Deutsch-schweizerische Wettbewerbsverzerrungen bei der Mehrwertsteuer
- ShortId
-
12.4094
- Id
-
20124094
- Updated
-
28.07.2023 13:43
- Language
-
de
- Title
-
Deutsch-schweizerische Wettbewerbsverzerrungen bei der Mehrwertsteuer
- AdditionalIndexing
-
15;24;Deutschland;grenzüberschreitende Zusammenarbeit;Wettbewerbsbeschränkung;Einzelhandel;Koordination;Kauf;Mehrwertsteuer;Einkaufspreis;Grenzgebiet
- 1
-
- L05K0701050101, Einzelhandel
- L05K0701010203, Kauf
- L04K11050204, Einkaufspreis
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L04K03010105, Deutschland
- L05K0704030103, Grenzgebiet
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L04K08020314, Koordination
- L04K10010207, grenzüberschreitende Zusammenarbeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat teilt die Besorgnis über den stark angestiegenen Einkaufstourismus und dessen Auswirkungen auf die Schweizer Wirtschaft. Er sieht die Ursachen dafür aber vor allem beim nach wie vor starken Franken sowie in der Hochpreisinsel Schweiz und weniger bei der mehrwertsteuerrechtlichen Regelung in Deutschland und der Schweiz.</p><p>2./3./4. Eine doppelte Nichtbesteuerung ausländischer Einkäufe könnte in der Tat zumindest aus theoretischer Sicht vermieden werden, wenn die Rückerstattung der ausländischen Mehrwertsteuer von der Bezahlung der Mehrwertsteuer im Heimatstaat abhängig gemacht würde. Solche gegenseitigen Massnahmen setzen jedoch grundsätzlich ein Abkommen mit Deutschland voraus. Es ist fraglich, ob das EU-Recht Deutschland überhaupt die Kompetenz zum Abschluss eines solchen Abkommens gibt.</p><p>Als EU-Mitgliedstaat kann Deutschland sein Mehrwertsteuergesetz nur innerhalb enger Grenzen autonom gestalten. Die massgebenden Artikel 146 und 147 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem schreiben die Steuerbefreiung bei Lieferungen von Gegenständen ins EU-Ausland im Gesamtwert von über 175 Euro zwingend vor, unabhängig von der Besteuerung im Bestimmungsland. Müsste die Lieferung von Gegenständen im Gesamtwert von unter 175 Euro an die Besteuerung in der Schweiz geknüpft werden, wären komplexe Fragen zu regeln, wie etwa die Behandlung von Gegenständen, die nicht in Deutschland gekauft wurden. Bei der Umsetzung solcher Regelungen würden im Vergleich zum Steuerertrag und Nutzen für die Gesamtwirtschaft der Schweiz unverhältnismässig hohe Verwaltungskosten anfallen.</p><p>Daraus ergibt sich, dass nur autonome Massnahmen möglich sind. So könnte eine Senkung der heute geltenden Wertfreigrenze von 300 Franken bei der Einreise in die Schweiz geprüft werden. Diese könnte im Prinzip auf 0 Franken herabgesetzt werden. Eine Senkung der Wertfreigrenze würde indessen zu einer wesentlichen Zunahme der Verzollungen und wohl auch des Schmuggels im Reiseverkehr führen. Deshalb wäre der Dienstleistungsbetrieb der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) auszubauen und wären zusätzliche Massnahmen bei der Kontrolltätigkeit zu treffen, was zu einem enormen personellen Mehraufwand bei der EZV führen würde. Des Weiteren wäre mit einer verschärften Stauproblematik an den Grenzzollstellen zu rechnen. Aus diesem Grund erachtet der Bundesrat eine solche Lösung als nicht zielführend. Aus politischer Sicht würde sich der Bundesrat zudem dem Vorwurf aussetzen, die "Hochpreisinsel Schweiz" zusätzlich abzuschotten und damit die Konsumierenden im Inland zu benachteiligen.</p><p>Deutschland könnte gemäss EU-Richtlinie einen Mindestbetrag für die Mehrwertsteuer-Rückerstattungen von bis zu 175 Euro einführen, um die Grenzzollstellen, welche die Ausfuhr bestätigen müssen, sowie die Läden, welche die Mehrwertsteuer rückerstatten müssen, von administrativem Aufwand zu entlasten. Ein solcher Entscheid liegt aber in der alleinigen Kompetenz Deutschlands als souveräner Staat.</p><p>5. Die Mehrwertsteuer-Regelung Deutschlands verstösst nicht gegen internationales Recht. Sie entspricht der gemäss dem Bestimmungslandprinzip vorgesehenen Mehrwertsteuer-Befreiung von Leistungen, deren Konsum im Ausland stattfindet. Das Bestimmungslandprinzip ist zentraler Punkt der OECD-Mehrwertsteuerrichtlinien.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Einkaufstourismus im nahen Ausland hat stark zugenommen. Nach neuesten Zahlen geben Konsumenten im Ausland jährlich 8 Milliarden Franken aus. Da Deutschland im Gegensatz zu Frankreich, Italien und Österreich keine Untergrenze für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer kennt, kann auf jeden Einkauf die deutsche Mehrwertsteuer zurückgefordert werden. Hingegen muss an der Schweizer Grenze nur auf Beträge über 300 Schweizerfranken die Schweizer Mehrwertsteuer geleistet werden. Dies führt dazu, dass auf Einkäufen in Deutschland zwischen 0 und 300 Schweizerfranken überhaupt keine Mehrwertsteuer bezahlt werden muss, weder in Deutschland noch in der Schweiz. Die Folge ist eine Wettbewerbsverzerrung zulasten der Schweizer KMU. Eine Rückerstattung der ausländischen Mehrwertsteuer sollte deswegen nur dann möglich sein, wenn dafür die Schweizer Mehrwertsteuer bezahlt wird. So wird dies auch innerhalb der EU gehandhabt. Bagatellrückforderungen, wie sie an der deutschen Grenze getätigt werden, bringen nur mehr Bürokratie, Mehrverkehr und Umweltbelastung.</p><p>Damit die Umgehung der Mehrwertsteuer verhindert werden kann, sollte die deutsche Mehrwertsteuer von 7 Prozent beziehungsweise 19 Prozent nur dann zurückerstattet werden dürfen, wenn die Schweizer Mehrwertsteuer von 2,5 Prozent beziehungsweise 8 Prozent bezahlt wird. Damit kein EU-Recht verletzt würde, müsste dazu die in der Schweiz geltende Mehrwertsteuer-Freigrenze auf das Äquivalent von 175 Euro reduziert werden. Gleichbedeutend wäre die Einführung einer Rückerstattungsgrenze von 175 Euro auf deutscher Seite, bei gleichzeitiger Reduktion der Schweizer Mehrwertsteuer-Freigrenze auf denselben Betrag. Mit dieser neuen Regel für die Mehrwertsteuer-Rückforderung entstünden weniger administrative Kosten wegen Bagatellrückforderungen auf deutscher Seite, und die Wettbewerbsverzerrung gegenüber dem Schweizer Gewerbe würde reduziert.</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Besorgnis angesichts des stark zunehmenden Einkaufstourismus, und wie beurteilt er die praktizierte legale Mehrwertsteuer-Umgehung?</p><p>2. Wie steht er zu der vorgeschlagenen Lösung? Ist eine solche Vereinbarung möglich, ohne ausländisches Recht zu tangieren, oder ist ein Abkommen mit dem betroffenen Land notwendig? </p><p>3. Falls ein Abkommen notwendig wäre: Wie schätzt der Bundesrat die Chancen auf eine solche Vereinbarung ein?</p><p>4. Sind andere gesetzgeberische Massnahmen denkbar, welche die vollständige Umgehung der Mehrwertsteuer verhindern würden, ohne dass ausländisches Recht betroffen wäre?</p><p>5. Verstösst Deutschland mit der wettbewerbsverzerrenden Mehrwertsteuer-Regelung gegen internationales Recht?</p>
- Deutsch-schweizerische Wettbewerbsverzerrungen bei der Mehrwertsteuer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat teilt die Besorgnis über den stark angestiegenen Einkaufstourismus und dessen Auswirkungen auf die Schweizer Wirtschaft. Er sieht die Ursachen dafür aber vor allem beim nach wie vor starken Franken sowie in der Hochpreisinsel Schweiz und weniger bei der mehrwertsteuerrechtlichen Regelung in Deutschland und der Schweiz.</p><p>2./3./4. Eine doppelte Nichtbesteuerung ausländischer Einkäufe könnte in der Tat zumindest aus theoretischer Sicht vermieden werden, wenn die Rückerstattung der ausländischen Mehrwertsteuer von der Bezahlung der Mehrwertsteuer im Heimatstaat abhängig gemacht würde. Solche gegenseitigen Massnahmen setzen jedoch grundsätzlich ein Abkommen mit Deutschland voraus. Es ist fraglich, ob das EU-Recht Deutschland überhaupt die Kompetenz zum Abschluss eines solchen Abkommens gibt.</p><p>Als EU-Mitgliedstaat kann Deutschland sein Mehrwertsteuergesetz nur innerhalb enger Grenzen autonom gestalten. Die massgebenden Artikel 146 und 147 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem schreiben die Steuerbefreiung bei Lieferungen von Gegenständen ins EU-Ausland im Gesamtwert von über 175 Euro zwingend vor, unabhängig von der Besteuerung im Bestimmungsland. Müsste die Lieferung von Gegenständen im Gesamtwert von unter 175 Euro an die Besteuerung in der Schweiz geknüpft werden, wären komplexe Fragen zu regeln, wie etwa die Behandlung von Gegenständen, die nicht in Deutschland gekauft wurden. Bei der Umsetzung solcher Regelungen würden im Vergleich zum Steuerertrag und Nutzen für die Gesamtwirtschaft der Schweiz unverhältnismässig hohe Verwaltungskosten anfallen.</p><p>Daraus ergibt sich, dass nur autonome Massnahmen möglich sind. So könnte eine Senkung der heute geltenden Wertfreigrenze von 300 Franken bei der Einreise in die Schweiz geprüft werden. Diese könnte im Prinzip auf 0 Franken herabgesetzt werden. Eine Senkung der Wertfreigrenze würde indessen zu einer wesentlichen Zunahme der Verzollungen und wohl auch des Schmuggels im Reiseverkehr führen. Deshalb wäre der Dienstleistungsbetrieb der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) auszubauen und wären zusätzliche Massnahmen bei der Kontrolltätigkeit zu treffen, was zu einem enormen personellen Mehraufwand bei der EZV führen würde. Des Weiteren wäre mit einer verschärften Stauproblematik an den Grenzzollstellen zu rechnen. Aus diesem Grund erachtet der Bundesrat eine solche Lösung als nicht zielführend. Aus politischer Sicht würde sich der Bundesrat zudem dem Vorwurf aussetzen, die "Hochpreisinsel Schweiz" zusätzlich abzuschotten und damit die Konsumierenden im Inland zu benachteiligen.</p><p>Deutschland könnte gemäss EU-Richtlinie einen Mindestbetrag für die Mehrwertsteuer-Rückerstattungen von bis zu 175 Euro einführen, um die Grenzzollstellen, welche die Ausfuhr bestätigen müssen, sowie die Läden, welche die Mehrwertsteuer rückerstatten müssen, von administrativem Aufwand zu entlasten. Ein solcher Entscheid liegt aber in der alleinigen Kompetenz Deutschlands als souveräner Staat.</p><p>5. Die Mehrwertsteuer-Regelung Deutschlands verstösst nicht gegen internationales Recht. Sie entspricht der gemäss dem Bestimmungslandprinzip vorgesehenen Mehrwertsteuer-Befreiung von Leistungen, deren Konsum im Ausland stattfindet. Das Bestimmungslandprinzip ist zentraler Punkt der OECD-Mehrwertsteuerrichtlinien.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Einkaufstourismus im nahen Ausland hat stark zugenommen. Nach neuesten Zahlen geben Konsumenten im Ausland jährlich 8 Milliarden Franken aus. Da Deutschland im Gegensatz zu Frankreich, Italien und Österreich keine Untergrenze für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer kennt, kann auf jeden Einkauf die deutsche Mehrwertsteuer zurückgefordert werden. Hingegen muss an der Schweizer Grenze nur auf Beträge über 300 Schweizerfranken die Schweizer Mehrwertsteuer geleistet werden. Dies führt dazu, dass auf Einkäufen in Deutschland zwischen 0 und 300 Schweizerfranken überhaupt keine Mehrwertsteuer bezahlt werden muss, weder in Deutschland noch in der Schweiz. Die Folge ist eine Wettbewerbsverzerrung zulasten der Schweizer KMU. Eine Rückerstattung der ausländischen Mehrwertsteuer sollte deswegen nur dann möglich sein, wenn dafür die Schweizer Mehrwertsteuer bezahlt wird. So wird dies auch innerhalb der EU gehandhabt. Bagatellrückforderungen, wie sie an der deutschen Grenze getätigt werden, bringen nur mehr Bürokratie, Mehrverkehr und Umweltbelastung.</p><p>Damit die Umgehung der Mehrwertsteuer verhindert werden kann, sollte die deutsche Mehrwertsteuer von 7 Prozent beziehungsweise 19 Prozent nur dann zurückerstattet werden dürfen, wenn die Schweizer Mehrwertsteuer von 2,5 Prozent beziehungsweise 8 Prozent bezahlt wird. Damit kein EU-Recht verletzt würde, müsste dazu die in der Schweiz geltende Mehrwertsteuer-Freigrenze auf das Äquivalent von 175 Euro reduziert werden. Gleichbedeutend wäre die Einführung einer Rückerstattungsgrenze von 175 Euro auf deutscher Seite, bei gleichzeitiger Reduktion der Schweizer Mehrwertsteuer-Freigrenze auf denselben Betrag. Mit dieser neuen Regel für die Mehrwertsteuer-Rückforderung entstünden weniger administrative Kosten wegen Bagatellrückforderungen auf deutscher Seite, und die Wettbewerbsverzerrung gegenüber dem Schweizer Gewerbe würde reduziert.</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Besorgnis angesichts des stark zunehmenden Einkaufstourismus, und wie beurteilt er die praktizierte legale Mehrwertsteuer-Umgehung?</p><p>2. Wie steht er zu der vorgeschlagenen Lösung? Ist eine solche Vereinbarung möglich, ohne ausländisches Recht zu tangieren, oder ist ein Abkommen mit dem betroffenen Land notwendig? </p><p>3. Falls ein Abkommen notwendig wäre: Wie schätzt der Bundesrat die Chancen auf eine solche Vereinbarung ein?</p><p>4. Sind andere gesetzgeberische Massnahmen denkbar, welche die vollständige Umgehung der Mehrwertsteuer verhindern würden, ohne dass ausländisches Recht betroffen wäre?</p><p>5. Verstösst Deutschland mit der wettbewerbsverzerrenden Mehrwertsteuer-Regelung gegen internationales Recht?</p>
- Deutsch-schweizerische Wettbewerbsverzerrungen bei der Mehrwertsteuer
Back to List