Restwassersanierungen dürfen nur zu minimalem Produktionsausfall führen

ShortId
12.4155
Id
20124155
Updated
28.07.2023 15:07
Language
de
Title
Restwassersanierungen dürfen nur zu minimalem Produktionsausfall führen
AdditionalIndexing
52;66;Wassernutzung;Wasserkraft;Wasserkraftwerk;Auslegung des Rechts;Güterabwägung;Gesetz;Gewässerschutz
1
  • L04K06010504, Wassernutzung
  • L04K17030202, Wasserkraftwerk
  • L03K170507, Wasserkraft
  • L06K080203070101, Güterabwägung
  • L04K06010407, Gewässerschutz
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Urteil des Bundesgerichtes im sogenannten Misoxer Fall gefährdet die Ausbauziele im Bereich der Wasserkraft. Allein in Graubünden sind noch knapp 60 Fälle von Restwassersanierungen zu beurteilen. Den möglichen Produktionsausfall aufgrund des Bundesgerichtsurteils beziffert der Bündner Regierungsrat Mario Cavigelli auf total 40 Gigawattstunden pro Jahr, was der Jahresproduktion eines mittleren Wasserkraftwerks gleichkommt. Aus diesem Grunde soll Artikel 80 im Gewässerschutz so geändert werden, dass der Produktionsausfall minimiert werden kann.</p><p>So ist insbesondere der Begriff "entschädigungsbegründend" in Artikel 80 Absatz 1 zu streichen. Dieser Begriff ist rechtlich nicht definiert und wird in der Gesetzesredaktion üblicherweise auch nicht verwendet. Wie die Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieses Artikels zeigen, führt er zu Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit dem Schutz der wohlerworbenen Rechte. </p><p>Die Tendenz besteht, den Begriff "entschädigungsbegründend" so auszulegen, dass die wohlerworbenen Rechte, sprich die Nutzung der Wassermenge im konzedierten Umfange, eingeschränkt werde. Dieser Aufweichungstendenz ist mit allem Nachdruck entgegenzutreten. Der Schutz der wohlerworbenen Rechte muss in vollem Umfang gewährleistet bleiben. </p><p>Aufgrund der Kumulierung der in die wohlerworbenen Rechte eingreifenden Sanierungsmassnahmen sind in Artikel 80 Absatz 1 GSchG keine entschädigungslosen Eingriffe in die wohlerworbenen Rechte zuzulassen. Der praxisuntaugliche und rechtlich fragwürdige Begriff "entschädigungsbegründend" ist zu streichen.</p>
  • <p>Gemäss den Artikeln 29ff. des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) müssen bei neuen Wasserentnahmen und bei Konzessionserneuerungen angemessene Restwassermengen eingehalten werden ("vollständige Restwassersanierung"). Nach Artikel 80 Absatz 1 GSchG muss ein durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusstes Fliessgewässer "unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist" ("teilweise Restwassersanierung").</p><p>Trotz der grosszügigen Sanierungsfrist von Ende 2012 können viele Sanierungen nicht fristgerecht abgeschlossen werden, was der Bundesrat in seiner Antwort zur Interpellation Feri 12.3532 als nicht befriedigend beurteilt hat. Dieser Vollzugsnotstand war u. a. auch ein Grund für die Lancierung der Volksinitiative "Lebendiges Wasser". Diese Volksinitiative hat zu einer Revision des Gewässerschutzgesetzes und dem Versprechen der betroffenen Kantone, die Restwassersanierungen umzusetzen, geführt.</p><p>Der Motionär will nun den Bundesrat beauftragen, die Restwassersanierungsbestimmungen (Art. 80ff. GSchG) so abzuschwächen, dass der Produktionsausfall minimiert werden kann. Befürchtet wird, dass nach dem Urteil des Bundesgerichtes im sogenannten Misoxer Fall die Ausbauziele im Bereich Wasserkraft in Gefahr seien.</p><p>Die Auswirkungen der Restwassersanierungen auf das Zwischenziel für 2035 im Bereich Wasserkraft (37,4 Terawattstunden) können nicht quantifiziert werden. Das Ausbauziel für 2050 (38,6 Terawattstunden) ist durch die in Artikel 80 Absatz 1 GSchG vorgeschriebenen Sanierungsmassnahmen jedoch nicht gefährdet. Bei den anstehenden Neukonzessionierungen der Wasserkraftwerke werden ohnehin die Restwasserbestimmungen nach den Artikeln 31ff. GSchG zur Anwendung gelangen. Diese sind im Vergleich zu den Sanierungsmassnahmen nach Artikel 80 Absatz 1 GSchG strenger, und die auf diese Weise höher ausfallende Minderproduktion wurde beim Ausbauziel 2050 bereits berücksichtigt.</p><p>Weiter wäre es nicht fair gegenüber den Kantonen, welche bis heute bereits Sanierungen durchgeführt haben, wenn diese Sanierungsbestimmungen - nach Ablauf der Sanierungsfrist - nun abgeschwächt würden. Aufgrund des letzten Schreibens des UVEK hat die Regierungskonferenz der Gebirgskantone (RKGK) mit Schreiben vom 25. Mai 2012 zudem versichert, dass bei ausstehenden Sanierungsverfügungen alle Kantone bestrebt seien, diese noch vor Ende 2012 zu verfügen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Restwassersanierungen im Gewässerschutzgesetz (Art. 80ff.) so zu ändern, dass der Produktionsausfall minimiert werden kann.</p>
  • Restwassersanierungen dürfen nur zu minimalem Produktionsausfall führen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Urteil des Bundesgerichtes im sogenannten Misoxer Fall gefährdet die Ausbauziele im Bereich der Wasserkraft. Allein in Graubünden sind noch knapp 60 Fälle von Restwassersanierungen zu beurteilen. Den möglichen Produktionsausfall aufgrund des Bundesgerichtsurteils beziffert der Bündner Regierungsrat Mario Cavigelli auf total 40 Gigawattstunden pro Jahr, was der Jahresproduktion eines mittleren Wasserkraftwerks gleichkommt. Aus diesem Grunde soll Artikel 80 im Gewässerschutz so geändert werden, dass der Produktionsausfall minimiert werden kann.</p><p>So ist insbesondere der Begriff "entschädigungsbegründend" in Artikel 80 Absatz 1 zu streichen. Dieser Begriff ist rechtlich nicht definiert und wird in der Gesetzesredaktion üblicherweise auch nicht verwendet. Wie die Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieses Artikels zeigen, führt er zu Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit dem Schutz der wohlerworbenen Rechte. </p><p>Die Tendenz besteht, den Begriff "entschädigungsbegründend" so auszulegen, dass die wohlerworbenen Rechte, sprich die Nutzung der Wassermenge im konzedierten Umfange, eingeschränkt werde. Dieser Aufweichungstendenz ist mit allem Nachdruck entgegenzutreten. Der Schutz der wohlerworbenen Rechte muss in vollem Umfang gewährleistet bleiben. </p><p>Aufgrund der Kumulierung der in die wohlerworbenen Rechte eingreifenden Sanierungsmassnahmen sind in Artikel 80 Absatz 1 GSchG keine entschädigungslosen Eingriffe in die wohlerworbenen Rechte zuzulassen. Der praxisuntaugliche und rechtlich fragwürdige Begriff "entschädigungsbegründend" ist zu streichen.</p>
    • <p>Gemäss den Artikeln 29ff. des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) müssen bei neuen Wasserentnahmen und bei Konzessionserneuerungen angemessene Restwassermengen eingehalten werden ("vollständige Restwassersanierung"). Nach Artikel 80 Absatz 1 GSchG muss ein durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusstes Fliessgewässer "unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist" ("teilweise Restwassersanierung").</p><p>Trotz der grosszügigen Sanierungsfrist von Ende 2012 können viele Sanierungen nicht fristgerecht abgeschlossen werden, was der Bundesrat in seiner Antwort zur Interpellation Feri 12.3532 als nicht befriedigend beurteilt hat. Dieser Vollzugsnotstand war u. a. auch ein Grund für die Lancierung der Volksinitiative "Lebendiges Wasser". Diese Volksinitiative hat zu einer Revision des Gewässerschutzgesetzes und dem Versprechen der betroffenen Kantone, die Restwassersanierungen umzusetzen, geführt.</p><p>Der Motionär will nun den Bundesrat beauftragen, die Restwassersanierungsbestimmungen (Art. 80ff. GSchG) so abzuschwächen, dass der Produktionsausfall minimiert werden kann. Befürchtet wird, dass nach dem Urteil des Bundesgerichtes im sogenannten Misoxer Fall die Ausbauziele im Bereich Wasserkraft in Gefahr seien.</p><p>Die Auswirkungen der Restwassersanierungen auf das Zwischenziel für 2035 im Bereich Wasserkraft (37,4 Terawattstunden) können nicht quantifiziert werden. Das Ausbauziel für 2050 (38,6 Terawattstunden) ist durch die in Artikel 80 Absatz 1 GSchG vorgeschriebenen Sanierungsmassnahmen jedoch nicht gefährdet. Bei den anstehenden Neukonzessionierungen der Wasserkraftwerke werden ohnehin die Restwasserbestimmungen nach den Artikeln 31ff. GSchG zur Anwendung gelangen. Diese sind im Vergleich zu den Sanierungsmassnahmen nach Artikel 80 Absatz 1 GSchG strenger, und die auf diese Weise höher ausfallende Minderproduktion wurde beim Ausbauziel 2050 bereits berücksichtigt.</p><p>Weiter wäre es nicht fair gegenüber den Kantonen, welche bis heute bereits Sanierungen durchgeführt haben, wenn diese Sanierungsbestimmungen - nach Ablauf der Sanierungsfrist - nun abgeschwächt würden. Aufgrund des letzten Schreibens des UVEK hat die Regierungskonferenz der Gebirgskantone (RKGK) mit Schreiben vom 25. Mai 2012 zudem versichert, dass bei ausstehenden Sanierungsverfügungen alle Kantone bestrebt seien, diese noch vor Ende 2012 zu verfügen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Restwassersanierungen im Gewässerschutzgesetz (Art. 80ff.) so zu ändern, dass der Produktionsausfall minimiert werden kann.</p>
    • Restwassersanierungen dürfen nur zu minimalem Produktionsausfall führen

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