Erschlichene Einbürgerung

ShortId
12.3951
Id
20123951
Updated
28.07.2023 11:03
Language
de
Title
Erschlichene Einbürgerung
AdditionalIndexing
2811;Einbürgerung;Verfahrensrecht;Betrug;Rechtsmissbrauch
1
  • L05K0506010603, Einbürgerung
  • L06K050102010201, Betrug
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L04K05070205, Rechtsmissbrauch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 41 des Bürgerrechtsgesetzes kann die Einbürgerung oder erleichterte Einbürgerung vom Bundesamt für Migration mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Dies ist der Fall, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer geheiratet hat, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, eingebürgert wird und kurz darauf die Scheidung einreicht, um eine Staatsangehörige oder einen Staatsangehörigen aus ihrem oder seinem Herkunftsland zu heiraten. In einem solchen Fall wird die Einbürgerung grundsätzlich für nichtig erklärt.</p><p>Das Problem besteht allerdings darin, dass die betroffene Person bereits kurz nach Nichtigerklärung ihrer Einbürgerung eine ordentliche Einbürgerung beantragen kann, falls sie die Voraussetzungen erfüllt (insbesondere muss sie während zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt haben).</p><p>Ein konkretes Beispiel: Ein Ausländer heiratet im Jahr 2000 und erhält so eine Aufenthaltsbewilligung. 2006 wird er eingebürgert. 2009 wird aufgedeckt, dass es sich dabei um eine Scheinehe handelt. 2010 wird seine Einbürgerung für nichtig erklärt. Nach mehreren Rekursen wird der Entscheid 2012 rechtskräftig. Und schon kann diese Person eine ordentliche Einbürgerung beantragen, obwohl man ihr doch gerade erst das Schweizer Bürgerrecht entzogen hat.</p>
  • <p>Nach dem geltenden Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) können Ausländerinnen und Ausländer nach Nichtigerklärung ihrer erleichterten Einbürgerung umgehend ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellen, wenn sie die Einbürgerungsvoraussetzungen nach Artikel 12ff. erfüllen (insgesamt 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz; integriert gemäss Artikel 14 BüG). Das Bürgerrechtsgesetz kennt heute keine Regelung, die nach rechtskräftiger Nichtigerklärung einer Einbürgerung eine erneute Gesuchseinreichung verbieten würde. Die Einbürgerungsbehörden lehnen allerdings in ständiger Praxis Einbürgerungsgesuche ab, die kurz nach einer rechtskräftigen Nichtigerklärung eingereicht werden. Ein neues Einbürgerungsgesuch nehmen sie in solchen Fällen erst nach Ablauf von mindestens zwei Jahren entgegen.</p><p>Der Bundesrat hat den gesetzgeberisch gebotenen Handlungsbedarf erkannt. In der Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 4. März 2011 (BBl 2011 2825) sieht er für die Einreichung eines neuen Einbürgerungsgesuchs eine zweijährige Wartefrist vor, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vorgängig eines Missbrauchs überführt wurde. Diese Wartefrist beginnt erst mit der Rechtskraft der Nichtigerklärung, d. h. nach einem allfälligen Beschwerdeentscheid. Damit soll die bisherige Praxis der Einbürgerungsbehörden ins Bürgerrechtsgesetz aufgenommen werden.</p><p>Im Rahmen der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes schlägt der Bundesrat des Weiteren eine Anpassung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Widerruf von Bewilligungen vor (Art. 62 und 63 des Ausländergesetzes; SR 142.20): Das Erschleichen einer Einbürgerung oder der Versuch dazu sollen auch zum Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung führen können.</p><p>Gemäss den vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen wird im Fall einer Nichtigerklärung neben dem Verlust des Bürgerrechts die Einreichung eines neuen Einbürgerungsgesuchs vorerst ausgeschlossen bleiben und unter Umständen sogar die Wegweisung aus der Schweiz erfolgen. Diese Änderungen dienen einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung. Weitergehende Massnahmen erachtet der Bundesrat nicht als notwendig. Im Rahmen der laufenden Revision des Bürgerrechtsgesetzes hat das Parlament zudem die Gelegenheit, sich auch zu dieser Problematik zu äussern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Bei Personen, die sich das Schweizer Bürgerrecht durch missbräuchliches Verhalten erschlichen haben, muss die für die Einbürgerung relevante Anzahl Jahre, die sie bereits in der Schweiz gewohnt haben, am Tag der Nichtigerklärung genullt werden, sonst ist Artikel 41 des Bürgerrechtsgesetzes völlig überflüssig.</p>
  • Erschlichene Einbürgerung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 41 des Bürgerrechtsgesetzes kann die Einbürgerung oder erleichterte Einbürgerung vom Bundesamt für Migration mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Dies ist der Fall, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer geheiratet hat, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, eingebürgert wird und kurz darauf die Scheidung einreicht, um eine Staatsangehörige oder einen Staatsangehörigen aus ihrem oder seinem Herkunftsland zu heiraten. In einem solchen Fall wird die Einbürgerung grundsätzlich für nichtig erklärt.</p><p>Das Problem besteht allerdings darin, dass die betroffene Person bereits kurz nach Nichtigerklärung ihrer Einbürgerung eine ordentliche Einbürgerung beantragen kann, falls sie die Voraussetzungen erfüllt (insbesondere muss sie während zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt haben).</p><p>Ein konkretes Beispiel: Ein Ausländer heiratet im Jahr 2000 und erhält so eine Aufenthaltsbewilligung. 2006 wird er eingebürgert. 2009 wird aufgedeckt, dass es sich dabei um eine Scheinehe handelt. 2010 wird seine Einbürgerung für nichtig erklärt. Nach mehreren Rekursen wird der Entscheid 2012 rechtskräftig. Und schon kann diese Person eine ordentliche Einbürgerung beantragen, obwohl man ihr doch gerade erst das Schweizer Bürgerrecht entzogen hat.</p>
    • <p>Nach dem geltenden Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) können Ausländerinnen und Ausländer nach Nichtigerklärung ihrer erleichterten Einbürgerung umgehend ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellen, wenn sie die Einbürgerungsvoraussetzungen nach Artikel 12ff. erfüllen (insgesamt 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz; integriert gemäss Artikel 14 BüG). Das Bürgerrechtsgesetz kennt heute keine Regelung, die nach rechtskräftiger Nichtigerklärung einer Einbürgerung eine erneute Gesuchseinreichung verbieten würde. Die Einbürgerungsbehörden lehnen allerdings in ständiger Praxis Einbürgerungsgesuche ab, die kurz nach einer rechtskräftigen Nichtigerklärung eingereicht werden. Ein neues Einbürgerungsgesuch nehmen sie in solchen Fällen erst nach Ablauf von mindestens zwei Jahren entgegen.</p><p>Der Bundesrat hat den gesetzgeberisch gebotenen Handlungsbedarf erkannt. In der Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 4. März 2011 (BBl 2011 2825) sieht er für die Einreichung eines neuen Einbürgerungsgesuchs eine zweijährige Wartefrist vor, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vorgängig eines Missbrauchs überführt wurde. Diese Wartefrist beginnt erst mit der Rechtskraft der Nichtigerklärung, d. h. nach einem allfälligen Beschwerdeentscheid. Damit soll die bisherige Praxis der Einbürgerungsbehörden ins Bürgerrechtsgesetz aufgenommen werden.</p><p>Im Rahmen der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes schlägt der Bundesrat des Weiteren eine Anpassung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Widerruf von Bewilligungen vor (Art. 62 und 63 des Ausländergesetzes; SR 142.20): Das Erschleichen einer Einbürgerung oder der Versuch dazu sollen auch zum Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung führen können.</p><p>Gemäss den vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen wird im Fall einer Nichtigerklärung neben dem Verlust des Bürgerrechts die Einreichung eines neuen Einbürgerungsgesuchs vorerst ausgeschlossen bleiben und unter Umständen sogar die Wegweisung aus der Schweiz erfolgen. Diese Änderungen dienen einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung. Weitergehende Massnahmen erachtet der Bundesrat nicht als notwendig. Im Rahmen der laufenden Revision des Bürgerrechtsgesetzes hat das Parlament zudem die Gelegenheit, sich auch zu dieser Problematik zu äussern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Bei Personen, die sich das Schweizer Bürgerrecht durch missbräuchliches Verhalten erschlichen haben, muss die für die Einbürgerung relevante Anzahl Jahre, die sie bereits in der Schweiz gewohnt haben, am Tag der Nichtigerklärung genullt werden, sonst ist Artikel 41 des Bürgerrechtsgesetzes völlig überflüssig.</p>
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