Gleichbehandlung von Fleisch und Fisch. Deklarationspflicht bei Fischen

ShortId
12.4026
Id
20124026
Updated
24.06.2025 23:59
Language
de
Title
Gleichbehandlung von Fleisch und Fisch. Deklarationspflicht bei Fischen
AdditionalIndexing
2841;55;52;Ursprungsbezeichnung;Deklarationspflicht;Lebensmitteldeklaration;biologische Vielfalt;Fisch;Tierschutz
1
  • L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
  • L07K07010603010101, Deklarationspflicht
  • L05K1401060102, Fisch
  • L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
  • L05K0601040802, Tierschutz
  • L04K06030306, biologische Vielfalt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen ist das Herkunftsland anzugeben. Diese Deklarationspflicht besteht auch bei Offenabgabe.</p><p>Nicht so bei Fischen: Bei offen abgegebenen Fischen muss die Herkunft nicht deklariert werden. Nur bei vorverpackten Fischen kommen detaillierte Kennzeichnungsbestimmungen der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) zur Anwendung.</p><p>Tatsächlich kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 36 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (SR 817.022.21) bei offen angebotenen Lebensmitteln auf die Herkunftsangabe in schriftlicher Form verzichtet werden, wenn die Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf andere Weise gewährleistet wird. Als solche gilt zum Beispiel eine mündliche Auskunft.</p><p>Diese ungleiche Behandlung leuchtet nicht ein. Im Unterschied zum Fleisch sind beim Fisch manche Bestände gefährdet, und es droht verschiedenen Arten das Aussterben. Die Überfischung von bestimmten Meeren und Seen ist als Problem erkannt und in der Schweiz auch weitgehend anerkannt. Zudem stellt sich bei einigen Fischen und Meerestieren das Problem der Anreicherung mit Schwermetallen (z. B. Quecksilber). Bei der Deklaration könnten auch die Produktions- und die Fangmethode (z. B. Bio; Zucht oder Wildfang) berücksichtigt werden.</p>
  • <p>Den Vorschriften zur schriftlichen Deklaration des Produktionslandes von Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen im Offenverkauf liegt die BSE-Krise 2001 (Rinderseuche; bovine spongiforme Enzephalopathie) zugrunde. In der Absicht, die Konsumentinnen und Konsumenten transparent zu informieren, muss bei allen Risikotierarten das Produktionsland auch im Offenverkauf schriftlich angegeben werden.</p><p>Bei Fisch liegt die Problematik bei der illegalen Fischerei und der Nachhaltigkeit, welche im Rahmen der Überweisung der Motion Sommaruga Carlo 09.3614, "Keine Erzeugnisse aus illegaler Fischerei auf dem Schweizer Absatzmarkt", diskutiert wurde. Der Erlass der entsprechenden rechtlichen Grundlagen ist derzeit beim Bundesamt für Veterinärwesen in Vorbereitung.</p><p>Der Bundesrat pflichtet dem Motionär bei, dass das Informationsbedürfnis der Konsumentinnen und Konsumenten auch bei Fisch gestiegen ist. Die überwiesene Motion Rechsteiner Rudolf 09.3694, "Entwicklungszusammenarbeit und MSC-Zertifizierung", und das Postulat Zisyadis 02.3233, "Herkunftsbezeichnung für Fische", nehmen Aspekte der besseren Konsumenteninformation auf.</p><p>Hinsichtlich der schriftlichen Deklaration der Herkunft von Fischereierzeugnissen im Offenverkauf sieht der Bundesrat deshalb vor, im Rahmen einer zukünftigen Verordnungsrevision die notwendigen Angaben anzupassen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Aufwand für diese zusätzlichen Angaben nicht unverhältnismässig sein soll. Im Rahmen einer Anhörung sollen insbesondere auch die Anliegen der KMU und namentlich des Gastgewerbes aufgenommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Fleisch und Fisch sind bezüglich Deklarationspflichten gleich zu behandeln. Der Bundesrat passt die Rechtsgrundlagen entsprechend an.</p>
  • Gleichbehandlung von Fleisch und Fisch. Deklarationspflicht bei Fischen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen ist das Herkunftsland anzugeben. Diese Deklarationspflicht besteht auch bei Offenabgabe.</p><p>Nicht so bei Fischen: Bei offen abgegebenen Fischen muss die Herkunft nicht deklariert werden. Nur bei vorverpackten Fischen kommen detaillierte Kennzeichnungsbestimmungen der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) zur Anwendung.</p><p>Tatsächlich kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 36 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (SR 817.022.21) bei offen angebotenen Lebensmitteln auf die Herkunftsangabe in schriftlicher Form verzichtet werden, wenn die Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf andere Weise gewährleistet wird. Als solche gilt zum Beispiel eine mündliche Auskunft.</p><p>Diese ungleiche Behandlung leuchtet nicht ein. Im Unterschied zum Fleisch sind beim Fisch manche Bestände gefährdet, und es droht verschiedenen Arten das Aussterben. Die Überfischung von bestimmten Meeren und Seen ist als Problem erkannt und in der Schweiz auch weitgehend anerkannt. Zudem stellt sich bei einigen Fischen und Meerestieren das Problem der Anreicherung mit Schwermetallen (z. B. Quecksilber). Bei der Deklaration könnten auch die Produktions- und die Fangmethode (z. B. Bio; Zucht oder Wildfang) berücksichtigt werden.</p>
    • <p>Den Vorschriften zur schriftlichen Deklaration des Produktionslandes von Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen im Offenverkauf liegt die BSE-Krise 2001 (Rinderseuche; bovine spongiforme Enzephalopathie) zugrunde. In der Absicht, die Konsumentinnen und Konsumenten transparent zu informieren, muss bei allen Risikotierarten das Produktionsland auch im Offenverkauf schriftlich angegeben werden.</p><p>Bei Fisch liegt die Problematik bei der illegalen Fischerei und der Nachhaltigkeit, welche im Rahmen der Überweisung der Motion Sommaruga Carlo 09.3614, "Keine Erzeugnisse aus illegaler Fischerei auf dem Schweizer Absatzmarkt", diskutiert wurde. Der Erlass der entsprechenden rechtlichen Grundlagen ist derzeit beim Bundesamt für Veterinärwesen in Vorbereitung.</p><p>Der Bundesrat pflichtet dem Motionär bei, dass das Informationsbedürfnis der Konsumentinnen und Konsumenten auch bei Fisch gestiegen ist. Die überwiesene Motion Rechsteiner Rudolf 09.3694, "Entwicklungszusammenarbeit und MSC-Zertifizierung", und das Postulat Zisyadis 02.3233, "Herkunftsbezeichnung für Fische", nehmen Aspekte der besseren Konsumenteninformation auf.</p><p>Hinsichtlich der schriftlichen Deklaration der Herkunft von Fischereierzeugnissen im Offenverkauf sieht der Bundesrat deshalb vor, im Rahmen einer zukünftigen Verordnungsrevision die notwendigen Angaben anzupassen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Aufwand für diese zusätzlichen Angaben nicht unverhältnismässig sein soll. Im Rahmen einer Anhörung sollen insbesondere auch die Anliegen der KMU und namentlich des Gastgewerbes aufgenommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Fleisch und Fisch sind bezüglich Deklarationspflichten gleich zu behandeln. Der Bundesrat passt die Rechtsgrundlagen entsprechend an.</p>
    • Gleichbehandlung von Fleisch und Fisch. Deklarationspflicht bei Fischen

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