Für eine effiziente und einheitliche Bekämpfung von Hooliganismus
- ShortId
-
12.4014
- Id
-
20124014
- Updated
-
27.07.2023 19:49
- Language
-
de
- Title
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Für eine effiziente und einheitliche Bekämpfung von Hooliganismus
- AdditionalIndexing
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12;28;Sportanlass;Koordination;Beziehung Bund-Kanton;strafbare Handlung;Gewalt
- 1
-
- L04K01010207, Gewalt
- L05K0101010208, Sportanlass
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L04K08020314, Koordination
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Derzeit sind Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen im BWIS und vor allem im Konkordat vom 15. November 2007 festgehalten, das revidiert wurde und am 2. Februar 2012 in der geänderten Fassung in Kraft getreten ist. Durch diese Konkordatsrevision wurde beispielsweise die Personendurchsuchung zu Präventionszwecken eingeführt. In dieser Hinsicht war die Revision zweckmässig, allerdings besteht die Gefahr, dass sie in gewissen Kantonen nicht ratifiziert wird. Zudem nehmen die Kantone dies zum Anlass, eigene Bestimmungen einzuführen, die zusätzliche Massnahmen vorsehen. Diese sind jedoch nicht schweizweit anwendbar.</p><p>An risikobehafteten Sportveranstaltungen treffen meist Mannschaften aus verschiedenen Kantonen aufeinander. Es ist unlogisch und sogar gefährlich, dass für Sportveranstaltungen, die denselben Risikograd und dieselben sicherheitstechnischen Herausforderungen aufweisen, je nach Austragungsort und Kanton unterschiedliche Sicherheitsmassnahmen anwendbar sind. Genau dadurch kann es zu Zusammenstössen kommen, da die Fans die gültigen Bestimmungen in den anderen Kantonen nicht kennen.</p><p>Damit der Hooliganismus einheitlich und effizient bekämpft werden kann, sollten die kantonalen Unterschiede in der Gesetzgebung aus dem Weg geräumt und sollte eine nationale gesetzliche Regelung eingeführt werden. Diese sollte die Bestimmungen des revidierten Konkordats aufnehmen und zusätzliche geeignete Massnahmen einführen.</p>
- <p>Im Hinblick auf die Euro 2008 und die Eishockey-Weltmeisterschaft 2009 schuf der Gesetzgeber die erforderlichen bundesrechtlichen Grundlagen für die Bekämpfung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und führte das Informationssystem Hoogan sowie die polizeirechtlichen Massnahmen Ausreisebeschränkung, Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam ein (BBl 2005 5613). Die Verfassungskonformität der drei letztgenannten Massnahmen war in den Ratsdebatten im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) umstritten, weshalb sie bis Ende 2009 befristet wurden. Der Bundesrat verabschiedete in der Folge am 29. August 2007 die Botschaft zu einer Verfassungsbestimmung zur Bekämpfung des Hooliganismus sowie zur Änderung des BWIS (BBl 2007 6465). Weil die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 15. November 2007 das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen genehmigte und alle Kantone dieses ratifizierten, wurde die Verfassungslösung zugunsten der interkantonalen Regelung fallengelassen.</p><p>Die Massnahmen zur Bekämpfung des Hooliganismus betreffen zur Hauptsache den Bereich der inneren Sicherheit. Die Wahrung von Sicherheit und Ordnung ist indessen ein wesentlicher Anwendungsbereich der kantonalen Polizeihoheit; der Bund verfügt auf diesem Gebiet nur über fragmentarische Gesetzgebungskompetenzen. Auf Bundesebene besteht somit keine genügende Verfassungsgrundlage, um Massnahmen zur Bekämpfung der Gewalt an Sportanlässen zu ergreifen. Damit der Bund trotzdem gesetzgeberisch tätig werden könnte, müsste ihm die entsprechende Kompetenz eingeräumt werden. Die Kantone erachten indessen eine Bundeslösung nach wie vor als Eingriff in ihre kantonale Polizeihoheit und lehnen sie deshalb entschieden ab. Aus diesem Grund hat es der Bundesrat denn auch bereits mehrmals abgelehnt, in diesem Bereich tätig zu werden (vgl. Motion Glanzmann 11.3333, "Gewalt an Sportveranstaltungen", und Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates 12.3018, "Bekämpfung der Gewalt bei Sportanlässen"). Weiter kann auf den Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates Malama 10.3045, "Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen", vom 3. März 2010 verwiesen werden (BBl 2012 4459ff.). Der Bericht hält fest, dass die Kantone ihren Vollzug der geltenden Gesetzgebung evaluieren und nötigenfalls die erforderlichen Verbesserungen vornehmen sollten. Genau diesen Weg haben die Kantone eingeschlagen, indem sie das Konkordat vom 15. November 2007 revidiert haben. Auch falls tatsächlich nicht alle Kantone dem revidierten Konkordat beitreten sollten, bliebe das Konkordat vom 15. November 2007 in jedem Kanton weiterhin anwendbar. Was die strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit anbelangt, so bestehen sowohl im Strafrecht als auch im Haftpflichtrecht bundesrechtliche und damit einheitliche Rechtsgrundlagen, um die Verursacher von Ausschreitungen zur Rechenschaft zu ziehen. Aus Sicht des Bundesrates besteht somit kein Handlungsbedarf.</p><p>Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Bundesrat die im Postulat Glanzmann 11.3875, "Gewalt an Sportveranstaltungen", aufgeworfenen Fragen in einem separaten Bericht prüfen wird. Dabei sollen insbesondere die Erfahrungen, welche in der Zwischenzeit mit dem revidierten Konkordat gemacht werden, ausgewertet werden und die daraus resultierenden Erkenntnisse in den Bericht einfliessen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf mit Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt an Sportveranstaltungen oder eine Änderung des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) auszuarbeiten. Zudem wird der Bundesrat beauftragt, wenn nötig eine Änderung der Bundesverfassung auszuarbeiten, sodass der Bund in dieser Sache über die nötigen Kompetenzen verfügt. Dadurch sollen folgende Ziele erreicht werden:</p><p>1. Vereinheitlichung der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen;</p><p>2. Wiederaufnahme der aktuell vorgesehenen Bestimmungen des Konkordats über die Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen;</p><p>3. Identifikationspflicht für Ticketinhaberinnen und Ticketinhaber, um die Strafverfolgung im Fall von Ausschreitungen zu erleichtern;</p><p>4. Einführung der straf- und zivilrechtlichen Haftung für Verursacher von Ausschreitungen, insbesondere gegenüber geschädigten Clubs und Sportverbänden.</p>
- Für eine effiziente und einheitliche Bekämpfung von Hooliganismus
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Derzeit sind Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen im BWIS und vor allem im Konkordat vom 15. November 2007 festgehalten, das revidiert wurde und am 2. Februar 2012 in der geänderten Fassung in Kraft getreten ist. Durch diese Konkordatsrevision wurde beispielsweise die Personendurchsuchung zu Präventionszwecken eingeführt. In dieser Hinsicht war die Revision zweckmässig, allerdings besteht die Gefahr, dass sie in gewissen Kantonen nicht ratifiziert wird. Zudem nehmen die Kantone dies zum Anlass, eigene Bestimmungen einzuführen, die zusätzliche Massnahmen vorsehen. Diese sind jedoch nicht schweizweit anwendbar.</p><p>An risikobehafteten Sportveranstaltungen treffen meist Mannschaften aus verschiedenen Kantonen aufeinander. Es ist unlogisch und sogar gefährlich, dass für Sportveranstaltungen, die denselben Risikograd und dieselben sicherheitstechnischen Herausforderungen aufweisen, je nach Austragungsort und Kanton unterschiedliche Sicherheitsmassnahmen anwendbar sind. Genau dadurch kann es zu Zusammenstössen kommen, da die Fans die gültigen Bestimmungen in den anderen Kantonen nicht kennen.</p><p>Damit der Hooliganismus einheitlich und effizient bekämpft werden kann, sollten die kantonalen Unterschiede in der Gesetzgebung aus dem Weg geräumt und sollte eine nationale gesetzliche Regelung eingeführt werden. Diese sollte die Bestimmungen des revidierten Konkordats aufnehmen und zusätzliche geeignete Massnahmen einführen.</p>
- <p>Im Hinblick auf die Euro 2008 und die Eishockey-Weltmeisterschaft 2009 schuf der Gesetzgeber die erforderlichen bundesrechtlichen Grundlagen für die Bekämpfung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und führte das Informationssystem Hoogan sowie die polizeirechtlichen Massnahmen Ausreisebeschränkung, Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam ein (BBl 2005 5613). Die Verfassungskonformität der drei letztgenannten Massnahmen war in den Ratsdebatten im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) umstritten, weshalb sie bis Ende 2009 befristet wurden. Der Bundesrat verabschiedete in der Folge am 29. August 2007 die Botschaft zu einer Verfassungsbestimmung zur Bekämpfung des Hooliganismus sowie zur Änderung des BWIS (BBl 2007 6465). Weil die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 15. November 2007 das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen genehmigte und alle Kantone dieses ratifizierten, wurde die Verfassungslösung zugunsten der interkantonalen Regelung fallengelassen.</p><p>Die Massnahmen zur Bekämpfung des Hooliganismus betreffen zur Hauptsache den Bereich der inneren Sicherheit. Die Wahrung von Sicherheit und Ordnung ist indessen ein wesentlicher Anwendungsbereich der kantonalen Polizeihoheit; der Bund verfügt auf diesem Gebiet nur über fragmentarische Gesetzgebungskompetenzen. Auf Bundesebene besteht somit keine genügende Verfassungsgrundlage, um Massnahmen zur Bekämpfung der Gewalt an Sportanlässen zu ergreifen. Damit der Bund trotzdem gesetzgeberisch tätig werden könnte, müsste ihm die entsprechende Kompetenz eingeräumt werden. Die Kantone erachten indessen eine Bundeslösung nach wie vor als Eingriff in ihre kantonale Polizeihoheit und lehnen sie deshalb entschieden ab. Aus diesem Grund hat es der Bundesrat denn auch bereits mehrmals abgelehnt, in diesem Bereich tätig zu werden (vgl. Motion Glanzmann 11.3333, "Gewalt an Sportveranstaltungen", und Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates 12.3018, "Bekämpfung der Gewalt bei Sportanlässen"). Weiter kann auf den Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates Malama 10.3045, "Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen", vom 3. März 2010 verwiesen werden (BBl 2012 4459ff.). Der Bericht hält fest, dass die Kantone ihren Vollzug der geltenden Gesetzgebung evaluieren und nötigenfalls die erforderlichen Verbesserungen vornehmen sollten. Genau diesen Weg haben die Kantone eingeschlagen, indem sie das Konkordat vom 15. November 2007 revidiert haben. Auch falls tatsächlich nicht alle Kantone dem revidierten Konkordat beitreten sollten, bliebe das Konkordat vom 15. November 2007 in jedem Kanton weiterhin anwendbar. Was die strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit anbelangt, so bestehen sowohl im Strafrecht als auch im Haftpflichtrecht bundesrechtliche und damit einheitliche Rechtsgrundlagen, um die Verursacher von Ausschreitungen zur Rechenschaft zu ziehen. Aus Sicht des Bundesrates besteht somit kein Handlungsbedarf.</p><p>Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Bundesrat die im Postulat Glanzmann 11.3875, "Gewalt an Sportveranstaltungen", aufgeworfenen Fragen in einem separaten Bericht prüfen wird. Dabei sollen insbesondere die Erfahrungen, welche in der Zwischenzeit mit dem revidierten Konkordat gemacht werden, ausgewertet werden und die daraus resultierenden Erkenntnisse in den Bericht einfliessen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf mit Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt an Sportveranstaltungen oder eine Änderung des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) auszuarbeiten. Zudem wird der Bundesrat beauftragt, wenn nötig eine Änderung der Bundesverfassung auszuarbeiten, sodass der Bund in dieser Sache über die nötigen Kompetenzen verfügt. Dadurch sollen folgende Ziele erreicht werden:</p><p>1. Vereinheitlichung der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen;</p><p>2. Wiederaufnahme der aktuell vorgesehenen Bestimmungen des Konkordats über die Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen;</p><p>3. Identifikationspflicht für Ticketinhaberinnen und Ticketinhaber, um die Strafverfolgung im Fall von Ausschreitungen zu erleichtern;</p><p>4. Einführung der straf- und zivilrechtlichen Haftung für Verursacher von Ausschreitungen, insbesondere gegenüber geschädigten Clubs und Sportverbänden.</p>
- Für eine effiziente und einheitliche Bekämpfung von Hooliganismus
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