Grundwasserschutz. Schutz der Trinkwasserressourcen vor Fremdstoffen aus der Landwirtschaft

ShortId
12.3956
Id
20123956
Updated
28.07.2023 11:39
Language
de
Title
Grundwasserschutz. Schutz der Trinkwasserressourcen vor Fremdstoffen aus der Landwirtschaft
AdditionalIndexing
52;55;Pflanzenschutzmittel;Giftstoff;Grundwasser;Trinkwasser;Verunreinigung durch die Landwirtschaft;Schutzgebiet;Gewässerschutz
1
  • L05K0603030203, Grundwasser
  • L04K06010407, Gewässerschutz
  • L05K0603030210, Trinkwasser
  • L05K1401080203, Pflanzenschutzmittel
  • L04K06020317, Verunreinigung durch die Landwirtschaft
  • L04K06010412, Schutzgebiet
  • L05K0602010402, Giftstoff
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Dank einem vorausschauenden Gewässerschutz der letzten Jahrzehnte können heute 80 Prozent unseres Trinkwassers naturnah und ohne aufwendige Aufbereitung aus dem Grundwasser gewonnen werden. Allerdings werden seit wenigen Jahren bislang unentdeckte Stoffe dank neuen Analysemethoden in bedenklichen Konzentrationen nachgewiesen. So konnten in 70 Prozent der Grundwassermessstellen im Landwirtschaftsgebiet Abbauprodukte von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in Konzentrationen über 0,1 Mikrogramm pro Liter nachgewiesen werden. Die Gewässerschutzverordnung fordert, dass im Grundwasser keine künstlichen, langlebigen Stoffe enthalten sein dürfen. Und auch das Lebensmittelrecht kennt das Vorsorgeprinzip, das über eine direkte Gesundheitsgefährdung hinausgeht. Die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel hingegen toleriert Höchstwerte für Abbauprodukte, die 100-fach über dem Höchstwert für Pflanzenschutzmittel liegen. Damit werden Stoffe zugelassen, die nicht nur dem Gewässerschutz-, sondern auch dem Lebensmittelrecht widersprechen. Für kommende Generationen ist einwandfreies Trinkwasser zentral, daher ist Rechtssicherheit wichtig.</p><p>Die problematischen Wirkstoffe und deren Abbauprodukte sind:</p><p>Dichlobenil -&gt; 2,6-Dichlorbenzamid</p><p>Chloridazon -&gt; Desphenyl-Chloridazon, Methyl-desphenyl-Chloridazon</p><p>Metolachlor -&gt; Metolachlor ESA und Metolachlor OXA</p><p>Atrazin -&gt; Desethylatrazin und Desisopropyl</p>
  • <p>1. Das Gewässerschutzrecht zielt darauf ab, dass das Grundwasser, die Hauptressource für Trinkwasser, keine künstlichen, langlebigen Stoffe enthalten soll, unabhängig von ihrer toxikologischen Wirkung. Wenn im öffentlichen Interesse liegende Grundwasserfassungen durch Stoffe, die nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden, verunreinigt sind oder wenn die konkrete Gefahr einer solchen Verunreinigung besteht, müssen die Vollzugsbehörden Zuströmbereiche (Gebiet, aus dem der Hauptanteil des Wassers stammt, das einer Grundwasserfassung entnommen wird) bezeichnen und darin die erforderlichen Massnahmen, wie z. B. Verwendungseinschränkungen für bestimmte Pflanzenschutzmittel (PSM), festlegen. Als Verunreinigung gilt dabei jede nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Gewässers. So kann es vorkommen, dass ein PSM zwar allgemein zugelassen wird, zum Schutz einer Grundwasserfassung vor Verunreinigungen jedoch im Einzelfall standörtliche Anwendungseinschränkungen nötig sind. Mit den entsprechenden Massnahmen wird sichergestellt, dass das Grundwasser nicht durch PSM und deren Abbauprodukte verunreinigt wird. </p><p>Das schweizerische Lebensmittel- und Pflanzenschutzmittelrecht unterscheidet bei den PSM zwischen den Wirkstoffen, den als relevant und den als nichtrelevant beurteilten Metaboliten (Abbauprodukten), das Gewässerschutzrecht führt nur die PSM-Wirkstoffe als summarische Parametergruppe auf, verweist aber für nutzbares Grundwasser bezüglich numerischer Anforderungen für in der GSchV nicht explizit geregelte Fremdstoffe subsidiär auch auf das Lebensmittelrecht. Die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelrechts wird im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die durch die Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) geregelt ist, dadurch sichergestellt, dass eine Bewilligung nicht erteilt wird, wenn die Konzentration des Wirkstoffs oder dessen relevanter Metabolite im Grundwasser 0,1 Mikrogramm pro Liter gemäss Modellrechnungen überschreiten könnte. Bei nichtrelevanten Metaboliten wird eine Bewilligung nicht erteilt, wenn deren Konzentration 10 Mikrogramm pro Liter im Grundwasser überschreiten könnte. Ebenso wird die Bewilligung nicht erteilt, wenn die toxikologische Beurteilung der vorausgesagten Konzentration des Stoffes ergibt, dass ein Risiko für die Gesundheit besteht. Wird der Toleranzwert der FIV (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung) von 0,1 Mikrogramm pro Liter für Pestizide durch einen als nichtrelevant eingestuften Metaboliten im Trinkwasser überschritten, bedeutet dies, dass die zuständige kantonale Vollzugsbehörde auf der Basis von Artikel 1 FIV den Einzelfall prüfen muss.</p><p>In der Pflanzenschutzmittelverordnung ist die Zulassung für PSM geregelt. Dabei gelten für die Wirkstoffe selber und die als relevant eingestuften Metaboliten die numerischen Werte der GSchV (vgl. oben). Bei deren voraussichtlicher Überschreitung wird ein PSM nicht zugelassen oder mit einem Verbot für den Einsatz in der engeren Grundwasserschutzzone S2 belegt. Für die als nichtrelevant eingestuften Metaboliten lehnt sich die Zulassungsstelle (Bundesamt für Landwirtschaft) in Anwendung von Artikel 72 Absatz 8 PSMV ("Die Beurteilungsstellen berücksichtigen bei der Beurteilung von Pflanzenschutzmitteln die technischen Dokumente und andere Leitlinien, die in der EU verabschiedet wurden") an das in der EU angewandte Verfahren an. Dieses Vorgehen stellt nach heutigem Kenntnisstand sicher, dass die Konzentrationen von nichtrelevanten Metaboliten, die man aufgrund von Modellrechnungen im Grundwasser erwarten kann, kein inakzeptables Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen.</p><p>2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die erwähnten Stoffe und deren Abbauprodukte nicht in den gesamten schweizerischen Grundwasserfassungen nachgewiesen werden. Werden sie nachgewiesen, ist dies aus lebensmittelrechtlicher Sicht meist nicht problematisch, das heisst, das daraus gewonnene Trinkwasser stellt kein Risiko für die Gesundheit dar.</p><p>Von den sechs erwähnten Substanzen sind deren drei in der Schweiz nicht bzw. nicht mehr zugelassen: Propachlor, Atrazin und Tolylfluanid. Dichlobenil wurde reevaluiert, was dazu führen sollte, dass die Bewilligung für diesen Wirkstoff zurückgezogen wird, da nicht genügend Informationen vorliegen, um ein inakzeptables Umweltrisiko ausschliessen zu können. Weitere zwei Substanzen, nämlich Bentazon und Isoproturon, überschreiten nach aktuellem Kenntnisstand in gewissen Grundwasserfassungen den Anforderungswert der GSchV von 0,1 Mikrogramm pro Liter. In der Schutzzone S2 ist der Einsatz von Produkten mit diesen Wirkstoffen verboten. Das Herbizid Chloridazon wird vor allem im Rübenanbau verwendet, infolge einer Reevaluation wurde ein noch nicht publiziertes S2-Verbot für Chloridazon verfügt. Metolachlor wird vor allem im Maisanbau eingesetzt, ist aber auch für eine Reihe anderer Nutzpflanzen zugelassen. Dichlobenil wird vor allem in Ziergehölzen, in forstlichen Pflanzgärten, im Weinbau und auf Wiesen und Weiden (hier vor allem gegen Blacken) verwendet. Für diese drei erwähnten PSM-Wirkstoffe bestehen zahlreiche Ersatzsubstanzen. Aus der Sicht des Grund- und Trinkwasserschutzes ist zu erwarten, dass bei einem Verzicht auf einzelne Stoffe früher oder später die entsprechenden Rückstände aus dem Grundwasser verschwinden. Wie jedoch das Beispiel Atrazin deutlich macht, kann es bei persistenten Substanzen Jahrzehnte dauern, bis die letzten Spuren eliminiert sind.</p><p>3. Von der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) werden weniger als 30 Prozent für Ackerbau und Dauerkulturen (z. B. Obst- und Rebbau) benötigt, die grosse Mehrheit wird als Grünland genutzt. Viele Grundwasserschutzzonen befinden sich zudem eher in weniger intensiv genutzten Gebieten, und zahlreiche Wasserversorgungen unternehmen seit Längerem Anstrengungen, zumindest in der engeren Schutzzone S2 eine Grünlandnutzung zu fördern. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass ein generelles PSM-Verbot in der gesamten Grundwasserschutzzone deutlich weniger als 4 Prozent der heute intensiv genutzten LN betreffen würde.</p><p>Für den Schutz des gefassten Grundwassers sind vor allem die Grundwasserschutzzonen S1 und S2 (schützen die Trinkwasserfassung bzw. das Grundwasser auf den letzten 10 Tagen, bevor es in die Fassung gelangt) entscheidend, weshalb hier jede Nutzung, welche das Trinkwasser beeinträchtigen kann, verboten ist. Die Landwirtschaft ist heute die einzige Nutzerin, welche innerhalb der Schutzzone S2 flächendeckend Pflanzenschutzmittel einsetzen darf. Ein aufgrund des Schutzzwecks an sich angezeigtes PSM-Anwendungsverbot würde weniger als 1,2 Prozent der gesamten LN betreffen.</p><p>75 Prozent der Schutzzonen S2 von öffentlichen Trinkwasserfassungen umfassen weniger als 2,1 Hektaren LN. Im gesamtschweizerischen Durchschnitt werden rund 70 Prozent der LN in der Zone S2 als Grünland bewirtschaftet, womit bei 75 Prozent der Zonen S2 eine Fläche von durchschnittlich weniger als 0,7 Hektaren von PSM-Beschränkungen wesentlich betroffen ist. Bei grösseren Schutzzonen S2 können allerdings gewisse Landwirtschaftsbetriebe in erhöhtem Masse betroffen sein.</p><p>Ein ausnahmsloses PSM-Verbot würde eine unverhältnismässige Einschränkung beim Schutz der Kulturen gegen Krankheiten und Schädlinge bedeuten. Daraus ergäben sich für die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe strukturelle und finanzielle Auswirkungen, die proportional zur in der Schutzzone S2 liegenden und für Acker- oder Spezialkulturen genutzten Fläche wären. Für allfällige Entschädigungen der betroffenen Landwirte müssen die Inhaber der Grundwasserfassungen aufkommen. Bereits heute besteht ein "automatisierter Regulierungsmechanismus" bei festgestellten PSM-Belastungen. Anhang 2.5 Ziffer 1.1 Absatz 4 der ChemRRV schreibt vor, dass die Kantone die Verwendung eines PSM im Zuströmbereich einschränken, wenn dieses PSM oder ein als relevant eingestufter Metabolit in einer Trinkwasserfassung festgestellt wird und wiederholt die numerische Anforderung von 0,1 Mikrogramm pro Liter überschritten wird. Bei den als nichtrelevant eingestuften Metaboliten muss im Einzelfall beurteilt werden, ob deren Präsenz gemäss Gewässerschutzrecht das Grundwasser verunreinigt, also nachteilig verändert. Wird dies bejaht, sind auch hier Massnahmen zu treffen (s. Frage 1). Von den zuständigen Bundesämtern wird derzeit geprüft, ob auch für nichtrelevante Metaboliten der Mechanismus mittels eines Wertes automatisiert werden soll.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wie wird gewährleistet, dass die Forderungen von Gewässerschutz- und Lebensmittelrecht umgesetzt und die Trinkwasserressourcen wirksam gegen Fremdstoffe (unabhängig von deren toxischer Wirkung) geschützt werden? Weshalb orientiert sich die Zulassungsstelle nicht an den gewässerschutzrechtlichen Vorgaben?</p><p>2. Gegenwärtig zeigen nur sechs der über 240 zugelassenen PSM-Wirkstoffe problematische Auswirkungen auf die Grundwasserressourcen (Dichlobenil, Chloridazon, Metolachlor, Atrazin, Propachlor, Tolylfluanid). Was wären die Auswirkungen eines Verzichts auf diese sechs Problemsubstanzen?</p><p>3. Die Schutzzonen von Trinkwasserfassungen machen weniger als 4 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche aus, sind aber für die Qualität und die Sicherheit des Trinkwassers von entscheidender Bedeutung. Was wären die Auswirkungen eines PSM-Verbots in diesen sensiblen Zonen, und welche automatisierten Regulierungsmechanismen wären bei festgestellten PSM-Belastungen in Schutzzonen denkbar?</p>
  • Grundwasserschutz. Schutz der Trinkwasserressourcen vor Fremdstoffen aus der Landwirtschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Dank einem vorausschauenden Gewässerschutz der letzten Jahrzehnte können heute 80 Prozent unseres Trinkwassers naturnah und ohne aufwendige Aufbereitung aus dem Grundwasser gewonnen werden. Allerdings werden seit wenigen Jahren bislang unentdeckte Stoffe dank neuen Analysemethoden in bedenklichen Konzentrationen nachgewiesen. So konnten in 70 Prozent der Grundwassermessstellen im Landwirtschaftsgebiet Abbauprodukte von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in Konzentrationen über 0,1 Mikrogramm pro Liter nachgewiesen werden. Die Gewässerschutzverordnung fordert, dass im Grundwasser keine künstlichen, langlebigen Stoffe enthalten sein dürfen. Und auch das Lebensmittelrecht kennt das Vorsorgeprinzip, das über eine direkte Gesundheitsgefährdung hinausgeht. Die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel hingegen toleriert Höchstwerte für Abbauprodukte, die 100-fach über dem Höchstwert für Pflanzenschutzmittel liegen. Damit werden Stoffe zugelassen, die nicht nur dem Gewässerschutz-, sondern auch dem Lebensmittelrecht widersprechen. Für kommende Generationen ist einwandfreies Trinkwasser zentral, daher ist Rechtssicherheit wichtig.</p><p>Die problematischen Wirkstoffe und deren Abbauprodukte sind:</p><p>Dichlobenil -&gt; 2,6-Dichlorbenzamid</p><p>Chloridazon -&gt; Desphenyl-Chloridazon, Methyl-desphenyl-Chloridazon</p><p>Metolachlor -&gt; Metolachlor ESA und Metolachlor OXA</p><p>Atrazin -&gt; Desethylatrazin und Desisopropyl</p>
    • <p>1. Das Gewässerschutzrecht zielt darauf ab, dass das Grundwasser, die Hauptressource für Trinkwasser, keine künstlichen, langlebigen Stoffe enthalten soll, unabhängig von ihrer toxikologischen Wirkung. Wenn im öffentlichen Interesse liegende Grundwasserfassungen durch Stoffe, die nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden, verunreinigt sind oder wenn die konkrete Gefahr einer solchen Verunreinigung besteht, müssen die Vollzugsbehörden Zuströmbereiche (Gebiet, aus dem der Hauptanteil des Wassers stammt, das einer Grundwasserfassung entnommen wird) bezeichnen und darin die erforderlichen Massnahmen, wie z. B. Verwendungseinschränkungen für bestimmte Pflanzenschutzmittel (PSM), festlegen. Als Verunreinigung gilt dabei jede nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Gewässers. So kann es vorkommen, dass ein PSM zwar allgemein zugelassen wird, zum Schutz einer Grundwasserfassung vor Verunreinigungen jedoch im Einzelfall standörtliche Anwendungseinschränkungen nötig sind. Mit den entsprechenden Massnahmen wird sichergestellt, dass das Grundwasser nicht durch PSM und deren Abbauprodukte verunreinigt wird. </p><p>Das schweizerische Lebensmittel- und Pflanzenschutzmittelrecht unterscheidet bei den PSM zwischen den Wirkstoffen, den als relevant und den als nichtrelevant beurteilten Metaboliten (Abbauprodukten), das Gewässerschutzrecht führt nur die PSM-Wirkstoffe als summarische Parametergruppe auf, verweist aber für nutzbares Grundwasser bezüglich numerischer Anforderungen für in der GSchV nicht explizit geregelte Fremdstoffe subsidiär auch auf das Lebensmittelrecht. Die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelrechts wird im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die durch die Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) geregelt ist, dadurch sichergestellt, dass eine Bewilligung nicht erteilt wird, wenn die Konzentration des Wirkstoffs oder dessen relevanter Metabolite im Grundwasser 0,1 Mikrogramm pro Liter gemäss Modellrechnungen überschreiten könnte. Bei nichtrelevanten Metaboliten wird eine Bewilligung nicht erteilt, wenn deren Konzentration 10 Mikrogramm pro Liter im Grundwasser überschreiten könnte. Ebenso wird die Bewilligung nicht erteilt, wenn die toxikologische Beurteilung der vorausgesagten Konzentration des Stoffes ergibt, dass ein Risiko für die Gesundheit besteht. Wird der Toleranzwert der FIV (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung) von 0,1 Mikrogramm pro Liter für Pestizide durch einen als nichtrelevant eingestuften Metaboliten im Trinkwasser überschritten, bedeutet dies, dass die zuständige kantonale Vollzugsbehörde auf der Basis von Artikel 1 FIV den Einzelfall prüfen muss.</p><p>In der Pflanzenschutzmittelverordnung ist die Zulassung für PSM geregelt. Dabei gelten für die Wirkstoffe selber und die als relevant eingestuften Metaboliten die numerischen Werte der GSchV (vgl. oben). Bei deren voraussichtlicher Überschreitung wird ein PSM nicht zugelassen oder mit einem Verbot für den Einsatz in der engeren Grundwasserschutzzone S2 belegt. Für die als nichtrelevant eingestuften Metaboliten lehnt sich die Zulassungsstelle (Bundesamt für Landwirtschaft) in Anwendung von Artikel 72 Absatz 8 PSMV ("Die Beurteilungsstellen berücksichtigen bei der Beurteilung von Pflanzenschutzmitteln die technischen Dokumente und andere Leitlinien, die in der EU verabschiedet wurden") an das in der EU angewandte Verfahren an. Dieses Vorgehen stellt nach heutigem Kenntnisstand sicher, dass die Konzentrationen von nichtrelevanten Metaboliten, die man aufgrund von Modellrechnungen im Grundwasser erwarten kann, kein inakzeptables Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen.</p><p>2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die erwähnten Stoffe und deren Abbauprodukte nicht in den gesamten schweizerischen Grundwasserfassungen nachgewiesen werden. Werden sie nachgewiesen, ist dies aus lebensmittelrechtlicher Sicht meist nicht problematisch, das heisst, das daraus gewonnene Trinkwasser stellt kein Risiko für die Gesundheit dar.</p><p>Von den sechs erwähnten Substanzen sind deren drei in der Schweiz nicht bzw. nicht mehr zugelassen: Propachlor, Atrazin und Tolylfluanid. Dichlobenil wurde reevaluiert, was dazu führen sollte, dass die Bewilligung für diesen Wirkstoff zurückgezogen wird, da nicht genügend Informationen vorliegen, um ein inakzeptables Umweltrisiko ausschliessen zu können. Weitere zwei Substanzen, nämlich Bentazon und Isoproturon, überschreiten nach aktuellem Kenntnisstand in gewissen Grundwasserfassungen den Anforderungswert der GSchV von 0,1 Mikrogramm pro Liter. In der Schutzzone S2 ist der Einsatz von Produkten mit diesen Wirkstoffen verboten. Das Herbizid Chloridazon wird vor allem im Rübenanbau verwendet, infolge einer Reevaluation wurde ein noch nicht publiziertes S2-Verbot für Chloridazon verfügt. Metolachlor wird vor allem im Maisanbau eingesetzt, ist aber auch für eine Reihe anderer Nutzpflanzen zugelassen. Dichlobenil wird vor allem in Ziergehölzen, in forstlichen Pflanzgärten, im Weinbau und auf Wiesen und Weiden (hier vor allem gegen Blacken) verwendet. Für diese drei erwähnten PSM-Wirkstoffe bestehen zahlreiche Ersatzsubstanzen. Aus der Sicht des Grund- und Trinkwasserschutzes ist zu erwarten, dass bei einem Verzicht auf einzelne Stoffe früher oder später die entsprechenden Rückstände aus dem Grundwasser verschwinden. Wie jedoch das Beispiel Atrazin deutlich macht, kann es bei persistenten Substanzen Jahrzehnte dauern, bis die letzten Spuren eliminiert sind.</p><p>3. Von der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) werden weniger als 30 Prozent für Ackerbau und Dauerkulturen (z. B. Obst- und Rebbau) benötigt, die grosse Mehrheit wird als Grünland genutzt. Viele Grundwasserschutzzonen befinden sich zudem eher in weniger intensiv genutzten Gebieten, und zahlreiche Wasserversorgungen unternehmen seit Längerem Anstrengungen, zumindest in der engeren Schutzzone S2 eine Grünlandnutzung zu fördern. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass ein generelles PSM-Verbot in der gesamten Grundwasserschutzzone deutlich weniger als 4 Prozent der heute intensiv genutzten LN betreffen würde.</p><p>Für den Schutz des gefassten Grundwassers sind vor allem die Grundwasserschutzzonen S1 und S2 (schützen die Trinkwasserfassung bzw. das Grundwasser auf den letzten 10 Tagen, bevor es in die Fassung gelangt) entscheidend, weshalb hier jede Nutzung, welche das Trinkwasser beeinträchtigen kann, verboten ist. Die Landwirtschaft ist heute die einzige Nutzerin, welche innerhalb der Schutzzone S2 flächendeckend Pflanzenschutzmittel einsetzen darf. Ein aufgrund des Schutzzwecks an sich angezeigtes PSM-Anwendungsverbot würde weniger als 1,2 Prozent der gesamten LN betreffen.</p><p>75 Prozent der Schutzzonen S2 von öffentlichen Trinkwasserfassungen umfassen weniger als 2,1 Hektaren LN. Im gesamtschweizerischen Durchschnitt werden rund 70 Prozent der LN in der Zone S2 als Grünland bewirtschaftet, womit bei 75 Prozent der Zonen S2 eine Fläche von durchschnittlich weniger als 0,7 Hektaren von PSM-Beschränkungen wesentlich betroffen ist. Bei grösseren Schutzzonen S2 können allerdings gewisse Landwirtschaftsbetriebe in erhöhtem Masse betroffen sein.</p><p>Ein ausnahmsloses PSM-Verbot würde eine unverhältnismässige Einschränkung beim Schutz der Kulturen gegen Krankheiten und Schädlinge bedeuten. Daraus ergäben sich für die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe strukturelle und finanzielle Auswirkungen, die proportional zur in der Schutzzone S2 liegenden und für Acker- oder Spezialkulturen genutzten Fläche wären. Für allfällige Entschädigungen der betroffenen Landwirte müssen die Inhaber der Grundwasserfassungen aufkommen. Bereits heute besteht ein "automatisierter Regulierungsmechanismus" bei festgestellten PSM-Belastungen. Anhang 2.5 Ziffer 1.1 Absatz 4 der ChemRRV schreibt vor, dass die Kantone die Verwendung eines PSM im Zuströmbereich einschränken, wenn dieses PSM oder ein als relevant eingestufter Metabolit in einer Trinkwasserfassung festgestellt wird und wiederholt die numerische Anforderung von 0,1 Mikrogramm pro Liter überschritten wird. Bei den als nichtrelevant eingestuften Metaboliten muss im Einzelfall beurteilt werden, ob deren Präsenz gemäss Gewässerschutzrecht das Grundwasser verunreinigt, also nachteilig verändert. Wird dies bejaht, sind auch hier Massnahmen zu treffen (s. Frage 1). Von den zuständigen Bundesämtern wird derzeit geprüft, ob auch für nichtrelevante Metaboliten der Mechanismus mittels eines Wertes automatisiert werden soll.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wie wird gewährleistet, dass die Forderungen von Gewässerschutz- und Lebensmittelrecht umgesetzt und die Trinkwasserressourcen wirksam gegen Fremdstoffe (unabhängig von deren toxischer Wirkung) geschützt werden? Weshalb orientiert sich die Zulassungsstelle nicht an den gewässerschutzrechtlichen Vorgaben?</p><p>2. Gegenwärtig zeigen nur sechs der über 240 zugelassenen PSM-Wirkstoffe problematische Auswirkungen auf die Grundwasserressourcen (Dichlobenil, Chloridazon, Metolachlor, Atrazin, Propachlor, Tolylfluanid). Was wären die Auswirkungen eines Verzichts auf diese sechs Problemsubstanzen?</p><p>3. Die Schutzzonen von Trinkwasserfassungen machen weniger als 4 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche aus, sind aber für die Qualität und die Sicherheit des Trinkwassers von entscheidender Bedeutung. Was wären die Auswirkungen eines PSM-Verbots in diesen sensiblen Zonen, und welche automatisierten Regulierungsmechanismen wären bei festgestellten PSM-Belastungen in Schutzzonen denkbar?</p>
    • Grundwasserschutz. Schutz der Trinkwasserressourcen vor Fremdstoffen aus der Landwirtschaft

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