Transparenz und Rechtssicherheit in Wagnislisten
- ShortId
-
12.4205
- Id
-
20124205
- Updated
-
27.07.2023 20:25
- Language
-
de
- Title
-
Transparenz und Rechtssicherheit in Wagnislisten
- AdditionalIndexing
-
28;Sicherheit;Versicherungsleistung;Rechtssicherheit;Auslegung des Rechts;Reduktion;Unfallversicherung;Transparenz;Versicherungsrecht
- 1
-
- L04K01040116, Unfallversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K08020224, Reduktion
- L04K08020225, Sicherheit
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L04K11100119, Versicherungsrecht
- L05K1201020203, Transparenz
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2./6. Gestützt auf Artikel 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Bundesrat in Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Wagnisse als Handlungen definiert, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Bei Nichtberufsunfällen, welche auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Mit diesen Kürzungen wird bezweckt, die Gesamtheit der Versicherten vor einer unzumutbaren Prämienbelastung zu schützen, die sich durch ungewöhnliche und besonders grosse Risiken bei ausserbetrieblichen Betätigungen ergeben.</p><p>Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Als absolute Wagnisse sind beispielsweise die Teilnahme an Automobil- und Motocrossrennen oder Base-Jumping, aber auch das Zerdrücken eines Glases in der Hand qualifiziert worden. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person bei einer an sich schützenswerten, aber mit objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren verbundenen Tätigkeit unterlassen hat, diese auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre. Ein relatives Wagnis ist u. a. bei Canyoning und Schneesportaktivitäten abseits markierter Pisten bei schwerwiegender Missachtung der üblichen Gebote bejaht worden.</p><p>Gestützt auf die Definition von Artikel 50 Absatz 2 UVV obliegt es grundsätzlich den Versicherern zu entscheiden, ob ein Unfall als Wagnis zu qualifizieren ist. Um trotz der Mehrfachträgerschaft eine möglichst einheitliche Praxis gewährleisten zu können, führt die "Ad-hoc-Kommission Schaden UVG" in ihrer Empfehlung Nr. 5/83 eine Liste über Sportarten bzw. Tätigkeiten, die relative oder absolute Wagnisse umfasst. Diese Empfehlung stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Weisung an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar und ist nicht verbindlich; dennoch ist sie geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen, weshalb ihr unter diesem Gesichtspunkt eine gewisse Bedeutung zukommt. Wie die Praxis zeigt, entscheidet letztlich regelmässig die Rechtsprechung, ob und allenfalls welche Form eines Wagnisses vorliegt.</p><p>Die gewählte Umschreibung der Wagnisse erlaubt es, auf verschiedenste aussergewöhnliche Gefahrensituationen einzugehen und dabei die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles spezifisch zu würdigen sowie den nichtvoraussehbaren Entwicklungen u. a. im Bereich der Freizeitaktivitäten mit neuen Risikosportarten Rechnung zu tragen. Eine andere Umschreibung des Wagnisbegriffes oder eine abschliessende Auflistung der Wagnisse erachtet der Bundesrat deshalb nicht als sinnvoll.</p><p>3. Eine Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung wegen eines Wagnisses muss dem Versicherten zwingend mit schriftlicher Verfügung sowie unter Hinweis auf die Rechtsmittelmöglichkeiten eröffnet werden. Gestützt darauf steht ihm der ordentliche Rechtsweg bis ans Bundesgericht offen. Damit sind nach Auffassung des Bundesrates der Rechtsschutz ebenso wie eine rechtsgleiche Rechtsanwendung hinreichend gewährleistet.</p><p>4. Bei Nichtberufsunfällen, welche auf ein Wagnis zurückzuführen sind, werden lediglich die Geldleistungen (Taggeld, Rente, Integritäts- und Hilflosenentschädigung) gekürzt. Keine Kürzung erfolgt bei Pflegeleistungen und Kostenvergütungen. Die Zahl der Kürzungen bei Freizeitunfällen, welche auf aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse zurückzuführen sind, betrug zwischen 2004 und 2009 im Mittel 450 Fälle, der Umfang der gekürzten Leistungen bewegte sich zwischen 2,3 Millionen und 3,1 Millionen Franken. In praktisch allen Fällen erfolgte eine Kürzung von 50 Prozent. Die Fallzahlen sind zu klein für eine statistische Aussagekraft hinsichtlich einer jährlichen Schwankung. Aufgrund der verfügbaren Zahlen ist davon auszugehen, dass rund ein Drittel der Fälle auf Motocrossunfälle zurückzuführen ist. Stark betroffen sind des Weiteren Unfälle aus Motorsportrennen, Boxwettkämpfen sowie anderen Risikosportarten.</p><p>Die Kürzung oder Verweigerung der Geldleistungen in der Unfallversicherung hat in der Regel keine Auswirkungen auf die Leistungen der Invalidenversicherung, weil es an den Kürzungsvoraussetzungen von Artikel 21 Absatz 1 ATSG (Vorsatz, Verbrechen, Vergehen) fehlt.</p><p>5. Verschiedene Unfallversicherer ebenso wie die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) weisen auf ihren Internetseiten auf die Gefahr von Leistungskürzungen bei Wagnissen hin. Eine breitere Publikation der Wagnislisten, die eine nichtabschliessende Aufzählung von Wagnissen beinhalten, sowie eine zielgerichtete Sensibilisierung für Leistungskürzungen bzw. -verweigerungen in der obligatorischen Unfallversicherung könnten die unfallverhütende Wirkung grundsätzlich verbessern, weshalb eine Verstärkung der Information durch die verschiedenen Akteure der Unfallprävention begrüsst wird. Allerdings bleibt es schwierig abzuschätzen, inwieweit sich Anhänger von Risikosportarten selbst im Wissen um finanzielle Nachteile im Schadenfall davon abhalten lassen. Nach Auffassung des Bundesrates bedarf es keiner speziell zu schaffenden, neutralen Informationsstelle.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Unfallversicherer führen Wagnislisten über Handlungen, die zu einer gravierenden Kürzung von Versicherungsleistungen führen. Fatalerweise sind aber Inhalte und Konsequenzen der Bevölkerung kaum bekannt. Die Listen haben Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen und können Menschen in die Armut treiben. Ein neuer Entscheid des Bundesgerichtes ("NZZ", 5. Dezember 2012: "Fataler Sprung ins trübe Wasser") sanktioniert sogar eine Handlung, die nicht explizit auf der Wagnisliste aufgeführt ist.</p><p>Es ist unklar, nach welchen Kriterien die Listen erstellt werden und wie sichergestellt ist, dass diese einheitlich und sachgerecht kommuniziert und umgesetzt werden.</p><p>Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Ist es richtig, dass in einer Sozialversicherung Versicherer und/oder eine "Ad-hoc-Kommission" entscheiden, wie gesetzliche Grundleistungen in grossem Umfang gekürzt oder verweigert werden? Genügt nach Ansicht des Bundesrates die gesetzliche Grundlage in Artikel 39 UVG bzw. Artikel 50 UVV für derart gravierende Entscheide durch Dritte?</p><p>2. Nach welchen Kriterien werden die Wagnislisten erstellt und laufend aktualisiert? Kennt der Bundesrat diese Kriterien?</p><p>3. Ist sichergestellt, dass die Unfallversicherer diese Listen einheitlich und sachgerecht umsetzen? Wie erfolgt die Aufsicht, und sind die Beschwerdemöglichkeiten ausreichend?</p><p>4. Kennt der Bundesrat den Umfang der Leistungskürzungen? Wie viele Leistungen für welche Wagnisse werden verweigert? Wie haben sich die Kürzungen (Pflegekosten, Taggeld, Invaliditätsleistungen) in den letzten zehn Jahren entwickelt? Welche Folgen haben die Entscheide der Unfallversicherer auf die Leistungen der Invalidenversicherung?</p><p>5. Werden die Versicherten vor dem Eintritt von Schadensereignissen rechtzeitig und angemessen über die finanziellen Konsequenzen informiert? Wäre eine wirksame, periodische Information durch eine neutrale Stelle angebracht, um die Versicherten (insbesondere die jährlich neu hinzukommenden) auf die finanziellen Risiken aufmerksam zu machen? Könnte mehr Information und Transparenz die unfallverhütende Wirkung verbessern?</p><p>6. Ist aus Gründen der Fairness, der Rechtssicherheit und des Legalitätsprinzips zu erwägen, die Kriterien, die Erstellung, die Anwendung und die angemessene Information der Versicherten über die Wagnislisten insgesamt und über die absoluten Wagnisse im Speziellen in Form einer Verordnung einheitlich und transparent zu regeln?</p>
- Transparenz und Rechtssicherheit in Wagnislisten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./2./6. Gestützt auf Artikel 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Bundesrat in Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Wagnisse als Handlungen definiert, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Bei Nichtberufsunfällen, welche auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Mit diesen Kürzungen wird bezweckt, die Gesamtheit der Versicherten vor einer unzumutbaren Prämienbelastung zu schützen, die sich durch ungewöhnliche und besonders grosse Risiken bei ausserbetrieblichen Betätigungen ergeben.</p><p>Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Als absolute Wagnisse sind beispielsweise die Teilnahme an Automobil- und Motocrossrennen oder Base-Jumping, aber auch das Zerdrücken eines Glases in der Hand qualifiziert worden. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person bei einer an sich schützenswerten, aber mit objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren verbundenen Tätigkeit unterlassen hat, diese auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre. Ein relatives Wagnis ist u. a. bei Canyoning und Schneesportaktivitäten abseits markierter Pisten bei schwerwiegender Missachtung der üblichen Gebote bejaht worden.</p><p>Gestützt auf die Definition von Artikel 50 Absatz 2 UVV obliegt es grundsätzlich den Versicherern zu entscheiden, ob ein Unfall als Wagnis zu qualifizieren ist. Um trotz der Mehrfachträgerschaft eine möglichst einheitliche Praxis gewährleisten zu können, führt die "Ad-hoc-Kommission Schaden UVG" in ihrer Empfehlung Nr. 5/83 eine Liste über Sportarten bzw. Tätigkeiten, die relative oder absolute Wagnisse umfasst. Diese Empfehlung stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Weisung an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar und ist nicht verbindlich; dennoch ist sie geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen, weshalb ihr unter diesem Gesichtspunkt eine gewisse Bedeutung zukommt. Wie die Praxis zeigt, entscheidet letztlich regelmässig die Rechtsprechung, ob und allenfalls welche Form eines Wagnisses vorliegt.</p><p>Die gewählte Umschreibung der Wagnisse erlaubt es, auf verschiedenste aussergewöhnliche Gefahrensituationen einzugehen und dabei die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles spezifisch zu würdigen sowie den nichtvoraussehbaren Entwicklungen u. a. im Bereich der Freizeitaktivitäten mit neuen Risikosportarten Rechnung zu tragen. Eine andere Umschreibung des Wagnisbegriffes oder eine abschliessende Auflistung der Wagnisse erachtet der Bundesrat deshalb nicht als sinnvoll.</p><p>3. Eine Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung wegen eines Wagnisses muss dem Versicherten zwingend mit schriftlicher Verfügung sowie unter Hinweis auf die Rechtsmittelmöglichkeiten eröffnet werden. Gestützt darauf steht ihm der ordentliche Rechtsweg bis ans Bundesgericht offen. Damit sind nach Auffassung des Bundesrates der Rechtsschutz ebenso wie eine rechtsgleiche Rechtsanwendung hinreichend gewährleistet.</p><p>4. Bei Nichtberufsunfällen, welche auf ein Wagnis zurückzuführen sind, werden lediglich die Geldleistungen (Taggeld, Rente, Integritäts- und Hilflosenentschädigung) gekürzt. Keine Kürzung erfolgt bei Pflegeleistungen und Kostenvergütungen. Die Zahl der Kürzungen bei Freizeitunfällen, welche auf aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse zurückzuführen sind, betrug zwischen 2004 und 2009 im Mittel 450 Fälle, der Umfang der gekürzten Leistungen bewegte sich zwischen 2,3 Millionen und 3,1 Millionen Franken. In praktisch allen Fällen erfolgte eine Kürzung von 50 Prozent. Die Fallzahlen sind zu klein für eine statistische Aussagekraft hinsichtlich einer jährlichen Schwankung. Aufgrund der verfügbaren Zahlen ist davon auszugehen, dass rund ein Drittel der Fälle auf Motocrossunfälle zurückzuführen ist. Stark betroffen sind des Weiteren Unfälle aus Motorsportrennen, Boxwettkämpfen sowie anderen Risikosportarten.</p><p>Die Kürzung oder Verweigerung der Geldleistungen in der Unfallversicherung hat in der Regel keine Auswirkungen auf die Leistungen der Invalidenversicherung, weil es an den Kürzungsvoraussetzungen von Artikel 21 Absatz 1 ATSG (Vorsatz, Verbrechen, Vergehen) fehlt.</p><p>5. Verschiedene Unfallversicherer ebenso wie die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) weisen auf ihren Internetseiten auf die Gefahr von Leistungskürzungen bei Wagnissen hin. Eine breitere Publikation der Wagnislisten, die eine nichtabschliessende Aufzählung von Wagnissen beinhalten, sowie eine zielgerichtete Sensibilisierung für Leistungskürzungen bzw. -verweigerungen in der obligatorischen Unfallversicherung könnten die unfallverhütende Wirkung grundsätzlich verbessern, weshalb eine Verstärkung der Information durch die verschiedenen Akteure der Unfallprävention begrüsst wird. Allerdings bleibt es schwierig abzuschätzen, inwieweit sich Anhänger von Risikosportarten selbst im Wissen um finanzielle Nachteile im Schadenfall davon abhalten lassen. Nach Auffassung des Bundesrates bedarf es keiner speziell zu schaffenden, neutralen Informationsstelle.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Unfallversicherer führen Wagnislisten über Handlungen, die zu einer gravierenden Kürzung von Versicherungsleistungen führen. Fatalerweise sind aber Inhalte und Konsequenzen der Bevölkerung kaum bekannt. Die Listen haben Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen und können Menschen in die Armut treiben. Ein neuer Entscheid des Bundesgerichtes ("NZZ", 5. Dezember 2012: "Fataler Sprung ins trübe Wasser") sanktioniert sogar eine Handlung, die nicht explizit auf der Wagnisliste aufgeführt ist.</p><p>Es ist unklar, nach welchen Kriterien die Listen erstellt werden und wie sichergestellt ist, dass diese einheitlich und sachgerecht kommuniziert und umgesetzt werden.</p><p>Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Ist es richtig, dass in einer Sozialversicherung Versicherer und/oder eine "Ad-hoc-Kommission" entscheiden, wie gesetzliche Grundleistungen in grossem Umfang gekürzt oder verweigert werden? Genügt nach Ansicht des Bundesrates die gesetzliche Grundlage in Artikel 39 UVG bzw. Artikel 50 UVV für derart gravierende Entscheide durch Dritte?</p><p>2. Nach welchen Kriterien werden die Wagnislisten erstellt und laufend aktualisiert? Kennt der Bundesrat diese Kriterien?</p><p>3. Ist sichergestellt, dass die Unfallversicherer diese Listen einheitlich und sachgerecht umsetzen? Wie erfolgt die Aufsicht, und sind die Beschwerdemöglichkeiten ausreichend?</p><p>4. Kennt der Bundesrat den Umfang der Leistungskürzungen? Wie viele Leistungen für welche Wagnisse werden verweigert? Wie haben sich die Kürzungen (Pflegekosten, Taggeld, Invaliditätsleistungen) in den letzten zehn Jahren entwickelt? Welche Folgen haben die Entscheide der Unfallversicherer auf die Leistungen der Invalidenversicherung?</p><p>5. Werden die Versicherten vor dem Eintritt von Schadensereignissen rechtzeitig und angemessen über die finanziellen Konsequenzen informiert? Wäre eine wirksame, periodische Information durch eine neutrale Stelle angebracht, um die Versicherten (insbesondere die jährlich neu hinzukommenden) auf die finanziellen Risiken aufmerksam zu machen? Könnte mehr Information und Transparenz die unfallverhütende Wirkung verbessern?</p><p>6. Ist aus Gründen der Fairness, der Rechtssicherheit und des Legalitätsprinzips zu erwägen, die Kriterien, die Erstellung, die Anwendung und die angemessene Information der Versicherten über die Wagnislisten insgesamt und über die absoluten Wagnisse im Speziellen in Form einer Verordnung einheitlich und transparent zu regeln?</p>
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