Umsetzung der Motion 10.3264, "Revision von Artikel 22 der Berner Konvention"
- ShortId
-
12.4000
- Id
-
20124000
- Updated
-
28.07.2023 09:35
- Language
-
de
- Title
-
Umsetzung der Motion 10.3264, "Revision von Artikel 22 der Berner Konvention"
- AdditionalIndexing
-
52;55;Landwirtschaft in Berggebieten;Schaf;Motion;Durchführung eines Projektes;Wildschäden;Wolf;Vollzug von Beschlüssen;Jagdvorschrift;Europäische Konvention;UVEK;Vorbehalt bei einem Übereinkommen;Tierschutz;Tourismus;Schutz der Tierwelt
- 1
-
- L05K0603030702, Wolf
- L05K0601040802, Tierschutz
- L04K06010408, Schutz der Tierwelt
- L05K1002020204, Europäische Konvention
- L05K0506020601, Vorbehalt bei einem Übereinkommen
- L05K1401080103, Schaf
- L05K1401070109, Wildschäden
- L06K140103020703, Landwirtschaft in Berggebieten
- L04K01010103, Tourismus
- L05K0601040801, Jagdvorschrift
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L06K080301020105, Motion
- L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
- L03K080407, UVEK
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Der Antrag der Schweiz zur Abänderung von Artikel 22 der Berner Konvention wurde mit Schreiben des Bundesrates vom 16. November 2011 dem Generalsekretär des Europarates unterbreitet.</p><p>2. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, in Artikel 22 einen Absatz 1bis einzufügen, mit folgendem Inhalt: "Par-delà le paragraphe 1, tout Etat peut, si les circonstances ont fondamentalement changé sur son territoire depuis l'entrée en vigueur de la présente Convention, formuler une ou plusieurs réserves à l'égard de certaines espèces énumérées dans les annexes I à III."</p><p>3. Verantwortlich für die Behandlung eines Antrags zur Abänderung der Berner Konvention ist das Generalsekretariat des Europarates. Der erste Schritt im vorgesehenen Prozess ist die Diskussion im Ständigen Komitee der Berner Konvention. Die administrative Betreuung dieses Gremiums wird vom Ständigen Sekretariat der Berner Konvention geleistet.</p><p>4. Das Ständige Komitee der Berner Konvention hat den Vorschlag der Schweiz an seiner Sitzung vom 27. bis 30. November 2012 diskutiert und abgelehnt, mit der Begründung, Artikel 9 der Konvention biete genügend Möglichkeiten für Konfliktlösungen, auch in Ländern wie der Schweiz, die ehemals keinen Vorbehalt zum Wolfsschutz angebracht haben. Auf Nachfrage des Delegierten der Schweiz hat das Ständige Komitee das Sekretariat der Berner Konvention beauftragt, der zuständigen Schweizer Behörde in einem offiziellen Schreiben zu kommunizieren, wie innerhalb von Artikel 9 der Konvention der Umgang mit dem Wolf gestaltet werden kann. Das Sekretariat der Berner Konvention legt nun in diesem Schreiben dar, dass die Schweiz in begründeten Fällen Ausnahmen zum strengen Wolfsschutz machen darf, die auch regulative Eingriffe in den Wolfsbestand beinhalten. Der Bundesrat schlägt vor, das offizielle Schreiben aus Strassburg und das weitere Vorgehen mit der UREK-S zu diskutieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 16. November 2011 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), den Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) dem Europarat zu unterbreiten. Dies geschah, nachdem das Parlament die Motion Fournier 10.3264 vom 19. März 2010 angenommen hatte. Im Rahmen der Anschlussarbeiten zur Umsetzung dieser Motion wird der Bundesrat um Antworten auf folgende Fragen gebeten:</p><p>1. Wann hat das UVEK dem Generalsekretär des Europarates den Vorschlag des Bundesrates unterbreitet?</p><p>2. Wie lautet der genaue Inhalt des Dossiers, das vom UVEK eingereicht wurde?</p><p>3. Wer wurde mit der Betreuung des Dossiers in Strassburg beauftragt?</p><p>4. Hat der Ständige Ausschuss der Berner Konvention schon einen Entschluss zum Vorschlag des Bundesrates gefällt?</p><p>a. Wenn ja: Wie wurde über den Vorschlag entschieden?</p><p>b. Wenn nein: Wann ist mit einem Entschluss zu rechnen, und wann darf mit einer offiziellen Stellungnahme gerechnet werden?</p>
- Umsetzung der Motion 10.3264, "Revision von Artikel 22 der Berner Konvention"
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Antrag der Schweiz zur Abänderung von Artikel 22 der Berner Konvention wurde mit Schreiben des Bundesrates vom 16. November 2011 dem Generalsekretär des Europarates unterbreitet.</p><p>2. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, in Artikel 22 einen Absatz 1bis einzufügen, mit folgendem Inhalt: "Par-delà le paragraphe 1, tout Etat peut, si les circonstances ont fondamentalement changé sur son territoire depuis l'entrée en vigueur de la présente Convention, formuler une ou plusieurs réserves à l'égard de certaines espèces énumérées dans les annexes I à III."</p><p>3. Verantwortlich für die Behandlung eines Antrags zur Abänderung der Berner Konvention ist das Generalsekretariat des Europarates. Der erste Schritt im vorgesehenen Prozess ist die Diskussion im Ständigen Komitee der Berner Konvention. Die administrative Betreuung dieses Gremiums wird vom Ständigen Sekretariat der Berner Konvention geleistet.</p><p>4. Das Ständige Komitee der Berner Konvention hat den Vorschlag der Schweiz an seiner Sitzung vom 27. bis 30. November 2012 diskutiert und abgelehnt, mit der Begründung, Artikel 9 der Konvention biete genügend Möglichkeiten für Konfliktlösungen, auch in Ländern wie der Schweiz, die ehemals keinen Vorbehalt zum Wolfsschutz angebracht haben. Auf Nachfrage des Delegierten der Schweiz hat das Ständige Komitee das Sekretariat der Berner Konvention beauftragt, der zuständigen Schweizer Behörde in einem offiziellen Schreiben zu kommunizieren, wie innerhalb von Artikel 9 der Konvention der Umgang mit dem Wolf gestaltet werden kann. Das Sekretariat der Berner Konvention legt nun in diesem Schreiben dar, dass die Schweiz in begründeten Fällen Ausnahmen zum strengen Wolfsschutz machen darf, die auch regulative Eingriffe in den Wolfsbestand beinhalten. Der Bundesrat schlägt vor, das offizielle Schreiben aus Strassburg und das weitere Vorgehen mit der UREK-S zu diskutieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 16. November 2011 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), den Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) dem Europarat zu unterbreiten. Dies geschah, nachdem das Parlament die Motion Fournier 10.3264 vom 19. März 2010 angenommen hatte. Im Rahmen der Anschlussarbeiten zur Umsetzung dieser Motion wird der Bundesrat um Antworten auf folgende Fragen gebeten:</p><p>1. Wann hat das UVEK dem Generalsekretär des Europarates den Vorschlag des Bundesrates unterbreitet?</p><p>2. Wie lautet der genaue Inhalt des Dossiers, das vom UVEK eingereicht wurde?</p><p>3. Wer wurde mit der Betreuung des Dossiers in Strassburg beauftragt?</p><p>4. Hat der Ständige Ausschuss der Berner Konvention schon einen Entschluss zum Vorschlag des Bundesrates gefällt?</p><p>a. Wenn ja: Wie wurde über den Vorschlag entschieden?</p><p>b. Wenn nein: Wann ist mit einem Entschluss zu rechnen, und wann darf mit einer offiziellen Stellungnahme gerechnet werden?</p>
- Umsetzung der Motion 10.3264, "Revision von Artikel 22 der Berner Konvention"
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