Leerverkäufe. Selbsterfüllende Prophezeiungen vermeiden
- ShortId
-
12.4163
- Id
-
20124163
- Updated
-
28.07.2023 10:15
- Language
-
de
- Title
-
Leerverkäufe. Selbsterfüllende Prophezeiungen vermeiden
- AdditionalIndexing
-
15;24;Börsenwert eines Unternehmens;Aktienrecht;Spekulationskapital;Aktie;Beteiligung an Unternehmen;Angleichung der Rechtsvorschriften;Börsengeschäft
- 1
-
- L04K11060104, Börsengeschäft
- L06K110601050201, Börsenwert eines Unternehmens
- L05K1106010101, Aktie
- L05K1106020110, Spekulationskapital
- L05K0703010202, Beteiligung an Unternehmen
- L07K07030301010101, Aktienrecht
- L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Mit den heute existierenden Datengrundlagen auf den Börsenplattformen ist nicht ersichtlich, ob Leerverkäufe getätigt wurden. Zudem äussert sich der Bundesrat grundsätzlich nicht zum Geschäftsgang beziehungsweise zur Kursentwicklung privater Unternehmen.</p><p>2. Grundsätzlich werden Aktienkurse von den Gewinnaussichten der Unternehmen und vom Marktumfeld geprägt. Ob Leerverkäufe die Volatilität eines Aktienkurses erhöhen oder zu Preisverzerrungen führen und damit schädlich für die Volkswirtschaft sind, ist umstritten. Einerseits können Leerverkäufe kurzfristige Kursverluste beschleunigen. Andererseits können sie auch übertriebene Kursausschläge nach oben begrenzen und stellen ein Korrektiv zu fremdfinanzierten Käufen dar. Somit tragen sie zur Liquidität und Preisfindung bei. Da in der Schweiz gegenwärtig keine Daten zu Leerverkäufen verfügbar sind, liegt keine Analyse für den Schweizer Markt vor. Diverse wissenschaftliche Studien zu während der Finanzkrise erlassenen Leerverkaufsverboten im Ausland deuten jedoch darauf hin, dass diese Einschränkungen die Marktliquidität beeinträchtigten und Aktienpreise nicht wesentlich zu stützen vermochten.</p><p>3./4. Leerverkäufe sind in der Schweiz erlaubt, ausser wenn diese gegen die Marktverhaltensregeln verstossen. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn damit Marktmanipulationen beabsichtigt werden.</p><p>Möglichkeiten zur Regulierung von Leerverkäufen umfassen ein generelles oder auf gewisse Wertschriften begrenztes Verbot oder eine Meldepflicht. Nach Ansicht des Bundesrates besteht derzeit kein dringlicher Handlungsbedarf. Jedoch sind die weiteren Entwicklungen auf internationaler Ebene und deren Auswirkungen auf den Schweizer Finanzmarkt zu verfolgen.</p><p>5. Der Bundesrat verfolgt laufend die internationalen Entwicklungen in der Finanzmarktregulierung. Die Finma verfolgt diese, soweit aus Aufsichtsperspektive relevant. Mit der neuen Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps bleiben Leerverkäufe auch in der EU grundsätzlich erlaubt. Beschränkungen für ungedeckte Leerverkäufe von Aktien und öffentlichen Schuldtiteln, ein Verbot ungedeckter Positionen in Kreditausfallversicherungen (sogenannte Credit Default Swaps, CDS) auf Staatsanleihen und auch gewisse Meldepflichten werden dabei eingeführt. Prinzipiell sind die betreffenden EU-Rechtsakte nur für EU-Länder (grundsätzlich auch für EWR-Länder) verbindlich. Die EU-Regulierungsvorhaben können jedoch bedeutende Auswirkungen auf den schweizerischen Finanzplatz haben, beispielsweise aufgrund von Verlagerungen auf Finanzdienstleister aus Drittstaaten wie der Schweiz. Ausserdem ist es auch im Interesse der Schweiz, die Stabilität der Finanzmärkte global zu erhöhen und eine mögliche Regulierungsarbitrage zu vermeiden.</p><p>Der Bundesrat wird die weitere Entwicklung im Bereich Leerverkäufe verfolgen sowie einen allfälligen Regulierungsbedarf abklären.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im November 2012 gerät der Aktienkurs der Meyer-Burger-Gruppe aus Thun unter Druck. Der tiefe Kurs reflektiert nicht nur die schwierige Auftragslage des Herstellers von Spezialsägen für die Solarbranche, sondern ist in erheblichem Umfang das Werk von Spekulanten. Sie setzen mit Leerverkäufen auf fallende Kurse. Dazu wird zeitweise ein Viertel aller Meyer-Burger-Aktien bei den Banken ausgeliehen und entsprechend eingesetzt. </p><p>Zwar können Leerverkäufe zu einer effizienten Preisbildung und gut funktionierenden Märkten beitragen. Heikel wird es jedoch, wenn der Markt von einer Flut an Leerverkäufen überschwemmt wird. Dann kann der Kurs einer Aktie allein dadurch unter Druck geraten. Die Leerverkäufe wirken als Brandbeschleuniger oder werden sogar zur selbsterfüllenden Prophezeiung. Deshalb sind ungedeckte Leerverkäufe in der Schweiz verboten. Offenbar kann aber auch mit gedeckten Leerverkäufen (Aktien werden ausgeliehen und dann verkauft) der Markt genügend geflutet werden, damit das spekulative Instrument seine selbstbestätigende Wirkung entfalten kann.</p><p>Es kann doch nicht sein, dass ein solides Schweizer Unternehmen, technologisch sehr gut aufgestellt und mit hohem Marktanteil in einer zukunftsträchtigen Branche, spekulativen Verkäufen zum Opfer fällt. Deshalb bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er den eingangs beschriebenen Fall und die getätigten Leerverkäufe?</p><p>2. Erachtet er es nicht auch als schädlich für die Volkswirtschaft, wenn mit Leerverkäufen im Stile einer selbsterfüllenden Prophezeiung weitgehend risikolos gegen solide Schweizer Unternehmen gewettet werden kann, sodass diese in ihrer Existenz gefährdet werden?</p><p>3. Teilt er die Meinung, dass diesbezüglich Handlungsbedarf besteht?</p><p>4. Sieht er Möglichkeiten, neben den ungedeckten auch gedeckte Leerverkäufe gesetzlich einzuschränken? Ist er gewillt, diese Möglichkeiten zu ergreifen? </p><p>5. Die EU hat ihre Bestimmungen bezüglich Leerverkäufe kürzlich angepasst. Welche Lücken bestehen im Schweizer Recht im Vergleich zum neuen EU-Recht? Plant der Bundesrat, die Schweizer Gesetzgebung ans EU-Recht anzupassen? In welchem Zeitraum? Welche Erlasse müssen angepasst werden? In welcher Form?</p>
- Leerverkäufe. Selbsterfüllende Prophezeiungen vermeiden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Mit den heute existierenden Datengrundlagen auf den Börsenplattformen ist nicht ersichtlich, ob Leerverkäufe getätigt wurden. Zudem äussert sich der Bundesrat grundsätzlich nicht zum Geschäftsgang beziehungsweise zur Kursentwicklung privater Unternehmen.</p><p>2. Grundsätzlich werden Aktienkurse von den Gewinnaussichten der Unternehmen und vom Marktumfeld geprägt. Ob Leerverkäufe die Volatilität eines Aktienkurses erhöhen oder zu Preisverzerrungen führen und damit schädlich für die Volkswirtschaft sind, ist umstritten. Einerseits können Leerverkäufe kurzfristige Kursverluste beschleunigen. Andererseits können sie auch übertriebene Kursausschläge nach oben begrenzen und stellen ein Korrektiv zu fremdfinanzierten Käufen dar. Somit tragen sie zur Liquidität und Preisfindung bei. Da in der Schweiz gegenwärtig keine Daten zu Leerverkäufen verfügbar sind, liegt keine Analyse für den Schweizer Markt vor. Diverse wissenschaftliche Studien zu während der Finanzkrise erlassenen Leerverkaufsverboten im Ausland deuten jedoch darauf hin, dass diese Einschränkungen die Marktliquidität beeinträchtigten und Aktienpreise nicht wesentlich zu stützen vermochten.</p><p>3./4. Leerverkäufe sind in der Schweiz erlaubt, ausser wenn diese gegen die Marktverhaltensregeln verstossen. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn damit Marktmanipulationen beabsichtigt werden.</p><p>Möglichkeiten zur Regulierung von Leerverkäufen umfassen ein generelles oder auf gewisse Wertschriften begrenztes Verbot oder eine Meldepflicht. Nach Ansicht des Bundesrates besteht derzeit kein dringlicher Handlungsbedarf. Jedoch sind die weiteren Entwicklungen auf internationaler Ebene und deren Auswirkungen auf den Schweizer Finanzmarkt zu verfolgen.</p><p>5. Der Bundesrat verfolgt laufend die internationalen Entwicklungen in der Finanzmarktregulierung. Die Finma verfolgt diese, soweit aus Aufsichtsperspektive relevant. Mit der neuen Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps bleiben Leerverkäufe auch in der EU grundsätzlich erlaubt. Beschränkungen für ungedeckte Leerverkäufe von Aktien und öffentlichen Schuldtiteln, ein Verbot ungedeckter Positionen in Kreditausfallversicherungen (sogenannte Credit Default Swaps, CDS) auf Staatsanleihen und auch gewisse Meldepflichten werden dabei eingeführt. Prinzipiell sind die betreffenden EU-Rechtsakte nur für EU-Länder (grundsätzlich auch für EWR-Länder) verbindlich. Die EU-Regulierungsvorhaben können jedoch bedeutende Auswirkungen auf den schweizerischen Finanzplatz haben, beispielsweise aufgrund von Verlagerungen auf Finanzdienstleister aus Drittstaaten wie der Schweiz. Ausserdem ist es auch im Interesse der Schweiz, die Stabilität der Finanzmärkte global zu erhöhen und eine mögliche Regulierungsarbitrage zu vermeiden.</p><p>Der Bundesrat wird die weitere Entwicklung im Bereich Leerverkäufe verfolgen sowie einen allfälligen Regulierungsbedarf abklären.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im November 2012 gerät der Aktienkurs der Meyer-Burger-Gruppe aus Thun unter Druck. Der tiefe Kurs reflektiert nicht nur die schwierige Auftragslage des Herstellers von Spezialsägen für die Solarbranche, sondern ist in erheblichem Umfang das Werk von Spekulanten. Sie setzen mit Leerverkäufen auf fallende Kurse. Dazu wird zeitweise ein Viertel aller Meyer-Burger-Aktien bei den Banken ausgeliehen und entsprechend eingesetzt. </p><p>Zwar können Leerverkäufe zu einer effizienten Preisbildung und gut funktionierenden Märkten beitragen. Heikel wird es jedoch, wenn der Markt von einer Flut an Leerverkäufen überschwemmt wird. Dann kann der Kurs einer Aktie allein dadurch unter Druck geraten. Die Leerverkäufe wirken als Brandbeschleuniger oder werden sogar zur selbsterfüllenden Prophezeiung. Deshalb sind ungedeckte Leerverkäufe in der Schweiz verboten. Offenbar kann aber auch mit gedeckten Leerverkäufen (Aktien werden ausgeliehen und dann verkauft) der Markt genügend geflutet werden, damit das spekulative Instrument seine selbstbestätigende Wirkung entfalten kann.</p><p>Es kann doch nicht sein, dass ein solides Schweizer Unternehmen, technologisch sehr gut aufgestellt und mit hohem Marktanteil in einer zukunftsträchtigen Branche, spekulativen Verkäufen zum Opfer fällt. Deshalb bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er den eingangs beschriebenen Fall und die getätigten Leerverkäufe?</p><p>2. Erachtet er es nicht auch als schädlich für die Volkswirtschaft, wenn mit Leerverkäufen im Stile einer selbsterfüllenden Prophezeiung weitgehend risikolos gegen solide Schweizer Unternehmen gewettet werden kann, sodass diese in ihrer Existenz gefährdet werden?</p><p>3. Teilt er die Meinung, dass diesbezüglich Handlungsbedarf besteht?</p><p>4. Sieht er Möglichkeiten, neben den ungedeckten auch gedeckte Leerverkäufe gesetzlich einzuschränken? Ist er gewillt, diese Möglichkeiten zu ergreifen? </p><p>5. Die EU hat ihre Bestimmungen bezüglich Leerverkäufe kürzlich angepasst. Welche Lücken bestehen im Schweizer Recht im Vergleich zum neuen EU-Recht? Plant der Bundesrat, die Schweizer Gesetzgebung ans EU-Recht anzupassen? In welchem Zeitraum? Welche Erlasse müssen angepasst werden? In welcher Form?</p>
- Leerverkäufe. Selbsterfüllende Prophezeiungen vermeiden
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