Richtige Umsetzung der Mehrwertsteuerreform im Bereich des Optionsrechts

ShortId
12.4032
Id
20124032
Updated
28.07.2023 09:23
Language
de
Title
Richtige Umsetzung der Mehrwertsteuerreform im Bereich des Optionsrechts
AdditionalIndexing
24;2846;Ferienwohnung;Besteuerungsgrundlage;Vollzug von Beschlüssen;Steuerveranlagung;Mehrwertsteuer;Immobilieneigentum;Miete;Taxe occulte
1
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
  • L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
  • L05K0101010303, Ferienwohnung
  • L04K05070109, Immobilieneigentum
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K01020104, Miete
  • L05K1107010203, Taxe occulte
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Ausweitung des Optionsrechts sollte den Unternehmen die Abrechnung erleichtert werden, indem diese freiwillig entscheiden können, ob sie einen eigentlich von der Steuer ausgenommenen Vorgang mit Mehrwertsteuer abrechnen wollen. Damit liefern sie dem Staat zwar freiwillig mehr Steuern ab, ersparen sich aber die aufwendige und fehleranfällige Berechnung einer Vorsteuerkorrektur.</p><p>In Artikel 22 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes wird diese Option u. a. im Bereich der Immobilien ausgeschlossen, sofern das Objekt vom Empfänger ausschliesslich für private Zwecke genutzt wird. Diese Ausnahme sollte verhindern, dass sich die Mieten für Wohnungen erhöhen. </p><p>Die Auslegung dieser Bestimmung wurde von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) explizit aufgegriffen. In einem Schreiben an die WAK-N vom 1. Dezember 2009 hat der damalige Bundespräsident explizit festgehalten, dass es unbestritten sei, dass eine Nutzung als Ferienwohnung nicht als eine ausschliesslich private Nutzung gelte. Auch die ESTV bestätigte in einem Bericht an die WAK-N vom 22. Januar 2010, dass es unbestritten sei, dass eine Nutzung als Ferienwohnung nicht als private Nutzung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Mehrwertsteuergesetzes gelte. Sie begründete dies damit, dass die Verhinderung von mehrwertsteuerbedingten Preisanstiegen im Ferienwohnungsmarkt entbehrlich sei, wodurch eine freiwillige Versteuerung der Vermietung oder des Verkaufs von Ferienwohnungen ohne Weiteres möglich sein soll.</p><p>Dennoch hat die ESTV in der Mehrwertsteuer-Branchen-Info 17 in Ziffer 3.1.a festgehalten und in Auskünften an die entsprechende Branche mitgeteilt, dass sie das Optionsrecht einschränken will, indem sie den Begriff der "privaten Zwecke" sehr weit auslegt. Sie fühlt sich nicht mehr an das gebunden, was der Bundespräsident und sie selbst gegenüber der WAK-N ausgeführt haben, um das Parlament von einer legislatorischen Massnahme abzuhalten.</p><p>Die Auslegung dieser Bestimmung hat namentlich mit der Zweitwohnungs-Initiative für das Berggebiet an Wichtigkeit gewonnen, weil sie bei innovativen Nutzungskonzepten zur Vermeidung von kalten Betten zu einer Taxe occulte führt. Sie lässt es aber auch Unternehmen verleiden, einen Kellerraum einer Jugendband als Übungsraum zu vermieten, weil die Kosten für die Berechnung der Vorsteuerkürzung in keinem Verhältnis zu den Mieteinnahmen stehen.</p>
  • <p>Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen stellen ihren Kunden und Kundinnen die auf dem Umsatz geschuldete Mehrwertsteuer in Rechnung. Dabei unterscheiden sie nicht, ob die Rechnung an ein mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen oder an andere Personen gestellt wird. Das mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen kann die dem Rechnungssteller bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von der selbst geschuldeten Mehrwertsteuer abziehen.</p><p>Kein Vorsteuerabzug ist möglich auf Gegenständen und Dienstleistungen, die ein steuerpflichtiges Unternehmen bezieht, um damit von der Steuer ausgenommene Leistungen zu erbringen. Erbringt ein steuerpflichtiges Unternehmen sowohl steuerbare als auch von der Steuer ausgenommene Leistungen, ist eine sogenannte Vorsteuerkorrektur vorzunehmen, da die Vorsteuern nur in dem Umfang abgezogen werden können, wie steuerbare Leistungen erbracht werden. Anstelle der Vorsteuerkorrektur ist in den meisten Fällen eine freiwillige Versteuerung (Option) der steuerausgenommenen Leistungen möglich.</p><p>Versteuert ein Unternehmen solche Leistungen freiwillig, verteuern sich diese um den der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu entrichtenden Steuerbetrag. Ist der Kunde oder die Kundin als steuerpflichtiges Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, spielt dies keine Rolle, da sie die Steuer als Vorsteuer wieder abziehen können. Ist der Kunde oder die Kundin jedoch nicht steuerpflichtig, bezahlen sie entsprechend mehr.</p><p>Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Mehrwertsteuergesetzes sieht vor, dass eine freiwillige Versteuerung des Verkaufs und der Vermietung von Immobilien nicht möglich ist, wenn diese für private Zwecke genutzt werden. Dadurch soll einer Preissteigerung auf dem Wohnungsmarkt entgegengewirkt werden. In allen Bereichen jedoch, wo von einem funktionierenden Markt auszugehen ist, entscheiden die Marktmechanismen darüber, ob die mehrwertsteuerbedingte Preissteigerung auf den Kunden oder die Kundin überwälzt werden kann oder ob sie zulasten des steuerpflichtigen Unternehmens geht.</p><p>Wie im erwähnten Schreiben an die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 1. Dezember 2009 ausgeführt, erachtet es der Bundesrat nach wie vor als richtig, die freiwillige Versteuerung nur bezüglich der eigentlichen Wohnnutzung auszuschliessen. Als Wohnnutzung gilt der Gebrauch als Wohnsitz oder gegebenenfalls für den Wochenaufenthalt. Folglich können der Verkauf von Ferienwohnungen sowie der Verkauf und die Vermietung von Garagen und Einzelräumen, die nicht eine Nebenleistung zu einer Wohnung darstellen, freiwillig versteuert werden. Der Bundesrat wird die ESTV beauftragen, allfällige Unsicherheiten in der Praxis zu klären. Im Übrigen hat der Bundesrat im Rahmen der Umsetzung des Rückweisungsauftrages zur Mehrwertsteuerreform dem Parlament kürzlich eine Präzisierung von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Mehrwertsteuergesetzes vorgelegt, wonach künftig ausdrücklich die Wohnnutzung und nicht mehr die Nutzung für private Zwecke die freiwillige Versteuerung ausschliessen soll.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Mehrwertsteuerreform im Bereich des Optionsrechts richtig umsetzt?</p>
  • Richtige Umsetzung der Mehrwertsteuerreform im Bereich des Optionsrechts
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Ausweitung des Optionsrechts sollte den Unternehmen die Abrechnung erleichtert werden, indem diese freiwillig entscheiden können, ob sie einen eigentlich von der Steuer ausgenommenen Vorgang mit Mehrwertsteuer abrechnen wollen. Damit liefern sie dem Staat zwar freiwillig mehr Steuern ab, ersparen sich aber die aufwendige und fehleranfällige Berechnung einer Vorsteuerkorrektur.</p><p>In Artikel 22 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes wird diese Option u. a. im Bereich der Immobilien ausgeschlossen, sofern das Objekt vom Empfänger ausschliesslich für private Zwecke genutzt wird. Diese Ausnahme sollte verhindern, dass sich die Mieten für Wohnungen erhöhen. </p><p>Die Auslegung dieser Bestimmung wurde von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) explizit aufgegriffen. In einem Schreiben an die WAK-N vom 1. Dezember 2009 hat der damalige Bundespräsident explizit festgehalten, dass es unbestritten sei, dass eine Nutzung als Ferienwohnung nicht als eine ausschliesslich private Nutzung gelte. Auch die ESTV bestätigte in einem Bericht an die WAK-N vom 22. Januar 2010, dass es unbestritten sei, dass eine Nutzung als Ferienwohnung nicht als private Nutzung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Mehrwertsteuergesetzes gelte. Sie begründete dies damit, dass die Verhinderung von mehrwertsteuerbedingten Preisanstiegen im Ferienwohnungsmarkt entbehrlich sei, wodurch eine freiwillige Versteuerung der Vermietung oder des Verkaufs von Ferienwohnungen ohne Weiteres möglich sein soll.</p><p>Dennoch hat die ESTV in der Mehrwertsteuer-Branchen-Info 17 in Ziffer 3.1.a festgehalten und in Auskünften an die entsprechende Branche mitgeteilt, dass sie das Optionsrecht einschränken will, indem sie den Begriff der "privaten Zwecke" sehr weit auslegt. Sie fühlt sich nicht mehr an das gebunden, was der Bundespräsident und sie selbst gegenüber der WAK-N ausgeführt haben, um das Parlament von einer legislatorischen Massnahme abzuhalten.</p><p>Die Auslegung dieser Bestimmung hat namentlich mit der Zweitwohnungs-Initiative für das Berggebiet an Wichtigkeit gewonnen, weil sie bei innovativen Nutzungskonzepten zur Vermeidung von kalten Betten zu einer Taxe occulte führt. Sie lässt es aber auch Unternehmen verleiden, einen Kellerraum einer Jugendband als Übungsraum zu vermieten, weil die Kosten für die Berechnung der Vorsteuerkürzung in keinem Verhältnis zu den Mieteinnahmen stehen.</p>
    • <p>Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen stellen ihren Kunden und Kundinnen die auf dem Umsatz geschuldete Mehrwertsteuer in Rechnung. Dabei unterscheiden sie nicht, ob die Rechnung an ein mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen oder an andere Personen gestellt wird. Das mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen kann die dem Rechnungssteller bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von der selbst geschuldeten Mehrwertsteuer abziehen.</p><p>Kein Vorsteuerabzug ist möglich auf Gegenständen und Dienstleistungen, die ein steuerpflichtiges Unternehmen bezieht, um damit von der Steuer ausgenommene Leistungen zu erbringen. Erbringt ein steuerpflichtiges Unternehmen sowohl steuerbare als auch von der Steuer ausgenommene Leistungen, ist eine sogenannte Vorsteuerkorrektur vorzunehmen, da die Vorsteuern nur in dem Umfang abgezogen werden können, wie steuerbare Leistungen erbracht werden. Anstelle der Vorsteuerkorrektur ist in den meisten Fällen eine freiwillige Versteuerung (Option) der steuerausgenommenen Leistungen möglich.</p><p>Versteuert ein Unternehmen solche Leistungen freiwillig, verteuern sich diese um den der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu entrichtenden Steuerbetrag. Ist der Kunde oder die Kundin als steuerpflichtiges Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, spielt dies keine Rolle, da sie die Steuer als Vorsteuer wieder abziehen können. Ist der Kunde oder die Kundin jedoch nicht steuerpflichtig, bezahlen sie entsprechend mehr.</p><p>Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Mehrwertsteuergesetzes sieht vor, dass eine freiwillige Versteuerung des Verkaufs und der Vermietung von Immobilien nicht möglich ist, wenn diese für private Zwecke genutzt werden. Dadurch soll einer Preissteigerung auf dem Wohnungsmarkt entgegengewirkt werden. In allen Bereichen jedoch, wo von einem funktionierenden Markt auszugehen ist, entscheiden die Marktmechanismen darüber, ob die mehrwertsteuerbedingte Preissteigerung auf den Kunden oder die Kundin überwälzt werden kann oder ob sie zulasten des steuerpflichtigen Unternehmens geht.</p><p>Wie im erwähnten Schreiben an die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 1. Dezember 2009 ausgeführt, erachtet es der Bundesrat nach wie vor als richtig, die freiwillige Versteuerung nur bezüglich der eigentlichen Wohnnutzung auszuschliessen. Als Wohnnutzung gilt der Gebrauch als Wohnsitz oder gegebenenfalls für den Wochenaufenthalt. Folglich können der Verkauf von Ferienwohnungen sowie der Verkauf und die Vermietung von Garagen und Einzelräumen, die nicht eine Nebenleistung zu einer Wohnung darstellen, freiwillig versteuert werden. Der Bundesrat wird die ESTV beauftragen, allfällige Unsicherheiten in der Praxis zu klären. Im Übrigen hat der Bundesrat im Rahmen der Umsetzung des Rückweisungsauftrages zur Mehrwertsteuerreform dem Parlament kürzlich eine Präzisierung von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Mehrwertsteuergesetzes vorgelegt, wonach künftig ausdrücklich die Wohnnutzung und nicht mehr die Nutzung für private Zwecke die freiwillige Versteuerung ausschliessen soll.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Mehrwertsteuerreform im Bereich des Optionsrechts richtig umsetzt?</p>
    • Richtige Umsetzung der Mehrwertsteuerreform im Bereich des Optionsrechts

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