Genetische Untersuchungen bei Neugeborenen und Speicherung von deren Resultaten in einer Datenbank
- ShortId
-
12.3977
- Id
-
20123977
- Updated
-
28.07.2023 13:06
- Language
-
de
- Title
-
Genetische Untersuchungen bei Neugeborenen und Speicherung von deren Resultaten in einer Datenbank
- AdditionalIndexing
-
2841;pränatale Diagnostik;Genomanalyse;Personendaten;Datenbasis
- 1
-
- L05K0105020801, pränatale Diagnostik
- L06K120301010301, Datenbasis
- L05K1203040202, Personendaten
- L07K07060105010401, Genomanalyse
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; SR 810.12) erlaubt bereits heute die Durchführung von genetischen Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen, namentlich neugeborenen Kindern. Es hält diesbezüglich aber fest, dass eine solche Untersuchung grundsätzlich nur dann erlaubt ist, wenn sie zum Schutz der Gesundheit des Kindes notwendig ist (Art. 10 Abs. 2 GUMG). Es ist damit heute unzulässig, eine genetische Untersuchung an einem urteilsunfähigen Kind durchzuführen, wenn gestützt auf deren Resultat nicht eine positive Beeinflussung des Gesundheitszustandes ermöglicht wird, sei dies mittels therapeutischer, prophylaktischer oder anderer Förderungsmassnahmen. Namentlich ist die Untersuchung auf eine erst im Erwachsenenalter ausbrechende Krankheit, auf deren Entwicklung im Kindesalter kein Einfluss genommen werden kann (z. B. Brustkrebs oder Chorea Huntington), unzulässig. Die betroffene Person soll später, d. h., wenn sie urteilsfähig ist, selber entscheiden können, ob sie eine solche Untersuchung durchführen lassen will. Damit schützt das Gesetz das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, namentlich das Recht auf Nichtwissen gemäss Artikel 6 GUMG.</p><p>Des Weiteren regelt das GUMG in Artikel 12 die Voraussetzungen für sogenannte Reihenuntersuchungen. Darunter versteht das GUMG genetische Untersuchungen, die systematisch der gesamten Bevölkerung oder bestimmten Personengruppen in der gesamten Bevölkerung angeboten werden, ohne dass bei der einzelnen Person ein Verdacht besteht, dass die gesuchten Eigenschaften vorhanden sind. Die Durchführung von Reihenuntersuchungen ist in der Schweiz bewilligungspflichtig, und die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn 1. eine Frühbehandlung oder eine Prophylaxe möglich ist, 2. die Untersuchungsmethode nachweislich zuverlässige Ergebnisse liefert und 3. die angemessene genetische Beratung sichergestellt ist. Paradebeispiel für eine Reihenuntersuchung ist das Neugeborenenscreening, welches auch in der Schweiz angeboten wird. Dabei werden die Neugeborenen zurzeit auf sieben meist vererbbare Stoffwechsel- und Hormonkrankheiten untersucht, die unbehandelt zu schweren Entwicklungsstörungen und somit zu einem hohen Invaliditätsgrad führen können. Unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen ist eine Erweiterung des Neugeborenenscreenings auf zusätzliche genetische Krankheiten durchaus möglich und bedarf keiner Änderung der bestehenden gesetzlichen Grundlagen.</p><p>Die genannten Voraussetzungen gewährleisten, dass genetische Untersuchungen an Kindern nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn ihre Durchführung zweckmässig ist. Im Rahmen des Vollzugs des GUMG, das seit 2007 in Kraft ist, wurde bislang von keiner Seite her eine Revision der relevanten Bestimmungen gefordert. Aus der Sicht des Bundesrates ist bei dieser Regelung, die im Übrigen auch im internationalen Vergleich einen Konsens widerspiegelt (vgl. Art. 10 des Zusatzprotokolls zur Biomedizinkonvention des Europarates betreffend Gentests zu gesundheitlichen Zwecken), keine Änderung angezeigt, weshalb er die Motion mit Bezug auf ihre ersten beiden Forderungen ablehnt.</p><p>Der Bundesrat verschliesst sich aber nicht einer Diskussion der Rahmenbedingungen für genetische Untersuchungen an Kindern, sollte sich im Rahmen der derzeit laufenden Revision des GUMG ein entsprechender Bedarf zeigen. Diese Vorlage setzt einen Auftrag des Parlamentes um, Motion WBK-N. 11.4037, "Änderung des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen", und soll Ende 2013 in die Vernehmlassung gesandt werden.</p><p>Auch die dritte Forderung der Motion, "Speicherung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen von Neugeborenen in einer nationalen Datenbank", lehnt der Bundesrat ab. Er weist zunächst darauf hin, dass der elektronische Zugriff auf medizinische Patientendaten durch das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier einheitlich geregelt werden soll. Das elektronische Patientendossier wird dazu führen, dass behandlungsrelevante medizinische Daten den Patientinnen und Patienten sowie berechtigten Gesundheitsfachpersonen unabhängig von Ort und Zeit zur Verfügung stehen werden. Hierfür braucht es aber keine nationale Datenbank, da das Gesetz auf dem Prinzip der dezentralen Datenhaltung basiert. Der Bundesrat wird diese Vorlage im Laufe des Jahres 2013 ans Parlament überweisen.</p><p>Die Schaffung einer neuen vom Bund initiierten und betriebenen Datenbank mit dem Ziel, die Ergebnisse genetischer Untersuchungen zu Forschungszwecken zur Verfügung zu stellen, stellt nach Auffassung des Bundesrates hingegen keine Aufgabe des Bundes dar. Es liegt gegebenenfalls in der Hand von den interessierten Forschenden, eine entsprechende Datenbank zu erstellen, die allenfalls im Rahmen der ordentlichen Instrumente und der bestehenden Mittel der Forschungsförderung unterstützt werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert:</p><p>- zu prüfen, ob es zweckmässig ist, dass künftig bei Neugeborenen, deren Eltern dies wünschen, genetische Untersuchungen durchgeführt werden können;</p><p>- zu definieren, unter welchen Bedingungen solche Untersuchungen durchgeführt werden könnten;</p><p>- vertieft zu prüfen, ob eine Speicherung der Ergebnisse dieser Untersuchungen in einer nationalen Datenbank vorgesehen werden sollte, damit sie dem Patienten, mit dessen Einwilligung dem medizinischen Personal und in anonymisierter Form der Forschung zur Verfügung stehen.</p><p>Der Bundesrat schlägt nötigenfalls die entsprechenden Gesetzesänderungen vor.</p>
- Genetische Untersuchungen bei Neugeborenen und Speicherung von deren Resultaten in einer Datenbank
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; SR 810.12) erlaubt bereits heute die Durchführung von genetischen Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen, namentlich neugeborenen Kindern. Es hält diesbezüglich aber fest, dass eine solche Untersuchung grundsätzlich nur dann erlaubt ist, wenn sie zum Schutz der Gesundheit des Kindes notwendig ist (Art. 10 Abs. 2 GUMG). Es ist damit heute unzulässig, eine genetische Untersuchung an einem urteilsunfähigen Kind durchzuführen, wenn gestützt auf deren Resultat nicht eine positive Beeinflussung des Gesundheitszustandes ermöglicht wird, sei dies mittels therapeutischer, prophylaktischer oder anderer Förderungsmassnahmen. Namentlich ist die Untersuchung auf eine erst im Erwachsenenalter ausbrechende Krankheit, auf deren Entwicklung im Kindesalter kein Einfluss genommen werden kann (z. B. Brustkrebs oder Chorea Huntington), unzulässig. Die betroffene Person soll später, d. h., wenn sie urteilsfähig ist, selber entscheiden können, ob sie eine solche Untersuchung durchführen lassen will. Damit schützt das Gesetz das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, namentlich das Recht auf Nichtwissen gemäss Artikel 6 GUMG.</p><p>Des Weiteren regelt das GUMG in Artikel 12 die Voraussetzungen für sogenannte Reihenuntersuchungen. Darunter versteht das GUMG genetische Untersuchungen, die systematisch der gesamten Bevölkerung oder bestimmten Personengruppen in der gesamten Bevölkerung angeboten werden, ohne dass bei der einzelnen Person ein Verdacht besteht, dass die gesuchten Eigenschaften vorhanden sind. Die Durchführung von Reihenuntersuchungen ist in der Schweiz bewilligungspflichtig, und die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn 1. eine Frühbehandlung oder eine Prophylaxe möglich ist, 2. die Untersuchungsmethode nachweislich zuverlässige Ergebnisse liefert und 3. die angemessene genetische Beratung sichergestellt ist. Paradebeispiel für eine Reihenuntersuchung ist das Neugeborenenscreening, welches auch in der Schweiz angeboten wird. Dabei werden die Neugeborenen zurzeit auf sieben meist vererbbare Stoffwechsel- und Hormonkrankheiten untersucht, die unbehandelt zu schweren Entwicklungsstörungen und somit zu einem hohen Invaliditätsgrad führen können. Unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen ist eine Erweiterung des Neugeborenenscreenings auf zusätzliche genetische Krankheiten durchaus möglich und bedarf keiner Änderung der bestehenden gesetzlichen Grundlagen.</p><p>Die genannten Voraussetzungen gewährleisten, dass genetische Untersuchungen an Kindern nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn ihre Durchführung zweckmässig ist. Im Rahmen des Vollzugs des GUMG, das seit 2007 in Kraft ist, wurde bislang von keiner Seite her eine Revision der relevanten Bestimmungen gefordert. Aus der Sicht des Bundesrates ist bei dieser Regelung, die im Übrigen auch im internationalen Vergleich einen Konsens widerspiegelt (vgl. Art. 10 des Zusatzprotokolls zur Biomedizinkonvention des Europarates betreffend Gentests zu gesundheitlichen Zwecken), keine Änderung angezeigt, weshalb er die Motion mit Bezug auf ihre ersten beiden Forderungen ablehnt.</p><p>Der Bundesrat verschliesst sich aber nicht einer Diskussion der Rahmenbedingungen für genetische Untersuchungen an Kindern, sollte sich im Rahmen der derzeit laufenden Revision des GUMG ein entsprechender Bedarf zeigen. Diese Vorlage setzt einen Auftrag des Parlamentes um, Motion WBK-N. 11.4037, "Änderung des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen", und soll Ende 2013 in die Vernehmlassung gesandt werden.</p><p>Auch die dritte Forderung der Motion, "Speicherung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen von Neugeborenen in einer nationalen Datenbank", lehnt der Bundesrat ab. Er weist zunächst darauf hin, dass der elektronische Zugriff auf medizinische Patientendaten durch das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier einheitlich geregelt werden soll. Das elektronische Patientendossier wird dazu führen, dass behandlungsrelevante medizinische Daten den Patientinnen und Patienten sowie berechtigten Gesundheitsfachpersonen unabhängig von Ort und Zeit zur Verfügung stehen werden. Hierfür braucht es aber keine nationale Datenbank, da das Gesetz auf dem Prinzip der dezentralen Datenhaltung basiert. Der Bundesrat wird diese Vorlage im Laufe des Jahres 2013 ans Parlament überweisen.</p><p>Die Schaffung einer neuen vom Bund initiierten und betriebenen Datenbank mit dem Ziel, die Ergebnisse genetischer Untersuchungen zu Forschungszwecken zur Verfügung zu stellen, stellt nach Auffassung des Bundesrates hingegen keine Aufgabe des Bundes dar. Es liegt gegebenenfalls in der Hand von den interessierten Forschenden, eine entsprechende Datenbank zu erstellen, die allenfalls im Rahmen der ordentlichen Instrumente und der bestehenden Mittel der Forschungsförderung unterstützt werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert:</p><p>- zu prüfen, ob es zweckmässig ist, dass künftig bei Neugeborenen, deren Eltern dies wünschen, genetische Untersuchungen durchgeführt werden können;</p><p>- zu definieren, unter welchen Bedingungen solche Untersuchungen durchgeführt werden könnten;</p><p>- vertieft zu prüfen, ob eine Speicherung der Ergebnisse dieser Untersuchungen in einer nationalen Datenbank vorgesehen werden sollte, damit sie dem Patienten, mit dessen Einwilligung dem medizinischen Personal und in anonymisierter Form der Forschung zur Verfügung stehen.</p><p>Der Bundesrat schlägt nötigenfalls die entsprechenden Gesetzesänderungen vor.</p>
- Genetische Untersuchungen bei Neugeborenen und Speicherung von deren Resultaten in einer Datenbank
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