Eigenständige Wahrung der Interessen des Schweizer Finanzplatzes

ShortId
12.4178
Id
20124178
Updated
28.07.2023 12:32
Language
de
Title
Eigenständige Wahrung der Interessen des Schweizer Finanzplatzes
AdditionalIndexing
24;Bankgeheimnis;nationales Recht;bilaterales Abkommen;Bankrecht;Finanzplatz Schweiz;Datenschutz;Interessenkonflikt;Grossbank;internationales Wirtschaftsrecht;Steuerstrafrecht;USA;Steuerrecht
1
  • L05K1106011201, Finanzplatz Schweiz
  • L06K050102010205, Steuerstrafrecht
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K11040209, Bankrecht
  • L05K1002020103, bilaterales Abkommen
  • L05K1104010104, Grossbank
  • L04K03050305, USA
  • L03K050603, internationales Wirtschaftsrecht
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
  • L04K05030205, nationales Recht
  • L04K08020339, Interessenkonflikt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Im Jahr 2000 erteilte das EFD eine Bewilligung nach Artikel 271 Ziffer 1 StGB für Personen, welche mit dem Vollzug der zwischen der amerikanischen Bundessteuerbehörde IRS und schweizerischen Banken oder Effektenhändlern abgeschlossenen Qualified Intermediary Agreements (QIA) befasst sind. Mit dieser Bewilligung entsprach das EFD einem Gesuch der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) aus dem gleichen Jahr. Am 3. Dezember 2012 haben die Schweiz und die USA ein Abkommen zur erleichterten Umsetzung der US-Steuergesetzgebung Fatca paraphiert. Zu diesem Staatsvertrag soll ein Umsetzungsgesetz erlassen werden. Abkommen und Gesetz werden dem Parlament vorgelegt. Im Falle des Vorliegens einer Bewilligung von Artikel 271 Ziffer 1 StGB liegt keine Verletzung der Schweizer Rechtsordnung vor. Dasselbe gilt, wenn die Bewilligung direkt in einem Staatsvertrag erteilt oder durch ein Bundesgesetz eingeräumt wird.</p><p>2. Der Bundesrat ist, wie in seinem am 10. Oktober 2012 verabschiedeten Bericht "Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA" ausgeführt, aus heutiger Sicht der Auffassung, dass Gesuche nach Artikel 271 StGB mit solcher politischer Relevanz wie dasjenige der SBVg ihm zum Entscheid vorzulegen sind. Überdies wäre in diesem Fall eine generell-abstrakte Regelung einer Einzelbewilligung mit unbestimmtem Adressatenkreis vorzuziehen gewesen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Bewilligung aufgehoben werden muss.</p><p>3. Ziel von QIA und Fatca ist die steuerliche Erfassung von Kapitalerträgen und -gewinnen in den USA.</p><p>4./5. Es kann nicht die Rede davon sein, dass die Schweizer Banken autorisiert oder gar verpflichtet gewesen wären, US-Kunden über Möglichkeiten zur Umgehung von QI-Normen zu beraten. Es ist aber möglich, dass einzelne Schweizer Banken QI-Normen verletzt haben. Deshalb können die Vorhaltungen, die die USA gegenüber einzelnen Schweizer Banken gemacht haben, nicht von vornherein als haltlos betrachtet werden.</p><p>6./7. Das Schweizer Parlament hat das UBS-Abkommen am 17. Juni 2010 genehmigt; eine parlamentarische Genehmigung in den USA war nicht erforderlich. Das Abkommen ist am 19. August 2009, dem Datum der Unterzeichnung, in Kraft getreten. Es wurde durch ein Änderungsprotokoll ergänzt, das ab 31. März 2010 vorläufig angewendet wurde und am 17. Juni 2010 aufgrund der parlamentarischen Genehmigung in Kraft getreten ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Trifft es zu, dass</p><p>1. das zwischen Schweizer Banken und der US-Steuerbehörde IRS abgeschlossene Qualified Intermediary Agreement (QIA) sowie der Foreign Account Tax Compliance Act (Fatca) das Territorialprinzip verletzen und im Gegensatz stehen zum Schweizer Ordre public, besonders zu Artikel 271 StGB?</p><p>2. die Ausnahmebewilligung zu Artikel 271 StGB vom 7. November 2000, welche entgegen Artikel 31 Absatz 2 RVOV ohne Bundesrats-Zustimmung erfolgte und damit "aus rechtsstaatlicher Optik" fragwürdig ist (Antwort 3.2.3 zu Postulat 10.3390/10.3629), als Kernproblem erkannt und schnellstmöglich aufzuheben ist?</p><p>3. die globalen QI- und Fatca-Systeme eine weisse und eine schwarze Seite haben, indem diese mittels QI-Banken, oberflächlich, die Eintreibung rechtens geschuldeter US-Steuern auf Kapitalerträgen und Dividenden vorsehen, versteckt jedoch das Ziel verfolgen, die für den IRS viel wichtigeren "schwarzen" Gelder in die "weisse" Wirtschaft zurückzuführen mithilfe der vom US-Kongress nie gebilligten "backup withholding tax" von konfiskatorischen 28 Prozent des Kapitals, früher Schutzgeld genannt?</p><p>4. Schweizer QI-Banken autorisiert, ja verpflichtet gewesen sind, auch in den USA ansässige aktuelle und künftige Kunden über die verschlungenen QI-Normen zu beraten, inklusive über die in den Sections 5.01 und 6.04 QIA eingebauten Möglichkeiten zur Bewahrung der Anonymität und zur Umgehung der persönlichen Deklarationspflicht?</p><p>5. die US-Anschuldigungen gegenüber Schweizer IQ-Banken und deren Mitarbeitern die QI-Normen unberücksichtigt lassen, deshalb haltlos sind und wegen ihrer Einwirkungen in Schweizer Hoheitsrechte auch offiziell zurückgewiesen werden?</p><p>6. die 4450 Datensätze von UBS-Kunden dem IRS unrechtmässig geliefert wurden, zumal die vom DBA abweichende Vereinbarung nie beidseitig rechtskräftig wurde?</p><p>7. zur Lösung des Konflikts IRS-UBS die US-Unterhändler Shott und O'Donnell nur dazu ermächtigt waren, im Rahmen des DBA CH/USA 96 eine Verständigungs-Vereinbarung herbeizuführen, die schweizseitig vom Parlament als Staatsvertrag gebilligte Vereinbarung US-seitig nie in Kraft trat und daher die Beantwortung einschlägiger Fragen durch den IRS zur Herbeiführung einer realen Globallösung offiziell angefordert wird?</p>
  • Eigenständige Wahrung der Interessen des Schweizer Finanzplatzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Im Jahr 2000 erteilte das EFD eine Bewilligung nach Artikel 271 Ziffer 1 StGB für Personen, welche mit dem Vollzug der zwischen der amerikanischen Bundessteuerbehörde IRS und schweizerischen Banken oder Effektenhändlern abgeschlossenen Qualified Intermediary Agreements (QIA) befasst sind. Mit dieser Bewilligung entsprach das EFD einem Gesuch der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) aus dem gleichen Jahr. Am 3. Dezember 2012 haben die Schweiz und die USA ein Abkommen zur erleichterten Umsetzung der US-Steuergesetzgebung Fatca paraphiert. Zu diesem Staatsvertrag soll ein Umsetzungsgesetz erlassen werden. Abkommen und Gesetz werden dem Parlament vorgelegt. Im Falle des Vorliegens einer Bewilligung von Artikel 271 Ziffer 1 StGB liegt keine Verletzung der Schweizer Rechtsordnung vor. Dasselbe gilt, wenn die Bewilligung direkt in einem Staatsvertrag erteilt oder durch ein Bundesgesetz eingeräumt wird.</p><p>2. Der Bundesrat ist, wie in seinem am 10. Oktober 2012 verabschiedeten Bericht "Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA" ausgeführt, aus heutiger Sicht der Auffassung, dass Gesuche nach Artikel 271 StGB mit solcher politischer Relevanz wie dasjenige der SBVg ihm zum Entscheid vorzulegen sind. Überdies wäre in diesem Fall eine generell-abstrakte Regelung einer Einzelbewilligung mit unbestimmtem Adressatenkreis vorzuziehen gewesen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Bewilligung aufgehoben werden muss.</p><p>3. Ziel von QIA und Fatca ist die steuerliche Erfassung von Kapitalerträgen und -gewinnen in den USA.</p><p>4./5. Es kann nicht die Rede davon sein, dass die Schweizer Banken autorisiert oder gar verpflichtet gewesen wären, US-Kunden über Möglichkeiten zur Umgehung von QI-Normen zu beraten. Es ist aber möglich, dass einzelne Schweizer Banken QI-Normen verletzt haben. Deshalb können die Vorhaltungen, die die USA gegenüber einzelnen Schweizer Banken gemacht haben, nicht von vornherein als haltlos betrachtet werden.</p><p>6./7. Das Schweizer Parlament hat das UBS-Abkommen am 17. Juni 2010 genehmigt; eine parlamentarische Genehmigung in den USA war nicht erforderlich. Das Abkommen ist am 19. August 2009, dem Datum der Unterzeichnung, in Kraft getreten. Es wurde durch ein Änderungsprotokoll ergänzt, das ab 31. März 2010 vorläufig angewendet wurde und am 17. Juni 2010 aufgrund der parlamentarischen Genehmigung in Kraft getreten ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Trifft es zu, dass</p><p>1. das zwischen Schweizer Banken und der US-Steuerbehörde IRS abgeschlossene Qualified Intermediary Agreement (QIA) sowie der Foreign Account Tax Compliance Act (Fatca) das Territorialprinzip verletzen und im Gegensatz stehen zum Schweizer Ordre public, besonders zu Artikel 271 StGB?</p><p>2. die Ausnahmebewilligung zu Artikel 271 StGB vom 7. November 2000, welche entgegen Artikel 31 Absatz 2 RVOV ohne Bundesrats-Zustimmung erfolgte und damit "aus rechtsstaatlicher Optik" fragwürdig ist (Antwort 3.2.3 zu Postulat 10.3390/10.3629), als Kernproblem erkannt und schnellstmöglich aufzuheben ist?</p><p>3. die globalen QI- und Fatca-Systeme eine weisse und eine schwarze Seite haben, indem diese mittels QI-Banken, oberflächlich, die Eintreibung rechtens geschuldeter US-Steuern auf Kapitalerträgen und Dividenden vorsehen, versteckt jedoch das Ziel verfolgen, die für den IRS viel wichtigeren "schwarzen" Gelder in die "weisse" Wirtschaft zurückzuführen mithilfe der vom US-Kongress nie gebilligten "backup withholding tax" von konfiskatorischen 28 Prozent des Kapitals, früher Schutzgeld genannt?</p><p>4. Schweizer QI-Banken autorisiert, ja verpflichtet gewesen sind, auch in den USA ansässige aktuelle und künftige Kunden über die verschlungenen QI-Normen zu beraten, inklusive über die in den Sections 5.01 und 6.04 QIA eingebauten Möglichkeiten zur Bewahrung der Anonymität und zur Umgehung der persönlichen Deklarationspflicht?</p><p>5. die US-Anschuldigungen gegenüber Schweizer IQ-Banken und deren Mitarbeitern die QI-Normen unberücksichtigt lassen, deshalb haltlos sind und wegen ihrer Einwirkungen in Schweizer Hoheitsrechte auch offiziell zurückgewiesen werden?</p><p>6. die 4450 Datensätze von UBS-Kunden dem IRS unrechtmässig geliefert wurden, zumal die vom DBA abweichende Vereinbarung nie beidseitig rechtskräftig wurde?</p><p>7. zur Lösung des Konflikts IRS-UBS die US-Unterhändler Shott und O'Donnell nur dazu ermächtigt waren, im Rahmen des DBA CH/USA 96 eine Verständigungs-Vereinbarung herbeizuführen, die schweizseitig vom Parlament als Staatsvertrag gebilligte Vereinbarung US-seitig nie in Kraft trat und daher die Beantwortung einschlägiger Fragen durch den IRS zur Herbeiführung einer realen Globallösung offiziell angefordert wird?</p>
    • Eigenständige Wahrung der Interessen des Schweizer Finanzplatzes

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