Einführung des Öffentlichkeitsprinzips bei der Nagra
- ShortId
-
12.4012
- Id
-
20124012
- Updated
-
28.07.2023 13:31
- Language
-
de
- Title
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Einführung des Öffentlichkeitsprinzips bei der Nagra
- AdditionalIndexing
-
66;04;Lagerung radioaktiver Abfälle;Vertrauen;Transparenz;Auskunftspflicht der Verwaltung;Auskunftspflicht
- 1
-
- L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
- L06K120102010101, Auskunftspflicht der Verwaltung
- L05K1201020203, Transparenz
- L04K08020232, Vertrauen
- L05K1201020101, Auskunftspflicht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Transparenz schafft Vertrauen. Geheimpapiere bewirken das Gegenteil. Insbesondere wenn es um so sensible Themen wie allfällige Lagerorte für atomare Abfälle geht, bei denen berechtigterweise ein grosses öffentliches Interesse besteht. Dies hat sich auch im Nachgang zum 7. Oktober 2012 gezeigt, als ein bis dahin vertraulich klassifiziertes Nagra-Dokument an die Öffentlichkeit kam, auf dem bereits der Bözberg (AG) und das Zürcher Weinland als konkrete Standorte für ein Tiefenlager genannt sind.</p><p>Sowohl der Bund wie auch zahlreiche Kantone kennen heute bereits das Öffentlichkeitsprinzip und haben dieses auch in entsprechenden Regulativen geregelt. Aufgrund der besonderen Aufgabenstellung ist die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips auch bei der Nagra angezeigt.</p>
- <p>Bei dem in der "Sonntags-Zeitung" veröffentlichten Dokument handelt es sich um eine Nagra-interne Notiz. Die Nagra konnte in der Folge glaubhaft nachweisen, dass es keine Vorfestlegungen oder Vorentscheide betreffend Standortwahl gibt. Dies ist auch nicht möglich: Sämtliche Entscheide im Sachplanverfahren werden aufgrund umfassender Berichte, Gutachten und Stellungnahmen sowie nach einer öffentlichen Anhörung vom Bundesrat gefällt. Aus Gründen der Transparenz werden wichtige Berichte, Gutachten und Stellungnahmen nach ihrer Fertigstellung resp. Einreichung beim Bund veröffentlicht. Alle entscheidrelevanten Dokumente, auch solche von der Nagra, werden zudem im Rahmen der Anhörung öffentlich aufgelegt.</p><p>Die vorliegende Motion verlangt, bei der Nagra das Öffentlichkeitsprinzip einzuführen. Privatrechtliche Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung unterstehen dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3) jedoch nur, soweit sie mit Verfügungskompetenz ausgestattet sind. Die Entsorgung radioaktiver Abfälle ist im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1) keine öffentliche Aufgabe, sondern obliegt in erster Linie den Betreibern der Kernkraftwerke. Die von der Kernenergiegesetzgebung vorgesehenen Aufgaben, welche die Nagra im Rahmen des Sachplans geologische Tiefenlager erfüllt, sind somit grundsätzlich privater Natur. Die Standortsuche für ein geologisches Tiefenlager betrifft auch die Endlagerung der vom Bundesamt für Gesundheit eingesammelten Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung (sog. MIF-Abfälle), welche 2,8883 Prozent der Projektkosten repräsentieren. Im Umfang dieser Projektkosten kann die Standortsuche für ein geologisches Tiefenlager als Bundesaufgabe verstanden werden. Die MIF-Abfälle werden jedoch nicht getrennt von den übrigen Abfällen entsorgt, womit es nicht möglich ist, einzelne Tätigkeiten der Nagra als öffentlich-rechtliche bzw. Bundesaufgabe zu bezeichnen. Folglich gilt nach der heutigen Rechtslage das BGÖ nicht für die Nagra. Von der Nagra an eine Bundesstelle einzureichende Dokumente unterstehen hingegen ohnehin dem BGÖ (Art. 5 Abs. 1 Bst. b BGÖ).</p><p>Die Einführung des BGÖ ausschliesslich für die Nagra würde zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich mit anderen privatrechtlichen Unternehmungen führen. Zudem müssten auch nach der Einführung des BGÖ für die Nagra interne Dokumente erst zugänglich gemacht werden, wenn ein Entscheid gefällt ist (Art. 8 Abs. 2 BGÖ). Eine Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs des BGÖ auf die Nagra erscheint dem Bundesrat deshalb weder sachgerecht noch erforderlich.</p><p>Das Bundesamt für Energie (BFE) hat die Nagra im Zusammenhang mit den Abklärungen zur Veröffentlichung der Nagra-internen Notiz jedoch aufgefordert, dem Interesse der Öffentlichkeit an Transparenz noch vermehrt Rechnung zu tragen. Die Nagra hat dieses Anliegen aufgenommen und wird dem BFE bis im Frühjahr 2013 einen entsprechenden Bericht erstatten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat schlägt dem Parlament die notwendigen Massnahmen vor, um bei der Nagra (Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle) das Öffentlichkeitsprinzip einzuführen.</p>
- Einführung des Öffentlichkeitsprinzips bei der Nagra
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Transparenz schafft Vertrauen. Geheimpapiere bewirken das Gegenteil. Insbesondere wenn es um so sensible Themen wie allfällige Lagerorte für atomare Abfälle geht, bei denen berechtigterweise ein grosses öffentliches Interesse besteht. Dies hat sich auch im Nachgang zum 7. Oktober 2012 gezeigt, als ein bis dahin vertraulich klassifiziertes Nagra-Dokument an die Öffentlichkeit kam, auf dem bereits der Bözberg (AG) und das Zürcher Weinland als konkrete Standorte für ein Tiefenlager genannt sind.</p><p>Sowohl der Bund wie auch zahlreiche Kantone kennen heute bereits das Öffentlichkeitsprinzip und haben dieses auch in entsprechenden Regulativen geregelt. Aufgrund der besonderen Aufgabenstellung ist die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips auch bei der Nagra angezeigt.</p>
- <p>Bei dem in der "Sonntags-Zeitung" veröffentlichten Dokument handelt es sich um eine Nagra-interne Notiz. Die Nagra konnte in der Folge glaubhaft nachweisen, dass es keine Vorfestlegungen oder Vorentscheide betreffend Standortwahl gibt. Dies ist auch nicht möglich: Sämtliche Entscheide im Sachplanverfahren werden aufgrund umfassender Berichte, Gutachten und Stellungnahmen sowie nach einer öffentlichen Anhörung vom Bundesrat gefällt. Aus Gründen der Transparenz werden wichtige Berichte, Gutachten und Stellungnahmen nach ihrer Fertigstellung resp. Einreichung beim Bund veröffentlicht. Alle entscheidrelevanten Dokumente, auch solche von der Nagra, werden zudem im Rahmen der Anhörung öffentlich aufgelegt.</p><p>Die vorliegende Motion verlangt, bei der Nagra das Öffentlichkeitsprinzip einzuführen. Privatrechtliche Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung unterstehen dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3) jedoch nur, soweit sie mit Verfügungskompetenz ausgestattet sind. Die Entsorgung radioaktiver Abfälle ist im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1) keine öffentliche Aufgabe, sondern obliegt in erster Linie den Betreibern der Kernkraftwerke. Die von der Kernenergiegesetzgebung vorgesehenen Aufgaben, welche die Nagra im Rahmen des Sachplans geologische Tiefenlager erfüllt, sind somit grundsätzlich privater Natur. Die Standortsuche für ein geologisches Tiefenlager betrifft auch die Endlagerung der vom Bundesamt für Gesundheit eingesammelten Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung (sog. MIF-Abfälle), welche 2,8883 Prozent der Projektkosten repräsentieren. Im Umfang dieser Projektkosten kann die Standortsuche für ein geologisches Tiefenlager als Bundesaufgabe verstanden werden. Die MIF-Abfälle werden jedoch nicht getrennt von den übrigen Abfällen entsorgt, womit es nicht möglich ist, einzelne Tätigkeiten der Nagra als öffentlich-rechtliche bzw. Bundesaufgabe zu bezeichnen. Folglich gilt nach der heutigen Rechtslage das BGÖ nicht für die Nagra. Von der Nagra an eine Bundesstelle einzureichende Dokumente unterstehen hingegen ohnehin dem BGÖ (Art. 5 Abs. 1 Bst. b BGÖ).</p><p>Die Einführung des BGÖ ausschliesslich für die Nagra würde zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich mit anderen privatrechtlichen Unternehmungen führen. Zudem müssten auch nach der Einführung des BGÖ für die Nagra interne Dokumente erst zugänglich gemacht werden, wenn ein Entscheid gefällt ist (Art. 8 Abs. 2 BGÖ). Eine Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs des BGÖ auf die Nagra erscheint dem Bundesrat deshalb weder sachgerecht noch erforderlich.</p><p>Das Bundesamt für Energie (BFE) hat die Nagra im Zusammenhang mit den Abklärungen zur Veröffentlichung der Nagra-internen Notiz jedoch aufgefordert, dem Interesse der Öffentlichkeit an Transparenz noch vermehrt Rechnung zu tragen. Die Nagra hat dieses Anliegen aufgenommen und wird dem BFE bis im Frühjahr 2013 einen entsprechenden Bericht erstatten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat schlägt dem Parlament die notwendigen Massnahmen vor, um bei der Nagra (Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle) das Öffentlichkeitsprinzip einzuführen.</p>
- Einführung des Öffentlichkeitsprinzips bei der Nagra
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