Opfer häuslicher Gewalt besser schützen

ShortId
12.4025
Id
20124025
Updated
14.11.2025 06:49
Language
de
Title
Opfer häuslicher Gewalt besser schützen
AdditionalIndexing
12;Rechtsschutz;Strafverfahren;häusliche Gewalt;Opfer
1
  • L04K05010205, Opfer
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L04K05040402, Strafverfahren
  • L05K0101020701, häusliche Gewalt
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Staatsanwaltschaften haben nach eigenen Angaben die Tendenz, ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt möglichst provisorisch einzustellen, und zwar nicht deshalb, weil dies im Interesse des Opfers läge, sondern weil damit der Aufwand minimiert werden soll. Die allermeisten Verfahren, die einmal provisorisch eingestellt werden, werden in der Folge definitiv eingestellt, wenn das Opfer nicht von sich aus aktiv wird. Bevor die Staatsanwaltschaft ein Verfahren definitiv einstellt, sollte sie das Opfer nochmals anhören. Wenn sich das Verhalten des Täters nicht entscheidend geändert hat, führt dies eher zu einer Bestrafung. Es kann nicht angehen, dass die Strafverfolgungsbehörden erst dann aktiv werden, wenn die Gewalt wiederum eskaliert. Vielmehr muss es darum gehen, Gewaltsituationen, die jahrelang dauern können, entschlossen entgegenzutreten.</p>
  • <p>Der Bundesrat untersucht derzeit die Anwendung von Artikel 55a StGB zur Einstellungspraxis bei häuslicher Gewalt in Erfüllung der Motion Heim 09.3059, "Eindämmung der häuslichen Gewalt". Diese Untersuchung soll auch Erkenntnisse liefern, ob und inwiefern Artikel 55a StGB zu ändern sein wird. Bei der Umsetzung der vorliegenden Motion sollen die aus der Untersuchung der Praxis gewonnenen Erkenntnisse laufend berücksichtigt werden, damit eine in sich stimmige Gesamtrevision von Artikel 55a StGB erfolgen kann. Der Bundesrat unterstützt also die Stossrichtung der Motion und beantragt deshalb ihre Annahme.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 55a Absatz 2 StGB dahingehend anzupassen, dass vor einer definitiven Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft das Opfer nochmals anzuhören und seine Äusserungen im Rahmen eines allfälligen Einstellungsentscheids zu berücksichtigen sind.</p>
  • Opfer häuslicher Gewalt besser schützen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20170062
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Staatsanwaltschaften haben nach eigenen Angaben die Tendenz, ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt möglichst provisorisch einzustellen, und zwar nicht deshalb, weil dies im Interesse des Opfers läge, sondern weil damit der Aufwand minimiert werden soll. Die allermeisten Verfahren, die einmal provisorisch eingestellt werden, werden in der Folge definitiv eingestellt, wenn das Opfer nicht von sich aus aktiv wird. Bevor die Staatsanwaltschaft ein Verfahren definitiv einstellt, sollte sie das Opfer nochmals anhören. Wenn sich das Verhalten des Täters nicht entscheidend geändert hat, führt dies eher zu einer Bestrafung. Es kann nicht angehen, dass die Strafverfolgungsbehörden erst dann aktiv werden, wenn die Gewalt wiederum eskaliert. Vielmehr muss es darum gehen, Gewaltsituationen, die jahrelang dauern können, entschlossen entgegenzutreten.</p>
    • <p>Der Bundesrat untersucht derzeit die Anwendung von Artikel 55a StGB zur Einstellungspraxis bei häuslicher Gewalt in Erfüllung der Motion Heim 09.3059, "Eindämmung der häuslichen Gewalt". Diese Untersuchung soll auch Erkenntnisse liefern, ob und inwiefern Artikel 55a StGB zu ändern sein wird. Bei der Umsetzung der vorliegenden Motion sollen die aus der Untersuchung der Praxis gewonnenen Erkenntnisse laufend berücksichtigt werden, damit eine in sich stimmige Gesamtrevision von Artikel 55a StGB erfolgen kann. Der Bundesrat unterstützt also die Stossrichtung der Motion und beantragt deshalb ihre Annahme.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 55a Absatz 2 StGB dahingehend anzupassen, dass vor einer definitiven Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft das Opfer nochmals anzuhören und seine Äusserungen im Rahmen eines allfälligen Einstellungsentscheids zu berücksichtigen sind.</p>
    • Opfer häuslicher Gewalt besser schützen

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