Strafprozessordnung. Gegenstand der Überwachung erweitern
- ShortId
-
12.4096
- Id
-
20124096
- Updated
-
28.07.2023 09:36
- Language
-
de
- Title
-
Strafprozessordnung. Gegenstand der Überwachung erweitern
- AdditionalIndexing
-
12;Kompetenzregelung;Zeugenaussage;verdeckte Ermittlung;Opfer;Strafprozessordnung;Telefonüberwachung
- 1
-
- L05K0403030304, Telefonüberwachung
- L05K0504010204, verdeckte Ermittlung
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L05K0501021001, Strafprozessordnung
- L04K05010205, Opfer
- L05K0504010502, Zeugenaussage
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass Straftaten wirksam verfolgt und aufgeklärt werden können. Dafür müssen den Strafverfolgungsbehörden die nötigen Instrumente zur Verfügung stehen. Gleichzeitig ist aber zu bedenken, dass heimliche Überwachungsmassnahmen grundrechtlich heikle Eingriffe darstellen, welche nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind.</p><p>Die Zwangsmassnahme der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs richtet sich in erster Linie gegen die beschuldigte Person. Das hat seinen Grund darin, dass die heimliche Überwachung einen Grundrechtseingriff darstellt, dessen Schwere durch den dringenden Tatverdacht ausgeglichen werden muss, der gegen die vom Eingriff betroffene Person besteht. Je stärker der Eingriff ist, desto schwerer muss die vermutete Rechtsverletzung wiegen, mithin desto dringender muss der Tatverdacht sein. Am deutlichsten zeigt sich dieser Mechanismus bei der Untersuchungshaft: Diese darf immer nur gegen die beschuldigte Person angeordnet werden, selbst wenn es zur Aufklärung eines Deliktes sinnvoll sein könnte, auch Dritte in Haft zu setzen, etwa um Absprachen unter Zeugen zu verhindern.</p><p>Das Gleiche gilt grundsätzlich auch bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, allerdings ist die Regelung hier nicht ganz so streng. Denn die Überwachung richtet sich zwar primär gegen die beschuldigte Person, unter den Voraussetzungen von Artikel 270 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist aber auch eine Überwachung Dritter zulässig.</p><p>So darf nach Artikel 270 Buchstabe b Ziffer 1 StPO eine Drittperson überwacht werden, wenn zu erwarten ist, die beschuldigte Person benutze deren Anschluss, wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Benutzen nicht nur dann vorliegt, wenn die beschuldigte Person vom Anschluss der Drittperson aus anruft, sondern auch dann, wenn sie auf diesen Anschluss Anrufe tätigt (BGE 1B_563/2012 vom 6. November 2012). Fehlt es dagegen an dieser Erwartung (z. B. weil sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befindet), so ist eine Überwachung des Anschlusses eines Opfers oder anderer Dritter ausgeschlossen, selbst wenn eine solche Überwachung zu Erkenntnissen führen könnte, die für das Strafverfahren relevant sind. Ist anzunehmen, die beschuldigte Person, welche nicht namentlich bekannt sein muss, habe auf Anschlüsse Dritter angerufen, so können die Randdaten dieser Anschlüsse gestützt auf Artikel 273 StPO erhoben werden. Somit können die Strafverfolgungsbehörden bereits zu Beginn eines Verfahrens Randdaten des Opfers erheben, wenn anzunehmen ist, die beschuldigte Person habe mit dem Opfer Kontakt gehabt. Sofern das Opfer der Herausgabe der erforderlichen Daten durch die Fernmeldedienstanbieter zustimmt, ist eine Erhebung auf dem Weg von Artikel 273 StPO nicht einmal erforderlich.</p><p>Die heutige Regelung und die bundesgerichtliche Praxis erfüllen das Anliegen der Motion somit bereits weitgehend und berücksichtigen gleichzeitig die sich von Verfassungs wegen ergebenden Schranken. Eine Ausweitung der Überwachung auf Opfer oder gar jedwede Drittpersonen wäre nach Ansicht des Bundesrates dagegen verfassungsrechtlich heikel.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Die Überwachungsmassnahmen richten sich ausschliesslich gegen den Beschuldigten. Dieses System trägt praktischen Problemstellungen nicht Rechnung. In einem Mordfall beispielsweise dürfte es sich als erste und naheliegendste Massnahme aufdrängen zu klären, ob bzw. mit wem das Opfer telefonisch in Kontakt stand. Das erfordert eine Massnahme, die sich gegen das Opfer richtet. Die Möglichkeit, Überwachungsmassnahmen anzuordnen, muss erweitert werden. Sowohl Opfer als auch Auskunftspersonen im Sinne von Artikel 178 Buchstabe e der Strafprozessordnung (StPO) müssen, unter den Voraussetzungen von Artikel 269 StPO, überwacht werden können. Artikel 270 StPO ist entsprechend zu erweitern.</p>
- Strafprozessordnung. Gegenstand der Überwachung erweitern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass Straftaten wirksam verfolgt und aufgeklärt werden können. Dafür müssen den Strafverfolgungsbehörden die nötigen Instrumente zur Verfügung stehen. Gleichzeitig ist aber zu bedenken, dass heimliche Überwachungsmassnahmen grundrechtlich heikle Eingriffe darstellen, welche nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind.</p><p>Die Zwangsmassnahme der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs richtet sich in erster Linie gegen die beschuldigte Person. Das hat seinen Grund darin, dass die heimliche Überwachung einen Grundrechtseingriff darstellt, dessen Schwere durch den dringenden Tatverdacht ausgeglichen werden muss, der gegen die vom Eingriff betroffene Person besteht. Je stärker der Eingriff ist, desto schwerer muss die vermutete Rechtsverletzung wiegen, mithin desto dringender muss der Tatverdacht sein. Am deutlichsten zeigt sich dieser Mechanismus bei der Untersuchungshaft: Diese darf immer nur gegen die beschuldigte Person angeordnet werden, selbst wenn es zur Aufklärung eines Deliktes sinnvoll sein könnte, auch Dritte in Haft zu setzen, etwa um Absprachen unter Zeugen zu verhindern.</p><p>Das Gleiche gilt grundsätzlich auch bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, allerdings ist die Regelung hier nicht ganz so streng. Denn die Überwachung richtet sich zwar primär gegen die beschuldigte Person, unter den Voraussetzungen von Artikel 270 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist aber auch eine Überwachung Dritter zulässig.</p><p>So darf nach Artikel 270 Buchstabe b Ziffer 1 StPO eine Drittperson überwacht werden, wenn zu erwarten ist, die beschuldigte Person benutze deren Anschluss, wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Benutzen nicht nur dann vorliegt, wenn die beschuldigte Person vom Anschluss der Drittperson aus anruft, sondern auch dann, wenn sie auf diesen Anschluss Anrufe tätigt (BGE 1B_563/2012 vom 6. November 2012). Fehlt es dagegen an dieser Erwartung (z. B. weil sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befindet), so ist eine Überwachung des Anschlusses eines Opfers oder anderer Dritter ausgeschlossen, selbst wenn eine solche Überwachung zu Erkenntnissen führen könnte, die für das Strafverfahren relevant sind. Ist anzunehmen, die beschuldigte Person, welche nicht namentlich bekannt sein muss, habe auf Anschlüsse Dritter angerufen, so können die Randdaten dieser Anschlüsse gestützt auf Artikel 273 StPO erhoben werden. Somit können die Strafverfolgungsbehörden bereits zu Beginn eines Verfahrens Randdaten des Opfers erheben, wenn anzunehmen ist, die beschuldigte Person habe mit dem Opfer Kontakt gehabt. Sofern das Opfer der Herausgabe der erforderlichen Daten durch die Fernmeldedienstanbieter zustimmt, ist eine Erhebung auf dem Weg von Artikel 273 StPO nicht einmal erforderlich.</p><p>Die heutige Regelung und die bundesgerichtliche Praxis erfüllen das Anliegen der Motion somit bereits weitgehend und berücksichtigen gleichzeitig die sich von Verfassungs wegen ergebenden Schranken. Eine Ausweitung der Überwachung auf Opfer oder gar jedwede Drittpersonen wäre nach Ansicht des Bundesrates dagegen verfassungsrechtlich heikel.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Die Überwachungsmassnahmen richten sich ausschliesslich gegen den Beschuldigten. Dieses System trägt praktischen Problemstellungen nicht Rechnung. In einem Mordfall beispielsweise dürfte es sich als erste und naheliegendste Massnahme aufdrängen zu klären, ob bzw. mit wem das Opfer telefonisch in Kontakt stand. Das erfordert eine Massnahme, die sich gegen das Opfer richtet. Die Möglichkeit, Überwachungsmassnahmen anzuordnen, muss erweitert werden. Sowohl Opfer als auch Auskunftspersonen im Sinne von Artikel 178 Buchstabe e der Strafprozessordnung (StPO) müssen, unter den Voraussetzungen von Artikel 269 StPO, überwacht werden können. Artikel 270 StPO ist entsprechend zu erweitern.</p>
- Strafprozessordnung. Gegenstand der Überwachung erweitern
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