Schweizer Lebensmittelgesetz im Verhältnis zu den EU-Richtlinien
- ShortId
-
12.3944
- Id
-
20123944
- Updated
-
28.07.2023 01:08
- Language
-
de
- Title
-
Schweizer Lebensmittelgesetz im Verhältnis zu den EU-Richtlinien
- AdditionalIndexing
-
2841;10;Richtlinie EU;Anwendung des Gemeinschaftsrechts;Vollzug von Beschlüssen;Lebensmittelrecht;Gesetz;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht;Lebensmittelkontrolle
- 1
-
- L04K01050606, Lebensmittelrecht
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
- L04K09010102, Anwendung des Gemeinschaftsrechts
- L04K09010203, Richtlinie EU
- L06K010506060201, Lebensmittelkontrolle
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die EU ist bei den Lebensmitteln der mit Abstand grösste Handelspartner der Schweiz. Der Bundesrat hat daher das Ziel, das Schweizer Lebensmittelrecht mit dem EU-Lebensmittelrecht so weit wie möglich und sinnvoll zu harmonisieren. Es sollen Handelserleichterungen angestrebt und Handelshemmnisse abgebaut werden. Zugleich soll die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz gleich gut wie in der EU geschützt werden.</p><p>Das EU-Lebensmittelrecht besteht aus mehr als 150 Verordnungen, Richtlinien, Beschlüssen und weiteren Rechtsakten. Dabei sind Richtlinien für die Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Die Wahl der Form und der Mittel, um die Ziele im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung zu verwirklichen, ist den Mitgliedstaaten überlassen. Eine Verordnung dagegen gilt in allen EU-Mitgliedstaaten einheitlich und vollständig und ist unmittelbar anzuwenden. Erlasse der EU sind in der Schweiz nicht direkt anwendbar.</p><p>1. Die Schweiz hat sich im Rahmen des Agrarabkommens mit der EU, welches am 1. Juni 2002 als Teil der Bilateralen I in Kraft getreten ist, verpflichtet, bei Weinbauerzeugnissen EU-Recht zu akzeptieren, auch wenn sie nicht schweizerischem Recht entsprechen. Im Gegenzug akzeptiert die EU Weinbauerzeugnisse aus der Schweiz, die nach Schweizer Recht hergestellt und etikettiert sind.</p><p>Das Agrarabkommen stellt in bestimmten Bereichen des Lebensmittelrechts die Gleichwertigkeit schweizerischer Bestimmungen mit denjenigen der EU fest (sog. Äquivalenz). Damit werden verschiedene Handelserleichterungen ermöglicht. Gleichzeitig besteht basierend auf dem Abkommen u. a. die Verpflichtung, die Vorschriften der EU betreffend die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen aus Drittländern in schweizerisches Recht zu übernehmen. Sollte die Schweiz bei der Rechtsetzung in vom Abkommen abgedeckten Bereichen den Entwicklungen der EU nicht Rechnung tragen und dessen Bestimmungen nicht regelmässig aktualisieren, hätte dies voraussichtlich den Verlust der Anerkennung der Äquivalenz zur Folge. Die vereinbarten Handelserleichterungen würden so hinfällig.</p><p>2. Die Rechtsgrundlage für die Anwendung von EU-Recht im Bereich der Weinbauerzeugnisse findet sich in den Artikeln 4 und 8 von Anhang 7 des Landwirtschaftsabkommens. Die Rechtsgrundlage für die Anwendung von EU-Recht im Bereich der tierischen Lebensmittel ist mit Bezug auf die Einfuhrkontrollen in Anlage 10 von Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens zu finden.</p><p>3. Unabhängig, ob eine Verpflichtung vertraglicher Art besteht, gilt gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51), dass die schweizerischen technischen Vorschriften so auszugestalten sind, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. Sie müssen zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt werden. Dies trifft auch auf das Lebensmittelrecht zu.</p><p>4. Wie bereits in Ziffer 1 ausgeführt, ist die Schweiz nur in bestimmten Bereichen, über welche vertragliche Regeln mit der EU bestehen, verpflichtet, EU-Recht umzusetzen. In diesen Fällen geschieht die Umsetzung grundsätzlich analog zu jener von Mitgliedstaaten sowie unter Wahrung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.</p><p>Richtlinien der EU werden nicht mit unverändertem Wortlaut übernommen. Vielmehr geht es darum, mit geeigneten Massnahmen im innerstaatlichen Recht das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Dass es dabei von Land zu Land zu gewissen Unterschieden in der Umsetzung und im Vollzug kommt, ist unvermeidlich. Daher erlässt die EU im Bereich der Lebensmittelsicherheit neue Regelungen, seit einiger Zeit hauptsächlich in der Form von Verordnungen. Aber auch ein einheitlicher und harmonisierter Vollzug der Verordnungen ist sowohl in der EU wie auch in der Schweiz eine Herausforderung. Um auch hier Einheitlichkeit zu erreichen, führen die Zentralbehörden (EU-Kommission respektive das BAG) periodisch Kontrollen der Aktivitäten des Vollzugs durch.</p><p>5. Das EU-Recht ist im Bereich der für den Gesundheitsschutz relevanten Höchstwerte vereinheitlicht, und es gibt innerhalb der EU-Mitgliedstaaten keine Unterschiede. Die in der Schweiz geltenden Höchstwerte sind mit den Werten der EU so weit wie möglich harmonisiert. Da die Schweiz aktuell ein von der EU unterschiedliches System im Bereich der Höchstwerte verwendet (Schweiz: Toleranz- und Grenzwerte; EU: Höchstwerte), ist eine detaillierte Analyse der allfälligen Unterschiede nicht möglich. Mit der Totalrevision des Lebensmittelgesetzes ist beabsichtigt, das EU-System der Höchstwerte zu übernehmen. Dadurch können allfällig noch existierende Unterschiede erkannt und die Werte bei Bedarf angepasst werden.</p><p>6. Das Lebensmittelrecht wird durch die Kantone vollzogen. Dies hat den Vorteil, dass sich die Kantone ihren Möglichkeiten entsprechend selber organisieren können und dass die Kontrollorgane ihre Betriebe kennen und ihre Kontrollen risikobasiert und sachgerecht durchführen können. Die Schwierigkeit liegt in der Sicherstellung der Einheitlichkeit des kantonalen Vollzugs. Um dem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber den Bundesbehörden gegenüber den kantonalen Vollzugsbehörden ein Weisungsrecht eingeräumt (vgl. Art. 36 LMG). Die Aufsicht über den kantonalen Vollzug wird durch das BAG wahrgenommen. Es macht davon mittels Weisungen, Informationsschreiben, Leitfäden und Merkblättern Gebrauch und steht mit den Vollzugsbehörden im täglichen Kontakt, um Fragen zur Auslegung des Lebensmittelrechts zu beantworten und zu koordinieren. Zudem hat der Bundesrat 2006 die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette eingesetzt, welche die zuständigen Bundesämter bei der Aufsicht über den Vollzug unterstützt. Angesichts der rund 15 000 Beanstandungen pro Jahr, welche die kantonalen Vollzugsbehörden aussprechen, ist eine lückenlose Kontrolle durch den Bund aber nicht sinnvoll realisierbar.</p><p>7. Die Organisation der Lebensmittelkontrolle ist - im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben - Sache der Kantone. Nach Artikel 40 Absatz 6 LMG müssen die Kantone zur Untersuchung der Proben hierfür spezialisierte Laboratorien betreiben. Sie können sich jedoch zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen sowie geeignete private Laboratorien mit der Untersuchung von Proben beauftragen. Von dieser Möglichkeit haben verschiedene Kantone Gebrauch gemacht (z. B. die Kantone AR, AI, GL und SH, welche sich im interkantonalen Labor mit Sitz in Schaffhausen zusammengeschlossen haben). Weiter haben sich auch die Kantone der Westschweiz (FR, NE, VD, GE, NE, VS) Ende 2010 in einem interkantonalen Abkommen darauf geeinigt, die Aktivitäten ihrer Lebensmittel- und ihrer Veterinärkontrolle zu koordinieren; dies um einerseits Kosten zu sparen (z. B. durch gemeinsame Nutzung der Infrastruktur und Wissenstransfer) und andererseits die Effizienz zu steigern (z. B. durch koordinierte Kampagnen sowie die Vereinheitlichung der Kontrollen). Der Prozess der regionalen Zusammenschlüsse der kantonalen Lebensmittelkontrollen ist somit bereits voll im Gange.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Umsetzung von EU-Richtlinien und deren Anwendungen durch die Schweizer Behörden sorgen immer wieder für Unklarheit:</p><p>1. Welche EU-Richtlinien (genaue Kennzeichnung) sind verbindlich für das Schweizer Recht?</p><p>2. Auf welche Rechtsgrundlagen stützt sich diese Verbindlichkeit?</p><p>3. Welche EU-Richtlinien (genaue Kennzeichnung) werden - ohne rechtliche Verpflichtung - in der Schweiz angewendet und als Richtschnur verwendet?</p><p>4. Ist die Anwendung bzw. Umsetzung von EU-Richtlinien in der Schweiz genau gleich wie in EU-Staaten? Welche Abweichungen bestehen?</p><p>5. Ist es korrekt, dass die EU-Staaten teils massiv unterschiedliche Toleranzgrenzen bei Lebensmittelproben haben? Welche Unterschiede (bitte um detaillierte Angabe aller Unterschiede) gibt es?</p><p>6. Gemäss einer Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 30. Januar 1989 (EBI 1989 I948) muss das Lebensmittelgesetz gesamtschweizerisch einheitlich durchgesetzt werden. Die Oberaufsicht liegt beim BAG. Wie erklärt sich der Bundesrat, dass die Massnahmen im Rahmen des Vollzugsföderalismus von Kanton zu Kanton anders ausgelegt werden und dass das BAG sich grundsätzlich nicht in den Vollzug einmischt, auch dann nicht, wenn klare Fehlauslegungen des Gesetzes dokumentiert werden?</p><p>7. Die Kosten für diese kantonalen Labors sind sehr hoch. Preislich wie leistungsmässig können sie mit privaten (zertifizierten) Labors kaum mithalten. Macht es aus volkswirtschaftlicher Sicht Sinn, dass jeder Kanton ein eigenes Labor unterhält? Oder könnte eine Zusammenlegung oder bessere Kooperation nicht Kosten einsparen und die Effizienz steigern?</p>
- Schweizer Lebensmittelgesetz im Verhältnis zu den EU-Richtlinien
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die EU ist bei den Lebensmitteln der mit Abstand grösste Handelspartner der Schweiz. Der Bundesrat hat daher das Ziel, das Schweizer Lebensmittelrecht mit dem EU-Lebensmittelrecht so weit wie möglich und sinnvoll zu harmonisieren. Es sollen Handelserleichterungen angestrebt und Handelshemmnisse abgebaut werden. Zugleich soll die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz gleich gut wie in der EU geschützt werden.</p><p>Das EU-Lebensmittelrecht besteht aus mehr als 150 Verordnungen, Richtlinien, Beschlüssen und weiteren Rechtsakten. Dabei sind Richtlinien für die Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Die Wahl der Form und der Mittel, um die Ziele im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung zu verwirklichen, ist den Mitgliedstaaten überlassen. Eine Verordnung dagegen gilt in allen EU-Mitgliedstaaten einheitlich und vollständig und ist unmittelbar anzuwenden. Erlasse der EU sind in der Schweiz nicht direkt anwendbar.</p><p>1. Die Schweiz hat sich im Rahmen des Agrarabkommens mit der EU, welches am 1. Juni 2002 als Teil der Bilateralen I in Kraft getreten ist, verpflichtet, bei Weinbauerzeugnissen EU-Recht zu akzeptieren, auch wenn sie nicht schweizerischem Recht entsprechen. Im Gegenzug akzeptiert die EU Weinbauerzeugnisse aus der Schweiz, die nach Schweizer Recht hergestellt und etikettiert sind.</p><p>Das Agrarabkommen stellt in bestimmten Bereichen des Lebensmittelrechts die Gleichwertigkeit schweizerischer Bestimmungen mit denjenigen der EU fest (sog. Äquivalenz). Damit werden verschiedene Handelserleichterungen ermöglicht. Gleichzeitig besteht basierend auf dem Abkommen u. a. die Verpflichtung, die Vorschriften der EU betreffend die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen aus Drittländern in schweizerisches Recht zu übernehmen. Sollte die Schweiz bei der Rechtsetzung in vom Abkommen abgedeckten Bereichen den Entwicklungen der EU nicht Rechnung tragen und dessen Bestimmungen nicht regelmässig aktualisieren, hätte dies voraussichtlich den Verlust der Anerkennung der Äquivalenz zur Folge. Die vereinbarten Handelserleichterungen würden so hinfällig.</p><p>2. Die Rechtsgrundlage für die Anwendung von EU-Recht im Bereich der Weinbauerzeugnisse findet sich in den Artikeln 4 und 8 von Anhang 7 des Landwirtschaftsabkommens. Die Rechtsgrundlage für die Anwendung von EU-Recht im Bereich der tierischen Lebensmittel ist mit Bezug auf die Einfuhrkontrollen in Anlage 10 von Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens zu finden.</p><p>3. Unabhängig, ob eine Verpflichtung vertraglicher Art besteht, gilt gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51), dass die schweizerischen technischen Vorschriften so auszugestalten sind, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. Sie müssen zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt werden. Dies trifft auch auf das Lebensmittelrecht zu.</p><p>4. Wie bereits in Ziffer 1 ausgeführt, ist die Schweiz nur in bestimmten Bereichen, über welche vertragliche Regeln mit der EU bestehen, verpflichtet, EU-Recht umzusetzen. In diesen Fällen geschieht die Umsetzung grundsätzlich analog zu jener von Mitgliedstaaten sowie unter Wahrung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.</p><p>Richtlinien der EU werden nicht mit unverändertem Wortlaut übernommen. Vielmehr geht es darum, mit geeigneten Massnahmen im innerstaatlichen Recht das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Dass es dabei von Land zu Land zu gewissen Unterschieden in der Umsetzung und im Vollzug kommt, ist unvermeidlich. Daher erlässt die EU im Bereich der Lebensmittelsicherheit neue Regelungen, seit einiger Zeit hauptsächlich in der Form von Verordnungen. Aber auch ein einheitlicher und harmonisierter Vollzug der Verordnungen ist sowohl in der EU wie auch in der Schweiz eine Herausforderung. Um auch hier Einheitlichkeit zu erreichen, führen die Zentralbehörden (EU-Kommission respektive das BAG) periodisch Kontrollen der Aktivitäten des Vollzugs durch.</p><p>5. Das EU-Recht ist im Bereich der für den Gesundheitsschutz relevanten Höchstwerte vereinheitlicht, und es gibt innerhalb der EU-Mitgliedstaaten keine Unterschiede. Die in der Schweiz geltenden Höchstwerte sind mit den Werten der EU so weit wie möglich harmonisiert. Da die Schweiz aktuell ein von der EU unterschiedliches System im Bereich der Höchstwerte verwendet (Schweiz: Toleranz- und Grenzwerte; EU: Höchstwerte), ist eine detaillierte Analyse der allfälligen Unterschiede nicht möglich. Mit der Totalrevision des Lebensmittelgesetzes ist beabsichtigt, das EU-System der Höchstwerte zu übernehmen. Dadurch können allfällig noch existierende Unterschiede erkannt und die Werte bei Bedarf angepasst werden.</p><p>6. Das Lebensmittelrecht wird durch die Kantone vollzogen. Dies hat den Vorteil, dass sich die Kantone ihren Möglichkeiten entsprechend selber organisieren können und dass die Kontrollorgane ihre Betriebe kennen und ihre Kontrollen risikobasiert und sachgerecht durchführen können. Die Schwierigkeit liegt in der Sicherstellung der Einheitlichkeit des kantonalen Vollzugs. Um dem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber den Bundesbehörden gegenüber den kantonalen Vollzugsbehörden ein Weisungsrecht eingeräumt (vgl. Art. 36 LMG). Die Aufsicht über den kantonalen Vollzug wird durch das BAG wahrgenommen. Es macht davon mittels Weisungen, Informationsschreiben, Leitfäden und Merkblättern Gebrauch und steht mit den Vollzugsbehörden im täglichen Kontakt, um Fragen zur Auslegung des Lebensmittelrechts zu beantworten und zu koordinieren. Zudem hat der Bundesrat 2006 die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette eingesetzt, welche die zuständigen Bundesämter bei der Aufsicht über den Vollzug unterstützt. Angesichts der rund 15 000 Beanstandungen pro Jahr, welche die kantonalen Vollzugsbehörden aussprechen, ist eine lückenlose Kontrolle durch den Bund aber nicht sinnvoll realisierbar.</p><p>7. Die Organisation der Lebensmittelkontrolle ist - im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben - Sache der Kantone. Nach Artikel 40 Absatz 6 LMG müssen die Kantone zur Untersuchung der Proben hierfür spezialisierte Laboratorien betreiben. Sie können sich jedoch zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen sowie geeignete private Laboratorien mit der Untersuchung von Proben beauftragen. Von dieser Möglichkeit haben verschiedene Kantone Gebrauch gemacht (z. B. die Kantone AR, AI, GL und SH, welche sich im interkantonalen Labor mit Sitz in Schaffhausen zusammengeschlossen haben). Weiter haben sich auch die Kantone der Westschweiz (FR, NE, VD, GE, NE, VS) Ende 2010 in einem interkantonalen Abkommen darauf geeinigt, die Aktivitäten ihrer Lebensmittel- und ihrer Veterinärkontrolle zu koordinieren; dies um einerseits Kosten zu sparen (z. B. durch gemeinsame Nutzung der Infrastruktur und Wissenstransfer) und andererseits die Effizienz zu steigern (z. B. durch koordinierte Kampagnen sowie die Vereinheitlichung der Kontrollen). Der Prozess der regionalen Zusammenschlüsse der kantonalen Lebensmittelkontrollen ist somit bereits voll im Gange.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Umsetzung von EU-Richtlinien und deren Anwendungen durch die Schweizer Behörden sorgen immer wieder für Unklarheit:</p><p>1. Welche EU-Richtlinien (genaue Kennzeichnung) sind verbindlich für das Schweizer Recht?</p><p>2. Auf welche Rechtsgrundlagen stützt sich diese Verbindlichkeit?</p><p>3. Welche EU-Richtlinien (genaue Kennzeichnung) werden - ohne rechtliche Verpflichtung - in der Schweiz angewendet und als Richtschnur verwendet?</p><p>4. Ist die Anwendung bzw. Umsetzung von EU-Richtlinien in der Schweiz genau gleich wie in EU-Staaten? Welche Abweichungen bestehen?</p><p>5. Ist es korrekt, dass die EU-Staaten teils massiv unterschiedliche Toleranzgrenzen bei Lebensmittelproben haben? Welche Unterschiede (bitte um detaillierte Angabe aller Unterschiede) gibt es?</p><p>6. Gemäss einer Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 30. Januar 1989 (EBI 1989 I948) muss das Lebensmittelgesetz gesamtschweizerisch einheitlich durchgesetzt werden. Die Oberaufsicht liegt beim BAG. Wie erklärt sich der Bundesrat, dass die Massnahmen im Rahmen des Vollzugsföderalismus von Kanton zu Kanton anders ausgelegt werden und dass das BAG sich grundsätzlich nicht in den Vollzug einmischt, auch dann nicht, wenn klare Fehlauslegungen des Gesetzes dokumentiert werden?</p><p>7. Die Kosten für diese kantonalen Labors sind sehr hoch. Preislich wie leistungsmässig können sie mit privaten (zertifizierten) Labors kaum mithalten. Macht es aus volkswirtschaftlicher Sicht Sinn, dass jeder Kanton ein eigenes Labor unterhält? Oder könnte eine Zusammenlegung oder bessere Kooperation nicht Kosten einsparen und die Effizienz steigern?</p>
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