Sichere Renten dank einer sicheren Reform der Altersvorsorge

ShortId
12.4001
Id
20124001
Updated
28.07.2023 11:10
Language
de
Title
Sichere Renten dank einer sicheren Reform der Altersvorsorge
AdditionalIndexing
28;Mindestzinssatz;Altersvorsorge;Pensionskasse;Schuldenbremse;Rentenalter;flexibles Rentenalter;AHV;Rente;Reform;Umwandlungssatz;Finanzierung
1
  • L04K01040112, Rente
  • L04K01040101, Altersvorsorge
  • L04K08020310, Reform
  • L05K0104010101, AHV
  • L04K11080305, Schuldenbremse
  • L06K070203010401, Rentenalter
  • L07K07020301040101, flexibles Rentenalter
  • L03K110902, Finanzierung
  • L06K010401010208, Umwandlungssatz
  • L06K010401010207, Mindestzinssatz
  • L06K010401010205, Pensionskasse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat am 21. November 2012 die ersten allgemeinen Leitlinien für die Reform der Altersvorsorge 2020 definiert. Gleichzeitig hat er das Eidgenössische Departement des Innern damit beauftragt, ihm bis im Sommer 2013 Vorschläge zu unterbreiten, die diese Leitlinien konkretisieren und die damit einhergehenden finanziellen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen vertieft prüfen. Basierend darauf wird der Bundesrat die Eckwerte der Reform festlegen. Gemäss dem Zeitplan soll eine entsprechende Vorlage Ende 2013 in die Vernehmlassung gehen, und anschliessend soll noch während dieser Legislatur, im Prinzip Ende 2014, eine Botschaft an das Parlament überwiesen werden. Es ist deshalb noch verfrüht, sich zu konkreten Massnahmen zu äussern, da diese derzeit erst ausgearbeitet werden.</p><p>1. Nach der Planung des Bundesrates muss die Reform der Altersvorsorge spätestens ab 2020 greifen, das heisst zehn Jahre bevor die zweite Welle der Babyboomer der Siebzigerjahre in Rente geht. Denn so kann die AHV auf die demografischen Herausforderungen vorbereitet werden. Nach Ansicht des Bundesrates braucht es eine ausgewogene Reform, um sie bei den politischen Kräften sowie in der Bevölkerung zu verankern. Um dieses Ziel zu erreichen, sind sämtliche Faktoren in die Überlegungen einzubeziehen. Der globale Ansatz der Altersvorsorge erfordert eine gesamthafte Beratung der Vorlage im Parlament, schliesst aber ein gestaffeltes Inkrafttreten einzelner Reformelemente, je nach unterschiedlicher zeitlicher Dringlichkeit, nicht aus.</p><p>2. Die für die AHV angekündigten unterschiedlichen Finanzierungsmassnahmen sollen die Finanzierungslücke schliessen, die die demografische Entwicklung mit sich bringt und die zwischen 2020 und 2030 mit 9 Milliarden Franken zu Buche schlagen dürfte. Welcher Teil nun konkret über welche Massnahme abgedeckt werden soll, wird derzeit geprüft. So ist insbesondere zu klären, welche AHV-Beitragseinnahmen eine Anhebung des frühestmöglichen Rücktrittsalters in der beruflichen Vorsorge (heute 58 Jahre) generieren kann.</p><p>Bei den Massnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für ältere Arbeitnehmende steht die Flexibilisierung des Altersrücktritts koordiniert zwischen erster und zweiter Säule im Vordergrund (z. B. Anspruch auf Teilpensionierung und gleitende Pensionierung). Dies soll eine bessere Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Altersrücktritt ermöglichen. Anreizmassnahmen zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit bis zum Referenzalter von 65 Jahren und darüber hinaus werden bis zum Sommer 2013 konkretisiert werden.</p><p>3. Aufgrund seiner Bedeutung für das Leistungsniveau des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge ist der Mindestumwandlungssatz ein versicherungstechnischer Parameter mit einer erheblichen politischen Dimension. Eine vollständige "Entpolitisierung" ist deshalb gar nicht möglich. Der Mindestumwandlungssatz gilt jedoch nur für die obligatorische berufliche Vorsorge. Für die Festlegung des Umwandlungssatzes für die überobligatorische berufliche Vorsorge sind die paritätisch zusammengesetzten obersten Organe der Vorsorgeeinrichtungen verantwortlich. Der Bundesrat will in der Reform der Altersvorsorge den Mindestumwandlungssatz auf ein technisch adäquates Niveau senken und damit die in der Interpellation aufgeführte systemwidrige Umverteilung beenden.</p><p>4. Weil kasseninternen Kompensationsmassnahmen naturgemäss enge Grenzen gesetzt sind, braucht es aus der Sicht des Bundesrates kassenübergreifende Übergangsmassnahmen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Hinblick auf die Präsentation der Eckwerte der grossen Reform der Altersvorsorge wird der Bundesrat eingeladen, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Vorgezogene Massnahmen könnten den Renteneintritt der Babyboom-Generation abfedern. Die Angleichung des Rentenalters wäre eine solche Massnahme, welche jährlich mindestens 800 Millionen Schweizerfranken sparen könnte. Scheitert die Reform, ist kein Mechanismus eingesetzt, welcher einen Schuldenberg verhindert. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass es im Sinne einer vorausschauenden Politik ratsam wäre, die Angleichung des Rentenalters und die Einführung einer AHV-Schuldenbremse vorzuziehen?</p><p>2. Der Bundesrat möchte die Finanzierungslücke, welche sich bei der AHV abzeichnet, durch eine Reduktion der Attraktivität des vorzeitigen Renteneintritts, mit Anreizen für längeres Arbeiten und mit zusätzlichen Steuereinnahmen oder Lohnabzügen decken. Wie schätzt der Bundesrat die Anteile der erwähnten Massnahmen an der Deckung der Finanzierungslücke, bzw. welcher Anteil der Finanzierungslücke soll allein über Mehreinnahmen gedeckt werden? Welche Massnahmen werden getroffen, damit über 55-Jährige für den Arbeitsmarkt attraktiver werden?</p><p>3. Der Mindestumwandlungssatz ist zu einem Zankapfel der Politik geworden. Als versicherungsmathematischer Parameter sollte dieser aber möglichst nicht von einem politischen Gremium festgelegt werden, sondern von den paritätisch zusammengesetzten Stiftungsräten der jeweiligen Pensionskassen. Wie will der Bundesrat den Mindestumwandlungssatz entpolitisieren? Der gesetzlich zu hoch angesetzte Mindestumwandlungssatz führt zu Umverteilungen nicht nur zwischen Aktiven und Rentnern, sondern auch zwischen dem Überobligatorium und dem Obligatorium. Wie will der Bundesrat diesen beiden systemwidrigen Umverteilungen den Riegel schieben?</p><p>4. Bei einer schnellen Senkung des Mindestumwandlungssatzes im BVG sieht der Bundesrat Übergangsmassnahmen für Personen vor, welche aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage sind, ihr BVG-Guthaben auf die erforderliche Höhe anzuheben. Für diese Kompensation schlägt der Bundesrat eine Lösung entweder über die AHV oder über den Sicherheitsfonds vor. Wie beurteilt er die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen, damit Pensionskassen die Kompensationsmassnahmen jeweils "kassenintern" (Reserven, Erheben von Solidaritätsbeiträgen usw.) vornehmen können?</p>
  • Sichere Renten dank einer sicheren Reform der Altersvorsorge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat am 21. November 2012 die ersten allgemeinen Leitlinien für die Reform der Altersvorsorge 2020 definiert. Gleichzeitig hat er das Eidgenössische Departement des Innern damit beauftragt, ihm bis im Sommer 2013 Vorschläge zu unterbreiten, die diese Leitlinien konkretisieren und die damit einhergehenden finanziellen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen vertieft prüfen. Basierend darauf wird der Bundesrat die Eckwerte der Reform festlegen. Gemäss dem Zeitplan soll eine entsprechende Vorlage Ende 2013 in die Vernehmlassung gehen, und anschliessend soll noch während dieser Legislatur, im Prinzip Ende 2014, eine Botschaft an das Parlament überwiesen werden. Es ist deshalb noch verfrüht, sich zu konkreten Massnahmen zu äussern, da diese derzeit erst ausgearbeitet werden.</p><p>1. Nach der Planung des Bundesrates muss die Reform der Altersvorsorge spätestens ab 2020 greifen, das heisst zehn Jahre bevor die zweite Welle der Babyboomer der Siebzigerjahre in Rente geht. Denn so kann die AHV auf die demografischen Herausforderungen vorbereitet werden. Nach Ansicht des Bundesrates braucht es eine ausgewogene Reform, um sie bei den politischen Kräften sowie in der Bevölkerung zu verankern. Um dieses Ziel zu erreichen, sind sämtliche Faktoren in die Überlegungen einzubeziehen. Der globale Ansatz der Altersvorsorge erfordert eine gesamthafte Beratung der Vorlage im Parlament, schliesst aber ein gestaffeltes Inkrafttreten einzelner Reformelemente, je nach unterschiedlicher zeitlicher Dringlichkeit, nicht aus.</p><p>2. Die für die AHV angekündigten unterschiedlichen Finanzierungsmassnahmen sollen die Finanzierungslücke schliessen, die die demografische Entwicklung mit sich bringt und die zwischen 2020 und 2030 mit 9 Milliarden Franken zu Buche schlagen dürfte. Welcher Teil nun konkret über welche Massnahme abgedeckt werden soll, wird derzeit geprüft. So ist insbesondere zu klären, welche AHV-Beitragseinnahmen eine Anhebung des frühestmöglichen Rücktrittsalters in der beruflichen Vorsorge (heute 58 Jahre) generieren kann.</p><p>Bei den Massnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für ältere Arbeitnehmende steht die Flexibilisierung des Altersrücktritts koordiniert zwischen erster und zweiter Säule im Vordergrund (z. B. Anspruch auf Teilpensionierung und gleitende Pensionierung). Dies soll eine bessere Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Altersrücktritt ermöglichen. Anreizmassnahmen zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit bis zum Referenzalter von 65 Jahren und darüber hinaus werden bis zum Sommer 2013 konkretisiert werden.</p><p>3. Aufgrund seiner Bedeutung für das Leistungsniveau des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge ist der Mindestumwandlungssatz ein versicherungstechnischer Parameter mit einer erheblichen politischen Dimension. Eine vollständige "Entpolitisierung" ist deshalb gar nicht möglich. Der Mindestumwandlungssatz gilt jedoch nur für die obligatorische berufliche Vorsorge. Für die Festlegung des Umwandlungssatzes für die überobligatorische berufliche Vorsorge sind die paritätisch zusammengesetzten obersten Organe der Vorsorgeeinrichtungen verantwortlich. Der Bundesrat will in der Reform der Altersvorsorge den Mindestumwandlungssatz auf ein technisch adäquates Niveau senken und damit die in der Interpellation aufgeführte systemwidrige Umverteilung beenden.</p><p>4. Weil kasseninternen Kompensationsmassnahmen naturgemäss enge Grenzen gesetzt sind, braucht es aus der Sicht des Bundesrates kassenübergreifende Übergangsmassnahmen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Hinblick auf die Präsentation der Eckwerte der grossen Reform der Altersvorsorge wird der Bundesrat eingeladen, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Vorgezogene Massnahmen könnten den Renteneintritt der Babyboom-Generation abfedern. Die Angleichung des Rentenalters wäre eine solche Massnahme, welche jährlich mindestens 800 Millionen Schweizerfranken sparen könnte. Scheitert die Reform, ist kein Mechanismus eingesetzt, welcher einen Schuldenberg verhindert. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass es im Sinne einer vorausschauenden Politik ratsam wäre, die Angleichung des Rentenalters und die Einführung einer AHV-Schuldenbremse vorzuziehen?</p><p>2. Der Bundesrat möchte die Finanzierungslücke, welche sich bei der AHV abzeichnet, durch eine Reduktion der Attraktivität des vorzeitigen Renteneintritts, mit Anreizen für längeres Arbeiten und mit zusätzlichen Steuereinnahmen oder Lohnabzügen decken. Wie schätzt der Bundesrat die Anteile der erwähnten Massnahmen an der Deckung der Finanzierungslücke, bzw. welcher Anteil der Finanzierungslücke soll allein über Mehreinnahmen gedeckt werden? Welche Massnahmen werden getroffen, damit über 55-Jährige für den Arbeitsmarkt attraktiver werden?</p><p>3. Der Mindestumwandlungssatz ist zu einem Zankapfel der Politik geworden. Als versicherungsmathematischer Parameter sollte dieser aber möglichst nicht von einem politischen Gremium festgelegt werden, sondern von den paritätisch zusammengesetzten Stiftungsräten der jeweiligen Pensionskassen. Wie will der Bundesrat den Mindestumwandlungssatz entpolitisieren? Der gesetzlich zu hoch angesetzte Mindestumwandlungssatz führt zu Umverteilungen nicht nur zwischen Aktiven und Rentnern, sondern auch zwischen dem Überobligatorium und dem Obligatorium. Wie will der Bundesrat diesen beiden systemwidrigen Umverteilungen den Riegel schieben?</p><p>4. Bei einer schnellen Senkung des Mindestumwandlungssatzes im BVG sieht der Bundesrat Übergangsmassnahmen für Personen vor, welche aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage sind, ihr BVG-Guthaben auf die erforderliche Höhe anzuheben. Für diese Kompensation schlägt der Bundesrat eine Lösung entweder über die AHV oder über den Sicherheitsfonds vor. Wie beurteilt er die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen, damit Pensionskassen die Kompensationsmassnahmen jeweils "kassenintern" (Reserven, Erheben von Solidaritätsbeiträgen usw.) vornehmen können?</p>
    • Sichere Renten dank einer sicheren Reform der Altersvorsorge

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