Flexible Anwendung der Lex Koller

ShortId
12.4034
Id
20124034
Updated
28.07.2023 12:21
Language
de
Title
Flexible Anwendung der Lex Koller
AdditionalIndexing
2846;Ferienwohnung;Bewilligung;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen;Vollzug von Beschlüssen;mengenmässige Beschränkung;Gesetz
1
  • L05K0102040301, Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L06K070102010103, mengenmässige Beschränkung
  • L05K0101010303, Ferienwohnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Lex Koller wurde in den Achtzigerjahren erlassen, um eine Überfremdung von Grund und Boden zu verhindern. Heute sehen sie manche als Mittel gegen Zersiedelung, Immobilien-Spekulation, Preissteigerung, Geldwäscherei. Dazu ist die Lex Koller aber das falsche Instrument. Zwar liegt auf der Hand, dass solchen Auswüchsen zu begegnen ist. Aber diesen Kampf einzig auf gewisse Nationalitäten und die Frage des Wohnsitzes zu reduzieren, wie das mit der Lex Koller passiert, ist falsch.</p><p>Was Gemeinden und Kantone heute brauchen, ist eine sachliche Neubeurteilung der Situation nach dem Zweitwohnungsentscheid und im Lichte des Raumplanungsgesetzes.</p><p>Alle diese Vorlagen sind miteinander verknüpft. Kantone und Gemeinden sind bereits stark unter Druck, ihre Zukunftsplanung grundsätzlich zu überdenken. Sie brauchen dazu aber auch eine gewisse Aktionsfreiheit, damit sie weiterhin gezielt auf die jeweils lokalen und regionalen Herausforderungen reagieren können.</p><p>Weil die regionalen Bedürfnisse in unserem Land sehr unterschiedlich sind, müssen die Regeln zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland kantonal, regional und kommunal abgestimmte Bedingungen erfüllen. Gerade im ländlichen Raum hat der Tourismus eine besondere wirtschaftliche Bedeutung, welche eine entsprechende Berücksichtigung der lokalen Situation erforderlich macht. Darum ist es auch notwendig, die gesetzlichen Vorgaben an die heutige Situation anzupassen, die sich unter anderem aus der Annahme der Zweitwohnungs-Initiative ergibt. Ausländische Direktinvestitionen in den Wohnungsbau können Arbeitsplätze schaffen oder erhalten und das an verschiedenen Tourismusorten knappe Angebot an Mietwohnungen vergrössern. Die Erfahrungen zeigen zudem, dass Wohnungen in ausländischem Eigentum vermehrt vermietet werden als jene im Eigentum von Schweizer Bürgern.</p>
  • <p>Der Bundesrat bestimmt die jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Aparthotels durch Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen einer gesamtschweizerischen Höchstzahl, wobei diese auf 1500 Kontingentseinheiten begrenzt ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; SR 211.412.41). 2007 erhöhte der Bundesrat das Total der kantonalen Bewilligungskontingente von 1420 auf das gesetzliche Maximum von 1500 Einheiten. Schon seit 1996 können die Kantone um Zuteilung weiterer Kontingentseinheiten nachsuchen, die andere Kantone nicht gebraucht haben. Die Anzahl der zusätzlichen Einheiten für einen Kanton darf aber die Hälfte seines ordentlichen Jahreskontingents nicht überschreiten (Art. 9 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; SR 211.412.411).</p><p>Von solchen Zusatzkontingenten profitierte insbesondere der Kanton Wallis und konnte bis Ende 2012 auch die über tausend Gesuche, die er während Jahren mangels Kontingentseinheiten zurückstellen musste, doch noch alle bewilligen. Darum kann davon ausgegangen werden, dass in Zukunft diesem Kanton wie auch allen anderen Kantonen genügend Kontingentseinheiten zur Verfügung stehen werden. Zu erwähnen bleibt, dass wegen der Zweitwohnungs-Initiative der Bau von neuen Ferienwohnungen insbesondere in den Tourismusorten massiv eingeschränkt wird.</p><p>Schliesslich ist es Sinn und Zweck des Bewilligungs- und Kontingentierungssystems, die Anzahl Ferienwohnungserwerbe durch Ausländerinnen und Ausländer zu beschränken und bei zu grosser Nachfrage Bewilligungen zu verweigern. Wenn auf Gesuch eines Kantons jederzeit genügend Kontingente zur Verfügung stehen würden, wäre dieses System nicht erforderlich. Schon allein aus diesem Grund ist die Motion abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur flexiblen Anwendung der Lex Koller auszuarbeiten, der vorsieht, dass auf begründetes Gesuch eines Kantons eine Erhöhung der Bewilligungskontingente für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten, insbesondere für Aparthotels, möglich ist.</p>
  • Flexible Anwendung der Lex Koller
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Lex Koller wurde in den Achtzigerjahren erlassen, um eine Überfremdung von Grund und Boden zu verhindern. Heute sehen sie manche als Mittel gegen Zersiedelung, Immobilien-Spekulation, Preissteigerung, Geldwäscherei. Dazu ist die Lex Koller aber das falsche Instrument. Zwar liegt auf der Hand, dass solchen Auswüchsen zu begegnen ist. Aber diesen Kampf einzig auf gewisse Nationalitäten und die Frage des Wohnsitzes zu reduzieren, wie das mit der Lex Koller passiert, ist falsch.</p><p>Was Gemeinden und Kantone heute brauchen, ist eine sachliche Neubeurteilung der Situation nach dem Zweitwohnungsentscheid und im Lichte des Raumplanungsgesetzes.</p><p>Alle diese Vorlagen sind miteinander verknüpft. Kantone und Gemeinden sind bereits stark unter Druck, ihre Zukunftsplanung grundsätzlich zu überdenken. Sie brauchen dazu aber auch eine gewisse Aktionsfreiheit, damit sie weiterhin gezielt auf die jeweils lokalen und regionalen Herausforderungen reagieren können.</p><p>Weil die regionalen Bedürfnisse in unserem Land sehr unterschiedlich sind, müssen die Regeln zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland kantonal, regional und kommunal abgestimmte Bedingungen erfüllen. Gerade im ländlichen Raum hat der Tourismus eine besondere wirtschaftliche Bedeutung, welche eine entsprechende Berücksichtigung der lokalen Situation erforderlich macht. Darum ist es auch notwendig, die gesetzlichen Vorgaben an die heutige Situation anzupassen, die sich unter anderem aus der Annahme der Zweitwohnungs-Initiative ergibt. Ausländische Direktinvestitionen in den Wohnungsbau können Arbeitsplätze schaffen oder erhalten und das an verschiedenen Tourismusorten knappe Angebot an Mietwohnungen vergrössern. Die Erfahrungen zeigen zudem, dass Wohnungen in ausländischem Eigentum vermehrt vermietet werden als jene im Eigentum von Schweizer Bürgern.</p>
    • <p>Der Bundesrat bestimmt die jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Aparthotels durch Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen einer gesamtschweizerischen Höchstzahl, wobei diese auf 1500 Kontingentseinheiten begrenzt ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; SR 211.412.41). 2007 erhöhte der Bundesrat das Total der kantonalen Bewilligungskontingente von 1420 auf das gesetzliche Maximum von 1500 Einheiten. Schon seit 1996 können die Kantone um Zuteilung weiterer Kontingentseinheiten nachsuchen, die andere Kantone nicht gebraucht haben. Die Anzahl der zusätzlichen Einheiten für einen Kanton darf aber die Hälfte seines ordentlichen Jahreskontingents nicht überschreiten (Art. 9 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; SR 211.412.411).</p><p>Von solchen Zusatzkontingenten profitierte insbesondere der Kanton Wallis und konnte bis Ende 2012 auch die über tausend Gesuche, die er während Jahren mangels Kontingentseinheiten zurückstellen musste, doch noch alle bewilligen. Darum kann davon ausgegangen werden, dass in Zukunft diesem Kanton wie auch allen anderen Kantonen genügend Kontingentseinheiten zur Verfügung stehen werden. Zu erwähnen bleibt, dass wegen der Zweitwohnungs-Initiative der Bau von neuen Ferienwohnungen insbesondere in den Tourismusorten massiv eingeschränkt wird.</p><p>Schliesslich ist es Sinn und Zweck des Bewilligungs- und Kontingentierungssystems, die Anzahl Ferienwohnungserwerbe durch Ausländerinnen und Ausländer zu beschränken und bei zu grosser Nachfrage Bewilligungen zu verweigern. Wenn auf Gesuch eines Kantons jederzeit genügend Kontingente zur Verfügung stehen würden, wäre dieses System nicht erforderlich. Schon allein aus diesem Grund ist die Motion abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur flexiblen Anwendung der Lex Koller auszuarbeiten, der vorsieht, dass auf begründetes Gesuch eines Kantons eine Erhöhung der Bewilligungskontingente für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten, insbesondere für Aparthotels, möglich ist.</p>
    • Flexible Anwendung der Lex Koller

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