Neue Spitalfinanzierung. Base-Rate-Festsetzung 2012
- ShortId
-
12.3949
- Id
-
20123949
- Updated
-
28.07.2023 11:01
- Language
-
de
- Title
-
Neue Spitalfinanzierung. Base-Rate-Festsetzung 2012
- AdditionalIndexing
-
2841;Preisüberwachung;Tarif;Festpreis;Qualitätssicherung;Spital;Patient/in;diagnosebezogene Fallpauschale;Finanzierung
- 1
-
- L05K0105051101, Spital
- L03K110902, Finanzierung
- L06K110503020101, Tarif
- L06K010505010201, diagnosebezogene Fallpauschale
- L04K11050309, Preisüberwachung
- L05K1105030201, Festpreis
- L06K070305020401, Qualitätssicherung
- L04K01050517, Patient/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Antwort des Bundesrates gilt auch für die Interpellation Maury Pasquier 12.3965.</p><p>1. Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und die Ausführungsverordnungen legen die Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure bei der Tariffestlegung fest. Gestützt auf Artikel 49 Absatz 2 KVG hat der Bundesrat am 6. Juli 2011 die für das Jahr 2012 geltende Version 1.0 der Tarifstruktur Swiss DRG genehmigt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens oder der Tariffestsetzung müssen, wenn sich die Tarifpartner nicht einigen können, die Kantonsregierungen prüfen, ob die Tarife mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen. Gegen die Tarifgenehmigungs- oder -festsetzungsentscheide der Kantonsregierungen kann beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde eingereicht werden. Unter Einhaltung dieser Kompetenzverteilung lässt sich der Bundesrat über das Voranschreiten der laufenden Verhandlungen und Verfahren zur Tariffestsetzung informieren.</p><p>2. Im Rahmen der Tarifgenehmigungs- oder -festsetzungsverfahren der Kantonsregierungen wird der Preisüberwacher gemäss Artikel 14 Absatz 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) angehört. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) wird als das zuständige Organ des Bundes regelmässig über die Empfehlungen des Preisüberwachers informiert.</p><p>3. Der Bundesrat respektiert die Unabhängigkeit des Preisüberwachers. Das BAG wird im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim BVGer Stellung nehmen können.</p><p>4. Zum jetzigen Zeitpunkt weist für den Bundesrat nichts auf eine Verschlechterung der Qualität oder gar eine Gefährdung der Patientensicherheit hin. Im Gegenteil, mit der auf leistungsbezogenen Fallpauschalen basierten Spitalfinanzierung wollte der Gesetzgeber Wettbewerbselemente in das System einführen. Die verbesserte Transparenz für die Patientinnen und Patienten sollte den Partnern den Anreiz geben, die Qualität der Leistungen zu erhöhen.</p><p>5./6. Das Krankenversicherungsgesetz sieht in Artikel 43 Absatz 6 vor, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht werden soll. Die Tarife müssen sich somit an den Kosten effizient erbrachter Leistungen orientieren. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2012 zur Motion Humbel 12.3245, "Gesetzeskonforme Umsetzung der Spitalfinanzierung", detailliert ausgeführt hat, müssen die Tarifpartner zwischen den Spitälern, die die obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen, Vergleiche vornehmen. Die Kantonsregierungen stellen bei der Genehmigung und Festsetzung der Tarife sicher, dass diese den gesetzlichen Anforderungen und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit entsprechen. Sie können jedoch von den Empfehlungen des Preisüberwachers abweichen, wenn sie dies in den Genehmigungsentscheiden begründen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die vom Parlament beschlossene Reform der Spitalfinanzierung (04.061) den verschiedenen Akteuren die nötigen Kompetenzen für den Erhalt einer Spitalfinanzierung lässt, mit der eine qualitativ hochstehende Gesundheitsversorgung unter Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Tarifautonomie gewährleistet werden kann. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind somit geeignet, um zu gewährleisten, dass keine systematische Über- oder Unterfinanzierung eintreten sollte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit dem 1. Januar 2012 gilt die neue Spitalfinanzierung. Da bis dahin die Tarifpartner noch kaum Tarife und Base Rates ausgehandelt hatten, haben die Kantone provisorische Base Rates festgelegt. Nun sind die Tarifpartner ihren Aufgaben nachgekommen und haben Tarife und Base Rates ausgehandelt. Diese unterliegen der Stellungnahme des Preisüberwachers, welche er nun wahrnimmt und erste Empfehlungen erlassen hat. Diese sind für die Spitäler katastrophal und könnten auch die Qualität und die Patientensicherheit in Mitleidenschaft ziehen.</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Beobachtet er die Tarifverhandlungen, Festsetzungsverfahren und allfällige Rekurse im Rahmen des neuen Tarifes für die stationäre Akutmedizin, Swiss DRG?</p><p>2. Ist ihm bekannt, dass der Preisüberwacher bei einzelnen Spitälern eine Base Rate von 20 Prozent unter dem von den Tarifpartnern ausgehandelten Betrag empfohlen hat?</p><p>3. Wie beurteilt er die Methode, die Abzugsposten und die Parameter/Normansätze des Preisüberwachers?</p><p>4. Wie beurteilt er die Gefahr der Qualitätssenkung und die Gefährdung der Patientensicherheit?</p><p>5. Wie beurteilt er die Gefahr einer finanziellen Unterdeckung der Spitäler, namentlich der Zentrums- und Universitätsspitäler?</p><p>6. Sieht er vor diesem Hintergrund im Bereich der Tarife zur Sicherung der Finanzierung der Spitäler und zur Rechtssicherheit der Tarifpartner und Genehmigungsbehörden Handlungsbedarf, das Gesetz oder die Verordnung anzupassen respektive zu präzisieren?</p>
- Neue Spitalfinanzierung. Base-Rate-Festsetzung 2012
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Antwort des Bundesrates gilt auch für die Interpellation Maury Pasquier 12.3965.</p><p>1. Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und die Ausführungsverordnungen legen die Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure bei der Tariffestlegung fest. Gestützt auf Artikel 49 Absatz 2 KVG hat der Bundesrat am 6. Juli 2011 die für das Jahr 2012 geltende Version 1.0 der Tarifstruktur Swiss DRG genehmigt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens oder der Tariffestsetzung müssen, wenn sich die Tarifpartner nicht einigen können, die Kantonsregierungen prüfen, ob die Tarife mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen. Gegen die Tarifgenehmigungs- oder -festsetzungsentscheide der Kantonsregierungen kann beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde eingereicht werden. Unter Einhaltung dieser Kompetenzverteilung lässt sich der Bundesrat über das Voranschreiten der laufenden Verhandlungen und Verfahren zur Tariffestsetzung informieren.</p><p>2. Im Rahmen der Tarifgenehmigungs- oder -festsetzungsverfahren der Kantonsregierungen wird der Preisüberwacher gemäss Artikel 14 Absatz 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) angehört. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) wird als das zuständige Organ des Bundes regelmässig über die Empfehlungen des Preisüberwachers informiert.</p><p>3. Der Bundesrat respektiert die Unabhängigkeit des Preisüberwachers. Das BAG wird im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim BVGer Stellung nehmen können.</p><p>4. Zum jetzigen Zeitpunkt weist für den Bundesrat nichts auf eine Verschlechterung der Qualität oder gar eine Gefährdung der Patientensicherheit hin. Im Gegenteil, mit der auf leistungsbezogenen Fallpauschalen basierten Spitalfinanzierung wollte der Gesetzgeber Wettbewerbselemente in das System einführen. Die verbesserte Transparenz für die Patientinnen und Patienten sollte den Partnern den Anreiz geben, die Qualität der Leistungen zu erhöhen.</p><p>5./6. Das Krankenversicherungsgesetz sieht in Artikel 43 Absatz 6 vor, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht werden soll. Die Tarife müssen sich somit an den Kosten effizient erbrachter Leistungen orientieren. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2012 zur Motion Humbel 12.3245, "Gesetzeskonforme Umsetzung der Spitalfinanzierung", detailliert ausgeführt hat, müssen die Tarifpartner zwischen den Spitälern, die die obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen, Vergleiche vornehmen. Die Kantonsregierungen stellen bei der Genehmigung und Festsetzung der Tarife sicher, dass diese den gesetzlichen Anforderungen und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit entsprechen. Sie können jedoch von den Empfehlungen des Preisüberwachers abweichen, wenn sie dies in den Genehmigungsentscheiden begründen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die vom Parlament beschlossene Reform der Spitalfinanzierung (04.061) den verschiedenen Akteuren die nötigen Kompetenzen für den Erhalt einer Spitalfinanzierung lässt, mit der eine qualitativ hochstehende Gesundheitsversorgung unter Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Tarifautonomie gewährleistet werden kann. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind somit geeignet, um zu gewährleisten, dass keine systematische Über- oder Unterfinanzierung eintreten sollte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit dem 1. Januar 2012 gilt die neue Spitalfinanzierung. Da bis dahin die Tarifpartner noch kaum Tarife und Base Rates ausgehandelt hatten, haben die Kantone provisorische Base Rates festgelegt. Nun sind die Tarifpartner ihren Aufgaben nachgekommen und haben Tarife und Base Rates ausgehandelt. Diese unterliegen der Stellungnahme des Preisüberwachers, welche er nun wahrnimmt und erste Empfehlungen erlassen hat. Diese sind für die Spitäler katastrophal und könnten auch die Qualität und die Patientensicherheit in Mitleidenschaft ziehen.</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Beobachtet er die Tarifverhandlungen, Festsetzungsverfahren und allfällige Rekurse im Rahmen des neuen Tarifes für die stationäre Akutmedizin, Swiss DRG?</p><p>2. Ist ihm bekannt, dass der Preisüberwacher bei einzelnen Spitälern eine Base Rate von 20 Prozent unter dem von den Tarifpartnern ausgehandelten Betrag empfohlen hat?</p><p>3. Wie beurteilt er die Methode, die Abzugsposten und die Parameter/Normansätze des Preisüberwachers?</p><p>4. Wie beurteilt er die Gefahr der Qualitätssenkung und die Gefährdung der Patientensicherheit?</p><p>5. Wie beurteilt er die Gefahr einer finanziellen Unterdeckung der Spitäler, namentlich der Zentrums- und Universitätsspitäler?</p><p>6. Sieht er vor diesem Hintergrund im Bereich der Tarife zur Sicherung der Finanzierung der Spitäler und zur Rechtssicherheit der Tarifpartner und Genehmigungsbehörden Handlungsbedarf, das Gesetz oder die Verordnung anzupassen respektive zu präzisieren?</p>
- Neue Spitalfinanzierung. Base-Rate-Festsetzung 2012
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