Missachtung der Rechte der Kinder. Kinderrechtskonvention im Schweizer Asylverfahren
- ShortId
-
12.4103
- Id
-
20124103
- Updated
-
27.07.2023 21:03
- Language
-
de
- Title
-
Missachtung der Rechte der Kinder. Kinderrechtskonvention im Schweizer Asylverfahren
- AdditionalIndexing
-
2811;Flüchtling;Ausländerrecht;Rechte des Kindes;Kind;Verfahrensrecht;Asylverfahren;Konvention UNO
- 1
-
- L04K05020508, Rechte des Kindes
- L06K100202020501, Konvention UNO
- L05K0108010201, Asylverfahren
- L03K050601, Ausländerrecht
- L04K05030208, Verfahrensrecht
- L05K0107010205, Kind
- L04K01080101, Flüchtling
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die in der Kinderrechtskonvention (KRK) enthaltenen Grundsätze und Garantien werden auch im Migrationsbereich konsequent angewendet und umgesetzt. Das Asylgesetz (AsylG) und das Ausländergesetz (AuG), die entsprechenden Ausführungsverordnungen und die Weisungen des Bundesamtes für Migration (BFM) enthalten entsprechende Vorgaben, um der speziellen Situation von Kindern im Asyl- und Wegweisungsverfahren Rechnung zu tragen. Diese werden sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht beachtet.</p><p>Im Asylverfahren werden nach aktueller Praxis des BFM alle minderjährigen Asylsuchenden systematisch angehört, die entweder ein Asylgesuch ohne familiäre Begleitung einreichen (unbegleitete minderjährige Asylsuchende, UMA) oder die das 14. Altersjahr überschritten haben. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren in Begleitung ihrer Eltern werden angehört, wenn sie selbst oder ihre Angehörigen bei der Aufnahme ihrer Personendaten eigene Asylgründe geltend machen oder wenn sich im Laufe des Verfahrens Hinweise auf solche Gründe ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leitet sich aus Artikel 12 Absatz 2 KRK in vorwiegend schriftlichen Verfahren wie den ausländerrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren für das Kind kein absoluter Anspruch auf eine persönliche (mündliche) Anhörung ab. Die KRK bietet nur die Gewähr, dass das Kind seine Sicht der Dinge in geeigneter Weise geltend machen kann, etwa auch durch eine eigene schriftliche Erklärung oder über eine Vertretung (BGE 136 II 78 E. 4.8, S. 87; 124 II 361 E. 3c). Das in Artikel 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) und Artikel 29 BV verankerte Äusserungsrecht vermittelt keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung.</p><p>Hinsichtlich der Forderung der prioritären Behandlung von Verfahren, welche Kinder betreffen, ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer des Asylverfahrens bei begleiteten Minderjährigen in der Regel wesentlich von der Prüfung des Asylgesuchs von deren Eltern abhängt. In den meisten Fällen werden denn auch die Asylgründe von den Eltern vorgebracht. Die prioritäre Behandlung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderjähriger entspricht bereits der heutigen Praxis und wurde mit der am 14. Dezember 2012 von den Räten beschlossenen Revision des AsylG explizit verankert (Art. 17 Abs. 2bis AsylG). Gemäss den Empfehlungen des Hochkommissariates der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) in seinen Richtlinien vom 22. Dezember 2009 ist bei der Priorisierung dieser Verfahren jedoch darauf zu achten, dass den Kindern ausreichend Zeit eingeräumt wird, um sich auf die Schilderung des Erlebten vorzubereiten und ein Vertrauensverhältnis zu den Personen aufzubauen, die für ihren Schutz verantwortlich sind.</p><p>Eine Einführung eines expliziten kindesspezifischen Flüchtlingsbegriffs im Gesetz erübrigt sich, weil die Unterscheidung zwischen minderjährigen und mündigen Flüchtlingen bereits in Anwendung des geltenden Flüchtlingsbegriffs gemäss Artikel 3 AsylG erfolgt. Ebenso werden kinderspezifische Wegweisungshindernisse bereits nach geltendem Recht im Rahmen der nach Artikel 83 AuG vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit oder der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs berücksichtigt. Darüber hinaus sind die kantonalen Vollzugsbehörden verpflichtet, vor der Rückkehr von UMA sicherzustellen, dass diese im Herkunftsstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (Art. 69 Abs. 4 AuG).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit Inkrafttreten der Uno-Kinderrechtskonvention (KRK) am 26. März 1997 anerkannte die Schweiz erstmals völkerrechtlich die Menschenrechte der Kinder. In der Botschaft vom 29. Juni 1994 (94.064), in der Kommissionsdebatte, im Gutachten des EDA vom 11. Mai 1995 und in der Plenumsdebatte wurde klar die direkte Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbotes von Artikel 2 angenommen; das Anhörungsrecht von Artikel 12, eine fundamentale Neuerung, anerkennt die bundesgerichtliche Praxis als direkt anwendbar, während das Kindeswohlprinzip in der schweizerischen Amtspraxis nur als Interpretationshilfe dient. Die in Artikel 7 des Europäischen Übereinkommens über die Ausübung der Kinderrechte vorgeschriebene prioritäre Leitung von Kindesverfahren sieht der Bundesrat auch ohne Ratifikation bereits im schweizerischen Recht verankert (BBl 2008 4561).</p><p>Der 2. Staatenbericht der Schweiz ans Uno-Kinderrechtskomitee vom 20. Juni 2012 thematisiert die Realisierung der Kinderrechte in Administrativverfahren nicht eigens. Die Asylbehörden führen die Verfahren mit Kinderbeteiligung weder prioritär noch rasch; vielmehr verzögert die Priorität von Dublin-/Nichteintretensentscheiden für Erwachsene die Kinderverfahren, und diese dauern ein Mehrfaches der verfassungsrechtlich zulässigen Länge (BGE vom 15. Oktober 2012/1C_195/2012; Urteil BVGer vom 18. Juli 2012, D-7273/2012). Werden Kinder in diesen Beschwerdeverfahren urteilsfähig, so werden sie systematisch nicht angehört (D-5871/2006, BVGer-Urteil vom 9. Februar 2010), was auch ihr Anhörungsrecht von Artikel 29 des Verwaltungsverfahrens- und Asylgesetzes sowie Artikel 29 BV verletzt; das gilt auch, wenn das Kind die unzulässig hohe Altersschwelle des BFM von 14 Jahren überschritten hat. </p><p>Das Verwaltungsgerichtsgesetz kennt kein Rechtsmittel, wie hier die Rechtsweggarantie von Artikel 29a BV durchgesetzt werden könnte. Eine einschlägige Petition zur Schliessung der Regelungslücke hatte nur die Verärgerung von BFM-Direktor und BVGer-Präsident zur Folge. </p><p>1. Wie gedenkt der Bundesrat die systematische Missachtung der KRK in Asyl- und Ausländerverfahren in der Praxis rasch zu korrigieren?</p><p>2. Wird er in der nächsten Teilrevision einen kinderspezifischen Flüchtlingsbegriff und kindesspezifisch gefasste Begriffe für Wegweisungshindernisse nach Artikel 83 des Ausländergesetzes sowie ausdrückliche Verfahrensrechte für Kinder (z. B. bezüglich Anhörung), analog zu den Rechten von Frauen, vorschlagen?</p><p>3. Wenn nein: warum nicht?</p>
- Missachtung der Rechte der Kinder. Kinderrechtskonvention im Schweizer Asylverfahren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die in der Kinderrechtskonvention (KRK) enthaltenen Grundsätze und Garantien werden auch im Migrationsbereich konsequent angewendet und umgesetzt. Das Asylgesetz (AsylG) und das Ausländergesetz (AuG), die entsprechenden Ausführungsverordnungen und die Weisungen des Bundesamtes für Migration (BFM) enthalten entsprechende Vorgaben, um der speziellen Situation von Kindern im Asyl- und Wegweisungsverfahren Rechnung zu tragen. Diese werden sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht beachtet.</p><p>Im Asylverfahren werden nach aktueller Praxis des BFM alle minderjährigen Asylsuchenden systematisch angehört, die entweder ein Asylgesuch ohne familiäre Begleitung einreichen (unbegleitete minderjährige Asylsuchende, UMA) oder die das 14. Altersjahr überschritten haben. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren in Begleitung ihrer Eltern werden angehört, wenn sie selbst oder ihre Angehörigen bei der Aufnahme ihrer Personendaten eigene Asylgründe geltend machen oder wenn sich im Laufe des Verfahrens Hinweise auf solche Gründe ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leitet sich aus Artikel 12 Absatz 2 KRK in vorwiegend schriftlichen Verfahren wie den ausländerrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren für das Kind kein absoluter Anspruch auf eine persönliche (mündliche) Anhörung ab. Die KRK bietet nur die Gewähr, dass das Kind seine Sicht der Dinge in geeigneter Weise geltend machen kann, etwa auch durch eine eigene schriftliche Erklärung oder über eine Vertretung (BGE 136 II 78 E. 4.8, S. 87; 124 II 361 E. 3c). Das in Artikel 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) und Artikel 29 BV verankerte Äusserungsrecht vermittelt keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung.</p><p>Hinsichtlich der Forderung der prioritären Behandlung von Verfahren, welche Kinder betreffen, ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer des Asylverfahrens bei begleiteten Minderjährigen in der Regel wesentlich von der Prüfung des Asylgesuchs von deren Eltern abhängt. In den meisten Fällen werden denn auch die Asylgründe von den Eltern vorgebracht. Die prioritäre Behandlung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderjähriger entspricht bereits der heutigen Praxis und wurde mit der am 14. Dezember 2012 von den Räten beschlossenen Revision des AsylG explizit verankert (Art. 17 Abs. 2bis AsylG). Gemäss den Empfehlungen des Hochkommissariates der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) in seinen Richtlinien vom 22. Dezember 2009 ist bei der Priorisierung dieser Verfahren jedoch darauf zu achten, dass den Kindern ausreichend Zeit eingeräumt wird, um sich auf die Schilderung des Erlebten vorzubereiten und ein Vertrauensverhältnis zu den Personen aufzubauen, die für ihren Schutz verantwortlich sind.</p><p>Eine Einführung eines expliziten kindesspezifischen Flüchtlingsbegriffs im Gesetz erübrigt sich, weil die Unterscheidung zwischen minderjährigen und mündigen Flüchtlingen bereits in Anwendung des geltenden Flüchtlingsbegriffs gemäss Artikel 3 AsylG erfolgt. Ebenso werden kinderspezifische Wegweisungshindernisse bereits nach geltendem Recht im Rahmen der nach Artikel 83 AuG vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit oder der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs berücksichtigt. Darüber hinaus sind die kantonalen Vollzugsbehörden verpflichtet, vor der Rückkehr von UMA sicherzustellen, dass diese im Herkunftsstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (Art. 69 Abs. 4 AuG).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit Inkrafttreten der Uno-Kinderrechtskonvention (KRK) am 26. März 1997 anerkannte die Schweiz erstmals völkerrechtlich die Menschenrechte der Kinder. In der Botschaft vom 29. Juni 1994 (94.064), in der Kommissionsdebatte, im Gutachten des EDA vom 11. Mai 1995 und in der Plenumsdebatte wurde klar die direkte Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbotes von Artikel 2 angenommen; das Anhörungsrecht von Artikel 12, eine fundamentale Neuerung, anerkennt die bundesgerichtliche Praxis als direkt anwendbar, während das Kindeswohlprinzip in der schweizerischen Amtspraxis nur als Interpretationshilfe dient. Die in Artikel 7 des Europäischen Übereinkommens über die Ausübung der Kinderrechte vorgeschriebene prioritäre Leitung von Kindesverfahren sieht der Bundesrat auch ohne Ratifikation bereits im schweizerischen Recht verankert (BBl 2008 4561).</p><p>Der 2. Staatenbericht der Schweiz ans Uno-Kinderrechtskomitee vom 20. Juni 2012 thematisiert die Realisierung der Kinderrechte in Administrativverfahren nicht eigens. Die Asylbehörden führen die Verfahren mit Kinderbeteiligung weder prioritär noch rasch; vielmehr verzögert die Priorität von Dublin-/Nichteintretensentscheiden für Erwachsene die Kinderverfahren, und diese dauern ein Mehrfaches der verfassungsrechtlich zulässigen Länge (BGE vom 15. Oktober 2012/1C_195/2012; Urteil BVGer vom 18. Juli 2012, D-7273/2012). Werden Kinder in diesen Beschwerdeverfahren urteilsfähig, so werden sie systematisch nicht angehört (D-5871/2006, BVGer-Urteil vom 9. Februar 2010), was auch ihr Anhörungsrecht von Artikel 29 des Verwaltungsverfahrens- und Asylgesetzes sowie Artikel 29 BV verletzt; das gilt auch, wenn das Kind die unzulässig hohe Altersschwelle des BFM von 14 Jahren überschritten hat. </p><p>Das Verwaltungsgerichtsgesetz kennt kein Rechtsmittel, wie hier die Rechtsweggarantie von Artikel 29a BV durchgesetzt werden könnte. Eine einschlägige Petition zur Schliessung der Regelungslücke hatte nur die Verärgerung von BFM-Direktor und BVGer-Präsident zur Folge. </p><p>1. Wie gedenkt der Bundesrat die systematische Missachtung der KRK in Asyl- und Ausländerverfahren in der Praxis rasch zu korrigieren?</p><p>2. Wird er in der nächsten Teilrevision einen kinderspezifischen Flüchtlingsbegriff und kindesspezifisch gefasste Begriffe für Wegweisungshindernisse nach Artikel 83 des Ausländergesetzes sowie ausdrückliche Verfahrensrechte für Kinder (z. B. bezüglich Anhörung), analog zu den Rechten von Frauen, vorschlagen?</p><p>3. Wenn nein: warum nicht?</p>
- Missachtung der Rechte der Kinder. Kinderrechtskonvention im Schweizer Asylverfahren
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