Restfinanzierung ausserkantonaler Pflegeheimaufenthalte

ShortId
12.4051
Id
20124051
Updated
25.06.2025 00:07
Language
de
Title
Restfinanzierung ausserkantonaler Pflegeheimaufenthalte
AdditionalIndexing
2841;Niederlassungsrecht;Gebrechlichenpflege;Kanton;Langzeitpflege;interkantonale Zusammenarbeit;Finanzierung;Pflegeheim
1
  • L06K010505110102, Pflegeheim
  • L07K01050511010101, Langzeitpflege
  • L03K110902, Finanzierung
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K05020505, Niederlassungsrecht
  • L04K01040402, Gebrechlichenpflege
  • L06K080701020109, interkantonale Zusammenarbeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei der Finanzierung des Pflegeheimaufenthaltes ausserhalb des Wohnsitzkantons gibt es Probleme mit der Restfinanzierung. Weil die Umsetzungsbestimmungen der neuen Pflegefinanzierung und die Pflegetaxen in den Kantonen unterschiedlich sein können, kann es - wenn sich die betroffenen Kantone nicht über die Kostenübernahme einigen - zu Finanzierungslücken kommen, dies sogar selbst für EL-Bezügerinnen und -Bezüger. Denn wenn eine Person ihren Wohnsitz wechselt, bleibt weiterhin der ursprüngliche Kanton für die EL zuständig. Somit kann es für jene Person, die aus familiären Gründen einen Aufenthalt in einem ausserkantonalen Pflegeheim wählt und auf EL angewiesen ist, zu Finanzierungslücken kommen. Interkantonale Vereinbarungen wären dringend nötig, sind aber bisher nicht gelungen und scheinen schwierig zu finden zu sein. Offensichtlich gibt es hier eine Gesetzeslücke, die zu schliessen oder mitzuhelfen zu schliessen wohl der Bund gefordert ist. Denn die Niederlassungsfreiheit gibt allen Schweizerinnen und Schweizern das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen, auch Personen, die sich in einem Pflegeheim aufhalten. Keine Gemeinde darf einen Wohnsitzwechsel verweigern. Bei der Pflegefinanzierung sind die Kantone für die Restfinanzierung der Pflegekosten zuständig, für die Rahmenbedingungen der Pflegefinanzierung jedoch der Bund. Es kann nicht sein, dass sich kantonal unterschiedliche Lösungen entwickeln und wegen der Gefahr von Finanzierungslücken die freie Wahl des Wohnsitzes erschwert, das Recht auf die Niederlassungsfreiheit quasi torpediert wird. Darum sind angesichts der Schwierigkeiten, welche die Kantone zeigen, um eine interkantonale Vereinbarung zu treffen, die Probleme der Restfinanzierung gemeinsam zu lösen, gemeinsam von den Kantonen zusammen mit dem Bund.</p>
  • <p>Die Stellungnahme des Bundesrates gilt auch für das Postulat Bruderer Wyss 12.4099.</p><p>Der Bundesrat ist sich des Problems der Restfinanzierung bei ausserkantonalen Aufenthalten bewusst. Diese Frage wurde mit den Kantonen namentlich im Dialog Nationale Gesundheitspolitik behandelt. In diesem Rahmen wurde vorgeschlagen, dass das Bundesamt für Gesundheit und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren die Diskussionen weiterführen und unter anderem diese Problematik unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens und der Systematik des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) prüfen sollen. Dies bedeutet aus Sicht des Bundesrates insbesondere, dass die Restfinanzierung dem Willen des Gesetzgebers entsprechend durch die Kantone sicherzustellen ist. Der Bundesrat ist bereit, diese Frage auf der Basis von Vorschlägen, welche von den Kantonen unterstützt werden und im Einklang mit dem KVG sind, wiederaufzunehmen, und beantragt daher die Annahme des Postulates.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gemeinsam mit den Kantonen zu prüfen, wie das Problem der Restfinanzierung ausserkantonaler Pflegeheimaufenthalte gelöst werden könnte, sodass die Wahlfreiheit betreffend Pflegeplatz für Pflegebedürftige gewährleistet werden kann.</p>
  • Restfinanzierung ausserkantonaler Pflegeheimaufenthalte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei der Finanzierung des Pflegeheimaufenthaltes ausserhalb des Wohnsitzkantons gibt es Probleme mit der Restfinanzierung. Weil die Umsetzungsbestimmungen der neuen Pflegefinanzierung und die Pflegetaxen in den Kantonen unterschiedlich sein können, kann es - wenn sich die betroffenen Kantone nicht über die Kostenübernahme einigen - zu Finanzierungslücken kommen, dies sogar selbst für EL-Bezügerinnen und -Bezüger. Denn wenn eine Person ihren Wohnsitz wechselt, bleibt weiterhin der ursprüngliche Kanton für die EL zuständig. Somit kann es für jene Person, die aus familiären Gründen einen Aufenthalt in einem ausserkantonalen Pflegeheim wählt und auf EL angewiesen ist, zu Finanzierungslücken kommen. Interkantonale Vereinbarungen wären dringend nötig, sind aber bisher nicht gelungen und scheinen schwierig zu finden zu sein. Offensichtlich gibt es hier eine Gesetzeslücke, die zu schliessen oder mitzuhelfen zu schliessen wohl der Bund gefordert ist. Denn die Niederlassungsfreiheit gibt allen Schweizerinnen und Schweizern das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen, auch Personen, die sich in einem Pflegeheim aufhalten. Keine Gemeinde darf einen Wohnsitzwechsel verweigern. Bei der Pflegefinanzierung sind die Kantone für die Restfinanzierung der Pflegekosten zuständig, für die Rahmenbedingungen der Pflegefinanzierung jedoch der Bund. Es kann nicht sein, dass sich kantonal unterschiedliche Lösungen entwickeln und wegen der Gefahr von Finanzierungslücken die freie Wahl des Wohnsitzes erschwert, das Recht auf die Niederlassungsfreiheit quasi torpediert wird. Darum sind angesichts der Schwierigkeiten, welche die Kantone zeigen, um eine interkantonale Vereinbarung zu treffen, die Probleme der Restfinanzierung gemeinsam zu lösen, gemeinsam von den Kantonen zusammen mit dem Bund.</p>
    • <p>Die Stellungnahme des Bundesrates gilt auch für das Postulat Bruderer Wyss 12.4099.</p><p>Der Bundesrat ist sich des Problems der Restfinanzierung bei ausserkantonalen Aufenthalten bewusst. Diese Frage wurde mit den Kantonen namentlich im Dialog Nationale Gesundheitspolitik behandelt. In diesem Rahmen wurde vorgeschlagen, dass das Bundesamt für Gesundheit und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren die Diskussionen weiterführen und unter anderem diese Problematik unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens und der Systematik des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) prüfen sollen. Dies bedeutet aus Sicht des Bundesrates insbesondere, dass die Restfinanzierung dem Willen des Gesetzgebers entsprechend durch die Kantone sicherzustellen ist. Der Bundesrat ist bereit, diese Frage auf der Basis von Vorschlägen, welche von den Kantonen unterstützt werden und im Einklang mit dem KVG sind, wiederaufzunehmen, und beantragt daher die Annahme des Postulates.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gemeinsam mit den Kantonen zu prüfen, wie das Problem der Restfinanzierung ausserkantonaler Pflegeheimaufenthalte gelöst werden könnte, sodass die Wahlfreiheit betreffend Pflegeplatz für Pflegebedürftige gewährleistet werden kann.</p>
    • Restfinanzierung ausserkantonaler Pflegeheimaufenthalte

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