Einheitliche Rechnungslegungsgrundsätze für die Sonderrechnungen des Bundes
- ShortId
-
12.4154
- Id
-
20124154
- Updated
-
28.07.2023 15:19
- Language
-
de
- Title
-
Einheitliche Rechnungslegungsgrundsätze für die Sonderrechnungen des Bundes
- AdditionalIndexing
-
24;Haushaltsordnung;öffentliche Finanzen;Gleichbehandlung;Transparenz;Rechnungsabschluss
- 1
-
- L03K110802, öffentliche Finanzen
- L05K0703020206, Rechnungsabschluss
- L05K1201020203, Transparenz
- L04K11080205, Haushaltsordnung
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Sonderrechnungen des Bundes umfassen gemäss Staatsrechnung 2011 Ausgaben in der Höhe von rund 6 Milliarden Franken. Somit werden rund 10 Prozent der Ausgaben des Bundes ausserhalb der Jahresrechnung des Bundes über Sonderrechnungen abgewickelt. Es ist davon auszugehen, dass in der Zukunft für die Abwicklung von grossen Investitionsvorhaben neue Fonds und somit weitere Sonderrechnungen eingeführt werden. Die Rechnungslegung der Sonderrechnungen präsentiert sich heute jedoch sehr unterschiedlich. Insbesondere die Rechnungen des Fonds für die Eisenbahn-Grossprojekte und des Infrastrukturfonds sind aufgrund der fehlenden Übereinstimmung von Rechnungs- und Kontenbezeichnungen nur eingeschränkt mit der Jahresrechnung des Bundes vergleichbar. Die Transaktionen sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der Jahresrechnung und den Sonderrechnungen werden ausserdem zu wenig transparent und übersichtlich ausgewiesen und sind deshalb teilweise schwer nachvollziehbar.</p><p>Obwohl Sonderrechnungen geführt werden, gehören die betroffenen Einheiten und Fonds zum Staatssektor. Eine einheitliche Rechnungslegung erleichtert deshalb auch die Berechnung und Interpretation international vergleichbarer Kennzahlen wie die Schuldenquote und die Staatsquote.</p>
- <p>Als Sonderrechnung wird nach Artikel 5 Buchstabe b FHG die von einer Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung oder einem Fonds des Bundes eigenständig geführte Rechnung bezeichnet, wenn diese durch die Bundesversammlung zu genehmigen ist. Sonderrechnungen sind Teil der Staatsrechnung des Bundes und nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b FHG zwingend in die konsolidierte Rechnung Bund aufzunehmen. Sie sind abschliessend in Artikel 2 FHV aufgeführt:</p><p>a. ETH-Bereich;</p><p>b. Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV);</p><p>c. Fonds für die Eisenbahn-Grossprojekte (FinöV-Fonds);</p><p>d. Infrastrukturfonds (IF).</p><p>Die ETH und die EAV sind Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechnungsführung. Sowohl diese als auch die beiden Fonds fallen somit nach Artikel 2 FHG nicht unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Rechnungslegung dieser Institutionen ist daher spezialgesetzlich geregelt. Das FHG ist lediglich ergänzend (subsidiär) anwendbar. Im Einzelnen gelten für:</p><p>- den ETH-Bereich: Artikel 35 des ETH-Gesetzes und Artikel 15ff. der Verordnung ETH-Bereich;</p><p>- die EAV: Artikel 71 Absatz 3 des Alkoholgesetzes und die Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der EAV;</p><p>- den FinöV-Fonds: Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 3 BV und das Reglement des Fonds für die Eisenbahn-grossprojekte (eine Parlamentsverordnung);</p><p>- den IF: das Infrastrukturfondsgesetz.</p><p>Die Vergleichbarkeit der Sonderrechnungen mit der Jahresrechnung des Bundes ist ein wichtiger Faktor für die Beurteilung der finanziellen Situation der Staatsrechnung. Seit Einführung des Neuen Rechnungsmodell Bund (NRM) im Jahr 2007 wurden deshalb laufend Anstrengungen unternommen, um die Rechnungslegung der Sonderrechnungen an diejenige des Bundes anzugleichen. Bei den Fonds erfolgte eine weitgehende Angleichung an das NRM zusammen mit der Revision des FHG von 2009 (vgl. BBl 2009 7207, S. 7216f. und 7237 sowie S. 7214ff. und 7235f.). Die Überführung des FinöV-Fondsreglements in ein Bahninfrastrukturgesetz (BIFG) zusammen mit der Fabi-Botschaft (BBl 2012 1577) bietet die Gelegenheit, die Vergleichbarkeit der Rechnung des künftigen Bahninfrastrukturfonds mit dem Stammhaus weiter zu verbessern. Die Rechnung des ETH-Bereichs wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach dem NRM angenähert. Aufgrund der BFI-Botschaft 2013-2016 erfolgt nun eine Anpassung an Ipsas und damit an das NRM (vgl. Referendumsvorlage in: BBl 2012 8185). Einzig bei der EAV wurde im Hinblick auf die bevorstehende Reintegration in die Zentralverwaltung (vgl. BBl 2012 1315, S. 1384) auf diesbezügliche Massnahmen verzichtet.</p><p>Im Wesentlichen entsprechen somit heute die Darstellungen der Sonderrechnungen bezüglich Erfolgsrechnung, Bilanz, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis sowie Anhang dem, was für das Stammhaus Bund gilt (Band 1 der Staatsrechnung). Gleiches lässt sich für die Bewertung der Bilanzpositionen feststellen. Allerdings werden in der Kontengliederung bewusst nur Positionen aufgeführt, die für die jeweiligen Rechnungen von Bedeutung sind. Dies trifft insbesondere für die Fonds zu. Ebenso macht der Ausweis eines Eigenkapitalnachweises oder einer Geldflussrechnung nicht in jedem Fall Sinn, wenn dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Informationen gewonnen werden. Ein Anhang zur Rechnung analog zum Stammhaus Bund wird nur für den ETH-Bereich erstellt. Bei den Fonds kann darauf verzichtet werden, da alle wesentlichen Zusatzinformationen aus dem Kommentar zur Rechnung und der Gliederung der Bilanz sowie der Erfolgsrechnung hervorgehen. Zur Transparenz trägt auch bei, dass die wesentlichen Beziehungen zwischen dem Stammhaus Bund und den einzelnen Sonderrechnungen in der Jahresrechnung des Bundes offengelegt sind (Staatsrechnung, Band 1, Ziff. 63/3, "Nahestehende Personen").</p><p>Die Sonderrechnungen sind somit bereits heute weitgehend an das NRM angeglichen. Der Bundesrat schliesst weitere punktuelle Anpassungen nicht aus. Eine vollständige Anpassung an das NRM lehnt er aus den obengenannten Gründen jedoch ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision des Finanzhaushaltgesetzes vorzulegen, mit dem Ziel, für die Sonderrechnungen des Bundes einheitliche Rechnungslegungsgrundsätze festzulegen und die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Sonderrechnungen und der Jahresrechnung des Bundes zu erhöhen. Dabei sollen folgende Punkte berücksichtigt werden:</p><p>1. Das Finanzhaushaltgesetz benennt die institutionellen Einheiten und Fonds, für welche Sonderrechnungen geführt werden.</p><p>2. Die Sonderrechnungen umfassen eine Finanzierungs- und Mittelflussrechnung, eine Erfolgsrechnung, einen Eigenkapitalausweis, eine Bilanz und einen Anhang.</p><p>3. Der Anhang enthält unter anderem eine Übersicht der Transaktionen, Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der Sonderrechnung und der Jahresrechnung des Bundes.</p><p>4. Die Sonderrechnungen werden nach demselben Regelwerk und denselben Rechnungslegungsgrundsätzen geführt wie die Jahresrechnung des Bundes, einschliesslich der wesentlichen Grundsätze für die Bilanzierung und Bewertung sowie des Kontenrahmens und der Kontierungsgrundsätze.</p>
- Einheitliche Rechnungslegungsgrundsätze für die Sonderrechnungen des Bundes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Sonderrechnungen des Bundes umfassen gemäss Staatsrechnung 2011 Ausgaben in der Höhe von rund 6 Milliarden Franken. Somit werden rund 10 Prozent der Ausgaben des Bundes ausserhalb der Jahresrechnung des Bundes über Sonderrechnungen abgewickelt. Es ist davon auszugehen, dass in der Zukunft für die Abwicklung von grossen Investitionsvorhaben neue Fonds und somit weitere Sonderrechnungen eingeführt werden. Die Rechnungslegung der Sonderrechnungen präsentiert sich heute jedoch sehr unterschiedlich. Insbesondere die Rechnungen des Fonds für die Eisenbahn-Grossprojekte und des Infrastrukturfonds sind aufgrund der fehlenden Übereinstimmung von Rechnungs- und Kontenbezeichnungen nur eingeschränkt mit der Jahresrechnung des Bundes vergleichbar. Die Transaktionen sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der Jahresrechnung und den Sonderrechnungen werden ausserdem zu wenig transparent und übersichtlich ausgewiesen und sind deshalb teilweise schwer nachvollziehbar.</p><p>Obwohl Sonderrechnungen geführt werden, gehören die betroffenen Einheiten und Fonds zum Staatssektor. Eine einheitliche Rechnungslegung erleichtert deshalb auch die Berechnung und Interpretation international vergleichbarer Kennzahlen wie die Schuldenquote und die Staatsquote.</p>
- <p>Als Sonderrechnung wird nach Artikel 5 Buchstabe b FHG die von einer Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung oder einem Fonds des Bundes eigenständig geführte Rechnung bezeichnet, wenn diese durch die Bundesversammlung zu genehmigen ist. Sonderrechnungen sind Teil der Staatsrechnung des Bundes und nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b FHG zwingend in die konsolidierte Rechnung Bund aufzunehmen. Sie sind abschliessend in Artikel 2 FHV aufgeführt:</p><p>a. ETH-Bereich;</p><p>b. Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV);</p><p>c. Fonds für die Eisenbahn-Grossprojekte (FinöV-Fonds);</p><p>d. Infrastrukturfonds (IF).</p><p>Die ETH und die EAV sind Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechnungsführung. Sowohl diese als auch die beiden Fonds fallen somit nach Artikel 2 FHG nicht unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Rechnungslegung dieser Institutionen ist daher spezialgesetzlich geregelt. Das FHG ist lediglich ergänzend (subsidiär) anwendbar. Im Einzelnen gelten für:</p><p>- den ETH-Bereich: Artikel 35 des ETH-Gesetzes und Artikel 15ff. der Verordnung ETH-Bereich;</p><p>- die EAV: Artikel 71 Absatz 3 des Alkoholgesetzes und die Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der EAV;</p><p>- den FinöV-Fonds: Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 3 BV und das Reglement des Fonds für die Eisenbahn-grossprojekte (eine Parlamentsverordnung);</p><p>- den IF: das Infrastrukturfondsgesetz.</p><p>Die Vergleichbarkeit der Sonderrechnungen mit der Jahresrechnung des Bundes ist ein wichtiger Faktor für die Beurteilung der finanziellen Situation der Staatsrechnung. Seit Einführung des Neuen Rechnungsmodell Bund (NRM) im Jahr 2007 wurden deshalb laufend Anstrengungen unternommen, um die Rechnungslegung der Sonderrechnungen an diejenige des Bundes anzugleichen. Bei den Fonds erfolgte eine weitgehende Angleichung an das NRM zusammen mit der Revision des FHG von 2009 (vgl. BBl 2009 7207, S. 7216f. und 7237 sowie S. 7214ff. und 7235f.). Die Überführung des FinöV-Fondsreglements in ein Bahninfrastrukturgesetz (BIFG) zusammen mit der Fabi-Botschaft (BBl 2012 1577) bietet die Gelegenheit, die Vergleichbarkeit der Rechnung des künftigen Bahninfrastrukturfonds mit dem Stammhaus weiter zu verbessern. Die Rechnung des ETH-Bereichs wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach dem NRM angenähert. Aufgrund der BFI-Botschaft 2013-2016 erfolgt nun eine Anpassung an Ipsas und damit an das NRM (vgl. Referendumsvorlage in: BBl 2012 8185). Einzig bei der EAV wurde im Hinblick auf die bevorstehende Reintegration in die Zentralverwaltung (vgl. BBl 2012 1315, S. 1384) auf diesbezügliche Massnahmen verzichtet.</p><p>Im Wesentlichen entsprechen somit heute die Darstellungen der Sonderrechnungen bezüglich Erfolgsrechnung, Bilanz, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis sowie Anhang dem, was für das Stammhaus Bund gilt (Band 1 der Staatsrechnung). Gleiches lässt sich für die Bewertung der Bilanzpositionen feststellen. Allerdings werden in der Kontengliederung bewusst nur Positionen aufgeführt, die für die jeweiligen Rechnungen von Bedeutung sind. Dies trifft insbesondere für die Fonds zu. Ebenso macht der Ausweis eines Eigenkapitalnachweises oder einer Geldflussrechnung nicht in jedem Fall Sinn, wenn dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Informationen gewonnen werden. Ein Anhang zur Rechnung analog zum Stammhaus Bund wird nur für den ETH-Bereich erstellt. Bei den Fonds kann darauf verzichtet werden, da alle wesentlichen Zusatzinformationen aus dem Kommentar zur Rechnung und der Gliederung der Bilanz sowie der Erfolgsrechnung hervorgehen. Zur Transparenz trägt auch bei, dass die wesentlichen Beziehungen zwischen dem Stammhaus Bund und den einzelnen Sonderrechnungen in der Jahresrechnung des Bundes offengelegt sind (Staatsrechnung, Band 1, Ziff. 63/3, "Nahestehende Personen").</p><p>Die Sonderrechnungen sind somit bereits heute weitgehend an das NRM angeglichen. Der Bundesrat schliesst weitere punktuelle Anpassungen nicht aus. Eine vollständige Anpassung an das NRM lehnt er aus den obengenannten Gründen jedoch ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision des Finanzhaushaltgesetzes vorzulegen, mit dem Ziel, für die Sonderrechnungen des Bundes einheitliche Rechnungslegungsgrundsätze festzulegen und die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Sonderrechnungen und der Jahresrechnung des Bundes zu erhöhen. Dabei sollen folgende Punkte berücksichtigt werden:</p><p>1. Das Finanzhaushaltgesetz benennt die institutionellen Einheiten und Fonds, für welche Sonderrechnungen geführt werden.</p><p>2. Die Sonderrechnungen umfassen eine Finanzierungs- und Mittelflussrechnung, eine Erfolgsrechnung, einen Eigenkapitalausweis, eine Bilanz und einen Anhang.</p><p>3. Der Anhang enthält unter anderem eine Übersicht der Transaktionen, Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der Sonderrechnung und der Jahresrechnung des Bundes.</p><p>4. Die Sonderrechnungen werden nach demselben Regelwerk und denselben Rechnungslegungsgrundsätzen geführt wie die Jahresrechnung des Bundes, einschliesslich der wesentlichen Grundsätze für die Bilanzierung und Bewertung sowie des Kontenrahmens und der Kontierungsgrundsätze.</p>
- Einheitliche Rechnungslegungsgrundsätze für die Sonderrechnungen des Bundes
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