Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs
- ShortId
-
12.4139
- Id
-
20124139
- Updated
-
24.06.2025 23:57
- Language
-
de
- Title
-
Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs
- AdditionalIndexing
-
12;34;Informationsrecht;angewandte Informatik;Archiv;Beziehung Bund-Kanton;E-mail;Vereinfachung von Verfahren;eGovernment;Recht (speziell);Datenverarbeitung;Auskunftspflicht der Verwaltung
- 1
-
- L04K12030101, angewandte Informatik
- L03K050302, Recht (speziell)
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L05K1202020103, E-mail
- L04K08060105, eGovernment
- L04K12010201, Informationsrecht
- L06K120102010101, Auskunftspflicht der Verwaltung
- L04K12040101, Archiv
- L03K120304, Datenverarbeitung
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Mit der Einführung der Suisse ID und mit den Vorgaben in den neuen Prozessordnungen (StPO, ZPO samt Anpassungen SchKG) hat der Bund Grundlagen für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) mit Behörden/Gerichten bereitgestellt. Erste Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass sich der ERV nur breit etablieren kann, wenn einheitliche Standards, welche die Kantone beim ERV ins kantonale Verwaltungsrecht übernehmen können, geschaffen werden und die Aktenführung auf Behördenseite elektronisch erfolgt.</p><p>Vorerst braucht es gesetzliche Anpassungen, damit der ERV auch in der Praxis eingeführt und angewendet wird. Insbesondere ist der Medienbruch zu vermeiden, der dadurch entsteht, dass gemäss geltendem Recht bei elektronischen Eingaben die Gerichte die Nachreichung in Papierform verlangen können (und es in aller Regel auch tun). Es soll die elektronische Zustellung zugunsten der postalischen Übermittlung gefördert werden.</p><p>Zu prüfen ist insbesondere eine Anpassung der folgenden Bestimmungen:</p><p>- Streichung der Kann-Vorschriften (Nachreichung in Papierform), die das Gesetz gemäss Artikel 130 Absatz 3 ZPO, Artikel 33a Absatz 3 SchKG und Artikel 110 Absatz 2 StPO vorsieht;</p><p>- Harmonisierung der historisch gewachsenen gesetzlichen Bestimmungen zum ERV mit den Regeln in den neuen Prozessordnungen: insbesondere die Artikel 20 Absatz 2bis VwVG, 44 Absatz 2 BGG und 38 Absatz 2bis ATSG.</p><p>Damit Stammdaten nur einmal eingegeben werden müssen, sind verbindliche Vorgaben zur strukturierten Datenübermittlung zu prüfen, damit Fehler vermieden, Zeit gespart und Kosten gesenkt werden können.</p><p>Für einen gut funktionierenden ERV braucht es insbesondere eine zentral zugängliche Einrichtung, über welche sämtliche Dokumente in hängigen Verfahren von Gerichten/Behörden zur Einsicht zur Verfügung stehen. Dies erlaubt es, dass verfahrensrelevante Gerichtsakten und Dokumente von Verfahrensbeteiligten orts- und zeitunabhängig mittels Zugangsberechtigungen zentral eingesehen werden können. Ob dies mittels einer zentralen elektronischen Aktenplattform mit gemischter (Bund/Kantone) oder kantonaler Trägerschaft oder über einen zentral zugänglichen Verbund bestehender Plattformen erreicht werden soll, kann hier offengelassen werden. Es ist naheliegend, dass der Bund hierfür die technischen Voraussetzungen schaffen sollte.</p><p>Es ist auch wichtig, dass der Bund den Kantonen nun rasch den Rahmen für die Archivführung im Justizbereich vorgibt, damit diese koordiniert erfolgt. Die Vorschriften müssen in den meisten Kantonen angepasst werden. Heute findet bei den kantonalen Stellen fast durchwegs ein Medienbruch (von der elektronischen Version zur Papierversion) statt.</p><p>Es ist nötig, jetzt Schritte zu unternehmen, damit nicht jeder Kanton für sich alleine den ERV umsetzt, Synergien verpasst werden oder die Entwicklung in eine falsche Richtung geht. Es erhöht die Glaubwürdigkeit der Justiz, wenn sie effiziente Verfahrensabläufe garantieren kann. Hinzu kommt, dass mit teilweisem Wegfall des Papierverkehrs wesentliche finanzielle Mittel gespart werden können.</p><p>Damit der ERV auch in der Schweiz erfolgreich umgesetzt wird, braucht es zusätzliche Ressourcen, die auf Bundesebene bereitgestellt werden müssen. Je schneller die Umsetzung erfolgt, desto früher kann das entsprechende Sparpotenzial realisiert werden.</p>
- <p>Der Bundesrat begrüsst das Anliegen der Motion für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs. Diese soll gesamtschweizerisch einheitlich umgesetzt werden. In Zusammenhang mit der Revision des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) hat der Bundesrat am 19. Dezember 2012 denn auch verschiedene Aufträge erteilt für die Ausarbeitung eines Gesetzgebungspaketes zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs. Diese zielen in dieselbe Richtung wie die Motion.</p><p>Der Bund hat sich bei der erforderlichen Anpassung der gesetzlichen Grundlagen aber auf seinen Zuständigkeitsbereich zu beschränken. Die Bundesverfassung räumt dem Bund keine allgemeine Kompetenz ein, den Kantonen zur Schaffung einer einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft generelle technische und organisatorische Vorgaben zu machen. Der Bund kann hingegen bereits heute dort Vorgaben machen, wo er Rechtsetzungskompetenzen hat, die nicht auf Grundsätze beschränkt sind, wie beispielsweise im Zivil- oder Strafrecht (vgl. dazu Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 22. Dezember 2011, veröffentlicht in VPB 1/2012 vom 1. Mai 2012). Die Schaffung neuer Bundeskompetenzen wäre zwar mit einer Verfassungsrevision möglich, der Bundesrat geht aber davon aus, dass die Motion nicht dahingehend zu interpretieren ist.</p><p>Das bedeutet, dass bei allen Punkten die kantonale Autonomie insbesondere in jenen Bereichen des Verwaltungsverfahrensrechts respektiert werden muss, wo der Bund keine entsprechenden Regelungskompetenzen hat. Das Zivil- und das Strafprozessrecht kann der Bund umfassend regeln. Nach Auffassung des Bundesrates ist die Motion so zu interpretieren, dass die durch den Bund zu treffenden Massnahmen keine verbindlichen Vorgaben für die Kantone in deren autonomem Bereich umfassen.</p><p>Ziffer 1 der Motion zielt darauf ab, den elektronischen Rechtsverkehr in allen Rechtsgebieten einheitlich umzusetzen. Dazu ist eine Reihe von Anpassungen verschiedener Gesetze und insbesondere der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (SR 272.1) notwendig. Diese betreffen in erster Linie technische und organisatorische Vorkehrungen, die von den Anbietern der anerkannten Zustellplattformen umzusetzen sind.</p><p>Bei der Umsetzung der Ziffern 2 und 3 der Motion sind verschiedene Varianten denkbar, deren Auswirkungen auf den Ressourcenbedarf auch sehr unterschiedlich sind. So kann beispielsweise der Bund die Voraussetzungen für eine zentral zugängliche elektronische Aktenführung mit Akteneinsicht schaffen, indem er in einer Rahmengesetzgebung nur die Grundanforderungen regelt. Oder er könnte diese Applikation auch selber bauen und betreiben. Auch die Vorgaben zur elektronischen Archivführung im Justizbereich von Bund und Kantonen könnten sich beschränken auf eine Definition technischer Formatvorgaben. Allenfalls wäre es aber sinnvoll, dieses Archiv ebenfalls - zusammen mit der zentral zugänglichen elektronischen Aktenführung - bereitzustellen.</p><p>Der Bundesrat möchte deshalb zuerst eingehend die verschiedenen Umsetzungsvarianten prüfen und den Umfang der Ressourcen abklären, welche auf Bundesebene zur konkreten Umsetzung erforderlich sind. Diese sind danach im ordentlichen Verfahren zusammen mit den erforderlichen Rechtsgrundlagen zu beantragen.</p><p>Sollte die Motion vom Erstrat in allen Punkten angenommen werden, behält sich der Bundesrat für den Zweitrat einen Antrag auf Abänderung der Ziffern 2 bis 4 vor.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Punktes 1 und die Ablehnung der Punkte 2 - 4 der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt,</p><p>1. die nötigen rechtlichen, organisatorischen und technischen Vorkehrungen zu treffen, damit der bereits in ZPO, StPO, SchKG und im Bundesverwaltungsrecht vorgesehene elektronische Rechtsverkehr (ERV) für den gesamten Behördenverkehr (inkl. Gerichte) in der ganzen Schweiz einheitlich umgesetzt wird und auf allen Stufen funktioniert;</p><p>2. die Voraussetzungen für eine zentral zugängliche elektronische Aktenführung mit Akteneinsicht zu schaffen;</p><p>3. Vorgaben zur elektronischen Archivführung im Justizbereich von Bund und Kantonen zu erlassen;</p><p>4. auf Bundesebene die erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung dieser Aufträge bereitzustellen.</p>
- Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit der Einführung der Suisse ID und mit den Vorgaben in den neuen Prozessordnungen (StPO, ZPO samt Anpassungen SchKG) hat der Bund Grundlagen für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) mit Behörden/Gerichten bereitgestellt. Erste Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass sich der ERV nur breit etablieren kann, wenn einheitliche Standards, welche die Kantone beim ERV ins kantonale Verwaltungsrecht übernehmen können, geschaffen werden und die Aktenführung auf Behördenseite elektronisch erfolgt.</p><p>Vorerst braucht es gesetzliche Anpassungen, damit der ERV auch in der Praxis eingeführt und angewendet wird. Insbesondere ist der Medienbruch zu vermeiden, der dadurch entsteht, dass gemäss geltendem Recht bei elektronischen Eingaben die Gerichte die Nachreichung in Papierform verlangen können (und es in aller Regel auch tun). Es soll die elektronische Zustellung zugunsten der postalischen Übermittlung gefördert werden.</p><p>Zu prüfen ist insbesondere eine Anpassung der folgenden Bestimmungen:</p><p>- Streichung der Kann-Vorschriften (Nachreichung in Papierform), die das Gesetz gemäss Artikel 130 Absatz 3 ZPO, Artikel 33a Absatz 3 SchKG und Artikel 110 Absatz 2 StPO vorsieht;</p><p>- Harmonisierung der historisch gewachsenen gesetzlichen Bestimmungen zum ERV mit den Regeln in den neuen Prozessordnungen: insbesondere die Artikel 20 Absatz 2bis VwVG, 44 Absatz 2 BGG und 38 Absatz 2bis ATSG.</p><p>Damit Stammdaten nur einmal eingegeben werden müssen, sind verbindliche Vorgaben zur strukturierten Datenübermittlung zu prüfen, damit Fehler vermieden, Zeit gespart und Kosten gesenkt werden können.</p><p>Für einen gut funktionierenden ERV braucht es insbesondere eine zentral zugängliche Einrichtung, über welche sämtliche Dokumente in hängigen Verfahren von Gerichten/Behörden zur Einsicht zur Verfügung stehen. Dies erlaubt es, dass verfahrensrelevante Gerichtsakten und Dokumente von Verfahrensbeteiligten orts- und zeitunabhängig mittels Zugangsberechtigungen zentral eingesehen werden können. Ob dies mittels einer zentralen elektronischen Aktenplattform mit gemischter (Bund/Kantone) oder kantonaler Trägerschaft oder über einen zentral zugänglichen Verbund bestehender Plattformen erreicht werden soll, kann hier offengelassen werden. Es ist naheliegend, dass der Bund hierfür die technischen Voraussetzungen schaffen sollte.</p><p>Es ist auch wichtig, dass der Bund den Kantonen nun rasch den Rahmen für die Archivführung im Justizbereich vorgibt, damit diese koordiniert erfolgt. Die Vorschriften müssen in den meisten Kantonen angepasst werden. Heute findet bei den kantonalen Stellen fast durchwegs ein Medienbruch (von der elektronischen Version zur Papierversion) statt.</p><p>Es ist nötig, jetzt Schritte zu unternehmen, damit nicht jeder Kanton für sich alleine den ERV umsetzt, Synergien verpasst werden oder die Entwicklung in eine falsche Richtung geht. Es erhöht die Glaubwürdigkeit der Justiz, wenn sie effiziente Verfahrensabläufe garantieren kann. Hinzu kommt, dass mit teilweisem Wegfall des Papierverkehrs wesentliche finanzielle Mittel gespart werden können.</p><p>Damit der ERV auch in der Schweiz erfolgreich umgesetzt wird, braucht es zusätzliche Ressourcen, die auf Bundesebene bereitgestellt werden müssen. Je schneller die Umsetzung erfolgt, desto früher kann das entsprechende Sparpotenzial realisiert werden.</p>
- <p>Der Bundesrat begrüsst das Anliegen der Motion für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs. Diese soll gesamtschweizerisch einheitlich umgesetzt werden. In Zusammenhang mit der Revision des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) hat der Bundesrat am 19. Dezember 2012 denn auch verschiedene Aufträge erteilt für die Ausarbeitung eines Gesetzgebungspaketes zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs. Diese zielen in dieselbe Richtung wie die Motion.</p><p>Der Bund hat sich bei der erforderlichen Anpassung der gesetzlichen Grundlagen aber auf seinen Zuständigkeitsbereich zu beschränken. Die Bundesverfassung räumt dem Bund keine allgemeine Kompetenz ein, den Kantonen zur Schaffung einer einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft generelle technische und organisatorische Vorgaben zu machen. Der Bund kann hingegen bereits heute dort Vorgaben machen, wo er Rechtsetzungskompetenzen hat, die nicht auf Grundsätze beschränkt sind, wie beispielsweise im Zivil- oder Strafrecht (vgl. dazu Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 22. Dezember 2011, veröffentlicht in VPB 1/2012 vom 1. Mai 2012). Die Schaffung neuer Bundeskompetenzen wäre zwar mit einer Verfassungsrevision möglich, der Bundesrat geht aber davon aus, dass die Motion nicht dahingehend zu interpretieren ist.</p><p>Das bedeutet, dass bei allen Punkten die kantonale Autonomie insbesondere in jenen Bereichen des Verwaltungsverfahrensrechts respektiert werden muss, wo der Bund keine entsprechenden Regelungskompetenzen hat. Das Zivil- und das Strafprozessrecht kann der Bund umfassend regeln. Nach Auffassung des Bundesrates ist die Motion so zu interpretieren, dass die durch den Bund zu treffenden Massnahmen keine verbindlichen Vorgaben für die Kantone in deren autonomem Bereich umfassen.</p><p>Ziffer 1 der Motion zielt darauf ab, den elektronischen Rechtsverkehr in allen Rechtsgebieten einheitlich umzusetzen. Dazu ist eine Reihe von Anpassungen verschiedener Gesetze und insbesondere der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (SR 272.1) notwendig. Diese betreffen in erster Linie technische und organisatorische Vorkehrungen, die von den Anbietern der anerkannten Zustellplattformen umzusetzen sind.</p><p>Bei der Umsetzung der Ziffern 2 und 3 der Motion sind verschiedene Varianten denkbar, deren Auswirkungen auf den Ressourcenbedarf auch sehr unterschiedlich sind. So kann beispielsweise der Bund die Voraussetzungen für eine zentral zugängliche elektronische Aktenführung mit Akteneinsicht schaffen, indem er in einer Rahmengesetzgebung nur die Grundanforderungen regelt. Oder er könnte diese Applikation auch selber bauen und betreiben. Auch die Vorgaben zur elektronischen Archivführung im Justizbereich von Bund und Kantonen könnten sich beschränken auf eine Definition technischer Formatvorgaben. Allenfalls wäre es aber sinnvoll, dieses Archiv ebenfalls - zusammen mit der zentral zugänglichen elektronischen Aktenführung - bereitzustellen.</p><p>Der Bundesrat möchte deshalb zuerst eingehend die verschiedenen Umsetzungsvarianten prüfen und den Umfang der Ressourcen abklären, welche auf Bundesebene zur konkreten Umsetzung erforderlich sind. Diese sind danach im ordentlichen Verfahren zusammen mit den erforderlichen Rechtsgrundlagen zu beantragen.</p><p>Sollte die Motion vom Erstrat in allen Punkten angenommen werden, behält sich der Bundesrat für den Zweitrat einen Antrag auf Abänderung der Ziffern 2 bis 4 vor.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Punktes 1 und die Ablehnung der Punkte 2 - 4 der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt,</p><p>1. die nötigen rechtlichen, organisatorischen und technischen Vorkehrungen zu treffen, damit der bereits in ZPO, StPO, SchKG und im Bundesverwaltungsrecht vorgesehene elektronische Rechtsverkehr (ERV) für den gesamten Behördenverkehr (inkl. Gerichte) in der ganzen Schweiz einheitlich umgesetzt wird und auf allen Stufen funktioniert;</p><p>2. die Voraussetzungen für eine zentral zugängliche elektronische Aktenführung mit Akteneinsicht zu schaffen;</p><p>3. Vorgaben zur elektronischen Archivführung im Justizbereich von Bund und Kantonen zu erlassen;</p><p>4. auf Bundesebene die erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung dieser Aufträge bereitzustellen.</p>
- Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs
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