Alkoholausschank auf Autobahn-Nebenanlagen und -Rastplätzen

ShortId
12.4158
Id
20124158
Updated
28.07.2023 13:40
Language
de
Title
Alkoholausschank auf Autobahn-Nebenanlagen und -Rastplätzen
AdditionalIndexing
15;48;Autobahn;Wettbewerbsbeschränkung;Einzelhandel;alkoholisches Getränk;Strassenverkehrsordnung;Sicherheit im Strassenverkehr;Gaststättengewerbe
1
  • L05K1803010201, Autobahn
  • L05K0101010307, Gaststättengewerbe
  • L05K1402010101, alkoholisches Getränk
  • L05K0701050101, Einzelhandel
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das geltende Gesetz, dass auf Autobahn-Raststätten kein Alkohol verkauft oder ausgeschenkt werden darf, entspricht nicht der Wettbewerbsfreiheit. Während Tankstellenshops Alkohol verkaufen und Gewerbe direkt an der Autobahnausfahrt liegend Alkohol ausschenken dürfen, werden die Autobahn-Raststätten hier massiv benachteiligt.</p><p>In der Schweiz gibt es klare Gesetze betreffend Alkohol am Steuer. Jeder Bürger ist selber verantwortlich, die geltenden Gesetze einzuhalten und die Alkoholhöchstgrenze nicht zu überschreiten. Hier können wir sehr wohl an die Eigenverantwortung der Autofahrenden appellieren. Das geltende Gesetz bevormundet sowohl den Bürger wie das Gewerbe. In keinem an die Schweiz angrenzenden Land gibt es ein solches Verbot.</p><p>Zudem ist zu bedenken, dass ein Grossteil der Besucher von Autobahn-Raststätten Mitfahrer und Mitfahrerinnen sind und eben nicht selber hinter dem Steuer sitzen. Weiter sind davon insbesondere auch Hotelgäste, Teilnehmer von mehrtägigen Seminaren und Cargesellschaften betroffen. Solche Gäste fahren dann oft in ein nahegelegenes Restaurant.</p><p>Weiter ist zu beachten, dass es unfair und nicht nachvollziehbar ist, dass in Raststättenshops der Verkauf von Alkohol verboten ist, während in Tankstellenshops kein solches Verbot gilt.</p><p>Im Sinne der Gewerbe- und Wettbewerbsfreiheit sowie des Vertrauens in die Eigenverantwortung des Bürgers ist diese Verordnung im Sinne meines Antrages anzupassen.</p>
  • <p>Seit Erlass der Nationalstrassengesetzgebung besteht aus Gründen der Verkehrssicherheit ein Alkoholverbot auf Nebenanlagen und Rastplätzen. Der Bundesrat hat seither alle Vorstösse, die die Aufhebung dieses Verbots verlangten, abgelehnt, letztmals im Rahmen der Motion Triponez 02.3502, "Aufhebung des Alkoholausschankverbotes auf Nebenanlagen von Autobahnen". Die dort aufgeführten Gründe gelten auch heute noch, weshalb der Bundesrat darauf verweist.</p><p>Der Bundesrat hat im Weiteren in der Botschaft zur Totalrevision des Alkoholgesetzes (BBl 2012 1315) vorgeschlagen, das bisher auf Verordnungsstufe geregelte Verbot auf Gesetzesstufe zu heben. Dieses Gesetz ist zurzeit in den parlamentarischen Beratungen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Bei Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 4 der Nationalstrassenverordnung (NSV) ist jeweils der letzte Satz ("Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.") zu streichen.</p>
  • Alkoholausschank auf Autobahn-Nebenanlagen und -Rastplätzen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das geltende Gesetz, dass auf Autobahn-Raststätten kein Alkohol verkauft oder ausgeschenkt werden darf, entspricht nicht der Wettbewerbsfreiheit. Während Tankstellenshops Alkohol verkaufen und Gewerbe direkt an der Autobahnausfahrt liegend Alkohol ausschenken dürfen, werden die Autobahn-Raststätten hier massiv benachteiligt.</p><p>In der Schweiz gibt es klare Gesetze betreffend Alkohol am Steuer. Jeder Bürger ist selber verantwortlich, die geltenden Gesetze einzuhalten und die Alkoholhöchstgrenze nicht zu überschreiten. Hier können wir sehr wohl an die Eigenverantwortung der Autofahrenden appellieren. Das geltende Gesetz bevormundet sowohl den Bürger wie das Gewerbe. In keinem an die Schweiz angrenzenden Land gibt es ein solches Verbot.</p><p>Zudem ist zu bedenken, dass ein Grossteil der Besucher von Autobahn-Raststätten Mitfahrer und Mitfahrerinnen sind und eben nicht selber hinter dem Steuer sitzen. Weiter sind davon insbesondere auch Hotelgäste, Teilnehmer von mehrtägigen Seminaren und Cargesellschaften betroffen. Solche Gäste fahren dann oft in ein nahegelegenes Restaurant.</p><p>Weiter ist zu beachten, dass es unfair und nicht nachvollziehbar ist, dass in Raststättenshops der Verkauf von Alkohol verboten ist, während in Tankstellenshops kein solches Verbot gilt.</p><p>Im Sinne der Gewerbe- und Wettbewerbsfreiheit sowie des Vertrauens in die Eigenverantwortung des Bürgers ist diese Verordnung im Sinne meines Antrages anzupassen.</p>
    • <p>Seit Erlass der Nationalstrassengesetzgebung besteht aus Gründen der Verkehrssicherheit ein Alkoholverbot auf Nebenanlagen und Rastplätzen. Der Bundesrat hat seither alle Vorstösse, die die Aufhebung dieses Verbots verlangten, abgelehnt, letztmals im Rahmen der Motion Triponez 02.3502, "Aufhebung des Alkoholausschankverbotes auf Nebenanlagen von Autobahnen". Die dort aufgeführten Gründe gelten auch heute noch, weshalb der Bundesrat darauf verweist.</p><p>Der Bundesrat hat im Weiteren in der Botschaft zur Totalrevision des Alkoholgesetzes (BBl 2012 1315) vorgeschlagen, das bisher auf Verordnungsstufe geregelte Verbot auf Gesetzesstufe zu heben. Dieses Gesetz ist zurzeit in den parlamentarischen Beratungen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Bei Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 4 der Nationalstrassenverordnung (NSV) ist jeweils der letzte Satz ("Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.") zu streichen.</p>
    • Alkoholausschank auf Autobahn-Nebenanlagen und -Rastplätzen

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