Zweckentfremdung des Vorsorgekapitals verhindern statt Bezugsmöglichkeiten einschränken

ShortId
12.4170
Id
20124170
Updated
28.07.2023 15:19
Language
de
Title
Zweckentfremdung des Vorsorgekapitals verhindern statt Bezugsmöglichkeiten einschränken
AdditionalIndexing
28;Ergänzungsleistung;Sozialrecht;Vorauszahlung;Berufliche Vorsorge;vorgezogener Ruhestand;Vermögen
1
  • L05K0702030107, vorgezogener Ruhestand
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L06K070405020502, Vermögen
  • L06K070302020901, Vorauszahlung
  • L04K01040106, Ergänzungsleistung
  • L04K01040212, Sozialrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wer Vorsorgegelder vorbezieht und diese zweckentfremdet, soll im Umfang dieser Mittel keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen haben. Konkret könnte die gleiche Regelung angewendet werden wie bei jenen Personen, die ihr Vermögen verschenken und danach Ergänzungsleistungen beanspruchen wollen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG).</p><p>Die FDP/die Liberalen ist gegen Einschränkungen der Möglichkeiten für Renten- beziehungsweise Kapitalvorbezug, Kapitalabfindung oder Barauszahlung im BVG. Die Tatsache, dass diese Instrumente zum Teil missbraucht werden und es in der Folge zu einer Belastung der Ergänzungsleistungen kommt, ist absolut stossend. Dennoch müssen diese freiheitlichen Regelungen in einem System des Zwangssparens beibehalten werden. Eine Einschränkung würde beispielsweise junge Familien bestrafen, welche Vorbezüge sinnvoll einsetzen. Die Fehler Einzelner dürfen aber nicht umfassend an die Sozialwerke externalisiert werden. Viel eher soll die Eigenverantwortung in der Vorsorge stärker zum Tragen kommen.</p><p>Bei der vorgeschlagenen Regelung würde bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV die ungekürzte Rente, nicht die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet. Eine solche Regelung würde ein bewusstes "Ausweichen" auf Ergänzungsleistungen weniger attraktiv machen und die Eigenverantwortung stärken.</p><p>Der Bundesrat kann hierfür entweder die Regelung für Rentenvorbezug (Art. 15a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) sinngemäss auf Kapitalvorbezug, Kapitalabfindung und Barauszahlung ausweiten oder Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g ELG entsprechend anpassen.</p>
  • <p>Im Bereich der Ergänzungsleistungen wurden in letzter Zeit verschiedene parlamentarische Vorstösse eingereicht (vgl. Postulat Humbel 12.3602, Postulat Kuprecht 12.3673, Postulat FDP-Liberale Fraktion 12.3677). Wie in den Stellungnahmen zu diesen Vorstössen angekündigt, ist der Bundesrat bereit, den Bedarf einer Reform der Ergänzungsleistungen zu prüfen und dazu einen Bericht zuhanden des Parlamentes zu erstellen. Im Rahmen dieses Berichtes, welcher mit der laufenden Reform der Altersvorsorge zu koordinieren sein wird, werden auch die Auswirkungen der Kapitalbezüge aus der zweiten Säule auf die Ergänzungsleistungen geprüft werden.</p><p>Die Motion verlangt die Anrechnung der aufgrund der Kapitalauszahlung entgangenen Rente. Daneben könnten jedoch auch weitere Lösungsansätze erwogen werden wie insbesondere die Anrechnung als Vermögen oder Einkommen sowie Einschränkungen bei den Kapitaloptionen, wie sie das vom Nationalrat angenommene Postulat Humbel 12.3602 verlangt. Der Bundesrat wird in seinem Bericht sämtliche mögliche Lösungen prüfen und entsprechende Vorschläge unterbreiten. Er will sich deshalb nicht bereits jetzt auf eine bestimmte Lösung festlegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für die Berechnung der Ergänzungsleistungen folgendermassen zu überarbeiten: </p><p>Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen soll im Falle eines vorgängigen Rentenvorbezugs, eines Kapitalvorbezugs für Wohneigentum oder einer Barauszahlung die mutmassliche Rente ohne Vorbezug oder Barauszahlung als Einnahme angerechnet werden. Die Anrechnung soll nur soweit erfolgen, als das sozialrechtliche Existenzminimum bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung nicht unterschritten wird.</p>
  • Zweckentfremdung des Vorsorgekapitals verhindern statt Bezugsmöglichkeiten einschränken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wer Vorsorgegelder vorbezieht und diese zweckentfremdet, soll im Umfang dieser Mittel keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen haben. Konkret könnte die gleiche Regelung angewendet werden wie bei jenen Personen, die ihr Vermögen verschenken und danach Ergänzungsleistungen beanspruchen wollen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG).</p><p>Die FDP/die Liberalen ist gegen Einschränkungen der Möglichkeiten für Renten- beziehungsweise Kapitalvorbezug, Kapitalabfindung oder Barauszahlung im BVG. Die Tatsache, dass diese Instrumente zum Teil missbraucht werden und es in der Folge zu einer Belastung der Ergänzungsleistungen kommt, ist absolut stossend. Dennoch müssen diese freiheitlichen Regelungen in einem System des Zwangssparens beibehalten werden. Eine Einschränkung würde beispielsweise junge Familien bestrafen, welche Vorbezüge sinnvoll einsetzen. Die Fehler Einzelner dürfen aber nicht umfassend an die Sozialwerke externalisiert werden. Viel eher soll die Eigenverantwortung in der Vorsorge stärker zum Tragen kommen.</p><p>Bei der vorgeschlagenen Regelung würde bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV die ungekürzte Rente, nicht die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet. Eine solche Regelung würde ein bewusstes "Ausweichen" auf Ergänzungsleistungen weniger attraktiv machen und die Eigenverantwortung stärken.</p><p>Der Bundesrat kann hierfür entweder die Regelung für Rentenvorbezug (Art. 15a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) sinngemäss auf Kapitalvorbezug, Kapitalabfindung und Barauszahlung ausweiten oder Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g ELG entsprechend anpassen.</p>
    • <p>Im Bereich der Ergänzungsleistungen wurden in letzter Zeit verschiedene parlamentarische Vorstösse eingereicht (vgl. Postulat Humbel 12.3602, Postulat Kuprecht 12.3673, Postulat FDP-Liberale Fraktion 12.3677). Wie in den Stellungnahmen zu diesen Vorstössen angekündigt, ist der Bundesrat bereit, den Bedarf einer Reform der Ergänzungsleistungen zu prüfen und dazu einen Bericht zuhanden des Parlamentes zu erstellen. Im Rahmen dieses Berichtes, welcher mit der laufenden Reform der Altersvorsorge zu koordinieren sein wird, werden auch die Auswirkungen der Kapitalbezüge aus der zweiten Säule auf die Ergänzungsleistungen geprüft werden.</p><p>Die Motion verlangt die Anrechnung der aufgrund der Kapitalauszahlung entgangenen Rente. Daneben könnten jedoch auch weitere Lösungsansätze erwogen werden wie insbesondere die Anrechnung als Vermögen oder Einkommen sowie Einschränkungen bei den Kapitaloptionen, wie sie das vom Nationalrat angenommene Postulat Humbel 12.3602 verlangt. Der Bundesrat wird in seinem Bericht sämtliche mögliche Lösungen prüfen und entsprechende Vorschläge unterbreiten. Er will sich deshalb nicht bereits jetzt auf eine bestimmte Lösung festlegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für die Berechnung der Ergänzungsleistungen folgendermassen zu überarbeiten: </p><p>Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen soll im Falle eines vorgängigen Rentenvorbezugs, eines Kapitalvorbezugs für Wohneigentum oder einer Barauszahlung die mutmassliche Rente ohne Vorbezug oder Barauszahlung als Einnahme angerechnet werden. Die Anrechnung soll nur soweit erfolgen, als das sozialrechtliche Existenzminimum bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung nicht unterschritten wird.</p>
    • Zweckentfremdung des Vorsorgekapitals verhindern statt Bezugsmöglichkeiten einschränken

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