Strafprozessordnung. Probleme bei der Regelung der Zufallsfunde
- ShortId
-
12.4087
- Id
-
20124087
- Updated
-
28.07.2023 10:21
- Language
-
de
- Title
-
Strafprozessordnung. Probleme bei der Regelung der Zufallsfunde
- AdditionalIndexing
-
34;12;organisiertes Verbrechen;Bewilligung;polizeiliche Ermittlung;Verfahrensrecht;Fernmeldegerät;verdeckte Ermittlung;Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis;Gesetz;Telefonüberwachung
- 1
-
- L05K0502050101, Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K1202020101, Fernmeldegerät
- L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
- L05K0504010204, verdeckte Ermittlung
- L05K0403030304, Telefonüberwachung
- L05K0806010102, Bewilligung
- L04K05030208, Verfahrensrecht
- L05K0101020802, organisiertes Verbrechen
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Dem vom Bundesgericht beurteilten Fall, den die Interpellation erwähnt, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen X. lief eine Telefonüberwachung wegen Verdachts auf Drogenhandel, in deren Verlauf sich der Verdacht ergab, auch Y., gegen die noch keine Untersuchung eröffnet war, sei am Drogenhandel beteiligt.</p><p>Für diese Konstellation legt Artikel 278 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) fest: "Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind." Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Person sofort eine Überwachung anzuordnen und das Genehmigungsverfahren einzuleiten (Art. 278 Abs. 3 StPO). In der Sache entspricht diese Regelung jener des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000, die vom 1. Januar 2002 bis zum Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 galt.</p><p>Ausgangspunkt dieser Regelung ist die Tatsache, dass die Überwachung des Fernmeldeverkehrs eine Zwangsmassnahme darstellt, die aufgrund ihrer notwendigen Heimlichkeit nur unter strengen Voraussetzungen und nur mit richterlicher Genehmigung zulässig ist. Ist eines dieser Erfordernisse nicht erfüllt, so sind die Erkenntnisse aus der Überwachung nicht verwertbar. Die Regelung geht davon aus, dass mit der Genehmigung der Überwachung der Zielperson nicht automatisch auch über die Verwertbarkeit von Erkenntnissen entschieden ist, die Personen belasten, welche durch die genehmigte Überwachung notwendigerweise miterfasst sind; dies insbesondere deshalb, weil eine Überwachung nur für bestimmte Delikte zulässig ist. Ergibt sich aus einer gegen eine bestimmte Person angeordneten Überwachung ein Verdacht gegen eine andere Person, so ist stets zu prüfen, ob dieser Verdacht ein überwachungsfähiges Delikt betrifft. Gerade bei Betäubungsmitteldelikten ist dies von Bedeutung, weil bloss qualifizierte, nicht aber einfache Widerhandlungen eine Überwachung erlauben. Letztlich dient die Regelung also dem Schutz der Personen, die auch durch eine gegen die Zielperson gerichtete Überwachung notwendigerweise mitbetroffen sind.</p><p>1. Die dargelegte Regelung hat für die Praxis zwar einen gewissen Aufwand zur Folge, weil die Staatsanwaltschaft eine neue Überwachungsanordnung erlassen und das Genehmigungsverfahren einleiten muss. Dieser Aufwand ist zum Schutze der betroffenen Personen und angesichts der Heimlichkeit der Überwachung aus rechtsstaatlichen Gründen aber gerechtfertigt.</p><p>2. Dem Bundesrat ist kein Fall bekannt, in welchem die Strafuntersuchung wegen der dargestellten Regelung gefährdet oder gar verunmöglicht worden wäre. Das liegt wohl auch daran, dass das Genehmigungsverfahren die Erhebung der Daten nicht verzögert.</p><p>3./4. Aus den obendargelegten Gründen erachtet der Bundesrat die geltende Regelung in der Sache als richtig. Er sieht deshalb zurzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesgericht hat entschieden, dass für jede Person, die auf einem Abhörungsprotokoll erscheint, ein neues Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss (vgl. BGE 1B.211/2012 vom 2. Mai 2012). Das könnte in der Praxis zu Problemen führen, wenn es darum geht, Netzwerke und Strukturen im Bereiche des organisierten Verbrechens zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass die Regelung der Zufallsfunde (Art. 278 der Strafprozessordnung, StPO) sich angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Praxis als äusserst kompliziert erweisen kann?</p><p>2. Sind ihm negative Beispiele aus der Praxis bekannt?</p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass die Regelung von Artikel 278 Absätze 2 und 3 StPO zu vereinfachen und ein neues Genehmigungsverfahren nur im Falle der Entdeckung neuer Straftaten zu verlangen ist?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, gesetzgeberisch tätig zu werden?</p>
- Strafprozessordnung. Probleme bei der Regelung der Zufallsfunde
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Dem vom Bundesgericht beurteilten Fall, den die Interpellation erwähnt, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen X. lief eine Telefonüberwachung wegen Verdachts auf Drogenhandel, in deren Verlauf sich der Verdacht ergab, auch Y., gegen die noch keine Untersuchung eröffnet war, sei am Drogenhandel beteiligt.</p><p>Für diese Konstellation legt Artikel 278 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) fest: "Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind." Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Person sofort eine Überwachung anzuordnen und das Genehmigungsverfahren einzuleiten (Art. 278 Abs. 3 StPO). In der Sache entspricht diese Regelung jener des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000, die vom 1. Januar 2002 bis zum Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 galt.</p><p>Ausgangspunkt dieser Regelung ist die Tatsache, dass die Überwachung des Fernmeldeverkehrs eine Zwangsmassnahme darstellt, die aufgrund ihrer notwendigen Heimlichkeit nur unter strengen Voraussetzungen und nur mit richterlicher Genehmigung zulässig ist. Ist eines dieser Erfordernisse nicht erfüllt, so sind die Erkenntnisse aus der Überwachung nicht verwertbar. Die Regelung geht davon aus, dass mit der Genehmigung der Überwachung der Zielperson nicht automatisch auch über die Verwertbarkeit von Erkenntnissen entschieden ist, die Personen belasten, welche durch die genehmigte Überwachung notwendigerweise miterfasst sind; dies insbesondere deshalb, weil eine Überwachung nur für bestimmte Delikte zulässig ist. Ergibt sich aus einer gegen eine bestimmte Person angeordneten Überwachung ein Verdacht gegen eine andere Person, so ist stets zu prüfen, ob dieser Verdacht ein überwachungsfähiges Delikt betrifft. Gerade bei Betäubungsmitteldelikten ist dies von Bedeutung, weil bloss qualifizierte, nicht aber einfache Widerhandlungen eine Überwachung erlauben. Letztlich dient die Regelung also dem Schutz der Personen, die auch durch eine gegen die Zielperson gerichtete Überwachung notwendigerweise mitbetroffen sind.</p><p>1. Die dargelegte Regelung hat für die Praxis zwar einen gewissen Aufwand zur Folge, weil die Staatsanwaltschaft eine neue Überwachungsanordnung erlassen und das Genehmigungsverfahren einleiten muss. Dieser Aufwand ist zum Schutze der betroffenen Personen und angesichts der Heimlichkeit der Überwachung aus rechtsstaatlichen Gründen aber gerechtfertigt.</p><p>2. Dem Bundesrat ist kein Fall bekannt, in welchem die Strafuntersuchung wegen der dargestellten Regelung gefährdet oder gar verunmöglicht worden wäre. Das liegt wohl auch daran, dass das Genehmigungsverfahren die Erhebung der Daten nicht verzögert.</p><p>3./4. Aus den obendargelegten Gründen erachtet der Bundesrat die geltende Regelung in der Sache als richtig. Er sieht deshalb zurzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesgericht hat entschieden, dass für jede Person, die auf einem Abhörungsprotokoll erscheint, ein neues Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss (vgl. BGE 1B.211/2012 vom 2. Mai 2012). Das könnte in der Praxis zu Problemen führen, wenn es darum geht, Netzwerke und Strukturen im Bereiche des organisierten Verbrechens zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass die Regelung der Zufallsfunde (Art. 278 der Strafprozessordnung, StPO) sich angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Praxis als äusserst kompliziert erweisen kann?</p><p>2. Sind ihm negative Beispiele aus der Praxis bekannt?</p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass die Regelung von Artikel 278 Absätze 2 und 3 StPO zu vereinfachen und ein neues Genehmigungsverfahren nur im Falle der Entdeckung neuer Straftaten zu verlangen ist?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, gesetzgeberisch tätig zu werden?</p>
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