Anpassung der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen und der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

ShortId
12.4134
Id
20124134
Updated
28.07.2023 12:23
Language
de
Title
Anpassung der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen und der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
AdditionalIndexing
28;Mindestzinssatz;Anlagevorschrift;Pensionskasse;gemischtwirtschaftliches System;öffentliche Infrastruktur;Kapitaleinkommen;Kapitalanlage;Versicherungsaufsicht
1
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L05K1106020101, Kapitalanlage
  • L04K01020409, öffentliche Infrastruktur
  • L06K110602010101, Anlagevorschrift
  • L06K010401010207, Mindestzinssatz
  • L05K0704050208, Kapitaleinkommen
  • L05K0704060103, gemischtwirtschaftliches System
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Umfeld mit tiefen Zinsen und den bescheidenen Renditen über alle Anlageklassen hinweg dürfte sich in absehbarer Zeit nicht fundamental verbessern. Dies führt zu anhaltend tiefen Anlagerenditen bei Pensionskassen und Versicherungen sowie zu einer zunehmenden Erschwernis, das Versprechen "Mindestzins" bei vernünftigen Risiken einzuhalten.</p><p>Der Zugang zur Finanzierung öffentlicher Infrastrukturen eröffnet hier zusätzliche Anlagemöglichkeiten - zumindest im Ausland, da in der Schweiz noch keine entsprechenden Opportunitäten bestehen. Bis anhin werden diesbezüglich nur indirekte Anlagen in Infrastruktur akzeptiert, was in vielerlei Hinsicht keinen Sinn macht. Die entsprechenden Verordnungen sollen deshalb so angepasst werden, dass in der Praxis auch direkte Anlagen - selbstverständlich im Rahmen der maximal zugelassenen Quote - möglich sein können.</p>
  • <p>Investitionen in Infrastruktur sind meist sehr langfristiger und illiquider Natur und oft auch erheblichen wirtschaftlichen und politischen Risiken ausgesetzt. Solche Investitionen betreffen zudem vielfach Staaten mit angespannten öffentlichen Haushalten. Insbesondere nichtdiversifizierte Direktanlagen erfordern eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Die Rahmenbedingungen einer solchen Anlageklasse müssen näher betrachtet werden, wie z. B. die Frage, ob in diesem Zusammenhang ein Hebel (Leverage) möglich sein soll. Die vom Motionär beantragte Aufnahme einer Anlageklasse für Infrastruktur in die genannten Verordnungen ohne nähere Prüfung ist demnach abzulehnen. Der Bundesrat ist jedoch bereit, die Einführung einer Anlageklasse für Infrastruktur auf Basis des Postulates der BDP-Fraktion 12.4132, "Zusätzliche Anlagemöglichkeiten für Pensionskassen", zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 79h der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen und Artikel 53e der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge mit "direkte und indirekte Anlagen in Infrastruktur" zu ergänzen.</p>
  • Anpassung der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen und der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Umfeld mit tiefen Zinsen und den bescheidenen Renditen über alle Anlageklassen hinweg dürfte sich in absehbarer Zeit nicht fundamental verbessern. Dies führt zu anhaltend tiefen Anlagerenditen bei Pensionskassen und Versicherungen sowie zu einer zunehmenden Erschwernis, das Versprechen "Mindestzins" bei vernünftigen Risiken einzuhalten.</p><p>Der Zugang zur Finanzierung öffentlicher Infrastrukturen eröffnet hier zusätzliche Anlagemöglichkeiten - zumindest im Ausland, da in der Schweiz noch keine entsprechenden Opportunitäten bestehen. Bis anhin werden diesbezüglich nur indirekte Anlagen in Infrastruktur akzeptiert, was in vielerlei Hinsicht keinen Sinn macht. Die entsprechenden Verordnungen sollen deshalb so angepasst werden, dass in der Praxis auch direkte Anlagen - selbstverständlich im Rahmen der maximal zugelassenen Quote - möglich sein können.</p>
    • <p>Investitionen in Infrastruktur sind meist sehr langfristiger und illiquider Natur und oft auch erheblichen wirtschaftlichen und politischen Risiken ausgesetzt. Solche Investitionen betreffen zudem vielfach Staaten mit angespannten öffentlichen Haushalten. Insbesondere nichtdiversifizierte Direktanlagen erfordern eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Die Rahmenbedingungen einer solchen Anlageklasse müssen näher betrachtet werden, wie z. B. die Frage, ob in diesem Zusammenhang ein Hebel (Leverage) möglich sein soll. Die vom Motionär beantragte Aufnahme einer Anlageklasse für Infrastruktur in die genannten Verordnungen ohne nähere Prüfung ist demnach abzulehnen. Der Bundesrat ist jedoch bereit, die Einführung einer Anlageklasse für Infrastruktur auf Basis des Postulates der BDP-Fraktion 12.4132, "Zusätzliche Anlagemöglichkeiten für Pensionskassen", zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 79h der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen und Artikel 53e der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge mit "direkte und indirekte Anlagen in Infrastruktur" zu ergänzen.</p>
    • Anpassung der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen und der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

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