Spitzensport zulasten der Arbeitslosenversicherung?

ShortId
12.4136
Id
20124136
Updated
28.07.2023 11:03
Language
de
Title
Spitzensport zulasten der Arbeitslosenversicherung?
AdditionalIndexing
28;Fussball;Versicherungsleistung;Auslegung des Rechts;Missbrauch;Vereinigung;Vollzug von Beschlüssen;Arbeitslosenversicherung;Berufssport
1
  • L05K0101010201, Berufssport
  • L05K0101010204, Fussball
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K01010219, Missbrauch
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit diesem Finanzierungstrick zulasten der ALV versuchen offensichtlich Fussballclubs, teure Spieler zu engagieren, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen. Insbesondere sollen auf diese Weise Spielertransfers aus der obersten Liga oder aus dem Ausland ermöglicht werden, unter Besitzstandswahrung des ursprünglichen Salärs des betreffenden Spielers. In der Fussballbranche hält sich gar die Behauptung, dass die ALV zum festen Bestandteil für die Salärierung von Challenge-League-Spielern geworden sei und dieses System weit über das Stadium von Einzelfällen hinausgehe. Diese Praxis verträgt sich meines Erachtens weder mit Sinn und Zweck des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung noch mit den Normen der Ethik im Sport.</p>
  • <p>1. Das vom Interpellanten skizzierte Szenario ist denkbar.</p><p>Bei dem in der Interpellation angesprochenen Beispiel geht es um einen sogenannten Zwischenverdienst. Dabei bezahlt die Arbeitslosenversicherung (ALV) der arbeitslosen Person anstatt des vollen Taggelds lediglich eine Entschädigung, zusätzlich zu dem von der arbeitslosen Person aus dem Zwischenverdienst erzielten Lohn. Ziel der Arbeitslosenversicherung ist die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Die Auszahlung dieser Entschädigung soll einen Anreiz bilden, dass arbeitslose Versicherte im Hinblick auf die Reintegration vorübergehend auch eine schlechter bezahlte Stelle annehmen.</p><p>Mit Bezug auf das skizzierte Szenario im Profifussball ist festzuhalten, dass versicherte Berufssportler (Fussballer, Hockeyspieler usw.) gleich behandelt werden wie die Versicherten aller anderen Berufsgruppen. Das folgende Beispiel zeigt, wie der Zwischenverdienst im Profifussball zur Anwendung kommen kann:</p><p>Beispiel: Ein Spieler ist bei einem Super-League-Verein angestellt und bezieht einen sozialversicherungspflichtigen Lohn von 12 000 Franken pro Monat. Er wird vom bisherigen Verein entlassen, meldet sich bei der ALV an und beansprucht Arbeitslosenentschädigung (ALE). Weil er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, erhält er ALE. Der maximale monatliche versicherte Verdienst beträgt 10 500 Franken, davon erhält der Spieler 80 Prozent, da er Kinder hat. Seine monatliche Entschädigung beträgt somit 8400 Franken. Nun interessiert sich ein Challenge-League-Verein für den Spieler und engagiert ihn zu einem Monatslohn von 5000 Franken. Der Spieler muss diese Stelle im Sinne der Schadenminderungspflicht annehmen. Der neue Lohn des Spielers ist tiefer als seine Entschädigung aus der ALV, weshalb die neue Stelle als Zwischenverdienst gewertet wird und ihm die Differenz kompensiert wird. Die Berechnung erfolgt folgendermassen:</p><p>versicherter Verdienst: 10 500 Franken</p><p>minus Zwischenverdienst: 5000 Franken</p><p>ergibt: 5500 Franken,</p><p>davon erhält er von der ALV 80 Prozent: 4400 Franken. </p><p>Das Beispiel zeigt die Vorteile des Instruments des Zwischenverdienstes: Der Versicherte, hier der Fussballspieler, hat insgesamt ein Einkommen von 9400 Franken (also mehr, als wenn er nur arbeitslos wäre). Die ALV spart dank dem Zwischenverdienst 4000 Franken an Entschädigung.</p><p>Wie jede andere arbeitslose Person muss ein arbeitsloser Sportler stets sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Pflichten erfüllen, um ALE oder aber Leistungen der ALV bei der Ausübung eines Zwischenverdienstes beziehen zu können.</p><p>Haben die Vollzugsstellen der ALV Zweifel, ob eine ungerechtfertigte Beanspruchung des Zwischenverdienstes vorliegt, sind sie verpflichtet, mithilfe von verschiedenen Instrumenten die allfällige Unrechtmässigkeit zu überprüfen und einen Anspruch auf ALE (bzw. eine Entschädigung aus Zwischenverdienst) gegebenenfalls abzulehnen.</p><p>2. Die Vollzugsstellen der ALV betrachten jeden Fall eines arbeitslosen Sportlers individuell. Ein Anspruch auf ALE resp. auf Leistungen im Falle eines Zwischenverdienstes besteht nur, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Sollte sich der betroffene Spieler ungerecht behandelt fühlen, so kann er gegen den Entscheid Einsprache oder Beschwerde erheben. Dasselbe Recht steht dem Seco zu, falls es zum Schluss kommt, dass die Vollzugsstelle eine Fehlbeurteilung getroffen hat. Im Rahmen seiner Funktion als Aufsichtsbehörde der ALV macht das Seco Revisionen in den Vollzugsstellen. Auch der Zwischenverdienst ist Gegenstand dieser Revisionen.</p><p>3. Die Bezahlung von Kompensationszahlungen bei der Ausübung eines Zwischenverdienstes ist auch bei Profifussballern gesetzeskonform und im Sinne einer raschen und dauerhaften Reintegration. Ein Blick in die aktuelle Arbeitslosenstatistik zeigt folgendes Bild: </p><p>- Angemeldet bei der Arbeitslosenversicherung sind aktuell 91 Fussballer.</p><p>- Davon anspruchsberechtigt sind 67 Fussballer.</p><p>- ALV-Entschädigungen aus Zwischenverdienst beziehen 26 Fussballer.</p><p>Zum Vergleich: Ende Dezember 2012 beanspruchten insgesamt rund 27 000 Personen Zahlungen aus Zwischenverdienst. Vor dem Hintergrund dieser Grössenordnung ist der Anteil der betroffenen Fussballer einerseits sehr klein, und es kann anderseits nicht von einer systematischen Quersubventionierung von Sportvereinen durch die ALV gesprochen werden.</p><p>4. Von einer Verfälschung des sportlichen Wettbewerbs durch die Arbeitslosenversicherung kann keine Rede sein. Der Bundesrat ist überzeugt, dass der Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) gesetzeskonform erfolgt. Die Vollzugsstellen sind angehalten, jeden Fall individuell zu prüfen und die sich aus der Prüfung ergebenden Entscheide zu treffen. Der Bundesrat hält aus den genannten Gründen am Prinzip des dezentralen Vollzugs des Avig fest. Denn er ist überzeugt, dass somit den Zielen der Arbeitslosenversicherung am besten entsprochen werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Trifft es zu, dass im professionellen schweizerischen Spitzensport - insbesondere in der zweitobersten Fussball-Liga (Challenge League) - Spieler von ihren Clubs mittels folgenden Finanzierungsmodells angestellt werden: Man einigt sich auf ein höheres Salär, nimmt die Anstellung aber lediglich auf Teilzeitbasis vor und lässt sich die Differenz von der Arbeitslosenversicherung finanzieren?</p><p>2. Trifft es zu, dass dieses Finanzierungsmodell von den Arbeitslosenkassen der einzelnen Kantone zum Teil höchst unterschiedlich angewendet wird?</p><p>3. Hält es der Bundesrat für gesetzeskonform und im Sinne des Gesetzgebers, dass professioneller Spitzensport von der Arbeitslosenversicherung "quersubventioniert" wird? </p><p>4. Ist er gewillt, in den Kantonen für eine einheitliche Praxis bezüglich der "Teilfinanzierung von Berufssportlern über die Arbeitslosenversicherung" zu sorgen, nicht zuletzt auch deshalb, damit der sportliche Wettbewerb dadurch nicht verfälscht wird?</p>
  • Spitzensport zulasten der Arbeitslosenversicherung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit diesem Finanzierungstrick zulasten der ALV versuchen offensichtlich Fussballclubs, teure Spieler zu engagieren, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen. Insbesondere sollen auf diese Weise Spielertransfers aus der obersten Liga oder aus dem Ausland ermöglicht werden, unter Besitzstandswahrung des ursprünglichen Salärs des betreffenden Spielers. In der Fussballbranche hält sich gar die Behauptung, dass die ALV zum festen Bestandteil für die Salärierung von Challenge-League-Spielern geworden sei und dieses System weit über das Stadium von Einzelfällen hinausgehe. Diese Praxis verträgt sich meines Erachtens weder mit Sinn und Zweck des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung noch mit den Normen der Ethik im Sport.</p>
    • <p>1. Das vom Interpellanten skizzierte Szenario ist denkbar.</p><p>Bei dem in der Interpellation angesprochenen Beispiel geht es um einen sogenannten Zwischenverdienst. Dabei bezahlt die Arbeitslosenversicherung (ALV) der arbeitslosen Person anstatt des vollen Taggelds lediglich eine Entschädigung, zusätzlich zu dem von der arbeitslosen Person aus dem Zwischenverdienst erzielten Lohn. Ziel der Arbeitslosenversicherung ist die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Die Auszahlung dieser Entschädigung soll einen Anreiz bilden, dass arbeitslose Versicherte im Hinblick auf die Reintegration vorübergehend auch eine schlechter bezahlte Stelle annehmen.</p><p>Mit Bezug auf das skizzierte Szenario im Profifussball ist festzuhalten, dass versicherte Berufssportler (Fussballer, Hockeyspieler usw.) gleich behandelt werden wie die Versicherten aller anderen Berufsgruppen. Das folgende Beispiel zeigt, wie der Zwischenverdienst im Profifussball zur Anwendung kommen kann:</p><p>Beispiel: Ein Spieler ist bei einem Super-League-Verein angestellt und bezieht einen sozialversicherungspflichtigen Lohn von 12 000 Franken pro Monat. Er wird vom bisherigen Verein entlassen, meldet sich bei der ALV an und beansprucht Arbeitslosenentschädigung (ALE). Weil er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, erhält er ALE. Der maximale monatliche versicherte Verdienst beträgt 10 500 Franken, davon erhält der Spieler 80 Prozent, da er Kinder hat. Seine monatliche Entschädigung beträgt somit 8400 Franken. Nun interessiert sich ein Challenge-League-Verein für den Spieler und engagiert ihn zu einem Monatslohn von 5000 Franken. Der Spieler muss diese Stelle im Sinne der Schadenminderungspflicht annehmen. Der neue Lohn des Spielers ist tiefer als seine Entschädigung aus der ALV, weshalb die neue Stelle als Zwischenverdienst gewertet wird und ihm die Differenz kompensiert wird. Die Berechnung erfolgt folgendermassen:</p><p>versicherter Verdienst: 10 500 Franken</p><p>minus Zwischenverdienst: 5000 Franken</p><p>ergibt: 5500 Franken,</p><p>davon erhält er von der ALV 80 Prozent: 4400 Franken. </p><p>Das Beispiel zeigt die Vorteile des Instruments des Zwischenverdienstes: Der Versicherte, hier der Fussballspieler, hat insgesamt ein Einkommen von 9400 Franken (also mehr, als wenn er nur arbeitslos wäre). Die ALV spart dank dem Zwischenverdienst 4000 Franken an Entschädigung.</p><p>Wie jede andere arbeitslose Person muss ein arbeitsloser Sportler stets sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Pflichten erfüllen, um ALE oder aber Leistungen der ALV bei der Ausübung eines Zwischenverdienstes beziehen zu können.</p><p>Haben die Vollzugsstellen der ALV Zweifel, ob eine ungerechtfertigte Beanspruchung des Zwischenverdienstes vorliegt, sind sie verpflichtet, mithilfe von verschiedenen Instrumenten die allfällige Unrechtmässigkeit zu überprüfen und einen Anspruch auf ALE (bzw. eine Entschädigung aus Zwischenverdienst) gegebenenfalls abzulehnen.</p><p>2. Die Vollzugsstellen der ALV betrachten jeden Fall eines arbeitslosen Sportlers individuell. Ein Anspruch auf ALE resp. auf Leistungen im Falle eines Zwischenverdienstes besteht nur, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Sollte sich der betroffene Spieler ungerecht behandelt fühlen, so kann er gegen den Entscheid Einsprache oder Beschwerde erheben. Dasselbe Recht steht dem Seco zu, falls es zum Schluss kommt, dass die Vollzugsstelle eine Fehlbeurteilung getroffen hat. Im Rahmen seiner Funktion als Aufsichtsbehörde der ALV macht das Seco Revisionen in den Vollzugsstellen. Auch der Zwischenverdienst ist Gegenstand dieser Revisionen.</p><p>3. Die Bezahlung von Kompensationszahlungen bei der Ausübung eines Zwischenverdienstes ist auch bei Profifussballern gesetzeskonform und im Sinne einer raschen und dauerhaften Reintegration. Ein Blick in die aktuelle Arbeitslosenstatistik zeigt folgendes Bild: </p><p>- Angemeldet bei der Arbeitslosenversicherung sind aktuell 91 Fussballer.</p><p>- Davon anspruchsberechtigt sind 67 Fussballer.</p><p>- ALV-Entschädigungen aus Zwischenverdienst beziehen 26 Fussballer.</p><p>Zum Vergleich: Ende Dezember 2012 beanspruchten insgesamt rund 27 000 Personen Zahlungen aus Zwischenverdienst. Vor dem Hintergrund dieser Grössenordnung ist der Anteil der betroffenen Fussballer einerseits sehr klein, und es kann anderseits nicht von einer systematischen Quersubventionierung von Sportvereinen durch die ALV gesprochen werden.</p><p>4. Von einer Verfälschung des sportlichen Wettbewerbs durch die Arbeitslosenversicherung kann keine Rede sein. Der Bundesrat ist überzeugt, dass der Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) gesetzeskonform erfolgt. Die Vollzugsstellen sind angehalten, jeden Fall individuell zu prüfen und die sich aus der Prüfung ergebenden Entscheide zu treffen. Der Bundesrat hält aus den genannten Gründen am Prinzip des dezentralen Vollzugs des Avig fest. Denn er ist überzeugt, dass somit den Zielen der Arbeitslosenversicherung am besten entsprochen werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Trifft es zu, dass im professionellen schweizerischen Spitzensport - insbesondere in der zweitobersten Fussball-Liga (Challenge League) - Spieler von ihren Clubs mittels folgenden Finanzierungsmodells angestellt werden: Man einigt sich auf ein höheres Salär, nimmt die Anstellung aber lediglich auf Teilzeitbasis vor und lässt sich die Differenz von der Arbeitslosenversicherung finanzieren?</p><p>2. Trifft es zu, dass dieses Finanzierungsmodell von den Arbeitslosenkassen der einzelnen Kantone zum Teil höchst unterschiedlich angewendet wird?</p><p>3. Hält es der Bundesrat für gesetzeskonform und im Sinne des Gesetzgebers, dass professioneller Spitzensport von der Arbeitslosenversicherung "quersubventioniert" wird? </p><p>4. Ist er gewillt, in den Kantonen für eine einheitliche Praxis bezüglich der "Teilfinanzierung von Berufssportlern über die Arbeitslosenversicherung" zu sorgen, nicht zuletzt auch deshalb, damit der sportliche Wettbewerb dadurch nicht verfälscht wird?</p>
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