Keine Verbilligung der Krankenkassenprämien für Sans-Papiers

ShortId
12.3942
Id
20123942
Updated
14.11.2025 07:38
Language
de
Title
Keine Verbilligung der Krankenkassenprämien für Sans-Papiers
AdditionalIndexing
2811;2841;Krankenkassenprämie;Aufenthalt von Ausländern/-innen;illegale Zuwanderung;Papierlose/r;reduzierter Preis
1
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L04K11050412, reduzierter Preis
  • L05K0506010402, Papierlose/r
  • L06K010803060101, illegale Zuwanderung
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wer in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, erhält einen finanziellen Beitrag an die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung - die individuelle Prämienverbilligung. Durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflegeversicherung soll den beitragsberechtigten Personen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Personen, welche sich unrechtmässig und illegal in der Schweiz aufhalten, sollen nicht auch noch Anspruch auf diese Prämienverbilligung haben. Das ist ungerecht gegenüber allen rechtschaffenen Prämienzahlern, welche unter den steigenden Krankenkassenprämien - ob mit oder ohne Prämienverbilligung - leiden.</p>
  • <p>Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich für die Krankenpflege versichern (Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Der Begriff des Wohnsitzes richtet sich nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210; Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1). Dieses sieht vor, dass der Aufenthaltsort als Wohnsitz gilt, wenn ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben worden ist (Art. 24 ZGB). Demnach haben auch Personen, die über keine Aufenthaltsbewilligung verfügen, Wohnsitz in der Schweiz und sind damit versicherungspflichtig. Sie müssen sich versichern und haben Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben (Art. 65 KVG).</p><p>Am 23. Mai 2012 hat der Bundesrat den Bericht "Krankenversicherung und Zugang zur Gesundheitsversorgung von Sans-Papiers" in Erfüllung des Postulates Heim 09.3484 vom 28. Mai 2009 gutgeheissen. Dabei hat er ausgeführt, dass er an der allgemeinen Versicherungspflicht gemäss KVG festhalten und keine Sonderregelung für Personen ohne Aufenthaltsbewilligung schaffen will.</p><p>Im erwähnten Bericht wird ausgeführt, dass Personen ohne Aufenthaltsbewilligung sich häufig nicht versichern. Dadurch wird ihr Zugang zur gesetzlich vorgesehenen Gesundheitsversorgung erschwert. Es besteht die Gefahr, dass sie eine Behandlung aufschieben, wodurch deren Kosten höher ausfallen können. Des Weiteren nimmt das Risiko der Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten zu. Zudem werden Leistungserbringer, die diese Personen behandeln, insbesondere Spitäler, ihre Ansprüche häufig nicht durchsetzen können. Aus all diesen Gründen strebt der Bundesrat an, den Grad der Versicherungsdeckung der Personen ohne Aufenthaltsbewilligung zu erhöhen. Dafür müssen diese ihre Versicherung finanzieren können. Demnach müssen sie, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, Anspruch auf Prämienverbilligungen haben.</p><p>Der vom Motionär beantragte Ausschluss der Personen ohne Aufenthaltsbewilligung aus der Prämienverbilligung hätte einen Rückgang der Zahl der versicherungswilligen Sans-Papiers zur Folge, mit dem Ergebnis, dass die öffentliche Hand sämtliche Rechnungen der Leistungserbringer übernehmen müsste. Zudem könnte die Zahl derjenigen ansteigen, die sich zwar versichert haben, aber ihre Prämien nicht bezahlen können. Auch in diesem Fall hätte die öffentliche Hand die Kosten zu tragen. Die dadurch entstehenden Kosten würden jene der Prämienverbilligung insgesamt übersteigen, und aufkommen für diese Mehrkosten müssten die Steuerzahler.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 65 des KVG zu unterbreiten, sodass Personen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz von einer Prämienverbilligung ausgeschlossen sind.</p>
  • Keine Verbilligung der Krankenkassenprämien für Sans-Papiers
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wer in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, erhält einen finanziellen Beitrag an die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung - die individuelle Prämienverbilligung. Durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflegeversicherung soll den beitragsberechtigten Personen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Personen, welche sich unrechtmässig und illegal in der Schweiz aufhalten, sollen nicht auch noch Anspruch auf diese Prämienverbilligung haben. Das ist ungerecht gegenüber allen rechtschaffenen Prämienzahlern, welche unter den steigenden Krankenkassenprämien - ob mit oder ohne Prämienverbilligung - leiden.</p>
    • <p>Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich für die Krankenpflege versichern (Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Der Begriff des Wohnsitzes richtet sich nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210; Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1). Dieses sieht vor, dass der Aufenthaltsort als Wohnsitz gilt, wenn ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben worden ist (Art. 24 ZGB). Demnach haben auch Personen, die über keine Aufenthaltsbewilligung verfügen, Wohnsitz in der Schweiz und sind damit versicherungspflichtig. Sie müssen sich versichern und haben Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben (Art. 65 KVG).</p><p>Am 23. Mai 2012 hat der Bundesrat den Bericht "Krankenversicherung und Zugang zur Gesundheitsversorgung von Sans-Papiers" in Erfüllung des Postulates Heim 09.3484 vom 28. Mai 2009 gutgeheissen. Dabei hat er ausgeführt, dass er an der allgemeinen Versicherungspflicht gemäss KVG festhalten und keine Sonderregelung für Personen ohne Aufenthaltsbewilligung schaffen will.</p><p>Im erwähnten Bericht wird ausgeführt, dass Personen ohne Aufenthaltsbewilligung sich häufig nicht versichern. Dadurch wird ihr Zugang zur gesetzlich vorgesehenen Gesundheitsversorgung erschwert. Es besteht die Gefahr, dass sie eine Behandlung aufschieben, wodurch deren Kosten höher ausfallen können. Des Weiteren nimmt das Risiko der Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten zu. Zudem werden Leistungserbringer, die diese Personen behandeln, insbesondere Spitäler, ihre Ansprüche häufig nicht durchsetzen können. Aus all diesen Gründen strebt der Bundesrat an, den Grad der Versicherungsdeckung der Personen ohne Aufenthaltsbewilligung zu erhöhen. Dafür müssen diese ihre Versicherung finanzieren können. Demnach müssen sie, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, Anspruch auf Prämienverbilligungen haben.</p><p>Der vom Motionär beantragte Ausschluss der Personen ohne Aufenthaltsbewilligung aus der Prämienverbilligung hätte einen Rückgang der Zahl der versicherungswilligen Sans-Papiers zur Folge, mit dem Ergebnis, dass die öffentliche Hand sämtliche Rechnungen der Leistungserbringer übernehmen müsste. Zudem könnte die Zahl derjenigen ansteigen, die sich zwar versichert haben, aber ihre Prämien nicht bezahlen können. Auch in diesem Fall hätte die öffentliche Hand die Kosten zu tragen. Die dadurch entstehenden Kosten würden jene der Prämienverbilligung insgesamt übersteigen, und aufkommen für diese Mehrkosten müssten die Steuerzahler.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 65 des KVG zu unterbreiten, sodass Personen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz von einer Prämienverbilligung ausgeschlossen sind.</p>
    • Keine Verbilligung der Krankenkassenprämien für Sans-Papiers

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