Bestimmung des Invaliditätsgrades. Von der Fiktion zurück zur Realität

ShortId
12.4126
Id
20124126
Updated
16.05.2024 13:12
Language
de
Title
Bestimmung des Invaliditätsgrades. Von der Fiktion zurück zur Realität
AdditionalIndexing
28;15;behinderte/r Arbeitnehmer/in;Arbeitsmarkt (speziell);Invalidität;Invalidenversicherung;Arbeitsunfähigkeit;berufliche Wiedereingliederung
1
  • L05K0104010302, Invalidität
  • L06K070203030501, berufliche Wiedereingliederung
  • L04K07020203, Arbeitsmarkt (speziell)
  • L06K070205020203, Arbeitsunfähigkeit
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L05K0702020105, behinderte/r Arbeitnehmer/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Sozialversicherungen (IV, Unfallversicherung und berufliche Vorsorge) bestimmen den Invaliditätsgrad einer versicherten Person mit gesundheitlichen Problemen, indem sie das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung setzen zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.</p><p>Nun ist aber eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage seit Jahrzehnten keine wirtschaftliche Tatsache mehr, sondern nur noch reine Fiktion.</p><p>Somit müssen sich Personen mit gesundheitlichen Problemen wehren gegen die Festsetzung eines theoretischen Erwerbseinkommens, das sie laut einer Statistik im luftleeren Raum erzielen könnten. Zugleich wissen sie, dass sie keine Arbeit finden werden, schon gar nicht eine Arbeit, mit der sie das ursprüngliche Erwerbseinkommen erzielen könnten. Wenn sie auch keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr erhalten, müssen sie entweder mit einem Einkommen auskommen, das viel tiefer ist als das Einkommen, auf dem der Invaliditätsgrad berechnet wurde, oder sie sind auf Sozialhilfe angewiesen.</p><p>Die Missbrauchsbekämpfung steht hier nicht zur Diskussion. Aber es macht unabhängig davon keinen Sinn, einerseits die berufliche Wiedereingliederung, die die Realität der Arbeitsmarktlage berücksichtigen muss, zu forcieren und andererseits den Invaliditätsgrad mithilfe von rein theoretischen Annahmen zu bestimmen.</p><p>Deshalb fordere ich den Bundesrat auf, die Gesetzgebung so anzupassen, dass den realen Verdienstmöglichkeiten einer invaliden Person Rechnung getragen wird, wobei diese Person selbstverständlich alles unternehmen muss, um ein Erwerbseinkommen zu erzielen.</p>
  • <p>Das Kriterium "ausgeglichene Arbeitsmarktlage" in Artikel 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dient als Referenz zur Sicherstellung einer gesamtschweizerisch und zeitlich einheitlichen Anwendungspraxis. Damit kann geprüft werden, ob die versicherte Person unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Tatsache, ob die versicherte Person tatsächlich einen Arbeitgeber findet oder nicht, fliesst jedoch nicht in die Beurteilung mit ein.</p><p>Die Arbeitsmarktlage ist ausgeglichen, wenn das Angebot und die Nachfrage nach Arbeitskräften im Gleichgewicht sind und der Arbeitsmarkt auch ein breites Stellenspektrum abdeckt. Die Erwerbsmöglichkeiten der versicherten Personen müssen so weit als möglich unabhängig von konjunkturellen Schwankungen beurteilt werden, und zwar aufgrund der Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt innerhalb der infrage kommenden Branchen, in denen eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Zeigt sich, dass ein Angebot einzig aufgrund einer sehr günstigen Arbeitsmarktlage möglich ist, so kann die zumutbare Erwerbstätigkeit nicht danach beurteilt werden. In diesem Fall ist von den wirklichen Möglichkeiten bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage auszugehen.</p><p>Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades wird auf das Kriterium "ausgeglichene Arbeitsmarktlage" zurückgegriffen, um den strukturellen (und nicht den konjunkturellen) Veränderungen des Arbeitsmarktes Rechnung zu tragen, beispielsweise der Produktivitätssteigerung oder dem Rentabilitäts- und Kostendruck. Diese Faktoren könnten die Integration der versicherten Person in das Unternehmen erschweren oder gar verunmöglichen und haben deshalb auch einen Einfluss auf den Leistungsanspruch der versicherten Person. Der geltende Wortlaut von Artikel 16 ATSG entspricht also genau den Wünschen der Motion.</p><p>Der Anwendungsbereich des Kriteriums wurde pragmatisch festgelegt und hat bis heute keine namhaften Probleme verursacht. Der Bundesrat erachtet eine Änderung daher nicht als notwendig.</p><p>Müsste man, wie in der Motion vorgeschlagen, den konjunkturellen Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung tragen, hätte eine versicherte Person phasenweise Anspruch auf eine Rente und phasenweise nicht. Die Entscheide der IV und der anderen Sozialversicherungen, die diesen Begriff ebenfalls verwenden, könnten sich dann auf keine objektive Grundlage mehr stützen. Die IV hat die Aufgabe, zu beurteilen, welche Eingliederungsmassnahmen für eine versicherte Person am besten geeignet sind. Dieser Auftrag könnte nicht mehr erfüllt werden, wenn die konjunkturellen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt berücksichtigt werden müssten. Die IV muss auf stabilen Grundlagen arbeiten können, insbesondere bei psychischen Erkrankungen, bei denen eine Wiedereingliederung häufig nur durch langfristige Massnahmen erreicht werden kann.</p><p>Eine Änderung bezüglich des Kriteriums "ausgeglichene Arbeitsmarktlage", wie dies die Motion wünscht, würde den Auftrag der IV ausweiten: Die IV könnte dazu verpflichtet werden, die versicherten Personen effektiv wieder einzugliedern, was heute nicht erwartet wird. Die IV hat bislang lediglich die Aufgabe, die versicherten Personen auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vorzubereiten, und nicht, in jedem Fall eine Arbeitsstelle für sie zu finden. Hätte die IV auch den Auftrag, für jede versicherte Person einen Arbeitsplatz zu finden, würde den versicherten Personen, die keine Stelle finden, aus völlig invaliditätsfremden Gründen ein Anspruch auf eine Rente zuerkannt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vorzulegen und dabei das Kriterium "ausgeglichene Arbeitsmarktlage" für die Bestimmung des Invaliditätsgrades zu eliminieren.</p>
  • Bestimmung des Invaliditätsgrades. Von der Fiktion zurück zur Realität
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Sozialversicherungen (IV, Unfallversicherung und berufliche Vorsorge) bestimmen den Invaliditätsgrad einer versicherten Person mit gesundheitlichen Problemen, indem sie das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung setzen zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.</p><p>Nun ist aber eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage seit Jahrzehnten keine wirtschaftliche Tatsache mehr, sondern nur noch reine Fiktion.</p><p>Somit müssen sich Personen mit gesundheitlichen Problemen wehren gegen die Festsetzung eines theoretischen Erwerbseinkommens, das sie laut einer Statistik im luftleeren Raum erzielen könnten. Zugleich wissen sie, dass sie keine Arbeit finden werden, schon gar nicht eine Arbeit, mit der sie das ursprüngliche Erwerbseinkommen erzielen könnten. Wenn sie auch keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr erhalten, müssen sie entweder mit einem Einkommen auskommen, das viel tiefer ist als das Einkommen, auf dem der Invaliditätsgrad berechnet wurde, oder sie sind auf Sozialhilfe angewiesen.</p><p>Die Missbrauchsbekämpfung steht hier nicht zur Diskussion. Aber es macht unabhängig davon keinen Sinn, einerseits die berufliche Wiedereingliederung, die die Realität der Arbeitsmarktlage berücksichtigen muss, zu forcieren und andererseits den Invaliditätsgrad mithilfe von rein theoretischen Annahmen zu bestimmen.</p><p>Deshalb fordere ich den Bundesrat auf, die Gesetzgebung so anzupassen, dass den realen Verdienstmöglichkeiten einer invaliden Person Rechnung getragen wird, wobei diese Person selbstverständlich alles unternehmen muss, um ein Erwerbseinkommen zu erzielen.</p>
    • <p>Das Kriterium "ausgeglichene Arbeitsmarktlage" in Artikel 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dient als Referenz zur Sicherstellung einer gesamtschweizerisch und zeitlich einheitlichen Anwendungspraxis. Damit kann geprüft werden, ob die versicherte Person unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Tatsache, ob die versicherte Person tatsächlich einen Arbeitgeber findet oder nicht, fliesst jedoch nicht in die Beurteilung mit ein.</p><p>Die Arbeitsmarktlage ist ausgeglichen, wenn das Angebot und die Nachfrage nach Arbeitskräften im Gleichgewicht sind und der Arbeitsmarkt auch ein breites Stellenspektrum abdeckt. Die Erwerbsmöglichkeiten der versicherten Personen müssen so weit als möglich unabhängig von konjunkturellen Schwankungen beurteilt werden, und zwar aufgrund der Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt innerhalb der infrage kommenden Branchen, in denen eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Zeigt sich, dass ein Angebot einzig aufgrund einer sehr günstigen Arbeitsmarktlage möglich ist, so kann die zumutbare Erwerbstätigkeit nicht danach beurteilt werden. In diesem Fall ist von den wirklichen Möglichkeiten bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage auszugehen.</p><p>Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades wird auf das Kriterium "ausgeglichene Arbeitsmarktlage" zurückgegriffen, um den strukturellen (und nicht den konjunkturellen) Veränderungen des Arbeitsmarktes Rechnung zu tragen, beispielsweise der Produktivitätssteigerung oder dem Rentabilitäts- und Kostendruck. Diese Faktoren könnten die Integration der versicherten Person in das Unternehmen erschweren oder gar verunmöglichen und haben deshalb auch einen Einfluss auf den Leistungsanspruch der versicherten Person. Der geltende Wortlaut von Artikel 16 ATSG entspricht also genau den Wünschen der Motion.</p><p>Der Anwendungsbereich des Kriteriums wurde pragmatisch festgelegt und hat bis heute keine namhaften Probleme verursacht. Der Bundesrat erachtet eine Änderung daher nicht als notwendig.</p><p>Müsste man, wie in der Motion vorgeschlagen, den konjunkturellen Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung tragen, hätte eine versicherte Person phasenweise Anspruch auf eine Rente und phasenweise nicht. Die Entscheide der IV und der anderen Sozialversicherungen, die diesen Begriff ebenfalls verwenden, könnten sich dann auf keine objektive Grundlage mehr stützen. Die IV hat die Aufgabe, zu beurteilen, welche Eingliederungsmassnahmen für eine versicherte Person am besten geeignet sind. Dieser Auftrag könnte nicht mehr erfüllt werden, wenn die konjunkturellen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt berücksichtigt werden müssten. Die IV muss auf stabilen Grundlagen arbeiten können, insbesondere bei psychischen Erkrankungen, bei denen eine Wiedereingliederung häufig nur durch langfristige Massnahmen erreicht werden kann.</p><p>Eine Änderung bezüglich des Kriteriums "ausgeglichene Arbeitsmarktlage", wie dies die Motion wünscht, würde den Auftrag der IV ausweiten: Die IV könnte dazu verpflichtet werden, die versicherten Personen effektiv wieder einzugliedern, was heute nicht erwartet wird. Die IV hat bislang lediglich die Aufgabe, die versicherten Personen auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vorzubereiten, und nicht, in jedem Fall eine Arbeitsstelle für sie zu finden. Hätte die IV auch den Auftrag, für jede versicherte Person einen Arbeitsplatz zu finden, würde den versicherten Personen, die keine Stelle finden, aus völlig invaliditätsfremden Gründen ein Anspruch auf eine Rente zuerkannt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vorzulegen und dabei das Kriterium "ausgeglichene Arbeitsmarktlage" für die Bestimmung des Invaliditätsgrades zu eliminieren.</p>
    • Bestimmung des Invaliditätsgrades. Von der Fiktion zurück zur Realität

Back to List