Definition der Untersuchungshaft. Aufhebung der Voraussetzung eines effektiv erfolgten Rückfalls

ShortId
12.4077
Id
20124077
Updated
24.06.2025 23:38
Language
de
Title
Definition der Untersuchungshaft. Aufhebung der Voraussetzung eines effektiv erfolgten Rückfalls
AdditionalIndexing
12;Inhaftierung;Strafprozessordnung;Untersuchungshaft
1
  • L05K0504010203, Untersuchungshaft
  • L04K05010106, Inhaftierung
  • L05K0501021001, Strafprozessordnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach dem geltenden Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c der Strafprozessordnung sind die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.</p><p>Zahlreiche Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt und von der Polizei verhaftet werden, werden sofort wieder freigelassen, obschon eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer besteht. Warum? Weil eine weitere Voraussetzung besteht: Die beschuldigte Person muss bereits früher, vor der Tat, derer sie verdächtigt wird, gleichartige Straftaten begangen haben. Es muss also nicht bloss das Risiko einer Rückfälligkeit bestehen, sondern diese muss bereits eingetreten sein.</p><p>Diese Voraussetzung kannten einige kantonale Strafprozessordnungen, wie zum Beispiel die waadtländische, nicht. Diese zusätzliche Voraussetzung setzt die Sicherheit anderer einer Gefahr aus und erschwert die Arbeit der Staatsanwaltschaft. Untersuchungs- und Sicherheitshaft müssen immer dann verhängt werden können, wenn die Sicherheit anderer erheblich gefährdet ist.</p>
  • <p>Das Bundesgericht ist im Jahre 2011 aufgrund einer Auslegung von Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c der Strafprozessordnung (StPO) zum Schluss gekommen, dass eine Untersuchungshaft (oder Sicherheitshaft) wegen Wiederholungsgefahr selbst beim Fehlen früherer gleichartiger Straftaten rechtmässig ist, sofern schwere Verbrechen oder Vergehen und eine ernsthafte und konkrete Gefahr für mögliche Opfer vorliegen. Gemäss dem Bundesgericht würden mit jeder anderen Lösung weitere mögliche Opfer in unverantwortlicher Weise Risiken ausgesetzt (BGE 137 IV 13). Das Bundesgericht hat diese Auslegung seither in diversen Urteilen bestätigt, und die Rechtsprechung kann nunmehr als gefestigt angesehen werden.</p><p>Dies hat zur Folge, dass der Wortlaut von Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c StPO nicht mehr der Praxis entspricht. Er ist deshalb - im Sinne der Motion - anzupassen. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass für eine solche punktuelle Änderung der StPO aufgrund der Rechtsprechung keine zeitliche Dringlichkeit besteht. Die Anpassung des Wortlauts von Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c StPO ist vielmehr zu gegebener Zeit im Zuge einer umfassenderen Revision vorzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c der Strafprozessordnung soll so geändert werden, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig sind, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet. Die Voraussetzung eines effektiv erfolgten Rückfalls soll fallengelassen werden.</p>
  • Definition der Untersuchungshaft. Aufhebung der Voraussetzung eines effektiv erfolgten Rückfalls
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach dem geltenden Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c der Strafprozessordnung sind die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.</p><p>Zahlreiche Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt und von der Polizei verhaftet werden, werden sofort wieder freigelassen, obschon eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer besteht. Warum? Weil eine weitere Voraussetzung besteht: Die beschuldigte Person muss bereits früher, vor der Tat, derer sie verdächtigt wird, gleichartige Straftaten begangen haben. Es muss also nicht bloss das Risiko einer Rückfälligkeit bestehen, sondern diese muss bereits eingetreten sein.</p><p>Diese Voraussetzung kannten einige kantonale Strafprozessordnungen, wie zum Beispiel die waadtländische, nicht. Diese zusätzliche Voraussetzung setzt die Sicherheit anderer einer Gefahr aus und erschwert die Arbeit der Staatsanwaltschaft. Untersuchungs- und Sicherheitshaft müssen immer dann verhängt werden können, wenn die Sicherheit anderer erheblich gefährdet ist.</p>
    • <p>Das Bundesgericht ist im Jahre 2011 aufgrund einer Auslegung von Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c der Strafprozessordnung (StPO) zum Schluss gekommen, dass eine Untersuchungshaft (oder Sicherheitshaft) wegen Wiederholungsgefahr selbst beim Fehlen früherer gleichartiger Straftaten rechtmässig ist, sofern schwere Verbrechen oder Vergehen und eine ernsthafte und konkrete Gefahr für mögliche Opfer vorliegen. Gemäss dem Bundesgericht würden mit jeder anderen Lösung weitere mögliche Opfer in unverantwortlicher Weise Risiken ausgesetzt (BGE 137 IV 13). Das Bundesgericht hat diese Auslegung seither in diversen Urteilen bestätigt, und die Rechtsprechung kann nunmehr als gefestigt angesehen werden.</p><p>Dies hat zur Folge, dass der Wortlaut von Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c StPO nicht mehr der Praxis entspricht. Er ist deshalb - im Sinne der Motion - anzupassen. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass für eine solche punktuelle Änderung der StPO aufgrund der Rechtsprechung keine zeitliche Dringlichkeit besteht. Die Anpassung des Wortlauts von Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c StPO ist vielmehr zu gegebener Zeit im Zuge einer umfassenderen Revision vorzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c der Strafprozessordnung soll so geändert werden, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig sind, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet. Die Voraussetzung eines effektiv erfolgten Rückfalls soll fallengelassen werden.</p>
    • Definition der Untersuchungshaft. Aufhebung der Voraussetzung eines effektiv erfolgten Rückfalls

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