Das Mehrwertsteuergesetz darf nicht toter Buchstabe bleiben. Eindämmung des unlauteren Wettbewerbs in den Grenzregionen
- ShortId
-
12.4197
- Id
-
20124197
- Updated
-
25.06.2025 00:22
- Language
-
de
- Title
-
Das Mehrwertsteuergesetz darf nicht toter Buchstabe bleiben. Eindämmung des unlauteren Wettbewerbs in den Grenzregionen
- AdditionalIndexing
-
24;Steuerbefreiung;Wettbewerbsbeschränkung;Gewerbebetrieb;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Gleichbehandlung;Ausland;wirtschaftliche Diskriminierung;Mehrwertsteuer;Fremdarbeiter/in;Handwerksbetrieb;Wettbewerbsfähigkeit;Grenzgebiet
- 1
-
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L05K0703060202, Gewerbebetrieb
- L03K100103, Ausland
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L05K0704030103, Grenzgebiet
- L04K05020411, wirtschaftliche Diskriminierung
- L05K0703040305, Wettbewerbsfähigkeit
- L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L05K0703060106, Handwerksbetrieb
- L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Antworten des Bundesrates auf meine Interpellation 11.3621 und meine Fragen 11.5222 und 12.5375 zeigen, dass im Ausland ansässige Unternehmen in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht einen Wettbewerbsvorteil gegenüber im Inland ansässigen Unternehmen haben. Ausländische Gewerbetreibende, die für in der Schweiz wohnhafte Kundinnen und Kunden Dienstleistungen erbringen, sind im Gegensatz zu inländischen Gewerbetreibenden bis zu einem Betrag von 10 000 Franken von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Der Bundesrat hat zudem aufgezeigt, dass es schwierig ist, die Mehrwertsteuer zu erheben für Lieferungen über 10 000 Franken, wenn es sich um ausländische Unternehmen handelt, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind. Die Eintragung in das Register ist erst ab einem jährlichen Umsatz in der Schweiz von mehr als 100 000 Franken obligatorisch, was schwierig zu überprüfen ist. Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG sieht für diese Fälle ein subsidiäres Verfahren vor: Bezugsteuerpflichtig ist die Empfängerin oder der Empfänger der Leistung, sofern er oder sie "vorgängig durch die zuständige Behörde schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informiert wurde". Wer aber informiert die zuständige Behörde? Systematisch tut dies niemand. Die Bestimmung des MWSTG ist bis heute toter Buchstabe geblieben.</p><p>Würden die nach der EntsV gemeldeten Daten automatisch an die Eidgenössische Steuerverwaltung weitergeleitet, so könnte diese das geltende MWSTG anwenden. Sie könnte zumindest grob den jährlich in der Schweiz erzielten Umsatz der ausländischen Unternehmen überprüfen und die Kundinnen und Kunden, wie im MWSTG vorgesehen, schriftlich informieren und so dafür sorgen, dass die Mehrwertsteuer gezielt und systematisch erhoben wird.</p>
- <p>Bei der Einführung der Bezugsteuerpflicht auf Lieferungen im Inland durch Unternehmen mit Sitz im Ausland war vorgesehen, dass die Grenzzollstellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Hinweise zu möglichen Empfängerinnen und Empfängern von solchen Leistungen liefern. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die ESTV auf diesem Weg nur teilweise die nötigen Angaben für eine schriftliche Information potenziell bezugsteuerpflichtiger Personen erhält.</p><p>Der Bundesrat erachtet deshalb den Vorschlag des Motionärs als prüfenswert, die Daten aus dem Online-Meldeverfahren der aus der EU in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verwenden, um der ESTV zu ermöglichen, ihrer Informationspflicht nachzukommen. Ob diese Daten allerdings geeignet sind, um potenziell bezugsteuerpflichtige Personen zu identifizieren, ist zu bezweifeln. Aus diesen Daten ist nämlich nicht eindeutig ersichtlich, wer der Empfänger oder die Empfängerin der Leistung ist. Das Unternehmen mit Sitz in der EU muss zwar eine möglichst genaue Bezeichnung des Ortes angeben, an dem die Leistung erbracht wird. Der Einsatzort (z. B. eine Baustelle) ist jedoch nicht zwingend mit der Adresse des Empfängers oder der Empfängerin identisch. Hinzu kommt, dass lediglich die Adresse und Postleitzahl des Einsatzortes angegeben werden muss. Selbst wenn der Einsatzort und die Adresse des Empfängers oder der Empfängerin identisch sind, reichen diese Angaben oftmals nicht aus, um die potenziell bezugsteuerpflichtige Person eindeutig zu identifizieren. Dies ist insbesondere der Fall, wenn mehrere Personen die gleiche Adresse haben. Die Entsendebetriebe müssen für ihren Einsatz in der Schweiz zudem eine Kontaktperson in der Schweiz nennen. Ob allenfalls über die Kontaktperson die Identität der leistungsempfangenden Person ermittelt werden könnte, wird zu prüfen sein. Da in jedem einzelnen Fall eine Kontaktnahme seitens der ESTV notwendig wäre, würde diese Massnahme zusätzliche Ressourcen bei der ESTV bedingen. Für den neuen Verwendungszweck der Meldedaten müssten zudem die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden.</p><p>Für die Erhebung der Bezugsteuer ideal wäre, wenn das ausländische Unternehmen im Rahmen des Meldeverfahrens ebenfalls die leistungsbeziehende Person nennen müsste. Erste Abklärungen durch das für das Meldeverfahren zuständige Bundesamt für Migration (BFM) haben jedoch ergeben, dass sich das Meldeverfahren dazu nicht eignet. Das Meldeverfahren setzt beim ausländischen Unternehmen an und fokussiert primär auf arbeitsmarktliche und ausländerrechtliche Aspekte. In vielen Fällen haben ausländische Unternehmen keine Kenntnis der Identität des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin in der Schweiz. Die praktische Umsetzung der Pflicht zur Angabe des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin würde daher zu erheblichem administrativem Mehraufwand in den Kantonen, welche die Meldungen überprüfen, und bei den ausländischen Unternehmen führen. Ausserdem müsste die Vereinbarkeit einer allfälligen Ausdehnung des Meldeverfahrens mit dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (SR 0.142.112.681) geprüft werden. Zudem würden sich Zuständigkeitsprobleme zwischen dem BFM und der ESTV ergeben, wenn im Meldeverfahren einzelne Daten ausschliesslich zugunsten der ESTV erhoben würden.</p><p>Da der Bundesrat an der Eignung der Daten aus dem Meldeverfahren für den Vollzug der Bezugsteuer zweifelt, beantragt er die Motion in ihrer verbindlichen Form zur Ablehnung. Er ist aber bereit, die Möglichkeiten zur Verwendung des Meldeverfahrens für den Vollzug der Bezugsteuer zu prüfen. Im Falle der Annahme der Motion im Nationalrat wird der Bundesrat einen entsprechenden Abänderungsantrag im Ständerat stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) müssen ausländische Arbeitgeber und selbstständig Erwerbstätige ihre Arbeitsleistung in der Schweiz melden.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. die systematische Weiterleitung der gemeldeten Daten an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sicherzustellen;</p><p>2. sicherzustellen, dass die ESTV aufgrund der ihr gemeldeten Informationen für eine korrekte Anwendung folgender Bestimmungen sorgt:</p><p>a. Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG); und</p><p>b. Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG, also die Vorschrift, dass die Behörde die Auftraggeberin oder den Auftraggeber schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informieren muss.</p>
- Das Mehrwertsteuergesetz darf nicht toter Buchstabe bleiben. Eindämmung des unlauteren Wettbewerbs in den Grenzregionen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Antworten des Bundesrates auf meine Interpellation 11.3621 und meine Fragen 11.5222 und 12.5375 zeigen, dass im Ausland ansässige Unternehmen in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht einen Wettbewerbsvorteil gegenüber im Inland ansässigen Unternehmen haben. Ausländische Gewerbetreibende, die für in der Schweiz wohnhafte Kundinnen und Kunden Dienstleistungen erbringen, sind im Gegensatz zu inländischen Gewerbetreibenden bis zu einem Betrag von 10 000 Franken von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Der Bundesrat hat zudem aufgezeigt, dass es schwierig ist, die Mehrwertsteuer zu erheben für Lieferungen über 10 000 Franken, wenn es sich um ausländische Unternehmen handelt, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind. Die Eintragung in das Register ist erst ab einem jährlichen Umsatz in der Schweiz von mehr als 100 000 Franken obligatorisch, was schwierig zu überprüfen ist. Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG sieht für diese Fälle ein subsidiäres Verfahren vor: Bezugsteuerpflichtig ist die Empfängerin oder der Empfänger der Leistung, sofern er oder sie "vorgängig durch die zuständige Behörde schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informiert wurde". Wer aber informiert die zuständige Behörde? Systematisch tut dies niemand. Die Bestimmung des MWSTG ist bis heute toter Buchstabe geblieben.</p><p>Würden die nach der EntsV gemeldeten Daten automatisch an die Eidgenössische Steuerverwaltung weitergeleitet, so könnte diese das geltende MWSTG anwenden. Sie könnte zumindest grob den jährlich in der Schweiz erzielten Umsatz der ausländischen Unternehmen überprüfen und die Kundinnen und Kunden, wie im MWSTG vorgesehen, schriftlich informieren und so dafür sorgen, dass die Mehrwertsteuer gezielt und systematisch erhoben wird.</p>
- <p>Bei der Einführung der Bezugsteuerpflicht auf Lieferungen im Inland durch Unternehmen mit Sitz im Ausland war vorgesehen, dass die Grenzzollstellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Hinweise zu möglichen Empfängerinnen und Empfängern von solchen Leistungen liefern. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die ESTV auf diesem Weg nur teilweise die nötigen Angaben für eine schriftliche Information potenziell bezugsteuerpflichtiger Personen erhält.</p><p>Der Bundesrat erachtet deshalb den Vorschlag des Motionärs als prüfenswert, die Daten aus dem Online-Meldeverfahren der aus der EU in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verwenden, um der ESTV zu ermöglichen, ihrer Informationspflicht nachzukommen. Ob diese Daten allerdings geeignet sind, um potenziell bezugsteuerpflichtige Personen zu identifizieren, ist zu bezweifeln. Aus diesen Daten ist nämlich nicht eindeutig ersichtlich, wer der Empfänger oder die Empfängerin der Leistung ist. Das Unternehmen mit Sitz in der EU muss zwar eine möglichst genaue Bezeichnung des Ortes angeben, an dem die Leistung erbracht wird. Der Einsatzort (z. B. eine Baustelle) ist jedoch nicht zwingend mit der Adresse des Empfängers oder der Empfängerin identisch. Hinzu kommt, dass lediglich die Adresse und Postleitzahl des Einsatzortes angegeben werden muss. Selbst wenn der Einsatzort und die Adresse des Empfängers oder der Empfängerin identisch sind, reichen diese Angaben oftmals nicht aus, um die potenziell bezugsteuerpflichtige Person eindeutig zu identifizieren. Dies ist insbesondere der Fall, wenn mehrere Personen die gleiche Adresse haben. Die Entsendebetriebe müssen für ihren Einsatz in der Schweiz zudem eine Kontaktperson in der Schweiz nennen. Ob allenfalls über die Kontaktperson die Identität der leistungsempfangenden Person ermittelt werden könnte, wird zu prüfen sein. Da in jedem einzelnen Fall eine Kontaktnahme seitens der ESTV notwendig wäre, würde diese Massnahme zusätzliche Ressourcen bei der ESTV bedingen. Für den neuen Verwendungszweck der Meldedaten müssten zudem die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden.</p><p>Für die Erhebung der Bezugsteuer ideal wäre, wenn das ausländische Unternehmen im Rahmen des Meldeverfahrens ebenfalls die leistungsbeziehende Person nennen müsste. Erste Abklärungen durch das für das Meldeverfahren zuständige Bundesamt für Migration (BFM) haben jedoch ergeben, dass sich das Meldeverfahren dazu nicht eignet. Das Meldeverfahren setzt beim ausländischen Unternehmen an und fokussiert primär auf arbeitsmarktliche und ausländerrechtliche Aspekte. In vielen Fällen haben ausländische Unternehmen keine Kenntnis der Identität des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin in der Schweiz. Die praktische Umsetzung der Pflicht zur Angabe des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin würde daher zu erheblichem administrativem Mehraufwand in den Kantonen, welche die Meldungen überprüfen, und bei den ausländischen Unternehmen führen. Ausserdem müsste die Vereinbarkeit einer allfälligen Ausdehnung des Meldeverfahrens mit dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (SR 0.142.112.681) geprüft werden. Zudem würden sich Zuständigkeitsprobleme zwischen dem BFM und der ESTV ergeben, wenn im Meldeverfahren einzelne Daten ausschliesslich zugunsten der ESTV erhoben würden.</p><p>Da der Bundesrat an der Eignung der Daten aus dem Meldeverfahren für den Vollzug der Bezugsteuer zweifelt, beantragt er die Motion in ihrer verbindlichen Form zur Ablehnung. Er ist aber bereit, die Möglichkeiten zur Verwendung des Meldeverfahrens für den Vollzug der Bezugsteuer zu prüfen. Im Falle der Annahme der Motion im Nationalrat wird der Bundesrat einen entsprechenden Abänderungsantrag im Ständerat stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) müssen ausländische Arbeitgeber und selbstständig Erwerbstätige ihre Arbeitsleistung in der Schweiz melden.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. die systematische Weiterleitung der gemeldeten Daten an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sicherzustellen;</p><p>2. sicherzustellen, dass die ESTV aufgrund der ihr gemeldeten Informationen für eine korrekte Anwendung folgender Bestimmungen sorgt:</p><p>a. Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG); und</p><p>b. Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG, also die Vorschrift, dass die Behörde die Auftraggeberin oder den Auftraggeber schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informieren muss.</p>
- Das Mehrwertsteuergesetz darf nicht toter Buchstabe bleiben. Eindämmung des unlauteren Wettbewerbs in den Grenzregionen
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