Besonderes gerichtliches Verfahren zur Bekämpfung der Kleinkriminalität

ShortId
12.4076
Id
20124076
Updated
28.07.2023 13:13
Language
de
Title
Besonderes gerichtliches Verfahren zur Bekämpfung der Kleinkriminalität
AdditionalIndexing
12;Strafverfahren;Straffälligkeit;Straftäter/in;Eindämmung der Kriminalität;Strafprozessordnung;Frist;Diebstahl
1
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
  • L04K01010214, Straffälligkeit
  • L05K0501021001, Strafprozessordnung
  • L04K05040402, Strafverfahren
  • L05K0503020802, Frist
  • L06K050102010202, Diebstahl
  • L05K0501020106, Straftäter/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss geltendem Recht werden Fälle von Kleinkriminalität nicht in einem besonderen oder einem beschleunigten Verfahren behandelt, obschon dadurch die Strafe in der Regel erst mehrere Monate nach Begehung der Tat ausgesprochen wird und manchmal auch im Abwesenheitsverfahren, weil der Täter oder die Täterin längst über alle Berge ist. Diese lange Zeit zwischen der Straftat und der Sanktion ist in verschiedenerlei Hinsicht nicht nachvollziehbar:</p><p>1. Zunächst einmal für den Kleinkriminellen selber, der dadurch nämlich die Erfahrung der Straflosigkeit macht, was zur Konsequenz hat, dass das Risiko der Tatwiederholung gross ist.</p><p>2. Für die Polizei: Für sie ist es bitter und frustrierend, und dies ganz besonders dann, wenn sie den Kleinkriminellen ein zweites Mal fasst, bevor dieser wegen der ersten Tat verurteilt wurde, oder wenn er in Abwesenheit verurteilt wird.</p><p>3. Für die Bevölkerung, die den falschen Eindruck gewinnt, für Kleinkriminalität gebe es keine Bestrafung, während diese in Tat und Wahrheit aber einfach verspätet erfolgt.</p><p>4. Für die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, die schon genug zu tun haben mit wichtigeren Fällen und gefährlicheren Straftätern.</p><p>Diese unbefriedigende Situation ist zur Genüge bekannt; es braucht eine Lösung. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, diejenige Lösung zu suchen, die sich am besten mit unserer neuen eidgenössischen Strafprozessordnung vereinbaren lässt.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat bereits verschiedentlich zum Thema Schnellgerichte bzw. Schnellverfahren Stellung genommen; dies insbesondere im Zusammenhang mit der Gewalt an Sportanlässen (vgl. Motion Stamm 09.3311, "Schnellgerichte bei geständigen und bei auf frischer Tat ertappten Tätern"; Motion [Roux] Buttet 11.3645, "Sofortige Vorführung von Hooligans und straffälligen Personen vor eine Richterin oder einen Richter"; Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates 12.3018, "Bekämpfung der Gewalt bei Sportanlässen").</p><p>Die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) sieht verschiedene Institute und Regelungen vor, die dazu dienen, dass Straffälle rascher beurteilt werden können. Im Zentrum steht insbesondere das Strafbefehlsverfahren (Art. 352ff. StPO). Mit diesem einfachen und raschen Verfahren kann der Masse der weniger schwerwiegenden - und oftmals wenig umstrittenen - Straffälle begegnet werden (z. B. der Kleinkriminalität). Das Verfahren liegt in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft; diese erledigt weit über 90 Prozent aller Strafuntersuchungen, die nicht eingestellt werden, mit einem Strafbefehl. Dabei kann sie - nebst Bussen und Geldstrafen von höchstens 180 Tagessätzen (inkl. gemeinnütziger Arbeit) - auch Freiheitsstrafen von höchstens 6 Monaten ausfällen (vgl. Art. 352 Abs. 1 Bst. a-d StPO). Des Weiteren dient auch das abgekürzte Verfahren (Art. 358ff. StPO) der Verfahrensbeschleunigung.</p><p>Die Dauer eines Verfahrens hängt jedoch nicht nur von den rechtlichen Rahmenbedingungen ab, sondern auch massgeblich davon, ob den Strafverfolgungsbehörden genügend personelle Mittel zur Verfügung stehen (z. B. Anzahl Staatsanwälte). Verschiedene Kantone haben mit Erfolg entsprechende Massnahmen getroffen.</p><p>Dem Bund sind hingegen für Vorschriften hinsichtlich der Organisation der Strafbehörden Grenzen gesetzt:</p><p>Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) überlässt die Organisation der Gerichte - unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Regeln - den Kantonen. Der Gesetzgeber hat bei Erlass der StPO den Kantonen deshalb grösstmögliche Organisationsautonomie gewährt. Die StPO greift nur so weit ein, als es für die Sicherstellung des einheitlichen Verfahrensrechts notwendig ist. Den Kantonen wird damit die Möglichkeit belassen, ihre Behördenstruktur entsprechend ihren Ressourcen zu gestalten. Es würde dieser bewusst eingeräumten Organisationsautonomie widersprechen, wenn der Bund den Kantonen vorschreiben würde, wie sie ihre personellen Mittel einzusetzen haben.</p><p>Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Bundesrat der Auffassung, dass kein Handlungsbedarf im Sinne des Postulates besteht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht darüber vorzulegen, ob es sachdienlich und machbar wäre, ein Gericht für In-flagranti-Delikte oder für Kleinkriminalität einzurichten, oder ob solche Gerichte sich mit unserem Strafprozessrecht nicht vereinbaren lassen. In dem Bericht soll auch die Einführung eines beschleunigten Verfahrens geprüft werden, das es erlaubten würde, Kleinkriminelle schneller abzuurteilen und sie davon abzubringen, zu Serientätern zu werden.</p>
  • Besonderes gerichtliches Verfahren zur Bekämpfung der Kleinkriminalität
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss geltendem Recht werden Fälle von Kleinkriminalität nicht in einem besonderen oder einem beschleunigten Verfahren behandelt, obschon dadurch die Strafe in der Regel erst mehrere Monate nach Begehung der Tat ausgesprochen wird und manchmal auch im Abwesenheitsverfahren, weil der Täter oder die Täterin längst über alle Berge ist. Diese lange Zeit zwischen der Straftat und der Sanktion ist in verschiedenerlei Hinsicht nicht nachvollziehbar:</p><p>1. Zunächst einmal für den Kleinkriminellen selber, der dadurch nämlich die Erfahrung der Straflosigkeit macht, was zur Konsequenz hat, dass das Risiko der Tatwiederholung gross ist.</p><p>2. Für die Polizei: Für sie ist es bitter und frustrierend, und dies ganz besonders dann, wenn sie den Kleinkriminellen ein zweites Mal fasst, bevor dieser wegen der ersten Tat verurteilt wurde, oder wenn er in Abwesenheit verurteilt wird.</p><p>3. Für die Bevölkerung, die den falschen Eindruck gewinnt, für Kleinkriminalität gebe es keine Bestrafung, während diese in Tat und Wahrheit aber einfach verspätet erfolgt.</p><p>4. Für die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, die schon genug zu tun haben mit wichtigeren Fällen und gefährlicheren Straftätern.</p><p>Diese unbefriedigende Situation ist zur Genüge bekannt; es braucht eine Lösung. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, diejenige Lösung zu suchen, die sich am besten mit unserer neuen eidgenössischen Strafprozessordnung vereinbaren lässt.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat bereits verschiedentlich zum Thema Schnellgerichte bzw. Schnellverfahren Stellung genommen; dies insbesondere im Zusammenhang mit der Gewalt an Sportanlässen (vgl. Motion Stamm 09.3311, "Schnellgerichte bei geständigen und bei auf frischer Tat ertappten Tätern"; Motion [Roux] Buttet 11.3645, "Sofortige Vorführung von Hooligans und straffälligen Personen vor eine Richterin oder einen Richter"; Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates 12.3018, "Bekämpfung der Gewalt bei Sportanlässen").</p><p>Die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) sieht verschiedene Institute und Regelungen vor, die dazu dienen, dass Straffälle rascher beurteilt werden können. Im Zentrum steht insbesondere das Strafbefehlsverfahren (Art. 352ff. StPO). Mit diesem einfachen und raschen Verfahren kann der Masse der weniger schwerwiegenden - und oftmals wenig umstrittenen - Straffälle begegnet werden (z. B. der Kleinkriminalität). Das Verfahren liegt in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft; diese erledigt weit über 90 Prozent aller Strafuntersuchungen, die nicht eingestellt werden, mit einem Strafbefehl. Dabei kann sie - nebst Bussen und Geldstrafen von höchstens 180 Tagessätzen (inkl. gemeinnütziger Arbeit) - auch Freiheitsstrafen von höchstens 6 Monaten ausfällen (vgl. Art. 352 Abs. 1 Bst. a-d StPO). Des Weiteren dient auch das abgekürzte Verfahren (Art. 358ff. StPO) der Verfahrensbeschleunigung.</p><p>Die Dauer eines Verfahrens hängt jedoch nicht nur von den rechtlichen Rahmenbedingungen ab, sondern auch massgeblich davon, ob den Strafverfolgungsbehörden genügend personelle Mittel zur Verfügung stehen (z. B. Anzahl Staatsanwälte). Verschiedene Kantone haben mit Erfolg entsprechende Massnahmen getroffen.</p><p>Dem Bund sind hingegen für Vorschriften hinsichtlich der Organisation der Strafbehörden Grenzen gesetzt:</p><p>Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) überlässt die Organisation der Gerichte - unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Regeln - den Kantonen. Der Gesetzgeber hat bei Erlass der StPO den Kantonen deshalb grösstmögliche Organisationsautonomie gewährt. Die StPO greift nur so weit ein, als es für die Sicherstellung des einheitlichen Verfahrensrechts notwendig ist. Den Kantonen wird damit die Möglichkeit belassen, ihre Behördenstruktur entsprechend ihren Ressourcen zu gestalten. Es würde dieser bewusst eingeräumten Organisationsautonomie widersprechen, wenn der Bund den Kantonen vorschreiben würde, wie sie ihre personellen Mittel einzusetzen haben.</p><p>Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Bundesrat der Auffassung, dass kein Handlungsbedarf im Sinne des Postulates besteht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht darüber vorzulegen, ob es sachdienlich und machbar wäre, ein Gericht für In-flagranti-Delikte oder für Kleinkriminalität einzurichten, oder ob solche Gerichte sich mit unserem Strafprozessrecht nicht vereinbaren lassen. In dem Bericht soll auch die Einführung eines beschleunigten Verfahrens geprüft werden, das es erlaubten würde, Kleinkriminelle schneller abzuurteilen und sie davon abzubringen, zu Serientätern zu werden.</p>
    • Besonderes gerichtliches Verfahren zur Bekämpfung der Kleinkriminalität

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