Schutz von archäologischen Stätten. Koordination

ShortId
12.4199
Id
20124199
Updated
28.07.2023 08:22
Language
de
Title
Schutz von archäologischen Stätten. Koordination
AdditionalIndexing
2831;Archäologie;Informationskampagne;Schutzgebiet;Denkmalpflege
1
  • L04K16030101, Archäologie
  • L04K01060302, Denkmalpflege
  • L04K06010412, Schutzgebiet
  • L05K1201020301, Informationskampagne
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Schutz und der Transfer von Kulturgütern werden in der Bundesgesetzgebung, in kantonalen Gesetzgebungen und in internationalen Abkommen geregelt. Insbesondere nach den meisten kantonalen Gesetzgebungen kann der Einsatz von Metalldetektoren verboten werden. Solche Metalldetektoren werden heute immer häufiger eingesetzt, was zunehmend zu Problemen führt.</p><p>Plünderer von archäologischen Stätten profitieren einerseits davon, dass die kantonalen Gesetzgebungen nur für begrenzte Gebiete gelten, andererseits laufen sie Gefahr, sich aufgrund der ungleichen Gesetzgebungen strafbar zu machen. Die Skala reicht von einem Verbot von archäologischen Forschungsarbeiten auf registrierten archäologischen Stätten und gefährdeten Gebieten (die nur den zuständigen Stellen bekannt sind) bis zu einem totalen Verbot auf dem ganzen Hoheitsgebiet. Diese Uneinheitlichkeit öffnet Tür und Tor für Suchaktionen auf archäologischen Stätten und für die Entwicklung einer Art Fundtourismus, beispielsweise durch den Einsatz von Metalldetektoren. Ein Teil dieser Fundtouristen und -touristinnen kommt auch aus der EU, da in unseren Nachbarländern zum Teil strengere Gesetzgebungen bestehen.</p><p>Es ist deshalb wichtig, dass sowohl Bund und Kantone als auch die Kantone untereinander eine gemeinsame und kohärente Strategie entwickeln. Dazu gehört beispielsweise die Anwendung einheitlicher Kriterien für die Bewilligung von archäologischen Forschungsarbeiten und für Sanktionen gegen Verstösse. Es sollte geprüft werden, ob Koordinationsstellen in diesem Bereich nützlich wären.</p>
  • <p>Regelungen betreffend die archäologische Prospektion und namentlich auch den Gebrauch von Metalldetektoren liegen in kantonaler Kompetenz: Gemäss Artikel 78 Absatz 1 der Bundesverfassung (SR 101) sind für den Natur- und Heimatschutz, wozu auch die Archäologie zählt, grundsätzlich die Kantone zuständig.</p><p>Die Erforschung und Bewahrung der historischen Zeugnisse sowie die Information der Öffentlichkeit über die Geschichte der Menschen, ihrer Siedlungen und kulturellen Leistungen gehören zu den Hauptaufgaben der Archäologie. Die Erfassung archäologischer Fundstätten und Funde liegt deshalb als Quelle unerlässlicher Informationen im öffentlichen Interesse. Es ist dem Bundesrat bewusst, dass unbewilligte archäologische Prospektionen und Raubgrabungen diese Informationsquellen stören und damit wichtiges archäologisches Erbe beeinträchtigt werden kann. Andererseits kann der Beitrag von Freiwilligen und ehrenamtlich tätigen Interessierten für die Fachbehörden der Archäologie durchaus auch hilfreich sein, sofern diese Tätigkeiten im Rahmen einer kantonalen Regelung stattfinden.</p><p>Die Konferenz schweizerischer Kantonsarchäologinnen und Kantonsarchäologen (KSKA) erarbeitet zurzeit Leitlinien für Vereinbarungen mit Ehrenamtlichen, die den Gebrauch von Metalldetektoren mit einschliessen sollen. Die KSKA möchte mit diesen Leitlinien schweizweit koordinierte Regelungen zur Einbindung von Privaten schaffen, die archäologische Tätigkeiten ausüben möchten. Dazu gehören namentlich die Gesuchs- und Bewilligungspflicht, aber auch Aus- und Weiterbildungen. Auch wenn damit illegale Handlungen im Bereich der Archäologie nicht vollends zu verhindern sein werden, erwarten die kantonalen Fachbehörden deren merkliche Einschränkung.</p><p>Das Eigentum der Kantone an den Altertumsfunden ist im Übrigen auf Bundesebene bereits in Artikel 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) geregelt, und die widerrechtliche Aneignung solcher Altertumsfunde wird gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer (SR 444.1) als Vergehen strafrechtlich geahndet.</p><p>Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen der Kantone, sich im Gebiet der archäologischen Prospektion von Privaten zu koordinieren und möglichst einheitliche Regelungen zu entwickeln. Spezielle Massnahmen auf Stufe des Bundes wird der Bundesrat jedoch aufgrund der verfassungsmässigen Hoheit der Kantone nicht vorschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Massnahmen zum Schutz von archäologischen Stätten koordiniert werden und die Bevölkerung informiert und sensibilisiert wird. Es geht insbesondere um die Frage, wie das archäologische Erbe vor dem Einsatz von Hilfsmitteln zur archäologischen Erforschung, namentlich Metalldetektoren, generell geschützt werden kann, und dies nicht nur in registrierten archäologischen Stätten und gefährdeten Gebieten, sondern auf dem gesamten Gebiet der Schweiz. Zudem geht es darum, die Schweizer Bevölkerung über dieses Thema zu informieren.</p>
  • Schutz von archäologischen Stätten. Koordination
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Schutz und der Transfer von Kulturgütern werden in der Bundesgesetzgebung, in kantonalen Gesetzgebungen und in internationalen Abkommen geregelt. Insbesondere nach den meisten kantonalen Gesetzgebungen kann der Einsatz von Metalldetektoren verboten werden. Solche Metalldetektoren werden heute immer häufiger eingesetzt, was zunehmend zu Problemen führt.</p><p>Plünderer von archäologischen Stätten profitieren einerseits davon, dass die kantonalen Gesetzgebungen nur für begrenzte Gebiete gelten, andererseits laufen sie Gefahr, sich aufgrund der ungleichen Gesetzgebungen strafbar zu machen. Die Skala reicht von einem Verbot von archäologischen Forschungsarbeiten auf registrierten archäologischen Stätten und gefährdeten Gebieten (die nur den zuständigen Stellen bekannt sind) bis zu einem totalen Verbot auf dem ganzen Hoheitsgebiet. Diese Uneinheitlichkeit öffnet Tür und Tor für Suchaktionen auf archäologischen Stätten und für die Entwicklung einer Art Fundtourismus, beispielsweise durch den Einsatz von Metalldetektoren. Ein Teil dieser Fundtouristen und -touristinnen kommt auch aus der EU, da in unseren Nachbarländern zum Teil strengere Gesetzgebungen bestehen.</p><p>Es ist deshalb wichtig, dass sowohl Bund und Kantone als auch die Kantone untereinander eine gemeinsame und kohärente Strategie entwickeln. Dazu gehört beispielsweise die Anwendung einheitlicher Kriterien für die Bewilligung von archäologischen Forschungsarbeiten und für Sanktionen gegen Verstösse. Es sollte geprüft werden, ob Koordinationsstellen in diesem Bereich nützlich wären.</p>
    • <p>Regelungen betreffend die archäologische Prospektion und namentlich auch den Gebrauch von Metalldetektoren liegen in kantonaler Kompetenz: Gemäss Artikel 78 Absatz 1 der Bundesverfassung (SR 101) sind für den Natur- und Heimatschutz, wozu auch die Archäologie zählt, grundsätzlich die Kantone zuständig.</p><p>Die Erforschung und Bewahrung der historischen Zeugnisse sowie die Information der Öffentlichkeit über die Geschichte der Menschen, ihrer Siedlungen und kulturellen Leistungen gehören zu den Hauptaufgaben der Archäologie. Die Erfassung archäologischer Fundstätten und Funde liegt deshalb als Quelle unerlässlicher Informationen im öffentlichen Interesse. Es ist dem Bundesrat bewusst, dass unbewilligte archäologische Prospektionen und Raubgrabungen diese Informationsquellen stören und damit wichtiges archäologisches Erbe beeinträchtigt werden kann. Andererseits kann der Beitrag von Freiwilligen und ehrenamtlich tätigen Interessierten für die Fachbehörden der Archäologie durchaus auch hilfreich sein, sofern diese Tätigkeiten im Rahmen einer kantonalen Regelung stattfinden.</p><p>Die Konferenz schweizerischer Kantonsarchäologinnen und Kantonsarchäologen (KSKA) erarbeitet zurzeit Leitlinien für Vereinbarungen mit Ehrenamtlichen, die den Gebrauch von Metalldetektoren mit einschliessen sollen. Die KSKA möchte mit diesen Leitlinien schweizweit koordinierte Regelungen zur Einbindung von Privaten schaffen, die archäologische Tätigkeiten ausüben möchten. Dazu gehören namentlich die Gesuchs- und Bewilligungspflicht, aber auch Aus- und Weiterbildungen. Auch wenn damit illegale Handlungen im Bereich der Archäologie nicht vollends zu verhindern sein werden, erwarten die kantonalen Fachbehörden deren merkliche Einschränkung.</p><p>Das Eigentum der Kantone an den Altertumsfunden ist im Übrigen auf Bundesebene bereits in Artikel 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) geregelt, und die widerrechtliche Aneignung solcher Altertumsfunde wird gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer (SR 444.1) als Vergehen strafrechtlich geahndet.</p><p>Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen der Kantone, sich im Gebiet der archäologischen Prospektion von Privaten zu koordinieren und möglichst einheitliche Regelungen zu entwickeln. Spezielle Massnahmen auf Stufe des Bundes wird der Bundesrat jedoch aufgrund der verfassungsmässigen Hoheit der Kantone nicht vorschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Massnahmen zum Schutz von archäologischen Stätten koordiniert werden und die Bevölkerung informiert und sensibilisiert wird. Es geht insbesondere um die Frage, wie das archäologische Erbe vor dem Einsatz von Hilfsmitteln zur archäologischen Erforschung, namentlich Metalldetektoren, generell geschützt werden kann, und dies nicht nur in registrierten archäologischen Stätten und gefährdeten Gebieten, sondern auf dem gesamten Gebiet der Schweiz. Zudem geht es darum, die Schweizer Bevölkerung über dieses Thema zu informieren.</p>
    • Schutz von archäologischen Stätten. Koordination

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