Teilweise Befreiung der Treibstoffe für Pistenfahrzeuge von der Mineralölsteuer

ShortId
12.4203
Id
20124203
Updated
24.06.2025 23:53
Language
de
Title
Teilweise Befreiung der Treibstoffe für Pistenfahrzeuge von der Mineralölsteuer
AdditionalIndexing
15;48;Steuerbefreiung;touristische Infrastruktur;Wintersport;Mineralölsteuer;Fremdenverkehr in ländlichen Gebieten;Tourismus
1
  • L04K11070109, Mineralölsteuer
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L05K0101010301, touristische Infrastruktur
  • L05K0101010207, Wintersport
  • L05K0101010304, Fremdenverkehr in ländlichen Gebieten
  • L04K01010103, Tourismus
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Mineralölsteuer und der Zollzuschlag werden ursächlich für die Kosten des Strassenverkehrs erhoben. Der Bund erstattet deshalb die Steuern von Treibstoffen, die u. a. für die Land- und Forstwirtschaft verwendet werden, zurück, da diese Fahrzeuge nicht primär auf Strassen verkehren und somit auch keinen Beitrag an die Strassenfinanzierung leisten sollen.</p><p>Die gleiche Ausgangslage trifft auch auf Pistenfahrzeuge zu, welche heute der gleichen Steuerpflicht wie "normale Motorfahrzeuge" unterliegen. Pistenfahrzeuge verkehren ausschliesslich in Ski- und Langlaufgebieten und bezwecken durch ihren Einsatz, optimale Bedingungen für Schneesporttreibende zu gewährleisten. Pistenfahrzeuge haben keinen direkten Nutzen von der Mineralölsteuer. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Pistenfahrzeuge teilweise von der Steuerpflicht zu befreien.</p><p>Der Bergtourismus steht vor sehr grossen Herausforderungen. Die zunehmenden Auflagen für Sicherheit in allen Bereichen verursachen laufend zusätzliche Kosten, die keinen Mehrwert generieren und nicht auf die Preise abgewälzt werden können. Die Zahl der Gäste ist rückläufig. Bestenfalls können die Massnahmen der Branche (günstige Angebote, Förderung von Schneesportlagern, Stärkung des Sommers usw.) diesen Trend abbremsen, genügen aber alleine nicht. Jede Verbesserung der Rahmenbedingungen leistet einen Beitrag zur Stärkung des Wintertourismus in der Schweiz.</p><p>Damit der Vorstoss für die allgemeine Bundeskasse budgetneutral ist, wird vorgeschlagen, die Steuerbefreiung nur in dem Ausmass umzusetzen, in dem die Steuern für die Aufwendungen des Strassenverkehrs bestimmt sind.</p><p>Durch die Beschränkung der Steuerbefreiung auf den "Strassenteil" unterscheidet sich diese Motion von der vor gut zwei Jahren von den Räten abgelehnten parlamentarischen Initiative Schmidt Roberto 09.493, "Mineralölsteuer auf Treibstoffen für Pistenfahrzeuge".</p>
  • <p>Treibstoffe unterliegen der Mineralölsteuer sowie dem Mineralölsteuerzuschlag. Bei der Mineralölsteuer handelt es sich um eine Steuer mit Teilzweckbindung und nicht um eine Strassennutzungsgebühr. Deswegen ist es unerheblich, ob der Treibstoff im Strassenverkehr oder anderweitig verbraucht wird. Das Mineralölsteuergesetz (SR 641.61) sieht sowohl Mineralölsteuerbefreiungen als auch Steuerbegünstigungen vor. Mittels Rückerstattung sind z. B. Treibstoffe, die in der Land- und Forstwirtschaft, der Berufsfischerei sowie dem Naturwerkstein-Abbau verbraucht werden, vom Mineralölsteuerzuschlag und von einem Teil der Mineralölsteuer befreit. Damit wird verhindert, dass die Produktion beim Primärsektor mit Fiskalabgaben belastet wird.</p><p>Die ebenfalls befreiten konzessionierten Transportunternehmungen erbringen im Rahmen der Bundeskonzessionen Leistungen, die im allgemeinen Interesse liegen. Deshalb werden sie im regionalen Personenverkehr durch Bund und Kantone subventioniert. Um diese subventionierten Leistungen nicht mit Fiskalabgaben zu belasten, wird den Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Mineralölsteuer teilweise und der Mineralölsteuerzuschlag vollumfänglich erstattet.</p><p>Pistenfahrzeuge erbringen im Gegensatz zu den konzessionierten Transportunternehmungen keine Leistungen, die im allgemeinen Interesse liegen. Zudem hat die Tatsache, dass Pistenfahrzeuge in Ski- und Langlaufgebieten verkehren und Strassen in der Regel nicht befahren, keinen Einfluss auf die Erhebung der Mineralölsteuer.</p><p>Der Bund finanziert seine Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr über die zweckgebundenen Einnahmen aus der Hälfte der Mineralölsteuererträge, den Erträgen des Mineralölsteuerzuschlags auf Treibstoffen sowie durch den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe (Autobahnvignette). Der Bund führt zu diesem Zweck eine Spezialfinanzierung, die sogenannte Spezialfinanzierung Strassenverkehr (SFSV). Für die von der Motion beabsichtigte haushaltneutrale Ausgestaltung der Steuerbefreiung müssten diese Ausgaben entsprechend reduziert werden. Wie der Bundesrat in der Botschaft vom 18. Januar 2012 zur Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz und deren Finanzierung dargelegt hat, werden die Ausgaben in diesem Bereich aber künftig ansteigen. Bereits kurzfristig werden allein für die Deckung des ordentlichen Bedarfs Einnahmenerhöhungen notwendig sein. Die Umsetzung der Motion könnte deshalb nicht haushaltneutral erfolgen.</p><p>Zudem regelt das Subventionsgesetz (SR 616.1), dass auf Finanzhilfe in Form von steuerlichen Vergünstigungen in der Regel zu verzichten ist. Eine Subventionsausweitung in Form einer Treibstoffsteuer-Rückerstattung ist deshalb auch aus ordnungs- sowie aus finanzpolitischen Gründen (absehbare Unterdeckung SFSV) nicht angebracht.</p><p>Bereits die Motion Darbellay 12.3610, "Förderung des Reisebusverkehrs durch Abschaffung oder Reduktion der Mineralölsteuer", und die Motion Schmidt Roberto 08.3604, "Mineralölsteuer der Bergbahnen", wurden u. a. aus den gleichen Überlegungen abgelehnt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Mineralölsteuergesetzes vorzuschlagen, und zwar mit folgendem Inhalt: Treibstoffe, die für Pistenfahrzeuge verwendet werden, sollen in dem Umfang von der Steuerpflicht befreit werden, als diese Mittel für Aufwendungen für den Strassenverkehr bestimmt sind.</p>
  • Teilweise Befreiung der Treibstoffe für Pistenfahrzeuge von der Mineralölsteuer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Mineralölsteuer und der Zollzuschlag werden ursächlich für die Kosten des Strassenverkehrs erhoben. Der Bund erstattet deshalb die Steuern von Treibstoffen, die u. a. für die Land- und Forstwirtschaft verwendet werden, zurück, da diese Fahrzeuge nicht primär auf Strassen verkehren und somit auch keinen Beitrag an die Strassenfinanzierung leisten sollen.</p><p>Die gleiche Ausgangslage trifft auch auf Pistenfahrzeuge zu, welche heute der gleichen Steuerpflicht wie "normale Motorfahrzeuge" unterliegen. Pistenfahrzeuge verkehren ausschliesslich in Ski- und Langlaufgebieten und bezwecken durch ihren Einsatz, optimale Bedingungen für Schneesporttreibende zu gewährleisten. Pistenfahrzeuge haben keinen direkten Nutzen von der Mineralölsteuer. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Pistenfahrzeuge teilweise von der Steuerpflicht zu befreien.</p><p>Der Bergtourismus steht vor sehr grossen Herausforderungen. Die zunehmenden Auflagen für Sicherheit in allen Bereichen verursachen laufend zusätzliche Kosten, die keinen Mehrwert generieren und nicht auf die Preise abgewälzt werden können. Die Zahl der Gäste ist rückläufig. Bestenfalls können die Massnahmen der Branche (günstige Angebote, Förderung von Schneesportlagern, Stärkung des Sommers usw.) diesen Trend abbremsen, genügen aber alleine nicht. Jede Verbesserung der Rahmenbedingungen leistet einen Beitrag zur Stärkung des Wintertourismus in der Schweiz.</p><p>Damit der Vorstoss für die allgemeine Bundeskasse budgetneutral ist, wird vorgeschlagen, die Steuerbefreiung nur in dem Ausmass umzusetzen, in dem die Steuern für die Aufwendungen des Strassenverkehrs bestimmt sind.</p><p>Durch die Beschränkung der Steuerbefreiung auf den "Strassenteil" unterscheidet sich diese Motion von der vor gut zwei Jahren von den Räten abgelehnten parlamentarischen Initiative Schmidt Roberto 09.493, "Mineralölsteuer auf Treibstoffen für Pistenfahrzeuge".</p>
    • <p>Treibstoffe unterliegen der Mineralölsteuer sowie dem Mineralölsteuerzuschlag. Bei der Mineralölsteuer handelt es sich um eine Steuer mit Teilzweckbindung und nicht um eine Strassennutzungsgebühr. Deswegen ist es unerheblich, ob der Treibstoff im Strassenverkehr oder anderweitig verbraucht wird. Das Mineralölsteuergesetz (SR 641.61) sieht sowohl Mineralölsteuerbefreiungen als auch Steuerbegünstigungen vor. Mittels Rückerstattung sind z. B. Treibstoffe, die in der Land- und Forstwirtschaft, der Berufsfischerei sowie dem Naturwerkstein-Abbau verbraucht werden, vom Mineralölsteuerzuschlag und von einem Teil der Mineralölsteuer befreit. Damit wird verhindert, dass die Produktion beim Primärsektor mit Fiskalabgaben belastet wird.</p><p>Die ebenfalls befreiten konzessionierten Transportunternehmungen erbringen im Rahmen der Bundeskonzessionen Leistungen, die im allgemeinen Interesse liegen. Deshalb werden sie im regionalen Personenverkehr durch Bund und Kantone subventioniert. Um diese subventionierten Leistungen nicht mit Fiskalabgaben zu belasten, wird den Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Mineralölsteuer teilweise und der Mineralölsteuerzuschlag vollumfänglich erstattet.</p><p>Pistenfahrzeuge erbringen im Gegensatz zu den konzessionierten Transportunternehmungen keine Leistungen, die im allgemeinen Interesse liegen. Zudem hat die Tatsache, dass Pistenfahrzeuge in Ski- und Langlaufgebieten verkehren und Strassen in der Regel nicht befahren, keinen Einfluss auf die Erhebung der Mineralölsteuer.</p><p>Der Bund finanziert seine Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr über die zweckgebundenen Einnahmen aus der Hälfte der Mineralölsteuererträge, den Erträgen des Mineralölsteuerzuschlags auf Treibstoffen sowie durch den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe (Autobahnvignette). Der Bund führt zu diesem Zweck eine Spezialfinanzierung, die sogenannte Spezialfinanzierung Strassenverkehr (SFSV). Für die von der Motion beabsichtigte haushaltneutrale Ausgestaltung der Steuerbefreiung müssten diese Ausgaben entsprechend reduziert werden. Wie der Bundesrat in der Botschaft vom 18. Januar 2012 zur Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz und deren Finanzierung dargelegt hat, werden die Ausgaben in diesem Bereich aber künftig ansteigen. Bereits kurzfristig werden allein für die Deckung des ordentlichen Bedarfs Einnahmenerhöhungen notwendig sein. Die Umsetzung der Motion könnte deshalb nicht haushaltneutral erfolgen.</p><p>Zudem regelt das Subventionsgesetz (SR 616.1), dass auf Finanzhilfe in Form von steuerlichen Vergünstigungen in der Regel zu verzichten ist. Eine Subventionsausweitung in Form einer Treibstoffsteuer-Rückerstattung ist deshalb auch aus ordnungs- sowie aus finanzpolitischen Gründen (absehbare Unterdeckung SFSV) nicht angebracht.</p><p>Bereits die Motion Darbellay 12.3610, "Förderung des Reisebusverkehrs durch Abschaffung oder Reduktion der Mineralölsteuer", und die Motion Schmidt Roberto 08.3604, "Mineralölsteuer der Bergbahnen", wurden u. a. aus den gleichen Überlegungen abgelehnt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Mineralölsteuergesetzes vorzuschlagen, und zwar mit folgendem Inhalt: Treibstoffe, die für Pistenfahrzeuge verwendet werden, sollen in dem Umfang von der Steuerpflicht befreit werden, als diese Mittel für Aufwendungen für den Strassenverkehr bestimmt sind.</p>
    • Teilweise Befreiung der Treibstoffe für Pistenfahrzeuge von der Mineralölsteuer

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