Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo. Wie weiter?

ShortId
12.4206
Id
20124206
Updated
28.07.2023 11:59
Language
de
Title
Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo. Wie weiter?
AdditionalIndexing
28;08;diplomatische Beziehungen;diplomatisches Verhandeln;Moratorium;Kosovo;Auslegung des Rechts;Sozialversicherungsabkommen
1
  • L04K01040213, Sozialversicherungsabkommen
  • L06K030102040101, Kosovo
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L04K10020102, diplomatische Beziehungen
  • L04K08020318, Moratorium
  • L05K1002010204, diplomatisches Verhandeln
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat weist einleitend darauf hin, dass er sich mit der vorliegenden Angelegenheit bereits in den Fragestunden vom 8. und 15. März 2010 (Fragen 10.5103 und 10.5165) sowie vom 7. Juni 2010 (Frage 10.5229) befasst hat. Zudem hat er sich zu dieser Problematik auch in seiner Stellungnahme zur Motion Rennwald 10.3039, "Erneuerung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo", geäussert.</p><p>Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2009 entschieden, das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen (SR 0.831.109.818.1) im Verhältnis zu Kosovo ab 1. April 2010 nicht weiter anzuwenden. Die Betroffenen werden seither gleich behandelt wie Angehörige von anderen Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen abgeschlossen hat. Sie haben bei definitivem Verlassen der Schweiz Anspruch auf die Rückerstattung der AHV-Beiträge und können sich die Freizügigkeitsleistung der beruflichen Vorsorge auszahlen lassen. Bereits vor diesem Zeitpunkt zugesprochene Renten werden weiterhin auch ins Ausland bezahlt (Besitzstand).</p><p>1. Beim erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid. Die Begründung wirft in verschiedener Hinsicht Fragen auf, weshalb eine höchstrichterliche Überprüfung angezeigt war. Das Bundesgericht ist jedoch aus formellen Gründen auf eine entsprechende Beschwerde nicht eingetreten. Angesichts der Wichtigkeit und der Tragweite dieser Fragen wird in anderen geeigneten Fällen ein Entscheid in der Sache durch das Bundesgericht angestrebt. Verschiedene Beschwerden sind derzeit anhängig, und mit einem Entscheid ist in absehbarer Zeit zu rechnen. Der Bundesrat hält bis zur letztinstanzlichen gerichtlichen Klärung an seinem früheren Beschluss fest und wendet das Abkommen im Verhältnis zu Kosovo nicht mehr an.</p><p>2./3./5. Im September 2010 fand ein Informationsaustausch mit den kosovarischen Behörden statt. Die Schweiz hat dabei die Voraussetzungen dargelegt, die erfüllt sein müssen, damit die Aufnahme von Verhandlungen über ein allfälliges neues Abkommen geprüft werden kann. Dazu gehören insbesondere ein funktionierendes Sozialversicherungssystem, verlässliche Personenstands- und Einwohnerregister sowie massgebliche Verbesserungen auf administrativer Ebene, damit die für die Durchführung eines allfälligen Abkommens erforderliche Zusammenarbeit gewährleistet wäre. Im Oktober 2011 fand ein weiteres informelles Treffen mit Vertretern Kosovos statt. Ausserdem gab es verschiedene Kontakte mit der kosovarischen Botschaft in Bern.</p><p>Kosovo hat inzwischen einige Unterlagen zur Gesetzgebung übermittelt, die zurzeit geprüft werden. Weitere Abklärungen, z. B. hinsichtlich des tatsächlichen Funktionierens der Einrichtungen, sind jedoch erforderlich. Dabei sollen auch die Erfahrungen anderer Staaten sowie der EU berücksichtigt werden.</p><p>Eine erneute Anwendung des alten Sozialversicherungsabkommens ist nicht vorgesehen, insbesondere da Kosovo nicht bereit ist, die Leistungen seines neuen Sozialversicherungssystems aufgrund dieses Abkommens zu exportieren. Somit würde eine einseitige Anwendung lediglich durch die Schweiz resultieren, was nicht den Zielen der Sozialversicherungskoordinierung entspricht.</p><p>4. Österreich hat die Anwendung des Abkommens im Verhältnis zu Kosovo ebenfalls formell sistiert. Deutschland wendet das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zu Kosovo nur noch in sehr eingeschränktem Masse an, da auf kosovarischer Seite die für die gegenseitige Anwendung notwendigen infrastrukturellen Voraussetzungen fehlen.</p><p>6. Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen gemäss den Angaben der kosovarischen Behörden vor. Betreffend das tatsächliche Funktionieren sind aber noch zusätzliche Abklärungen erforderlich.</p><p>7. Die derzeit aus Kosovo erhältlichen medizinischen Berichte genügen den Anforderungen der Invalidenversicherung, welche auch durch die Praxis des schweizerischen Bundesgerichtes gestützt werden, nicht. Die betroffenen Personen müssen für medizinische Abklärungen in die Schweiz kommen. Alternativen bestehen nicht. Betreffend das tatsächliche Funktionieren der in Kosovo eingesetzten medizinischen Kommission sind noch vertiefte Abklärungen erforderlich.</p><p>8. Ein Sozialversicherungsabkommen beruht auf der gegenseitigen Koordinierung der nationalen Systeme. Es setzt unter anderem voraus, dass für die Durchführung z. B. hinsichtlich Kontrolle der Leistungsbezüger (Lebensbescheinigungen usw.) und medizinischer Abklärungen auf die Unterstützung der zuständigen Stellen im anderen Vertragsstaat zurückgegriffen werden kann. Sobald die kosovarischen Behörden Gewähr dafür bieten, dass die für die Umsetzung erforderliche Zusammenarbeit funktioniert, kann über den Abschluss eines neuen Abkommens diskutiert werden, in dem auch die Modalitäten der Amts- und Verwaltungshilfe geregelt werden.</p><p>9. Es gibt derzeit keine Projekte im Bereich der sozialen Sicherheit.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Schweiz wendet das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen seit dem 1. April 2010 im Verhältnis zu Kosovo nicht weiter an. Damit werden bei Bürgerinnen und Bürgern aus Kosovo Leistungen nur noch bei Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz erbracht. Diese Sistierung hat bei vielen Menschen in Kosovo wie auch in der Schweiz Verständnislosigkeit und Enttäuschung ausgelöst. Die Betroffenen sind nicht verantwortlich dafür, dass es Vollzugsprobleme gibt. Es ist die Aufgabe beider Staaten, endlich pragmatische Lösungen zu finden.</p><p>1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. März 2011 (C-4828/2010) entschieden, dass das Abkommen weiterhin anwendbar sei. Welche Schlussfolgerungen zieht der Bundesrat aus diesem Urteil?</p><p>2. Welche Schritte hat er eingeleitet, damit das Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zu Kosovo wieder angewendet wird? Führt er einen Dialog mit der kosovarischen Regierung? Wenn ja: Was ist der Stand des Dialogs?</p><p>3. Strebt der Bundesrat Verhandlungen über ein neues, massgeschneidertes Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo an, welches jenes ablösen kann, das seinerzeit mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossen worden ist?</p><p>4. Wenden Deutschland und Österreich ihre Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo an? Wenn ja, kann sich die Schweiz an deren Umsetzungsmodell orientieren?</p><p>5. Wann hat er letztmals überprüft, ob die Gründe, welche 2010 zur Sistierung des Abkommens geführt haben, immer noch zutreffen?</p><p>6. Verfügt Kosovo inzwischen über ein Personenstands- und Einwohnerregister?</p><p>7. Verfügt Kosovo inzwischen über ein funktionierendes System von Verbindungsstellen mit anerkannten Ärzten? Gibt es alternative Anbieter für medizinische Begutachtungen?</p><p>8. Welche andere alternative (falls erforderlich: innovative) Möglichkeiten sieht der Bundesrat? Was hält er von der Ausrichtung der Leistungen in Kosovo mit der direkten Vollzugsunterstützung der Verbindungsstelle vor Ort?</p><p>9. Gestützt auf das Kooperationsabkommen vom 6. Oktober 2010 unterstützen die Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) den Transformationsprozess Kosovos jährlich im Umfang von rund 15 Millionen Franken. Gibt es Projekte, um die Behörden und Institutionen Kosovos bei der Anwendung des Sozialversicherungsabkommens zu unterstützen?</p>
  • Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo. Wie weiter?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat weist einleitend darauf hin, dass er sich mit der vorliegenden Angelegenheit bereits in den Fragestunden vom 8. und 15. März 2010 (Fragen 10.5103 und 10.5165) sowie vom 7. Juni 2010 (Frage 10.5229) befasst hat. Zudem hat er sich zu dieser Problematik auch in seiner Stellungnahme zur Motion Rennwald 10.3039, "Erneuerung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo", geäussert.</p><p>Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2009 entschieden, das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen (SR 0.831.109.818.1) im Verhältnis zu Kosovo ab 1. April 2010 nicht weiter anzuwenden. Die Betroffenen werden seither gleich behandelt wie Angehörige von anderen Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen abgeschlossen hat. Sie haben bei definitivem Verlassen der Schweiz Anspruch auf die Rückerstattung der AHV-Beiträge und können sich die Freizügigkeitsleistung der beruflichen Vorsorge auszahlen lassen. Bereits vor diesem Zeitpunkt zugesprochene Renten werden weiterhin auch ins Ausland bezahlt (Besitzstand).</p><p>1. Beim erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid. Die Begründung wirft in verschiedener Hinsicht Fragen auf, weshalb eine höchstrichterliche Überprüfung angezeigt war. Das Bundesgericht ist jedoch aus formellen Gründen auf eine entsprechende Beschwerde nicht eingetreten. Angesichts der Wichtigkeit und der Tragweite dieser Fragen wird in anderen geeigneten Fällen ein Entscheid in der Sache durch das Bundesgericht angestrebt. Verschiedene Beschwerden sind derzeit anhängig, und mit einem Entscheid ist in absehbarer Zeit zu rechnen. Der Bundesrat hält bis zur letztinstanzlichen gerichtlichen Klärung an seinem früheren Beschluss fest und wendet das Abkommen im Verhältnis zu Kosovo nicht mehr an.</p><p>2./3./5. Im September 2010 fand ein Informationsaustausch mit den kosovarischen Behörden statt. Die Schweiz hat dabei die Voraussetzungen dargelegt, die erfüllt sein müssen, damit die Aufnahme von Verhandlungen über ein allfälliges neues Abkommen geprüft werden kann. Dazu gehören insbesondere ein funktionierendes Sozialversicherungssystem, verlässliche Personenstands- und Einwohnerregister sowie massgebliche Verbesserungen auf administrativer Ebene, damit die für die Durchführung eines allfälligen Abkommens erforderliche Zusammenarbeit gewährleistet wäre. Im Oktober 2011 fand ein weiteres informelles Treffen mit Vertretern Kosovos statt. Ausserdem gab es verschiedene Kontakte mit der kosovarischen Botschaft in Bern.</p><p>Kosovo hat inzwischen einige Unterlagen zur Gesetzgebung übermittelt, die zurzeit geprüft werden. Weitere Abklärungen, z. B. hinsichtlich des tatsächlichen Funktionierens der Einrichtungen, sind jedoch erforderlich. Dabei sollen auch die Erfahrungen anderer Staaten sowie der EU berücksichtigt werden.</p><p>Eine erneute Anwendung des alten Sozialversicherungsabkommens ist nicht vorgesehen, insbesondere da Kosovo nicht bereit ist, die Leistungen seines neuen Sozialversicherungssystems aufgrund dieses Abkommens zu exportieren. Somit würde eine einseitige Anwendung lediglich durch die Schweiz resultieren, was nicht den Zielen der Sozialversicherungskoordinierung entspricht.</p><p>4. Österreich hat die Anwendung des Abkommens im Verhältnis zu Kosovo ebenfalls formell sistiert. Deutschland wendet das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zu Kosovo nur noch in sehr eingeschränktem Masse an, da auf kosovarischer Seite die für die gegenseitige Anwendung notwendigen infrastrukturellen Voraussetzungen fehlen.</p><p>6. Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen gemäss den Angaben der kosovarischen Behörden vor. Betreffend das tatsächliche Funktionieren sind aber noch zusätzliche Abklärungen erforderlich.</p><p>7. Die derzeit aus Kosovo erhältlichen medizinischen Berichte genügen den Anforderungen der Invalidenversicherung, welche auch durch die Praxis des schweizerischen Bundesgerichtes gestützt werden, nicht. Die betroffenen Personen müssen für medizinische Abklärungen in die Schweiz kommen. Alternativen bestehen nicht. Betreffend das tatsächliche Funktionieren der in Kosovo eingesetzten medizinischen Kommission sind noch vertiefte Abklärungen erforderlich.</p><p>8. Ein Sozialversicherungsabkommen beruht auf der gegenseitigen Koordinierung der nationalen Systeme. Es setzt unter anderem voraus, dass für die Durchführung z. B. hinsichtlich Kontrolle der Leistungsbezüger (Lebensbescheinigungen usw.) und medizinischer Abklärungen auf die Unterstützung der zuständigen Stellen im anderen Vertragsstaat zurückgegriffen werden kann. Sobald die kosovarischen Behörden Gewähr dafür bieten, dass die für die Umsetzung erforderliche Zusammenarbeit funktioniert, kann über den Abschluss eines neuen Abkommens diskutiert werden, in dem auch die Modalitäten der Amts- und Verwaltungshilfe geregelt werden.</p><p>9. Es gibt derzeit keine Projekte im Bereich der sozialen Sicherheit.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Schweiz wendet das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen seit dem 1. April 2010 im Verhältnis zu Kosovo nicht weiter an. Damit werden bei Bürgerinnen und Bürgern aus Kosovo Leistungen nur noch bei Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz erbracht. Diese Sistierung hat bei vielen Menschen in Kosovo wie auch in der Schweiz Verständnislosigkeit und Enttäuschung ausgelöst. Die Betroffenen sind nicht verantwortlich dafür, dass es Vollzugsprobleme gibt. Es ist die Aufgabe beider Staaten, endlich pragmatische Lösungen zu finden.</p><p>1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. März 2011 (C-4828/2010) entschieden, dass das Abkommen weiterhin anwendbar sei. Welche Schlussfolgerungen zieht der Bundesrat aus diesem Urteil?</p><p>2. Welche Schritte hat er eingeleitet, damit das Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zu Kosovo wieder angewendet wird? Führt er einen Dialog mit der kosovarischen Regierung? Wenn ja: Was ist der Stand des Dialogs?</p><p>3. Strebt der Bundesrat Verhandlungen über ein neues, massgeschneidertes Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo an, welches jenes ablösen kann, das seinerzeit mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossen worden ist?</p><p>4. Wenden Deutschland und Österreich ihre Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo an? Wenn ja, kann sich die Schweiz an deren Umsetzungsmodell orientieren?</p><p>5. Wann hat er letztmals überprüft, ob die Gründe, welche 2010 zur Sistierung des Abkommens geführt haben, immer noch zutreffen?</p><p>6. Verfügt Kosovo inzwischen über ein Personenstands- und Einwohnerregister?</p><p>7. Verfügt Kosovo inzwischen über ein funktionierendes System von Verbindungsstellen mit anerkannten Ärzten? Gibt es alternative Anbieter für medizinische Begutachtungen?</p><p>8. Welche andere alternative (falls erforderlich: innovative) Möglichkeiten sieht der Bundesrat? Was hält er von der Ausrichtung der Leistungen in Kosovo mit der direkten Vollzugsunterstützung der Verbindungsstelle vor Ort?</p><p>9. Gestützt auf das Kooperationsabkommen vom 6. Oktober 2010 unterstützen die Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) den Transformationsprozess Kosovos jährlich im Umfang von rund 15 Millionen Franken. Gibt es Projekte, um die Behörden und Institutionen Kosovos bei der Anwendung des Sozialversicherungsabkommens zu unterstützen?</p>
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