Kompetenzgerangel gefährdet den Finanzplatz Schweiz
- ShortId
-
12.4124
- Id
-
20124124
- Updated
-
28.07.2023 10:10
- Language
-
de
- Title
-
Kompetenzgerangel gefährdet den Finanzplatz Schweiz
- AdditionalIndexing
-
24;Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat;Unternehmensleitung;Finanzplatz Schweiz;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;Kompetenzkonflikt
- 1
-
- L05K1106011201, Finanzplatz Schweiz
- L04K08040513, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
- L04K08070402, Kompetenzkonflikt
- L05K0703040303, Unternehmensleitung
- L06K080602010201, Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./5. Die Finma zählt zu den verselbstständigten Einheiten des Bundes, die nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) über strategische Ziele geführt werden. Dem erhöhten Grad an Unabhängigkeit, den die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht erfordert (Art. 21 Abs. 1 Finmag; SR 956.1), wird spezialgesetzlich Rechnung getragen: Die strategischen Ziele der Finma erlässt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, der Verwaltungsrat (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Finmag). In einem jährlichen Strategieumsetzungsbericht und dem jährlichen Geschäftsbericht, der nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f Finmag ebenfalls durch den Bundesrat zu genehmigen ist, legt die Finma Rechenschaft über ihre Tätigkeit und die Umsetzung ihrer strategischen Ziele ab. Im Rahmen der ausführlichen Corporate-Governance-Berichterstattung des Bundesrates an die Aufsichtskommissionen des Parlamentes würdigt der Bundesrat in der durch die erhöhte Autonomie der Finma gebotenen Zurückhaltung jährlich deren Ergebnisse.</p><p>2. Die Oberaufsicht über die Bundesverwaltung und andere Träger von Aufgaben des Bundes liegt nach Artikel 169 BV und Artikel 26 des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) bei der Bundesversammlung. Gestützt auf die Oberaufsicht können die eidgenössischen Räte Empfehlungen für das künftige Verhalten abgeben und Gesetzesänderungen initiieren. Die Aufsichtskommissionen verfügen über umfassende Auskunftsrechte. Artikel 21 Absatz 4 Finmag (vgl. Botschaft in BBl 2006 2873) bestätigt das Prinzip der parlamentarischen Oberaufsicht explizit für die Finma.</p><p>Bei den verselbstständigten Einheiten des Bundes bilden die strategischen Ziele nach Artikel 8 Absatz 5 RVOG Anknüpfungspunkt für die parlamentarische Oberaufsicht. Adressat der Oberaufsicht ist der Bundesrat. Die Oberaufsicht beschäftigt sich nicht mit den operativen Tätigkeiten der dezentralen Einheiten, sondern muss darauf fokussieren, grobe Fehlleistungen verselbstständigter Einheiten zu beanstanden und den Bundesrat dazu anzuhalten, die notwendigen Massnahmen zu treffen. Angesichts der erhöhten Unabhängigkeit der Finma muss sich die Oberaufsicht hier noch vermehrt auf eine externe politische Kontrolle beschränken. Mit der öffentlich zugänglichen Kurzberichterstattung des Bundesrates über die Erfüllung der strategischen Ziele der verselbstständigten Einheiten des Bundes (<a href="http://www.efv.admin.ch/d/downloads/finanzpolitik_grundlagen/cgov/CG_Kurzberichterstattung 2011_def_D.pdf">http://www.efv.admin.ch/d/downloads/finanzpolitik_grundlagen/cgov/CG_Kurzberichterstattung%202011_def_D.pdf</a>) und mit der ausführlichen Berichterstattung an die Aufsichtskommissionen schafft der Bundesrat die Voraussetzung, dass die eidgenössischen Räte ihre Oberaufsicht in der Eignerpolitik des Bundes gezielt ausüben können und bei Bedarf in der Lage sind, im Rahmen des gesetzlich verankerten parlamentarischen Instrumentariums auf die Steuerung und Kontrolle Einfluss zu nehmen (Art. 28 und Art. 148 Abs. 3bis ParlG; BBl 2010 3382f.).</p><p>3. Der Bundesrat kann über seine Kompetenz, die strategischen Ziele der Finma zu genehmigen und bei Bedarf Änderungen zu verlangen, Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Finma nehmen. Dieser Einfluss bezieht sich allerdings auf die strategische und nicht auf die operative Ebene. Es wäre bei Verstössen der Finma gegen ihren gesetzlichen Auftrag auch denkbar, dass der Bundesrat die Genehmigung des Geschäftsberichtes verweigert. Zudem wählt der Bundesrat den Verwaltungsrat der Finma und hat nach Artikel 9 Absatz 5 Finmag die Kompetenz, Mitglieder des Verwaltungsrates abzuberufen. Ferner kann der Bundesrat auch Gesetzesänderungen vorschlagen.</p><p>4. Nach Artikel 21 Absatz 2 Finmag erörtert die Finma mindestens einmal jährlich mit dem Bundesrat die Strategie ihrer Aufsichtstätigkeit sowie aktuelle Fragen der Finanzplatzpolitik. Die letzten Aussprachen zwischen dem Bundesrat und der Finma fanden jeweils gegen Ende Jahr statt. Zwischen der Vorsteherin des EFD und der Finma finden regelmässig Gespräche statt, zwischen dem Ausschuss Wirtschaft wie im Fall der SNB sowie dem Ausschuss für internationale Finanz- und Steuerfragen und der Finma bei Bedarf.</p><p>6. Mit ihrem neuen Aufsichtskonzept, welches die Finma im April 2011 präsentierte, stellte sie eine risikobasierte Aufsicht vor. Dies heisst, dass aufgrund der beiden Grössen "Kategorisierung" und "Institutsrating" die Aufsichtsintensität und der Einsatz der Aufsichtsinstrumente wie auch das Zusammenwirken zwischen direkter Aufsicht durch die Finma und Einsatz der Prüfgesellschaften für die einzelnen Institute festgelegt werden. Die systematischere Risikoorientierung der Aufsichtstätigkeit bewirkt eine intensivere Auseinandersetzung mit grösseren und komplexeren und damit aus Risikosicht relevanteren Instituten. Die Banken werden in fünf Kategorien eingeteilt und die Eigenmittelanforderungen gemäss "Basel III" (Umsetzung bis 2019) unter Berücksichtigung von Kriterien wie Bilanzsumme und verwaltete Vermögen spezifisch festgelegt. Diese unterschiedliche Behandlung verschiedener Bankinstitute erachtet der Bundesrat als gerechtfertigt.</p><p>7. Dem Bundesrat ist kein systematischer Vergleich zwischen der britischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FSA und der Finma bekannt. Ein solcher müsste auch den unterschiedlichen Gegebenheiten in den beiden Ländern Rechnung tragen.</p><p>Die Zusammenarbeit zwischen Finma und FSA funktioniert gut und auf Augenhöhe, was bei Aufsichts- und Enforcementfällen mit Bezug zur FSA immer wieder unter Beweis gestellt wird. Im Fall der gemeinsamen Untersuchung bezüglich nichtautorisierter Handelsaktivitäten der UBS wurden beispielsweise Medienmitteilungen am gleichen Tag und mit Link zur jeweils anderen Behörde veröffentlicht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Vor dem Hintergrund der aktuellen Banken- und Finanzkrise sowie des zunehmenden internationalen Drucks wäre eine gute Zusammenarbeit unter den Akteuren eine wesentliche Voraussetzung zur Sicherung und Stärkung eines erfolgreichen Schweizer Finanzplatzes.</p><p>Leider wird jedoch beobachtet, dass die Finma sowohl mit dem EFD und der SNB als auch mit den Beaufsichtigten eine gestörte Beziehung pflegt und über eine realitätsferne Auffassung ihres Machtbereiches verfügt. Sie sieht sich gerne als Aufsicht und Gesetzgeber in Personalunion. Die Führungsspitze der Finma wird als autoritär und unkooperativ wahrgenommen. Ein destruktiver Kompetenzkampf zwischen Finma und SNB sowie ein sich verschlechterndes Klima zwischen Finma und Beaufsichtigten sind Folgen davon.</p><p>Gepaart mit regulatorischem Übereifer, führt diese Tatsache zu einer ernsthaften Gefährdung des Schweizer Finanzplatzes mit schwerwiegendem Rückkoppelungseffekt auf die Realwirtschaft. Es kann nicht sein, dass eine Mischung aus Überregulierung und Schwächen in sozialer Interaktion und Kommunikation die Erfüllung der Hauptaufgaben der Finma beeinträchtigen. Ich ersuche den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er aktuell die strategische Führung der Finma?</p><p>2. Wer nimmt wie die Oberaufsicht wahr?</p><p>3. Was geschieht bei offensichtlichen Führungsmängeln? Wer greift wie korrigierend ein, welche Mittel gibt es?</p><p>4. Gibt es - wie mit der Nationalbank - einen regelmässigen Austausch des bundesrätlichen Wirtschaftsausschusses mit der Finma-Spitze?</p><p>5. Wie beurteilt er die Qualität der Arbeit der Finma?</p><p>6. Wie beurteilt er die Forderung, dass für Grossbanken, Privatbanken, Kantonal- und Regionalbanken usw. differenzierte finanzmarktaufsichtliche Regulatorien erforderlich sind?</p><p>7. Kann der Bundesrat Aussagen darüber machen, wie sich die Finma niveaumässig mit der britischen FSA vergleicht: Sind sie auf Augenhöhe? Was wäre allenfalls zu tun, um sie auf Augenhöhe zu bekommen?</p>
- Kompetenzgerangel gefährdet den Finanzplatz Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./5. Die Finma zählt zu den verselbstständigten Einheiten des Bundes, die nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) über strategische Ziele geführt werden. Dem erhöhten Grad an Unabhängigkeit, den die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht erfordert (Art. 21 Abs. 1 Finmag; SR 956.1), wird spezialgesetzlich Rechnung getragen: Die strategischen Ziele der Finma erlässt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, der Verwaltungsrat (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Finmag). In einem jährlichen Strategieumsetzungsbericht und dem jährlichen Geschäftsbericht, der nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f Finmag ebenfalls durch den Bundesrat zu genehmigen ist, legt die Finma Rechenschaft über ihre Tätigkeit und die Umsetzung ihrer strategischen Ziele ab. Im Rahmen der ausführlichen Corporate-Governance-Berichterstattung des Bundesrates an die Aufsichtskommissionen des Parlamentes würdigt der Bundesrat in der durch die erhöhte Autonomie der Finma gebotenen Zurückhaltung jährlich deren Ergebnisse.</p><p>2. Die Oberaufsicht über die Bundesverwaltung und andere Träger von Aufgaben des Bundes liegt nach Artikel 169 BV und Artikel 26 des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) bei der Bundesversammlung. Gestützt auf die Oberaufsicht können die eidgenössischen Räte Empfehlungen für das künftige Verhalten abgeben und Gesetzesänderungen initiieren. Die Aufsichtskommissionen verfügen über umfassende Auskunftsrechte. Artikel 21 Absatz 4 Finmag (vgl. Botschaft in BBl 2006 2873) bestätigt das Prinzip der parlamentarischen Oberaufsicht explizit für die Finma.</p><p>Bei den verselbstständigten Einheiten des Bundes bilden die strategischen Ziele nach Artikel 8 Absatz 5 RVOG Anknüpfungspunkt für die parlamentarische Oberaufsicht. Adressat der Oberaufsicht ist der Bundesrat. Die Oberaufsicht beschäftigt sich nicht mit den operativen Tätigkeiten der dezentralen Einheiten, sondern muss darauf fokussieren, grobe Fehlleistungen verselbstständigter Einheiten zu beanstanden und den Bundesrat dazu anzuhalten, die notwendigen Massnahmen zu treffen. Angesichts der erhöhten Unabhängigkeit der Finma muss sich die Oberaufsicht hier noch vermehrt auf eine externe politische Kontrolle beschränken. Mit der öffentlich zugänglichen Kurzberichterstattung des Bundesrates über die Erfüllung der strategischen Ziele der verselbstständigten Einheiten des Bundes (<a href="http://www.efv.admin.ch/d/downloads/finanzpolitik_grundlagen/cgov/CG_Kurzberichterstattung 2011_def_D.pdf">http://www.efv.admin.ch/d/downloads/finanzpolitik_grundlagen/cgov/CG_Kurzberichterstattung%202011_def_D.pdf</a>) und mit der ausführlichen Berichterstattung an die Aufsichtskommissionen schafft der Bundesrat die Voraussetzung, dass die eidgenössischen Räte ihre Oberaufsicht in der Eignerpolitik des Bundes gezielt ausüben können und bei Bedarf in der Lage sind, im Rahmen des gesetzlich verankerten parlamentarischen Instrumentariums auf die Steuerung und Kontrolle Einfluss zu nehmen (Art. 28 und Art. 148 Abs. 3bis ParlG; BBl 2010 3382f.).</p><p>3. Der Bundesrat kann über seine Kompetenz, die strategischen Ziele der Finma zu genehmigen und bei Bedarf Änderungen zu verlangen, Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Finma nehmen. Dieser Einfluss bezieht sich allerdings auf die strategische und nicht auf die operative Ebene. Es wäre bei Verstössen der Finma gegen ihren gesetzlichen Auftrag auch denkbar, dass der Bundesrat die Genehmigung des Geschäftsberichtes verweigert. Zudem wählt der Bundesrat den Verwaltungsrat der Finma und hat nach Artikel 9 Absatz 5 Finmag die Kompetenz, Mitglieder des Verwaltungsrates abzuberufen. Ferner kann der Bundesrat auch Gesetzesänderungen vorschlagen.</p><p>4. Nach Artikel 21 Absatz 2 Finmag erörtert die Finma mindestens einmal jährlich mit dem Bundesrat die Strategie ihrer Aufsichtstätigkeit sowie aktuelle Fragen der Finanzplatzpolitik. Die letzten Aussprachen zwischen dem Bundesrat und der Finma fanden jeweils gegen Ende Jahr statt. Zwischen der Vorsteherin des EFD und der Finma finden regelmässig Gespräche statt, zwischen dem Ausschuss Wirtschaft wie im Fall der SNB sowie dem Ausschuss für internationale Finanz- und Steuerfragen und der Finma bei Bedarf.</p><p>6. Mit ihrem neuen Aufsichtskonzept, welches die Finma im April 2011 präsentierte, stellte sie eine risikobasierte Aufsicht vor. Dies heisst, dass aufgrund der beiden Grössen "Kategorisierung" und "Institutsrating" die Aufsichtsintensität und der Einsatz der Aufsichtsinstrumente wie auch das Zusammenwirken zwischen direkter Aufsicht durch die Finma und Einsatz der Prüfgesellschaften für die einzelnen Institute festgelegt werden. Die systematischere Risikoorientierung der Aufsichtstätigkeit bewirkt eine intensivere Auseinandersetzung mit grösseren und komplexeren und damit aus Risikosicht relevanteren Instituten. Die Banken werden in fünf Kategorien eingeteilt und die Eigenmittelanforderungen gemäss "Basel III" (Umsetzung bis 2019) unter Berücksichtigung von Kriterien wie Bilanzsumme und verwaltete Vermögen spezifisch festgelegt. Diese unterschiedliche Behandlung verschiedener Bankinstitute erachtet der Bundesrat als gerechtfertigt.</p><p>7. Dem Bundesrat ist kein systematischer Vergleich zwischen der britischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FSA und der Finma bekannt. Ein solcher müsste auch den unterschiedlichen Gegebenheiten in den beiden Ländern Rechnung tragen.</p><p>Die Zusammenarbeit zwischen Finma und FSA funktioniert gut und auf Augenhöhe, was bei Aufsichts- und Enforcementfällen mit Bezug zur FSA immer wieder unter Beweis gestellt wird. Im Fall der gemeinsamen Untersuchung bezüglich nichtautorisierter Handelsaktivitäten der UBS wurden beispielsweise Medienmitteilungen am gleichen Tag und mit Link zur jeweils anderen Behörde veröffentlicht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Vor dem Hintergrund der aktuellen Banken- und Finanzkrise sowie des zunehmenden internationalen Drucks wäre eine gute Zusammenarbeit unter den Akteuren eine wesentliche Voraussetzung zur Sicherung und Stärkung eines erfolgreichen Schweizer Finanzplatzes.</p><p>Leider wird jedoch beobachtet, dass die Finma sowohl mit dem EFD und der SNB als auch mit den Beaufsichtigten eine gestörte Beziehung pflegt und über eine realitätsferne Auffassung ihres Machtbereiches verfügt. Sie sieht sich gerne als Aufsicht und Gesetzgeber in Personalunion. Die Führungsspitze der Finma wird als autoritär und unkooperativ wahrgenommen. Ein destruktiver Kompetenzkampf zwischen Finma und SNB sowie ein sich verschlechterndes Klima zwischen Finma und Beaufsichtigten sind Folgen davon.</p><p>Gepaart mit regulatorischem Übereifer, führt diese Tatsache zu einer ernsthaften Gefährdung des Schweizer Finanzplatzes mit schwerwiegendem Rückkoppelungseffekt auf die Realwirtschaft. Es kann nicht sein, dass eine Mischung aus Überregulierung und Schwächen in sozialer Interaktion und Kommunikation die Erfüllung der Hauptaufgaben der Finma beeinträchtigen. Ich ersuche den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er aktuell die strategische Führung der Finma?</p><p>2. Wer nimmt wie die Oberaufsicht wahr?</p><p>3. Was geschieht bei offensichtlichen Führungsmängeln? Wer greift wie korrigierend ein, welche Mittel gibt es?</p><p>4. Gibt es - wie mit der Nationalbank - einen regelmässigen Austausch des bundesrätlichen Wirtschaftsausschusses mit der Finma-Spitze?</p><p>5. Wie beurteilt er die Qualität der Arbeit der Finma?</p><p>6. Wie beurteilt er die Forderung, dass für Grossbanken, Privatbanken, Kantonal- und Regionalbanken usw. differenzierte finanzmarktaufsichtliche Regulatorien erforderlich sind?</p><p>7. Kann der Bundesrat Aussagen darüber machen, wie sich die Finma niveaumässig mit der britischen FSA vergleicht: Sind sie auf Augenhöhe? Was wäre allenfalls zu tun, um sie auf Augenhöhe zu bekommen?</p>
- Kompetenzgerangel gefährdet den Finanzplatz Schweiz
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