Berufsgeheimnis in den Gesundheitsberufen. Kohärenz
- ShortId
-
12.4140
- Id
-
20124140
- Updated
-
25.06.2025 00:16
- Language
-
de
- Title
-
Berufsgeheimnis in den Gesundheitsberufen. Kohärenz
- AdditionalIndexing
-
2841;arztähnlicher Beruf;Koordination;Angleichung der kantonalen Rechtsvorschriften;Berufsgeheimnis
- 1
-
- L04K01050401, arztähnlicher Beruf
- L05K0702040203, Berufsgeheimnis
- L05K0503020301, Angleichung der kantonalen Rechtsvorschriften
- L04K08020314, Koordination
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Es gibt zwar das Medizinalberufegesetz. Doch das Verfahrensrecht auf Bundesebene lässt es zu, dass das Berufsgeheimnis für die Pflegeberufe ganz unterschiedlich geregelt ist. Jeder der 26 Kantone und Halbkantone regelt es nach seinem Gusto - im Unterschied zum Berufsgeheimnis der Anwältinnen und Anwälte, das vereinheitlicht ist. Doch ob die einzige Bestimmung des Strafgesetzbuches zum Berufsgeheimnis, Artikel 321, zur Anwendung kommt oder nicht, hängt davon ab, ob das Berufsgeheimnis eingehalten wird oder nicht. Ein besonders heikler Punkt ist die Geheimhaltungspflicht in den Gesundheitsberufen (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen sowie deren Hilfspersonen), wenn es darum geht, aussergewöhnliche Todesfälle und Verletzungen, die im Zusammenhang mit Straftaten stehen, zu melden. Im einen Kanton kann eine solche Meldung eine Straftat darstellen, während im Nachbarkanton genau das Gegenteil, nämlich das Unterlassen der Meldung, strafbar ist. Schwierige Fragen stellen sich auch im Zusammenhang mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten oder mit dem Strafvollzug. Auf der anderen Seite, auch wenn dies keinen direkten Zusammenhang mit dem hier behandelten Problem hat, kann man festhalten, dass, wo es um Kindsmisshandlung und Erwachsenenschutz geht, zumindest einheitliche Grundsätze bestehen. Kurz: Die Rechtssicherheit ist nicht gewährleistet, vor allem nicht, wenn man an die Mobilität der in den Gesundheitsberufen tätigen Personen denkt. Die Frage muss so geregelt werden, dass der Wechsel von einem Kanton in einen anderen nicht bedeutet, dass man nun Vorschriften beachten muss, die denjenigen des Kantons, aus dem man kommt, total widersprechen. Die Lehre hat dieses Durcheinander analysiert und damit eine Reflexionsgrundlage geschaffen (Jean-François Dumoulin, "Pour une harmonisation du secret des soignants?", in Jusletter vom 27. August 2012, http://jusletter.weblaw.ch/-675?lang=fr).</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass das Berufsgeheimnis für die Gesundheitsberufe unterschiedlich geregelt ist. Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) regelt namentlich die Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin. Artikel 40 MedBG, in dem die Berufspflichten geregelt sind, hält fest, dass Personen, die einen Medizinalberuf ausüben, das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften wahren müssen. Dieser Artikel verweist insbesondere auf Artikel 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0). Die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten nach MedBG liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Für die Bestrafung von Verstössen gegen die Berufspflichten sind einheitliche Disziplinarmassnahmen vorgesehen. Die anderen Gesundheitsberufe sind zurzeit zum einen im Berufsbildungsgesetz (BBG; SR 412.10) und zum anderen im Fachhochschulgesetz (FHSG; SR 414.71) geregelt. Im Hinblick auf die bevorstehende Aufhebung des FHSG ist vorgesehen, im Entwurf des Gesetzes über die Gesundheitsberufe auf Fachhochschulstufe, der zurzeit ausgearbeitet wird, das Berufsgeheimnis analog zu regeln. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass mit diesem Gesetzentwurf dem Postulat teilweise entsprochen wird.</p><p>Was die Anwendung des Strafrechts angeht, so möchte der Bundesrat darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber die geltende Regelung für die Meldung von aussergewöhnlichen Todesfällen im Rahmen der Ausarbeitung der neuen Strafprozessordnung nicht ändern wollte. Er hat beschlossen, für die Melderechte und -pflichten die Kompetenzaufteilung von heute beizubehalten. Die Einzelheiten sind in den kantonalen Regelungen festgelegt.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Forderung des Postulates mit der Ausarbeitung des Gesundheitsberufegesetzes teilweise erfüllt ist. Zudem hat sich der Gesetzgeber gegen eine Änderung der geltenden Regelung ausgesprochen. Aus all diesen Gründen beantragt der Bundesrat die Ablehnung des Postulates.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob man das Berufsgeheimnis in den Gesundheitsberufen nicht transparent und kohärent regeln kann.</p>
- Berufsgeheimnis in den Gesundheitsberufen. Kohärenz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Es gibt zwar das Medizinalberufegesetz. Doch das Verfahrensrecht auf Bundesebene lässt es zu, dass das Berufsgeheimnis für die Pflegeberufe ganz unterschiedlich geregelt ist. Jeder der 26 Kantone und Halbkantone regelt es nach seinem Gusto - im Unterschied zum Berufsgeheimnis der Anwältinnen und Anwälte, das vereinheitlicht ist. Doch ob die einzige Bestimmung des Strafgesetzbuches zum Berufsgeheimnis, Artikel 321, zur Anwendung kommt oder nicht, hängt davon ab, ob das Berufsgeheimnis eingehalten wird oder nicht. Ein besonders heikler Punkt ist die Geheimhaltungspflicht in den Gesundheitsberufen (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen sowie deren Hilfspersonen), wenn es darum geht, aussergewöhnliche Todesfälle und Verletzungen, die im Zusammenhang mit Straftaten stehen, zu melden. Im einen Kanton kann eine solche Meldung eine Straftat darstellen, während im Nachbarkanton genau das Gegenteil, nämlich das Unterlassen der Meldung, strafbar ist. Schwierige Fragen stellen sich auch im Zusammenhang mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten oder mit dem Strafvollzug. Auf der anderen Seite, auch wenn dies keinen direkten Zusammenhang mit dem hier behandelten Problem hat, kann man festhalten, dass, wo es um Kindsmisshandlung und Erwachsenenschutz geht, zumindest einheitliche Grundsätze bestehen. Kurz: Die Rechtssicherheit ist nicht gewährleistet, vor allem nicht, wenn man an die Mobilität der in den Gesundheitsberufen tätigen Personen denkt. Die Frage muss so geregelt werden, dass der Wechsel von einem Kanton in einen anderen nicht bedeutet, dass man nun Vorschriften beachten muss, die denjenigen des Kantons, aus dem man kommt, total widersprechen. Die Lehre hat dieses Durcheinander analysiert und damit eine Reflexionsgrundlage geschaffen (Jean-François Dumoulin, "Pour une harmonisation du secret des soignants?", in Jusletter vom 27. August 2012, http://jusletter.weblaw.ch/-675?lang=fr).</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass das Berufsgeheimnis für die Gesundheitsberufe unterschiedlich geregelt ist. Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) regelt namentlich die Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin. Artikel 40 MedBG, in dem die Berufspflichten geregelt sind, hält fest, dass Personen, die einen Medizinalberuf ausüben, das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften wahren müssen. Dieser Artikel verweist insbesondere auf Artikel 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0). Die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten nach MedBG liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Für die Bestrafung von Verstössen gegen die Berufspflichten sind einheitliche Disziplinarmassnahmen vorgesehen. Die anderen Gesundheitsberufe sind zurzeit zum einen im Berufsbildungsgesetz (BBG; SR 412.10) und zum anderen im Fachhochschulgesetz (FHSG; SR 414.71) geregelt. Im Hinblick auf die bevorstehende Aufhebung des FHSG ist vorgesehen, im Entwurf des Gesetzes über die Gesundheitsberufe auf Fachhochschulstufe, der zurzeit ausgearbeitet wird, das Berufsgeheimnis analog zu regeln. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass mit diesem Gesetzentwurf dem Postulat teilweise entsprochen wird.</p><p>Was die Anwendung des Strafrechts angeht, so möchte der Bundesrat darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber die geltende Regelung für die Meldung von aussergewöhnlichen Todesfällen im Rahmen der Ausarbeitung der neuen Strafprozessordnung nicht ändern wollte. Er hat beschlossen, für die Melderechte und -pflichten die Kompetenzaufteilung von heute beizubehalten. Die Einzelheiten sind in den kantonalen Regelungen festgelegt.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Forderung des Postulates mit der Ausarbeitung des Gesundheitsberufegesetzes teilweise erfüllt ist. Zudem hat sich der Gesetzgeber gegen eine Änderung der geltenden Regelung ausgesprochen. Aus all diesen Gründen beantragt der Bundesrat die Ablehnung des Postulates.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob man das Berufsgeheimnis in den Gesundheitsberufen nicht transparent und kohärent regeln kann.</p>
- Berufsgeheimnis in den Gesundheitsberufen. Kohärenz
Back to List