Neuordnung der Taxibranche. Obligatorische Berufslizenz

ShortId
12.4093
Id
20124093
Updated
27.07.2023 20:06
Language
de
Title
Neuordnung der Taxibranche. Obligatorische Berufslizenz
AdditionalIndexing
48;Auto;Bewilligung;Wettbewerbsbeschränkung;Kompetenzregelung;Arbeitserlaubnis;Dienstleistung gegen Entgelt;Fremdarbeiter/in;Lizenz;Personenverkehr
1
  • L05K1803010101, Auto
  • L06K070106020201, Dienstleistung gegen Entgelt
  • L05K0507020106, Lizenz
  • L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L04K18010201, Personenverkehr
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat Kenntnis von der geschilderten Problematik im Taxiwesen. Er hat in seiner Stellungnahme zur Motion Zuppiger 09.3206, "Aufhebung der ARV 2. Zulassungsbewilligung für Taxiunternehmen", im Mai 2009 festgehalten, dass durch die Unterstellung der Taxiunternehmen unter eine eidgenössische Berufszulassung nur das System geändert, jedoch nicht die geschilderten Probleme gelöst und kein Mehrwert geschaffen würde. Den Kantonen bzw. den Gemeinden steht grundsätzlich die Kompetenz zu, Vorschriften über das Taxigewerbe zu erlassen (BGE 99 Ia 389, Erw. 2). Dies hat den Vorteil, dass die Gemeinden die Berufszulassung und die Ausübung des Taxiberufs entsprechend den lokal sehr unterschiedlichen Bedürfnissen (z. B. zwischen Stadt und Land) regeln können. Der Bundesrat sieht daher keinen Grund, in diese Zuständigkeit einzugreifen. Folglich obliegt es primär den Kantonen, allfällige Missstände zu erkennen und Massnahmen zu deren Behebung zu ergreifen. Der interkommunale Taxiverkehr richtet sich nach dem Binnenmarktgesetz (BGBM; SR 943.02). Die Wettbewerbskommission hat am 27. Februar 2012 eine Empfehlung über die Anwendung des Binnenmarktgesetzes im Taxigewerbe abgegeben (Recht und Politik des Wettbewerbs, RPW 2012/2, S. 438ff.).</p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Einführung einer eidgenössischen Berufszulassung für die Taxibranche den lokal sehr unterschiedlichen Bedürfnissen nicht gerecht würde und die geschilderte Problematik nicht lösen könnte. Aus diesem Grund hat er im Mai 2009 die Ablehnung der Motion Zuppiger beantragt. Diesem Antrag ist der Nationalrat gefolgt.</p><p>3. Die Unterstellung unter das Bundesgesetz über die Personenbeförderung (PBG) bzw. unter die Verordnung über die Personenbeförderung (VPB) würde eine Gesetzesänderung bedingen. Dies, da gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a VPB in Verbindung mit Artikel 5 PBG Fahrten mit Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung nicht dazu bestimmt und geeignet sind, mehr als neun Personen, einschliesslich der Fahrerin oder des Fahrers, zu befördern, vom Personenbeförderungsregal, d. h. von der Bewilligungspflicht, grundsätzlich ausgenommen sind.</p><p>4. Die Kantone und Gemeinden haben die Kompetenz, unterschiedliche Vorschriften zu erlassen, die den jeweiligen regionalen/lokalen Bedürfnissen angepasst sind. Die Interessen der Branche werden insbesondere auch über die Fachgruppe Taxisuisse des schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes Astag wahrgenommen.</p><p>5. Mit der Einführung einer Lizenzpflicht wird die Zulassung als Strassentransportunternehmen geregelt. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den Geltungsbereich der übrigen Strassenverkehrsvorschriften, zu denen auch die Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit zählen. Diese müssen unabhängig von der Unterstellung unter die Lizenzpflicht eingehalten werden. Deshalb verlieren die Bestimmungen der ARV 2 bei einer allfälligen Einführung der Lizenzpflicht für die Taxibranche ihre Zweckbestimmung nicht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Taxiwesen fehlen heute schweizweit einheitliche Vorgaben für die Berufszulassung. Im Prinzip steht es allen Interessierten offen, mit einem Privatauto und einer minimalen Ausrüstung (Taxilampe, Taximeter und Fahrtschreiber) in der gesamten Schweiz Taxidienst anzubieten. Die negative Folge ist ein regelrechter Wildwuchs in der Branche mit Qualitätseinbussen, imageschädigendem Verhalten, Wettbewerbsverzerrungen und teilweise unerwünschtem, widerrechtlichem Verhalten seitens sogenannter "wilder" Scheinselbstständiger. Verschärft wird das Problem durch die unterschiedlichen Reglementierungen in Städten und Gemeinden, die oftmals das Gegenteil ihrer eigentlichen Zielsetzungen bewirken. Weil ausserdem ausländische Taxihalter von dieser Reglementierung nicht erfasst werden und ihre Fahrdienste von und nach der Schweiz praktisch voraussetzungslos (insbesondere ohne Fahrtschreiber!) anbieten können, werden die ungleichen Wettbewerbsbedingungen und zerstörerischen Preiskämpfe noch verstärkt.</p><p>Aus diesen Gründen frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Ist er sich der geschilderten Problematik und der Notwendigkeit, Gegenmassnahmen zu ergreifen, bewusst?</p><p>2. Kann er sich vorstellen, künftig auch Taxiunternehmen einer eidgenössischen Berufszulassung zu unterstellen, und zwar analog der Berufslizenz, wie sie heute im gewerblichen Personen- und Güterverkehr Pflicht ist (Stug; SR 744.10)?</p><p>3. Wie stellt er sich zu einer zusätzlichen Unterstellung der Taxibranche unter die Konzessions- bzw. Bewilligungspflicht gemäss Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1)?</p><p>4. Wie beurteilt der Bund die heutige, undurchsichtige und uneinheitliche Kompetenzausübung und -abgrenzung zwischen Kantonen und Gemeinden bei der Regelung des Taxiwesens?</p><p>5. Teilt er die Einschätzung, dass bei einer allfälligen Einführung der Lizenzpflicht bzw. der Unterstellung der Taxibranche unter das PBG die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) ihre Zweckbestimmung verliert und mithin aufgehoben werden kann?</p>
  • Neuordnung der Taxibranche. Obligatorische Berufslizenz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat Kenntnis von der geschilderten Problematik im Taxiwesen. Er hat in seiner Stellungnahme zur Motion Zuppiger 09.3206, "Aufhebung der ARV 2. Zulassungsbewilligung für Taxiunternehmen", im Mai 2009 festgehalten, dass durch die Unterstellung der Taxiunternehmen unter eine eidgenössische Berufszulassung nur das System geändert, jedoch nicht die geschilderten Probleme gelöst und kein Mehrwert geschaffen würde. Den Kantonen bzw. den Gemeinden steht grundsätzlich die Kompetenz zu, Vorschriften über das Taxigewerbe zu erlassen (BGE 99 Ia 389, Erw. 2). Dies hat den Vorteil, dass die Gemeinden die Berufszulassung und die Ausübung des Taxiberufs entsprechend den lokal sehr unterschiedlichen Bedürfnissen (z. B. zwischen Stadt und Land) regeln können. Der Bundesrat sieht daher keinen Grund, in diese Zuständigkeit einzugreifen. Folglich obliegt es primär den Kantonen, allfällige Missstände zu erkennen und Massnahmen zu deren Behebung zu ergreifen. Der interkommunale Taxiverkehr richtet sich nach dem Binnenmarktgesetz (BGBM; SR 943.02). Die Wettbewerbskommission hat am 27. Februar 2012 eine Empfehlung über die Anwendung des Binnenmarktgesetzes im Taxigewerbe abgegeben (Recht und Politik des Wettbewerbs, RPW 2012/2, S. 438ff.).</p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Einführung einer eidgenössischen Berufszulassung für die Taxibranche den lokal sehr unterschiedlichen Bedürfnissen nicht gerecht würde und die geschilderte Problematik nicht lösen könnte. Aus diesem Grund hat er im Mai 2009 die Ablehnung der Motion Zuppiger beantragt. Diesem Antrag ist der Nationalrat gefolgt.</p><p>3. Die Unterstellung unter das Bundesgesetz über die Personenbeförderung (PBG) bzw. unter die Verordnung über die Personenbeförderung (VPB) würde eine Gesetzesänderung bedingen. Dies, da gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a VPB in Verbindung mit Artikel 5 PBG Fahrten mit Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung nicht dazu bestimmt und geeignet sind, mehr als neun Personen, einschliesslich der Fahrerin oder des Fahrers, zu befördern, vom Personenbeförderungsregal, d. h. von der Bewilligungspflicht, grundsätzlich ausgenommen sind.</p><p>4. Die Kantone und Gemeinden haben die Kompetenz, unterschiedliche Vorschriften zu erlassen, die den jeweiligen regionalen/lokalen Bedürfnissen angepasst sind. Die Interessen der Branche werden insbesondere auch über die Fachgruppe Taxisuisse des schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes Astag wahrgenommen.</p><p>5. Mit der Einführung einer Lizenzpflicht wird die Zulassung als Strassentransportunternehmen geregelt. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den Geltungsbereich der übrigen Strassenverkehrsvorschriften, zu denen auch die Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit zählen. Diese müssen unabhängig von der Unterstellung unter die Lizenzpflicht eingehalten werden. Deshalb verlieren die Bestimmungen der ARV 2 bei einer allfälligen Einführung der Lizenzpflicht für die Taxibranche ihre Zweckbestimmung nicht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Taxiwesen fehlen heute schweizweit einheitliche Vorgaben für die Berufszulassung. Im Prinzip steht es allen Interessierten offen, mit einem Privatauto und einer minimalen Ausrüstung (Taxilampe, Taximeter und Fahrtschreiber) in der gesamten Schweiz Taxidienst anzubieten. Die negative Folge ist ein regelrechter Wildwuchs in der Branche mit Qualitätseinbussen, imageschädigendem Verhalten, Wettbewerbsverzerrungen und teilweise unerwünschtem, widerrechtlichem Verhalten seitens sogenannter "wilder" Scheinselbstständiger. Verschärft wird das Problem durch die unterschiedlichen Reglementierungen in Städten und Gemeinden, die oftmals das Gegenteil ihrer eigentlichen Zielsetzungen bewirken. Weil ausserdem ausländische Taxihalter von dieser Reglementierung nicht erfasst werden und ihre Fahrdienste von und nach der Schweiz praktisch voraussetzungslos (insbesondere ohne Fahrtschreiber!) anbieten können, werden die ungleichen Wettbewerbsbedingungen und zerstörerischen Preiskämpfe noch verstärkt.</p><p>Aus diesen Gründen frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Ist er sich der geschilderten Problematik und der Notwendigkeit, Gegenmassnahmen zu ergreifen, bewusst?</p><p>2. Kann er sich vorstellen, künftig auch Taxiunternehmen einer eidgenössischen Berufszulassung zu unterstellen, und zwar analog der Berufslizenz, wie sie heute im gewerblichen Personen- und Güterverkehr Pflicht ist (Stug; SR 744.10)?</p><p>3. Wie stellt er sich zu einer zusätzlichen Unterstellung der Taxibranche unter die Konzessions- bzw. Bewilligungspflicht gemäss Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1)?</p><p>4. Wie beurteilt der Bund die heutige, undurchsichtige und uneinheitliche Kompetenzausübung und -abgrenzung zwischen Kantonen und Gemeinden bei der Regelung des Taxiwesens?</p><p>5. Teilt er die Einschätzung, dass bei einer allfälligen Einführung der Lizenzpflicht bzw. der Unterstellung der Taxibranche unter das PBG die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) ihre Zweckbestimmung verliert und mithin aufgehoben werden kann?</p>
    • Neuordnung der Taxibranche. Obligatorische Berufslizenz

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