Klärung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten analog ELG
- ShortId
-
12.4099
- Id
-
20124099
- Updated
-
24.06.2025 23:54
- Language
-
de
- Title
-
Klärung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten analog ELG
- AdditionalIndexing
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2841;Kompetenzregelung;gesetzlicher Wohnsitz;Gebrechlichenpflege;Rechtssicherheit;Kanton;Krankenversicherung;Langzeitpflege;Finanzierung;Pflegeheim;Gesetzesevaluation
- 1
-
- L06K080701020108, Kanton
- L07K01050511010101, Langzeitpflege
- L04K01040402, Gebrechlichenpflege
- L06K010505110102, Pflegeheim
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L04K08070301, Gesetzesevaluation
- L03K110902, Finanzierung
- L05K0507020301, gesetzlicher Wohnsitz
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- L04K01040109, Krankenversicherung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Seit Inkrafttreten der neuen Pflegefinanzierung am 1. Januar 2011 besteht die Problematik der Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegekosten gemäss Artikel 25a Absatz 5 KVG bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten. Die kantonale Zuständigkeit hängt gemäss KVG davon ab, wo die anspruchsberechtigte Person zivilrechtlichen Wohnsitz hat.</p><p>Der zivilrechtliche Wohnsitz eines Heimbewohners bzw. einer Heimbewohnerin richtet sich nach den Artikeln 23 bis 26 ZGB. Bei einem Heimeintritt wechselt der zivilrechtliche Wohnsitz an den Standort des Pflegeheims, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, d. h. freiwillig und selbstbestimmt, zu einem Heimaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies das Heim und den Aufenthaltsort frei wählt (= neuer Lebensmittelpunkt). Indes wechselt der Wohnsitz bei einem Heimeintritt nicht, wenn es sich um eine Unterbringung im Sinne von Artikel 26 ZGB handelt. In der Rechtsprechung wird darunter verstanden, dass der Heimeintritt nicht nach eigenem Willen erfolgt, sich die betroffene Person nicht selbst nach freiem Willen für den dauerhaften Aufenthalt in der betreffenden Institution respektive in diesem Ort entschieden hat.</p><p>In der interkantonalen Umsetzung ist die Unterscheidung zwischen freiwilligem und unfreiwilligem Pflegeheimeintritt schwierig. Dies führt unter den Kantonen zu Streitigkeiten über die Zuständigkeit und für alle Beteiligten - auch und insbesondere für die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner - zu Rechtsunsicherheiten.</p><p>Bis Ende 2007 stellte auch das Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) bei der Bestimmung der Zuständigkeit zur Ausrichtung der Ergänzungsleistungen auf den Wohnsitz ab. Dies führte damals, genau wie jetzt bei der Pflegefinanzierung, zu grossen Umsetzungsproblemen und Rechtsstreitigkeiten, sodass sich das Bundesgericht mehrmals mit der Problematik beschäftigen musste. Per 1. Januar 2008 wurde die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen im Falle eines Heimaufenthalts im ELG neu geregelt: Demnach begründet der Eintritt in ein Pflegeheim bei der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen - auch wenn der zivilrechtliche Wohnsitz wechselt - keine neue Zuständigkeit. Mit dieser klaren Regelung herrscht nun Rechtssicherheit.</p><p>Auch für den Bereich der Pflegefinanzierung drängen sich angesichts der aktuell äusserst unbefriedigenden Situation eine solche Klärung und die Schaffung von Rechtssicherheit auf. Aus diesem Grund wird der Bundesrat hiermit beauftragt, im Dialog mit den Kantonen zu prüfen, wie die Zuständigkeitsfrage bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten möglichst rasch geklärt und analog ELG im KVG geregelt werden kann.</p>
- <p>Die Stellungnahme des Bundesrates gilt auch für das Postulat Heim 12.4051.</p><p>Der Bundesrat ist sich des Problems der Restfinanzierung bei ausserkantonalen Aufenthalten bewusst. Diese Frage wurde mit den Kantonen namentlich im Dialog Nationale Gesundheitspolitik behandelt. In diesem Rahmen wurde vorgeschlagen, dass das Bundesamt für Gesundheit und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren die Diskussionen weiterführen und unter anderem diese Problematik unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens und der Systematik des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) prüfen sollen. Dies bedeutet aus Sicht des Bundesrates insbesondere, dass die Restfinanzierung dem Willen des Gesetzgebers entsprechend durch die Kantone sicherzustellen ist. Der Bundesrat ist bereit, diese Frage auf der Basis von Vorschlägen, welche von den Kantonen unterstützt werden und im Einklang mit dem KVG sind, wiederaufzunehmen, und beantragt daher die Annahme des Postulates.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Dialog mit den Kantonen zu prüfen, wie die Zuständigkeitsfrage bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten möglichst rasch analog ELG im KVG geregelt werden kann.</p>
- Klärung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten analog ELG
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Seit Inkrafttreten der neuen Pflegefinanzierung am 1. Januar 2011 besteht die Problematik der Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegekosten gemäss Artikel 25a Absatz 5 KVG bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten. Die kantonale Zuständigkeit hängt gemäss KVG davon ab, wo die anspruchsberechtigte Person zivilrechtlichen Wohnsitz hat.</p><p>Der zivilrechtliche Wohnsitz eines Heimbewohners bzw. einer Heimbewohnerin richtet sich nach den Artikeln 23 bis 26 ZGB. Bei einem Heimeintritt wechselt der zivilrechtliche Wohnsitz an den Standort des Pflegeheims, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, d. h. freiwillig und selbstbestimmt, zu einem Heimaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies das Heim und den Aufenthaltsort frei wählt (= neuer Lebensmittelpunkt). Indes wechselt der Wohnsitz bei einem Heimeintritt nicht, wenn es sich um eine Unterbringung im Sinne von Artikel 26 ZGB handelt. In der Rechtsprechung wird darunter verstanden, dass der Heimeintritt nicht nach eigenem Willen erfolgt, sich die betroffene Person nicht selbst nach freiem Willen für den dauerhaften Aufenthalt in der betreffenden Institution respektive in diesem Ort entschieden hat.</p><p>In der interkantonalen Umsetzung ist die Unterscheidung zwischen freiwilligem und unfreiwilligem Pflegeheimeintritt schwierig. Dies führt unter den Kantonen zu Streitigkeiten über die Zuständigkeit und für alle Beteiligten - auch und insbesondere für die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner - zu Rechtsunsicherheiten.</p><p>Bis Ende 2007 stellte auch das Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) bei der Bestimmung der Zuständigkeit zur Ausrichtung der Ergänzungsleistungen auf den Wohnsitz ab. Dies führte damals, genau wie jetzt bei der Pflegefinanzierung, zu grossen Umsetzungsproblemen und Rechtsstreitigkeiten, sodass sich das Bundesgericht mehrmals mit der Problematik beschäftigen musste. Per 1. Januar 2008 wurde die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen im Falle eines Heimaufenthalts im ELG neu geregelt: Demnach begründet der Eintritt in ein Pflegeheim bei der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen - auch wenn der zivilrechtliche Wohnsitz wechselt - keine neue Zuständigkeit. Mit dieser klaren Regelung herrscht nun Rechtssicherheit.</p><p>Auch für den Bereich der Pflegefinanzierung drängen sich angesichts der aktuell äusserst unbefriedigenden Situation eine solche Klärung und die Schaffung von Rechtssicherheit auf. Aus diesem Grund wird der Bundesrat hiermit beauftragt, im Dialog mit den Kantonen zu prüfen, wie die Zuständigkeitsfrage bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten möglichst rasch geklärt und analog ELG im KVG geregelt werden kann.</p>
- <p>Die Stellungnahme des Bundesrates gilt auch für das Postulat Heim 12.4051.</p><p>Der Bundesrat ist sich des Problems der Restfinanzierung bei ausserkantonalen Aufenthalten bewusst. Diese Frage wurde mit den Kantonen namentlich im Dialog Nationale Gesundheitspolitik behandelt. In diesem Rahmen wurde vorgeschlagen, dass das Bundesamt für Gesundheit und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren die Diskussionen weiterführen und unter anderem diese Problematik unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens und der Systematik des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) prüfen sollen. Dies bedeutet aus Sicht des Bundesrates insbesondere, dass die Restfinanzierung dem Willen des Gesetzgebers entsprechend durch die Kantone sicherzustellen ist. Der Bundesrat ist bereit, diese Frage auf der Basis von Vorschlägen, welche von den Kantonen unterstützt werden und im Einklang mit dem KVG sind, wiederaufzunehmen, und beantragt daher die Annahme des Postulates.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Dialog mit den Kantonen zu prüfen, wie die Zuständigkeitsfrage bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten möglichst rasch analog ELG im KVG geregelt werden kann.</p>
- Klärung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten analog ELG
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