BVET-Gebühren

ShortId
12.3945
Id
20123945
Updated
27.07.2023 21:32
Language
de
Title
BVET-Gebühren
AdditionalIndexing
55;15;Gebühren;tierärztliche Überwachung;Anwendung des Gemeinschaftsrechts;Währungsanpassung;Preissteigerung;Einfuhr;Grenzkontrolle;Bundesamt für Veterinärwesen;tierisches Erzeugnis;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
1
  • L06K140103021001, tierärztliche Überwachung
  • L05K0701040402, Grenzkontrolle
  • L05K1107020401, Gebühren
  • L05K0701020303, Einfuhr
  • L04K11050502, Preissteigerung
  • L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
  • L04K09010102, Anwendung des Gemeinschaftsrechts
  • L04K11030101, Währungsanpassung
  • L04K08040102, Bundesamt für Veterinärwesen
  • L03K140205, tierisches Erzeugnis
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Seit dem 1. Juli 2007 beträgt die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung von Waren aus Drittländern bis 6 Tonnen Gesamtgewicht 88 Franken (Art. 15 Abs. 1 der Gebührenverordnung BVET; SR 916.472). Die Gebühren wurden nicht generell erhöht. Vor diesem Zeitpunkt wurden für Kleinsendungen tiefere, für Grosssendungen jedoch höhere Gebühren erhoben. Die neue Berechnung der Gebühren erfolgte im Zusammenhang mit der Erweiterung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen<b></b>(SR 0.916.026.81). Das Abkommen regelt die Gleichwertigkeit der Kontrollen von tierischen Produkten aus Drittländern und verweist in Bezug auf die dabei auch von der Schweiz zu erhebenden Gebühren in Anlage 5 Kapitel V Buchstabe C Ziffer 2 auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Diese sieht vor, dass zur Deckung der Kosten, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen, Gebühren oder Kostenbeiträge zu erheben sind, wobei für Sendungen bis 6 Tonnen ein Mindestbetrag von 55 Euro zu erheben ist (Art. 27 Abs. 3 i. V. m. Anhang V). Die 88 Franken entsprechen diesem Mindestbetrag und ergaben sich aufgrund des damaligen Wechselkurses.</p><p>2. Bei der Festlegung von Gebühren beachtet der Bundesrat unter anderem das Kostendeckungsprinzip (Art. 46a RVOG; SR 172.010). Da es sich bei den 88 Franken um eine Mindestgebühr handelt, die den Aufwand für die Kontrollen nicht zu decken vermag, besteht kein Anlass für eine Senkung der Gebühr. Ein Währungsvorteil liegt nicht vor.</p><p>3./4. Für Sendungen, die ohne die vorgeschriebene Voranmeldung eingeführt werden, wird eine Zusatzgebühr von 150 Franken erhoben (Art. 17a der Gebührenverordnung BVET). In diesen Fällen wird somit nicht nur die Mindestgebühr erhoben. Vielmehr muss in der Schweiz, wer die Pflicht zur Voranmeldung versäumt, einen grösseren Beitrag an die tatsächlichen Kosten der grenztierärztlichen Untersuchung leisten. Das Kostendeckungsprinzip bliebt auch hier gewahrt. Innerhalb der EU werden diese Fälle von den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt, da die EU ihren Mitgliedstaaten diesbezüglich keine spezifischen Vorgaben macht.</p><p>5. Die jährlichen Aufwendungen für die grenztierärztlichen Kontrollen betragen insgesamt rund 4 Millionen Franken pro Jahr. Sie umfassen Ausgaben wie Personalkosten, Miete, Laboruntersuchungen, Prüfmittel, Bürobedarf, Unterhalt Infrastruktur. Den Aufwendungen stehen jährliche Gebühreneinnahmen von rund 1,3 Millionen Franken gegenüber.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die grenztierärztlichen Untersuchungsgebühren (GTU-Gebühren) sind im Laufe der letzten Jahre von 10 Schweizerfranken pro Importsendung auf 88 Schweizerfranken pro GVDE gestiegen. Eine Sendung kann aus mehreren GVDE (bzw. Gesundheitszeugnissen) bestehen. Begründet wird diese Erhöhung mit der Übernahme von EU-Richtlinien.</p><p>Diese Richtlinien schreiben angeblich vor, dass eine grenztierärztliche Untersuchung mindestens 55 Euro pro GVDE kosten muss. Die 88 Schweizerfranken wurden vom BVET berechnet, als der EUR-CHF-Kurs noch bei über 1,65 lag. Trotz des tiefen Eurokurses wurde der Währungsvorteil nicht weitergegeben. Dies ist insbesondere darum störend, da das BVET zum EVD gehört, zu jenem Departement also, welches über Bundesrat Schneider-Ammann die Privatwirtschaft unter Androhungen von Repressionen aufforderte, den Währungsvorteil an die Konsumenten weiterzugeben.</p><p>Des Weiteren erhebt das BVET einen Betrag von 150 Schweizerfranken für das verspätete Einreichen einer GVDE. Die Kosten in der EU dafür liegen bei lediglich 10 Euro.</p><p>Anfangs wurden diese 150 Schweizerfranken als Busse deklariert. Da diese aber nie parlamentarisch abgesegnet wurde, wurde später eine Gebühr daraus. Da mit einer Gebühr aber nur der tatsächlich entstandene Mehraufwand verrechnet werden dürfte, wurde diese Gebühr kurzerhand als "der vom Bund normalerweise subventionierte Anteil einer grenztierärztlichen Untersuchung" deklariert, welcher dem Importeur durch das zu späte Einreichen belastet würde. </p><p>Dies wirft folgende Fragen auf:</p><p>1. Welche Artikel welcher EU-Richtlinien sorgten für die Erhöhung der Gebühren?</p><p>2. Wann gibt das BVET den Währungsvorteil in Sachen grenztierärztliche Untersuchung dem Gewerbe und den KMU weiter?</p><p>3. Was sind die obenerwähnten 150 Schweizerfranken nun wirklich? Eine Busse? Eine Gebühr? Ein vom Bund subventionierter Anteil? Oder etwas anderes?</p><p>4. Warum ist dieser Betrag rund zwölfmal höher als in der EU? Wodurch rechtfertigt sich ein Unterschied in derartigem Ausmass?</p><p>5. Welche Kosten werden dem Importeur ganz konkret und detailliert (inkl. bzw. exkl. Verwaltungskosten des BVET) überwälzt?</p>
  • BVET-Gebühren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Seit dem 1. Juli 2007 beträgt die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung von Waren aus Drittländern bis 6 Tonnen Gesamtgewicht 88 Franken (Art. 15 Abs. 1 der Gebührenverordnung BVET; SR 916.472). Die Gebühren wurden nicht generell erhöht. Vor diesem Zeitpunkt wurden für Kleinsendungen tiefere, für Grosssendungen jedoch höhere Gebühren erhoben. Die neue Berechnung der Gebühren erfolgte im Zusammenhang mit der Erweiterung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen<b></b>(SR 0.916.026.81). Das Abkommen regelt die Gleichwertigkeit der Kontrollen von tierischen Produkten aus Drittländern und verweist in Bezug auf die dabei auch von der Schweiz zu erhebenden Gebühren in Anlage 5 Kapitel V Buchstabe C Ziffer 2 auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Diese sieht vor, dass zur Deckung der Kosten, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen, Gebühren oder Kostenbeiträge zu erheben sind, wobei für Sendungen bis 6 Tonnen ein Mindestbetrag von 55 Euro zu erheben ist (Art. 27 Abs. 3 i. V. m. Anhang V). Die 88 Franken entsprechen diesem Mindestbetrag und ergaben sich aufgrund des damaligen Wechselkurses.</p><p>2. Bei der Festlegung von Gebühren beachtet der Bundesrat unter anderem das Kostendeckungsprinzip (Art. 46a RVOG; SR 172.010). Da es sich bei den 88 Franken um eine Mindestgebühr handelt, die den Aufwand für die Kontrollen nicht zu decken vermag, besteht kein Anlass für eine Senkung der Gebühr. Ein Währungsvorteil liegt nicht vor.</p><p>3./4. Für Sendungen, die ohne die vorgeschriebene Voranmeldung eingeführt werden, wird eine Zusatzgebühr von 150 Franken erhoben (Art. 17a der Gebührenverordnung BVET). In diesen Fällen wird somit nicht nur die Mindestgebühr erhoben. Vielmehr muss in der Schweiz, wer die Pflicht zur Voranmeldung versäumt, einen grösseren Beitrag an die tatsächlichen Kosten der grenztierärztlichen Untersuchung leisten. Das Kostendeckungsprinzip bliebt auch hier gewahrt. Innerhalb der EU werden diese Fälle von den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt, da die EU ihren Mitgliedstaaten diesbezüglich keine spezifischen Vorgaben macht.</p><p>5. Die jährlichen Aufwendungen für die grenztierärztlichen Kontrollen betragen insgesamt rund 4 Millionen Franken pro Jahr. Sie umfassen Ausgaben wie Personalkosten, Miete, Laboruntersuchungen, Prüfmittel, Bürobedarf, Unterhalt Infrastruktur. Den Aufwendungen stehen jährliche Gebühreneinnahmen von rund 1,3 Millionen Franken gegenüber.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die grenztierärztlichen Untersuchungsgebühren (GTU-Gebühren) sind im Laufe der letzten Jahre von 10 Schweizerfranken pro Importsendung auf 88 Schweizerfranken pro GVDE gestiegen. Eine Sendung kann aus mehreren GVDE (bzw. Gesundheitszeugnissen) bestehen. Begründet wird diese Erhöhung mit der Übernahme von EU-Richtlinien.</p><p>Diese Richtlinien schreiben angeblich vor, dass eine grenztierärztliche Untersuchung mindestens 55 Euro pro GVDE kosten muss. Die 88 Schweizerfranken wurden vom BVET berechnet, als der EUR-CHF-Kurs noch bei über 1,65 lag. Trotz des tiefen Eurokurses wurde der Währungsvorteil nicht weitergegeben. Dies ist insbesondere darum störend, da das BVET zum EVD gehört, zu jenem Departement also, welches über Bundesrat Schneider-Ammann die Privatwirtschaft unter Androhungen von Repressionen aufforderte, den Währungsvorteil an die Konsumenten weiterzugeben.</p><p>Des Weiteren erhebt das BVET einen Betrag von 150 Schweizerfranken für das verspätete Einreichen einer GVDE. Die Kosten in der EU dafür liegen bei lediglich 10 Euro.</p><p>Anfangs wurden diese 150 Schweizerfranken als Busse deklariert. Da diese aber nie parlamentarisch abgesegnet wurde, wurde später eine Gebühr daraus. Da mit einer Gebühr aber nur der tatsächlich entstandene Mehraufwand verrechnet werden dürfte, wurde diese Gebühr kurzerhand als "der vom Bund normalerweise subventionierte Anteil einer grenztierärztlichen Untersuchung" deklariert, welcher dem Importeur durch das zu späte Einreichen belastet würde. </p><p>Dies wirft folgende Fragen auf:</p><p>1. Welche Artikel welcher EU-Richtlinien sorgten für die Erhöhung der Gebühren?</p><p>2. Wann gibt das BVET den Währungsvorteil in Sachen grenztierärztliche Untersuchung dem Gewerbe und den KMU weiter?</p><p>3. Was sind die obenerwähnten 150 Schweizerfranken nun wirklich? Eine Busse? Eine Gebühr? Ein vom Bund subventionierter Anteil? Oder etwas anderes?</p><p>4. Warum ist dieser Betrag rund zwölfmal höher als in der EU? Wodurch rechtfertigt sich ein Unterschied in derartigem Ausmass?</p><p>5. Welche Kosten werden dem Importeur ganz konkret und detailliert (inkl. bzw. exkl. Verwaltungskosten des BVET) überwälzt?</p>
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