Stopp der Bürokratieflut aus der Finma. Für eine starke, aber effiziente Finma
- ShortId
-
12.4122
- Id
-
20124122
- Updated
-
25.06.2025 00:27
- Language
-
de
- Title
-
Stopp der Bürokratieflut aus der Finma. Für eine starke, aber effiziente Finma
- AdditionalIndexing
-
24;Leistungsauftrag;Evaluation;Finanzplatz Schweiz;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;Wirtschaftlichkeitskontrolle;Gesetzesevaluation
- 1
-
- L05K1106011201, Finanzplatz Schweiz
- L04K08040513, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
- L04K08020302, Evaluation
- L05K0806010105, Leistungsauftrag
- L05K0703050205, Wirtschaftlichkeitskontrolle
- L04K08070301, Gesetzesevaluation
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Finma ist eine für den Finanzplatz Schweiz zentrale Organisation, sofern sie gut funktioniert und international anerkannt ist. Letzteres wird nur erreicht, wenn Ersteres erfüllt ist. Das Finmag besteht seit vier Jahren. Das ist der richtige Zeitpunkt für eine generelle Überprüfung der Effizienz der Arbeiten der Finma.</p><p>Die Finma hat gemäss Artikel 5 Finmag das Ziel, den Schutz von Gläubigern, Versicherten und Schuldnern, die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes sicherzustellen. Nach der Finanzkrise, welche die Finma und ihre Vorgängerorganisation nicht kommen sahen, versucht die Finma nun durch eine Flut von Vorschriften, Rundschreiben und Reporting-Anforderungen jegliches Risiko zu vermeiden. Dabei müssen Finma-Regulierungen oft innert kürzester Frist korrigiert werden, da sie sich als nicht praktikabel erweisen. Der Aktivismus der Finma führt zu einer enormen Bürokratie, der Reporting-Aufwand nimmt immer grössere Ausmasse an. Übermässig betroffen sind dabei kleinere und mittelgrosse Finanzinstitute.</p><p>Immer mehr entsteht der Eindruck, dass die Finma ihre gesetzlichen Ziele nicht erreicht: Erstens schädigt ihre Bürokratieflut die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes, statt diese zu fördern. Zweitens ist zweifelhaft, ob eine Regulierungsflut, welche die Eigenverantwortung der Beaufsichtigten systematisch schwächt, die Risiken von Schuldnern, Versicherten und Gläubigern tatsächlich verringert. Drittens stellt der Regulierungsaufwand die Funktionsfähigkeit der Finma selber infrage. Der Bundesrat soll einen Bericht erstellen, der auch die betroffenen Finanzdienstleister anonymisiert, mithilfe einer Befragung involviert und operationelle Wege aufzeigt, wie die Finma die ihr gesetzten Ziele besser erreichen kann.</p>
- <p>Der Bundesrat hat die Finma im Nachgang zur Finanzkrise im Rahmen der Umsetzung des Postulates David 08.4039 und der Motion WAK-N 09.3010 unter Beizug zweier internationaler Finanzexperten, Professor Hans Geiger und David Green, einer generellen Prüfung unterzogen. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Empfehlungen 3 und 6 des GPK-Berichtes "Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA" vom 30. Mai 2010 wurde zudem die Weiterentwicklung der Aufsichtsinstrumente und der Organisation der Finma unter Beizug des Finanzexperten Peter Hayward noch einmal eingehend untersucht. Die genannten Prüfungen führten zum Ergebnis, dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf vorliegt. Insbesondere biete die Ausgestaltung der Finma als öffentlich-rechtliche Anstalt Gewähr für eine effiziente Finanzmarktaufsicht. Zudem sei das neue, risikobasierte Aufsichtskonzept der Finma aus Gründen der Effizienz zu begrüssen. Auch der FSB Peer Review vom 25. Januar 2012 sowie die IMF Consultations von 2010 und 2011 bestätigten, dass die Finma die Voraussetzungen erfüllt, um ihren gesetzlichen Anforderungen nachzukommen.</p><p>Was die geforderte Analyse der Regulierungstätigkeit der Finma betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Regulierungskompetenzen der Finma von Gesetzes wegen auf Verordnungen und Rundschreiben beschränkt sind (vgl. Art. 7 Abs. 1 Finmag). Eigene Verordnungen kann die Finma nur erlassen, wenn sie dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage hat. In Rundschreiben macht die Finma transparent, wie sie ihren Ermessensspielraum bei der Auslegung der Finanzmarktgesetzgebung handhabt. Diese Regulierungskompetenzen erlauben es der Finma, im dynamischen Umfeld der Finanzmärkte rasch auf die fortlaufenden Änderungen der Rahmenbedingungen zu reagieren. Bei ihrer Regulierungstätigkeit hat die Finma die verfassungsmässigen Vorgaben sowie die in Artikel 7 Absätze 2 bis 5 Finmag festgelegten Grundsätze zu beachten. Sie darf nur regulieren, soweit dies mit Sicht auf die Aufsichtsziele nötig ist. Dabei hat sie insbesondere die unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten und die Auswirkung der Regulierung auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu berücksichtigen.</p><p>Mit diesen Vorgaben aus dem übergeordneten Recht ist aus Sicht des Bundesrates gewährleistet, dass der Finma ein ausreichender, aber auch nicht zu weit gehender Handlungsspielraum bei ihrer Regulierung zur Verfügung steht. Ist ein Finanzdienstleister der Ansicht, die Finma bewege sich ausserhalb des rechtlichen Rahmens, kann er die gestützt auf eine Verordnungsbestimmung der Finma oder im Sinne des Rundschreibens ergangene Verfügung anfechten und gerichtlich überprüfen lassen.</p><p>Unter diesen Umständen erachtet der Bundesrat eine (erneute) Überprüfung der Finma als nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zur Effizienz der Finma zu verfassen und dabei in anonymisierter Form die Ansicht der Finanzdienstleister einzuholen. Der Bericht soll die Regulierungsdichte, -geschwindigkeit, -häufigkeit sowie die Häufigkeit von Änderungen von Regulierungen analysieren und zuhanden des Verwaltungsrates der Finma operationelle und zuhanden des Parlamentes gesetzgeberische Änderungsvorschläge aufzeigen, damit die Finma künftig ihren gesetzlichen Auftrag besser erfüllen kann.</p>
- Stopp der Bürokratieflut aus der Finma. Für eine starke, aber effiziente Finma
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Finma ist eine für den Finanzplatz Schweiz zentrale Organisation, sofern sie gut funktioniert und international anerkannt ist. Letzteres wird nur erreicht, wenn Ersteres erfüllt ist. Das Finmag besteht seit vier Jahren. Das ist der richtige Zeitpunkt für eine generelle Überprüfung der Effizienz der Arbeiten der Finma.</p><p>Die Finma hat gemäss Artikel 5 Finmag das Ziel, den Schutz von Gläubigern, Versicherten und Schuldnern, die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes sicherzustellen. Nach der Finanzkrise, welche die Finma und ihre Vorgängerorganisation nicht kommen sahen, versucht die Finma nun durch eine Flut von Vorschriften, Rundschreiben und Reporting-Anforderungen jegliches Risiko zu vermeiden. Dabei müssen Finma-Regulierungen oft innert kürzester Frist korrigiert werden, da sie sich als nicht praktikabel erweisen. Der Aktivismus der Finma führt zu einer enormen Bürokratie, der Reporting-Aufwand nimmt immer grössere Ausmasse an. Übermässig betroffen sind dabei kleinere und mittelgrosse Finanzinstitute.</p><p>Immer mehr entsteht der Eindruck, dass die Finma ihre gesetzlichen Ziele nicht erreicht: Erstens schädigt ihre Bürokratieflut die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes, statt diese zu fördern. Zweitens ist zweifelhaft, ob eine Regulierungsflut, welche die Eigenverantwortung der Beaufsichtigten systematisch schwächt, die Risiken von Schuldnern, Versicherten und Gläubigern tatsächlich verringert. Drittens stellt der Regulierungsaufwand die Funktionsfähigkeit der Finma selber infrage. Der Bundesrat soll einen Bericht erstellen, der auch die betroffenen Finanzdienstleister anonymisiert, mithilfe einer Befragung involviert und operationelle Wege aufzeigt, wie die Finma die ihr gesetzten Ziele besser erreichen kann.</p>
- <p>Der Bundesrat hat die Finma im Nachgang zur Finanzkrise im Rahmen der Umsetzung des Postulates David 08.4039 und der Motion WAK-N 09.3010 unter Beizug zweier internationaler Finanzexperten, Professor Hans Geiger und David Green, einer generellen Prüfung unterzogen. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Empfehlungen 3 und 6 des GPK-Berichtes "Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA" vom 30. Mai 2010 wurde zudem die Weiterentwicklung der Aufsichtsinstrumente und der Organisation der Finma unter Beizug des Finanzexperten Peter Hayward noch einmal eingehend untersucht. Die genannten Prüfungen führten zum Ergebnis, dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf vorliegt. Insbesondere biete die Ausgestaltung der Finma als öffentlich-rechtliche Anstalt Gewähr für eine effiziente Finanzmarktaufsicht. Zudem sei das neue, risikobasierte Aufsichtskonzept der Finma aus Gründen der Effizienz zu begrüssen. Auch der FSB Peer Review vom 25. Januar 2012 sowie die IMF Consultations von 2010 und 2011 bestätigten, dass die Finma die Voraussetzungen erfüllt, um ihren gesetzlichen Anforderungen nachzukommen.</p><p>Was die geforderte Analyse der Regulierungstätigkeit der Finma betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Regulierungskompetenzen der Finma von Gesetzes wegen auf Verordnungen und Rundschreiben beschränkt sind (vgl. Art. 7 Abs. 1 Finmag). Eigene Verordnungen kann die Finma nur erlassen, wenn sie dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage hat. In Rundschreiben macht die Finma transparent, wie sie ihren Ermessensspielraum bei der Auslegung der Finanzmarktgesetzgebung handhabt. Diese Regulierungskompetenzen erlauben es der Finma, im dynamischen Umfeld der Finanzmärkte rasch auf die fortlaufenden Änderungen der Rahmenbedingungen zu reagieren. Bei ihrer Regulierungstätigkeit hat die Finma die verfassungsmässigen Vorgaben sowie die in Artikel 7 Absätze 2 bis 5 Finmag festgelegten Grundsätze zu beachten. Sie darf nur regulieren, soweit dies mit Sicht auf die Aufsichtsziele nötig ist. Dabei hat sie insbesondere die unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten und die Auswirkung der Regulierung auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu berücksichtigen.</p><p>Mit diesen Vorgaben aus dem übergeordneten Recht ist aus Sicht des Bundesrates gewährleistet, dass der Finma ein ausreichender, aber auch nicht zu weit gehender Handlungsspielraum bei ihrer Regulierung zur Verfügung steht. Ist ein Finanzdienstleister der Ansicht, die Finma bewege sich ausserhalb des rechtlichen Rahmens, kann er die gestützt auf eine Verordnungsbestimmung der Finma oder im Sinne des Rundschreibens ergangene Verfügung anfechten und gerichtlich überprüfen lassen.</p><p>Unter diesen Umständen erachtet der Bundesrat eine (erneute) Überprüfung der Finma als nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zur Effizienz der Finma zu verfassen und dabei in anonymisierter Form die Ansicht der Finanzdienstleister einzuholen. Der Bericht soll die Regulierungsdichte, -geschwindigkeit, -häufigkeit sowie die Häufigkeit von Änderungen von Regulierungen analysieren und zuhanden des Verwaltungsrates der Finma operationelle und zuhanden des Parlamentes gesetzgeberische Änderungsvorschläge aufzeigen, damit die Finma künftig ihren gesetzlichen Auftrag besser erfüllen kann.</p>
- Stopp der Bürokratieflut aus der Finma. Für eine starke, aber effiziente Finma
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