Rechtsmittel bei Streitigkeiten bezüglich Personal und Verwaltungsangelegenheiten von Gerichten
- ShortId
-
12.3969
- Id
-
20123969
- Updated
-
28.07.2023 12:19
- Language
-
de
- Title
-
Rechtsmittel bei Streitigkeiten bezüglich Personal und Verwaltungsangelegenheiten von Gerichten
- AdditionalIndexing
-
12;Personalverwaltung;Arbeitgeber-/ Arbeitnehmerbeziehung;Verwaltung;Personal;Organ der Rechtspflege;Interessenkonflikt;gerichtliche Zuständigkeit;Bundesgericht
- 1
-
- L03K050503, gerichtliche Zuständigkeit
- L03K050502, Organ der Rechtspflege
- L04K07020102, Personalverwaltung
- L05K0702010207, Personal
- L04K08020339, Interessenkonflikt
- L07K07020502010101, Arbeitgeber-/ Arbeitnehmerbeziehung
- L03K080601, Verwaltung
- L05K0505010301, Bundesgericht
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Gerichte, insbesondere die eidgenössischen, müssen erstinstanzliche - sowohl privatrechtliche als auch verwaltungsrechtliche - Entscheide über Dienstverhältnisse des eigenen Personals und über Verwaltungsangelegenheiten (Materialbeschaffung, Entscheide bezüglich Informatiksysteme) fällen. Die Tragweite solcher Entscheide für die betroffenen Personen oder das öffentliche Beschaffungswesen ist je nach Fall nicht zu unterschätzen. Auch kann es sich dabei um privatrechtliche Verträge handeln. Nun scheinen im Zusammenhang mit solchen Streitigkeiten nicht alle Garantien eines fairen Prozesses (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gewährleistet zu sein, zumal wenn das Bundesgericht selbst einen erstinstanzlichen verwaltungsrechtlichen - oder privatrechtlichen - Entscheid fällt. Ein Ausbau der Rechtsmittel scheint deshalb dringend nötig. Im Verwaltungsrecht sollte von Anfang an ein Rechtsmittel ausserhalb der betroffenen Behörde zur Verfügung stehen (wobei dies nicht für das Schlichtungsverfahren gilt). Im Privatrecht sollte die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise einer anderen Instanz übertragen werden, wenn der Streitgegenstand eine Verwaltungsangelegenheit des Bundesgerichtes ist.</p>
- <p>Für den Rechtsschutz bei Streitigkeiten, an denen Gerichte des Bundes in eigener Sache beteiligt sind, gilt heute Folgendes:</p><p>Zivilrechtssachen: Über zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und Privaten urteilen regelmässig die kantonalen Gerichte. Die eidgenössischen Gerichte sind nicht rechtsfähig und handeln daher als Organe des Bundes. Sie verfügen über eine weitgehende Verwaltungsautonomie (Art. 188 Abs. 3 der Bundesverfassung; Art. 25 BGG, SR 173.110; Art. 27 VGG, SR 173.32; Art. 60 StBOG, SR 173.71) und sind daher zur Geltendmachung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter Ansprüche in ihrem Bereich selbst zuständig. Sollte in einer Sache, die das Bundesgericht betrifft, bei diesem gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichtes Beschwerde geführt werden, so gewährleisten die Ausstandsvorschriften nach den Artikeln 34ff. BGG eine unabhängige Beurteilung.</p><p>Öffentliche Beschaffungen: Die eidgenössischen Gerichte unterstehen nicht dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1). Soweit ihre Infrastruktur nicht durch das Eidgenössische Finanzdepartement bereitgestellt wird (vgl. Art. 25a BGG, Art. 27a VGG, Art. 62 StBOG), vergeben sie entsprechende Aufträge direkt durch Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags. Sollten sich daraus Streitigkeiten ergeben, so sind diese ausschliesslich zivilrechtlicher Natur. Im neuen WTO-Abkommen vom 30. März 2012, das der Bundesrat unterzeichnet hat, ist hingegen vorgesehen, dass die eidgenössischen Gerichte die gleichen Vergaberegeln anwenden müssen wie die Bundesverwaltung. Der Bundesrat wird deshalb in der Botschaft zur Ratifikation dieses Abkommens darlegen, wie der Rechtsschutz bei Auftragsvergaben der eidgenössischen Gerichte ausgestaltet werden soll.</p><p>Personalrecht: Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht oder Bundesstrafgericht betreffen, werden vom jeweiligen anderen Gericht beurteilt (Art. 36 Abs. 3 und 4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000, BPG; SR 172.220.1). Für den Weiterzug ans Bundesgericht gibt es keinen Unterschied zu anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen. Geht es um ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht, so kann eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin angerufen werden (Art. 36 Abs. 2 BPG). Durch diese Rechtsmittelordnung, die im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege geschaffen wurde, ist eine unabhängige Beurteilung gewährleistet.</p><p>Abgesehen von der obenerwähnten Anpassung im Beschaffungswesen besteht nach Ansicht des Bundesrates keine Notwendigkeit, den Rechtsschutz bezüglich administrativer Tätigkeiten der eidgenössischen Gerichte zu überprüfen oder neu zu gestalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gerichtsorganisation neu zu überprüfen in Bezug auf mögliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit nichtrichterlichen Aufgaben der eidgenössischen Gerichte (Personal, Beschaffungswesen, Informatik usw.), und dies insbesondere unter dem Blickwinkel einer möglichen Parteilichkeit und einer eventuellen Befangenheit von Richterinnen und Richtern.</p>
- Rechtsmittel bei Streitigkeiten bezüglich Personal und Verwaltungsangelegenheiten von Gerichten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Gerichte, insbesondere die eidgenössischen, müssen erstinstanzliche - sowohl privatrechtliche als auch verwaltungsrechtliche - Entscheide über Dienstverhältnisse des eigenen Personals und über Verwaltungsangelegenheiten (Materialbeschaffung, Entscheide bezüglich Informatiksysteme) fällen. Die Tragweite solcher Entscheide für die betroffenen Personen oder das öffentliche Beschaffungswesen ist je nach Fall nicht zu unterschätzen. Auch kann es sich dabei um privatrechtliche Verträge handeln. Nun scheinen im Zusammenhang mit solchen Streitigkeiten nicht alle Garantien eines fairen Prozesses (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gewährleistet zu sein, zumal wenn das Bundesgericht selbst einen erstinstanzlichen verwaltungsrechtlichen - oder privatrechtlichen - Entscheid fällt. Ein Ausbau der Rechtsmittel scheint deshalb dringend nötig. Im Verwaltungsrecht sollte von Anfang an ein Rechtsmittel ausserhalb der betroffenen Behörde zur Verfügung stehen (wobei dies nicht für das Schlichtungsverfahren gilt). Im Privatrecht sollte die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise einer anderen Instanz übertragen werden, wenn der Streitgegenstand eine Verwaltungsangelegenheit des Bundesgerichtes ist.</p>
- <p>Für den Rechtsschutz bei Streitigkeiten, an denen Gerichte des Bundes in eigener Sache beteiligt sind, gilt heute Folgendes:</p><p>Zivilrechtssachen: Über zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und Privaten urteilen regelmässig die kantonalen Gerichte. Die eidgenössischen Gerichte sind nicht rechtsfähig und handeln daher als Organe des Bundes. Sie verfügen über eine weitgehende Verwaltungsautonomie (Art. 188 Abs. 3 der Bundesverfassung; Art. 25 BGG, SR 173.110; Art. 27 VGG, SR 173.32; Art. 60 StBOG, SR 173.71) und sind daher zur Geltendmachung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter Ansprüche in ihrem Bereich selbst zuständig. Sollte in einer Sache, die das Bundesgericht betrifft, bei diesem gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichtes Beschwerde geführt werden, so gewährleisten die Ausstandsvorschriften nach den Artikeln 34ff. BGG eine unabhängige Beurteilung.</p><p>Öffentliche Beschaffungen: Die eidgenössischen Gerichte unterstehen nicht dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1). Soweit ihre Infrastruktur nicht durch das Eidgenössische Finanzdepartement bereitgestellt wird (vgl. Art. 25a BGG, Art. 27a VGG, Art. 62 StBOG), vergeben sie entsprechende Aufträge direkt durch Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags. Sollten sich daraus Streitigkeiten ergeben, so sind diese ausschliesslich zivilrechtlicher Natur. Im neuen WTO-Abkommen vom 30. März 2012, das der Bundesrat unterzeichnet hat, ist hingegen vorgesehen, dass die eidgenössischen Gerichte die gleichen Vergaberegeln anwenden müssen wie die Bundesverwaltung. Der Bundesrat wird deshalb in der Botschaft zur Ratifikation dieses Abkommens darlegen, wie der Rechtsschutz bei Auftragsvergaben der eidgenössischen Gerichte ausgestaltet werden soll.</p><p>Personalrecht: Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht oder Bundesstrafgericht betreffen, werden vom jeweiligen anderen Gericht beurteilt (Art. 36 Abs. 3 und 4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000, BPG; SR 172.220.1). Für den Weiterzug ans Bundesgericht gibt es keinen Unterschied zu anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen. Geht es um ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht, so kann eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin angerufen werden (Art. 36 Abs. 2 BPG). Durch diese Rechtsmittelordnung, die im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege geschaffen wurde, ist eine unabhängige Beurteilung gewährleistet.</p><p>Abgesehen von der obenerwähnten Anpassung im Beschaffungswesen besteht nach Ansicht des Bundesrates keine Notwendigkeit, den Rechtsschutz bezüglich administrativer Tätigkeiten der eidgenössischen Gerichte zu überprüfen oder neu zu gestalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gerichtsorganisation neu zu überprüfen in Bezug auf mögliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit nichtrichterlichen Aufgaben der eidgenössischen Gerichte (Personal, Beschaffungswesen, Informatik usw.), und dies insbesondere unter dem Blickwinkel einer möglichen Parteilichkeit und einer eventuellen Befangenheit von Richterinnen und Richtern.</p>
- Rechtsmittel bei Streitigkeiten bezüglich Personal und Verwaltungsangelegenheiten von Gerichten
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