Richtige Umsetzung der Mehrwertsteuerreform im Bereich des abgeschafften baugewerblichen Eigenverbrauchs
- ShortId
-
12.4033
- Id
-
20124033
- Updated
-
28.07.2023 08:41
- Language
-
de
- Title
-
Richtige Umsetzung der Mehrwertsteuerreform im Bereich des abgeschafften baugewerblichen Eigenverbrauchs
- AdditionalIndexing
-
24;2846;Besteuerungsgrundlage;Vollzug von Beschlüssen;Steuerveranlagung;Mehrwertsteuer;Bauindustrie;Immobilieneigentum
- 1
-
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
- L04K11070301, Steuerveranlagung
- L04K05070109, Immobilieneigentum
- L04K07050303, Bauindustrie
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Parlament hat - nach ausführlicher Diskussion und in Kenntnis der vom Bundesrat bekanntgegebenen Steuerausfälle - entschieden, den baugewerblichen Eigenverbrauch nicht mehr zu besteuern.</p><p>Dennoch will die ESTV die Besteuerung in diesem Bereich nicht aufgeben, sondern sogar ausbauen:</p><p>Zuerst hat sie dies mit Vorgaben, die für die Unternehmen nicht umsetzbar sind, getan. Immerhin - und dies ist ihr zugutezuhalten - zeigt sie nun die Bereitschaft, diese nichtumsetzbare Praxis zu überarbeiten.</p><p>Wie aus dem soeben publizierten Entwurf einer Praxis-Info zu entnehmen ist, soll die neue Praxis darauf abstellen, ob der Kaufvertrag für ein zu erstellendes Objekt vor oder nach Baubeginn abgeschlossen wird. Wird der Kaufvertrag vor Baubeginn unterzeichnet, muss die Mehrwertsteuer abgerechnet werden.</p><p>Auch diese in Aussicht genommene neue Praxis wird dazu führen, dass in konkreten Fällen:</p><p>a. die früher als baugewerblicher Eigenverbrauch behandelt wurden (und somit heute nicht mehr besteuert werden dürften), neu eine Besteuerung erfolgen wird;</p><p>b. Personen (beispielsweise private Bauherren, Pensionskassen usw.), die unter dem alten Recht nicht besteuert wurden, neu einzig aufgrund einer Immobilientransaktion steuerpflichtig werden;</p><p>c. die Besteuerung zudem höher ausfallen wird, als dies unter dem baugewerblichen Eigenverbrauch der Fall war.</p><p>All dies entspricht klar nicht dem gesetzgeberischen Willen.</p>
- <p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im kürzlich publizierten Entwurf der Mehrwertsteuer-Praxis-Info 05 gesetzeskonform ist. Diese Praxis wird voraussichtlich per 30. Juni 2013 rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. Juni 2013 kann wahlweise auch die alte Praxis angewendet werden.</p><p>Wer ein Grundstück zunächst überbaute und danach verkaufte oder wer ein Grundstück zuerst verkaufte und danach überbaute, zahlte unter dem alten Mehrwertsteuergesetz in beiden Fällen die Mehrwertsteuer. Im ersten Fall war der baugewerbliche Eigenverbrauch auf allen Kosten für den Bau des Gebäudes inklusive der Eigenleistungen geschuldet (Bauen auf eigene Rechnung). Im zweiten Fall war der Verkaufspreis (ohne Wert des Bodens) zu versteuern (Bauen auf fremde Rechnung).</p><p>Die Besteuerung des baugewerblichen Eigenverbrauchs wurde im Rahmen der Mehrwertsteuerreform, Teil A aufgehoben, da es sich nicht länger rechtfertigen liess, nur in der Baubranche die Eigenleistungen zu besteuern. Eigenleistungen werden nämlich auch in anderen von der Steuer ausgenommenen Bereichen (z. B. in einem Informatikzentrum einer Bank) erbracht und ebenfalls nicht erfasst.</p><p>Die Aufhebung der Besteuerung des baugewerblichen Eigenverbrauchs machte eine Änderung der unter dem alten Mehrwertsteuergesetz geltenden Praxis notwendig: Da unter früherem Recht sowohl beim Bau auf eigene Rechnung als auch beim Bau auf fremde Rechnung Mehrwertsteuer geschuldet war, spielte die Abgrenzung zwischen den beiden Steuertatbeständen bloss eine untergeordnete Rolle. Deshalb wandte die ESTV bei Überbauungen mit mehreren einzeln zu verkaufenden Einheiten (z. B. Stockwerkeigentum, Einfamilienhäuser) eine grosszügige Praxis an: Solange vor Baubeginn nicht jede Einheit verkauft war, konnte die Eigenverbrauchssteuer abgerechnet werden. Nur wenn vor dem Baubeginn jede Einheit verkauft war, war die Steuer auf dem Verkaufspreis (ohne Wert des Bodens) geschuldet.</p><p>Seit der Abschaffung des baugewerblichen Eigenverbrauchs bleibt das Bauen auf eigene Rechnung weitgehend unbesteuert, und nur noch das Bauen auf fremde Rechnung unterliegt der Steuer. Da nun ein Tatbestand von der Steuer ausgenommen ist, der andere Tatbestand hingegen besteuert wird, ist die Abgrenzung steuersystematisch genauer vorzunehmen, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Aus diesem Grund muss nach der Praxis im kürzlich publizierten Entwurf der Mehrwertsteuer-Praxis-Info 05 für jede Einheit (z. B. Stockwerkeigentum, Einfamilienhäuser) gesondert bestimmt werden, ob diese steuerausgenommen verkauft wird oder ob es sich um einen steuerbaren Bau eines Gebäudes im Namen des Käufers handelt. Nur so wird dem gesetzlichen Grundgedanken entsprochen, wonach der Bau eines Gebäudes für einen Dritten zu versteuern und nur der Verkauf eines bebauten Grundstücks von der Steuer ausgenommen ist. Zur Abgrenzung wird darauf abgestellt, ob im Zeitpunkt des Baubeginns eine Einheit bereits verkauft ist (steuerbares Bauen auf fremde Rechnung) oder diese erst nach dem Baubeginn verkauft wird (Bauen auf eigene Rechnung und steuerausgenommener Verkauf).</p><p>Wer als nichtsteuerpflichtige Person (z. B. privater Bauherr, Pensionskasse) ein Gebäude bauen lässt, um dieses zu verkaufen, wird auch unter geltender Praxis nicht steuerpflichtig, wenn alle Einheiten nach Baubeginn verkauft oder vermietet werden. Nur wer bereits vor Baubeginn Einheiten "ab Plan" verkauft, wird steuerpflichtig. Zu versteuern sind dann jedoch bloss die vor Baubeginn verkauften Einheiten, die danach verkauften Einheiten bleiben von der Steuer ausgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Mehrwertsteuerreform im Bereich des abgeschafften baugewerblichen Eigenverbrauchs im Sinne des Gesetzgebers umsetzt?</p>
- Richtige Umsetzung der Mehrwertsteuerreform im Bereich des abgeschafften baugewerblichen Eigenverbrauchs
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Parlament hat - nach ausführlicher Diskussion und in Kenntnis der vom Bundesrat bekanntgegebenen Steuerausfälle - entschieden, den baugewerblichen Eigenverbrauch nicht mehr zu besteuern.</p><p>Dennoch will die ESTV die Besteuerung in diesem Bereich nicht aufgeben, sondern sogar ausbauen:</p><p>Zuerst hat sie dies mit Vorgaben, die für die Unternehmen nicht umsetzbar sind, getan. Immerhin - und dies ist ihr zugutezuhalten - zeigt sie nun die Bereitschaft, diese nichtumsetzbare Praxis zu überarbeiten.</p><p>Wie aus dem soeben publizierten Entwurf einer Praxis-Info zu entnehmen ist, soll die neue Praxis darauf abstellen, ob der Kaufvertrag für ein zu erstellendes Objekt vor oder nach Baubeginn abgeschlossen wird. Wird der Kaufvertrag vor Baubeginn unterzeichnet, muss die Mehrwertsteuer abgerechnet werden.</p><p>Auch diese in Aussicht genommene neue Praxis wird dazu führen, dass in konkreten Fällen:</p><p>a. die früher als baugewerblicher Eigenverbrauch behandelt wurden (und somit heute nicht mehr besteuert werden dürften), neu eine Besteuerung erfolgen wird;</p><p>b. Personen (beispielsweise private Bauherren, Pensionskassen usw.), die unter dem alten Recht nicht besteuert wurden, neu einzig aufgrund einer Immobilientransaktion steuerpflichtig werden;</p><p>c. die Besteuerung zudem höher ausfallen wird, als dies unter dem baugewerblichen Eigenverbrauch der Fall war.</p><p>All dies entspricht klar nicht dem gesetzgeberischen Willen.</p>
- <p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im kürzlich publizierten Entwurf der Mehrwertsteuer-Praxis-Info 05 gesetzeskonform ist. Diese Praxis wird voraussichtlich per 30. Juni 2013 rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. Juni 2013 kann wahlweise auch die alte Praxis angewendet werden.</p><p>Wer ein Grundstück zunächst überbaute und danach verkaufte oder wer ein Grundstück zuerst verkaufte und danach überbaute, zahlte unter dem alten Mehrwertsteuergesetz in beiden Fällen die Mehrwertsteuer. Im ersten Fall war der baugewerbliche Eigenverbrauch auf allen Kosten für den Bau des Gebäudes inklusive der Eigenleistungen geschuldet (Bauen auf eigene Rechnung). Im zweiten Fall war der Verkaufspreis (ohne Wert des Bodens) zu versteuern (Bauen auf fremde Rechnung).</p><p>Die Besteuerung des baugewerblichen Eigenverbrauchs wurde im Rahmen der Mehrwertsteuerreform, Teil A aufgehoben, da es sich nicht länger rechtfertigen liess, nur in der Baubranche die Eigenleistungen zu besteuern. Eigenleistungen werden nämlich auch in anderen von der Steuer ausgenommenen Bereichen (z. B. in einem Informatikzentrum einer Bank) erbracht und ebenfalls nicht erfasst.</p><p>Die Aufhebung der Besteuerung des baugewerblichen Eigenverbrauchs machte eine Änderung der unter dem alten Mehrwertsteuergesetz geltenden Praxis notwendig: Da unter früherem Recht sowohl beim Bau auf eigene Rechnung als auch beim Bau auf fremde Rechnung Mehrwertsteuer geschuldet war, spielte die Abgrenzung zwischen den beiden Steuertatbeständen bloss eine untergeordnete Rolle. Deshalb wandte die ESTV bei Überbauungen mit mehreren einzeln zu verkaufenden Einheiten (z. B. Stockwerkeigentum, Einfamilienhäuser) eine grosszügige Praxis an: Solange vor Baubeginn nicht jede Einheit verkauft war, konnte die Eigenverbrauchssteuer abgerechnet werden. Nur wenn vor dem Baubeginn jede Einheit verkauft war, war die Steuer auf dem Verkaufspreis (ohne Wert des Bodens) geschuldet.</p><p>Seit der Abschaffung des baugewerblichen Eigenverbrauchs bleibt das Bauen auf eigene Rechnung weitgehend unbesteuert, und nur noch das Bauen auf fremde Rechnung unterliegt der Steuer. Da nun ein Tatbestand von der Steuer ausgenommen ist, der andere Tatbestand hingegen besteuert wird, ist die Abgrenzung steuersystematisch genauer vorzunehmen, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Aus diesem Grund muss nach der Praxis im kürzlich publizierten Entwurf der Mehrwertsteuer-Praxis-Info 05 für jede Einheit (z. B. Stockwerkeigentum, Einfamilienhäuser) gesondert bestimmt werden, ob diese steuerausgenommen verkauft wird oder ob es sich um einen steuerbaren Bau eines Gebäudes im Namen des Käufers handelt. Nur so wird dem gesetzlichen Grundgedanken entsprochen, wonach der Bau eines Gebäudes für einen Dritten zu versteuern und nur der Verkauf eines bebauten Grundstücks von der Steuer ausgenommen ist. Zur Abgrenzung wird darauf abgestellt, ob im Zeitpunkt des Baubeginns eine Einheit bereits verkauft ist (steuerbares Bauen auf fremde Rechnung) oder diese erst nach dem Baubeginn verkauft wird (Bauen auf eigene Rechnung und steuerausgenommener Verkauf).</p><p>Wer als nichtsteuerpflichtige Person (z. B. privater Bauherr, Pensionskasse) ein Gebäude bauen lässt, um dieses zu verkaufen, wird auch unter geltender Praxis nicht steuerpflichtig, wenn alle Einheiten nach Baubeginn verkauft oder vermietet werden. Nur wer bereits vor Baubeginn Einheiten "ab Plan" verkauft, wird steuerpflichtig. Zu versteuern sind dann jedoch bloss die vor Baubeginn verkauften Einheiten, die danach verkauften Einheiten bleiben von der Steuer ausgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Mehrwertsteuerreform im Bereich des abgeschafften baugewerblichen Eigenverbrauchs im Sinne des Gesetzgebers umsetzt?</p>
- Richtige Umsetzung der Mehrwertsteuerreform im Bereich des abgeschafften baugewerblichen Eigenverbrauchs
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