Aufhebung einer praxisfremden und rechtsungleichen Bestimmung im KVG

ShortId
12.4098
Id
20124098
Updated
24.06.2025 23:54
Language
de
Title
Aufhebung einer praxisfremden und rechtsungleichen Bestimmung im KVG
AdditionalIndexing
2841;Grenzgänger/in;Kanton;Krankenversicherung;Gleichbehandlung;Therapeutik;Aufhebung einer Bestimmung;Aufenthaltsort;Spital;Selbstbehalt
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0105051101, Spital
  • L04K01050214, Therapeutik
  • L06K080701020108, Kanton
  • L05K1110011303, Selbstbehalt
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L05K0702020110, Grenzgänger/in
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
  • L04K01070201, Aufenthaltsort
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das KVG bestimmt heute, dass bei ausserkantonalen ambulanten Behandlungen höchstens jener Tarif vergütet wird, der am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung gilt. Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass den Versicherern aus der freien Wahl der Leistungserbringer höhere Kosten erwachsen, als wenn sich die Versicherten an ihrem Wohn- oder Arbeitsort behandeln lassen. Ist der Tarif am Wohn- oder Arbeitsort tiefer als jener des gewählten Leistungserbringers, muss die versicherte Person laut Gesetz zusätzlich zu Selbstbehalt und Franchise einen Aufpreis bezahlen.</p><p>Die konsequente Umsetzung dieser Bestimmung hat zur Folge, dass die Versicherer jede einzelne Rechnung zuerst darauf hin prüfen müssen, ob die Behandlung am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren - notabene nicht definierten Umgebung - stattgefunden hat. Dies ist bei der heutigen Mobilität, wo Versicherte häufig den Wohnort und die Arbeitsstelle wechseln, sehr aufwendig. Diese Prüfung muss manuell erfolgen und widerspricht den Bestrebungen der Krankenversicherer, automatisiert abzurechnen und damit Verwaltungskosten einzusparen. Den Versicherern erwachsen daraus nach zurückhaltenden Schätzungen Mehrkosten von mindestens 15 Millionen Franken jährlich.</p><p>Zudem führt die Bestimmung zu Ungleichbehandlung zwischen der Schweizer Bevölkerung und Grenzgängern aus dem EU-Raum. Schweizerinnen und Schweizer werden benachteiligt. Denn Grenzgänger können ihre Leistungen aufgrund der bilateralen Vereinbarungen inzwischen irgendwo im EU-Raum beziehen.</p><p>Die Bestimmung erweist sich als nicht mehr zeitgemäss: Die versicherten Bürgerinnen und Bürger verstehen nicht, weshalb sie einen Aufpreis bezahlen müssen, obwohl sie den ambulanten Leistungserbringer in der Schweiz frei wählen können; sie verstehen auch die Diskriminierung gegenüber den Grenzgängern nicht. Für die Versicherer bedeutet die Bestimmung inzwischen mehr Aufwand als Ertrag. Ein Verzicht auf die Einzelprüfung ist jedoch nicht möglich, weil die Bundesbehörden anlässlich ihrer Prüfung der Versicherer auf die Einhaltung dieser Bestimmung pochen.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen, wonach der zweite Satz von Artikel 41 Absatz 1 inhaltlich aufgehoben wird.</p>
  • Aufhebung einer praxisfremden und rechtsungleichen Bestimmung im KVG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das KVG bestimmt heute, dass bei ausserkantonalen ambulanten Behandlungen höchstens jener Tarif vergütet wird, der am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung gilt. Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass den Versicherern aus der freien Wahl der Leistungserbringer höhere Kosten erwachsen, als wenn sich die Versicherten an ihrem Wohn- oder Arbeitsort behandeln lassen. Ist der Tarif am Wohn- oder Arbeitsort tiefer als jener des gewählten Leistungserbringers, muss die versicherte Person laut Gesetz zusätzlich zu Selbstbehalt und Franchise einen Aufpreis bezahlen.</p><p>Die konsequente Umsetzung dieser Bestimmung hat zur Folge, dass die Versicherer jede einzelne Rechnung zuerst darauf hin prüfen müssen, ob die Behandlung am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren - notabene nicht definierten Umgebung - stattgefunden hat. Dies ist bei der heutigen Mobilität, wo Versicherte häufig den Wohnort und die Arbeitsstelle wechseln, sehr aufwendig. Diese Prüfung muss manuell erfolgen und widerspricht den Bestrebungen der Krankenversicherer, automatisiert abzurechnen und damit Verwaltungskosten einzusparen. Den Versicherern erwachsen daraus nach zurückhaltenden Schätzungen Mehrkosten von mindestens 15 Millionen Franken jährlich.</p><p>Zudem führt die Bestimmung zu Ungleichbehandlung zwischen der Schweizer Bevölkerung und Grenzgängern aus dem EU-Raum. Schweizerinnen und Schweizer werden benachteiligt. Denn Grenzgänger können ihre Leistungen aufgrund der bilateralen Vereinbarungen inzwischen irgendwo im EU-Raum beziehen.</p><p>Die Bestimmung erweist sich als nicht mehr zeitgemäss: Die versicherten Bürgerinnen und Bürger verstehen nicht, weshalb sie einen Aufpreis bezahlen müssen, obwohl sie den ambulanten Leistungserbringer in der Schweiz frei wählen können; sie verstehen auch die Diskriminierung gegenüber den Grenzgängern nicht. Für die Versicherer bedeutet die Bestimmung inzwischen mehr Aufwand als Ertrag. Ein Verzicht auf die Einzelprüfung ist jedoch nicht möglich, weil die Bundesbehörden anlässlich ihrer Prüfung der Versicherer auf die Einhaltung dieser Bestimmung pochen.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen, wonach der zweite Satz von Artikel 41 Absatz 1 inhaltlich aufgehoben wird.</p>
    • Aufhebung einer praxisfremden und rechtsungleichen Bestimmung im KVG

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