Rasche Volksabstimmung ohne Gegenvorschlag über die Volksinitiative "für eine öffentliche Krankenkasse"

ShortId
12.4207
Id
20124207
Updated
24.06.2025 23:31
Language
de
Title
Rasche Volksabstimmung ohne Gegenvorschlag über die Volksinitiative "für eine öffentliche Krankenkasse"
AdditionalIndexing
2841;04;Volksinitiative;Abstimmungstermin;Krankenkasse;Monopol;Gegenvorschlag
1
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L05K0703010103, Monopol
  • L04K08010202, Abstimmungstermin
  • L04K08010204, Volksinitiative
  • L05K0801020406, Gegenvorschlag
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Parlament behandelt zurzeit bereits verschiedene Vorstösse und Geschäfte über das Krankenversicherungswesen. So hat die SGK-N der Verfeinerung des Risikoausgleichs eben Folge gegeben. Die Verfeinerung des Risikoausgleichs ist - im Gegensatz zur Einheitskrankenkasse - eine einfache und praktikable Reform, welche Fehlanreize zur Risikoselektion beseitigt. Im Hinblick auf die hängigen Geschäfte im Parlament besteht kein zwingender Grund, dass der Bundesrat den indirekten Gegenvorschlag den Räten und dem Volk zum gleichen Zeitpunkt unterbreitet. Das Volk hat die Idee einer Einheitskasse bereits mehrfach klar abgelehnt. Die Volksabstimmung zu dieser erneuten Initiative soll daher möglichst rasch erfolgen, damit das Thema wieder ad acta gelegt werden kann.</p>
  • <p>Die Volksinitiative "für eine öffentliche Krankenkasse" wurde am 23. Mai 2012 eingereicht. Gemäss Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) hat der Bundesrat der Bundesversammlung spätestens ein Jahr nach Einreichen einer Volksinitiative eine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses vorzulegen, in dem er die Ablehnung bzw. die Annahme der Volksinitiative beantragt. Der Bundesrat hat zudem die Möglichkeit, der Bundesversammlung einen direkten oder indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative zu unterbreiten. So wahrt er seine Rechte und nimmt seine Verantwortung bei der Behandlung dieser Volksinitiative wahr. Anschliessend entscheidet das Parlament, welche Abstimmungsempfehlung es für diese Volksinitiative erlassen will. An seiner Sitzung vom 10. Oktober 2012 hat der Bundesrat beschlossen, die Ablehnung der Volksinitiative "für eine öffentliche Krankenkasse" zu beantragen. Er hat jedoch einen indirekten Gegenvorschlag dazu ausgearbeitet.</p><p>Wenn der Bundesrat der Bundesversammlung einen Gegenvorschlag unterbreitet, verlängert sich gemäss Artikel 97 Absatz 2 ParlG die Frist, in der er dem Parlament eine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses mit dem indirekten Gegenvorschlag zu unterbreiten hat, auf 18 Monate. Im Fall der Volksinitiative "für eine öffentliche Krankenkasse" hat der Bundesrat dafür also bis am 23. November 2013 Zeit. Angesichts der Bedeutung der Frage erachtet er es als sinnvoll, sich die Zeit zu nehmen, um seine Überlegungen zum Krankenversicherungssystem zu vertiefen, und diese in einen indirekten Gegenvorschlag einfliessen zu lassen.</p><p>Nach der Überweisung des Geschäfts kann das Parlament natürlich die Volksinitiative ohne Gegenvorschlag zur Abstimmung vorlegen, und dies in einer sehr kurzen Frist, wie es die Motion fordert.</p><p>Der Bundesrat hält daher an seinem im Oktober 2012 eingeschlagenen Weg fest. Die Vernehmlassung zum indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative wurde am 27. Februar 2013 eröffnet. Die Botschaft wird in der in Artikel 97 Absatz 2 ParlG festgelegten Frist verabschiedet werden, sodass das Parlament mit der Beratung dieses Geschäfts ab dem 23. November 2013 beginnen kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die eidgenössische Volksinitiative "für eine öffentliche Krankenkasse" dem Parlament und dem Volk rasch und ohne Gegenvorschlag zur Abstimmung zu unterbreiten.</p>
  • Rasche Volksabstimmung ohne Gegenvorschlag über die Volksinitiative "für eine öffentliche Krankenkasse"
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20124123
  • 20124157
  • 20124164
  • 20124277
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Parlament behandelt zurzeit bereits verschiedene Vorstösse und Geschäfte über das Krankenversicherungswesen. So hat die SGK-N der Verfeinerung des Risikoausgleichs eben Folge gegeben. Die Verfeinerung des Risikoausgleichs ist - im Gegensatz zur Einheitskrankenkasse - eine einfache und praktikable Reform, welche Fehlanreize zur Risikoselektion beseitigt. Im Hinblick auf die hängigen Geschäfte im Parlament besteht kein zwingender Grund, dass der Bundesrat den indirekten Gegenvorschlag den Räten und dem Volk zum gleichen Zeitpunkt unterbreitet. Das Volk hat die Idee einer Einheitskasse bereits mehrfach klar abgelehnt. Die Volksabstimmung zu dieser erneuten Initiative soll daher möglichst rasch erfolgen, damit das Thema wieder ad acta gelegt werden kann.</p>
    • <p>Die Volksinitiative "für eine öffentliche Krankenkasse" wurde am 23. Mai 2012 eingereicht. Gemäss Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) hat der Bundesrat der Bundesversammlung spätestens ein Jahr nach Einreichen einer Volksinitiative eine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses vorzulegen, in dem er die Ablehnung bzw. die Annahme der Volksinitiative beantragt. Der Bundesrat hat zudem die Möglichkeit, der Bundesversammlung einen direkten oder indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative zu unterbreiten. So wahrt er seine Rechte und nimmt seine Verantwortung bei der Behandlung dieser Volksinitiative wahr. Anschliessend entscheidet das Parlament, welche Abstimmungsempfehlung es für diese Volksinitiative erlassen will. An seiner Sitzung vom 10. Oktober 2012 hat der Bundesrat beschlossen, die Ablehnung der Volksinitiative "für eine öffentliche Krankenkasse" zu beantragen. Er hat jedoch einen indirekten Gegenvorschlag dazu ausgearbeitet.</p><p>Wenn der Bundesrat der Bundesversammlung einen Gegenvorschlag unterbreitet, verlängert sich gemäss Artikel 97 Absatz 2 ParlG die Frist, in der er dem Parlament eine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses mit dem indirekten Gegenvorschlag zu unterbreiten hat, auf 18 Monate. Im Fall der Volksinitiative "für eine öffentliche Krankenkasse" hat der Bundesrat dafür also bis am 23. November 2013 Zeit. Angesichts der Bedeutung der Frage erachtet er es als sinnvoll, sich die Zeit zu nehmen, um seine Überlegungen zum Krankenversicherungssystem zu vertiefen, und diese in einen indirekten Gegenvorschlag einfliessen zu lassen.</p><p>Nach der Überweisung des Geschäfts kann das Parlament natürlich die Volksinitiative ohne Gegenvorschlag zur Abstimmung vorlegen, und dies in einer sehr kurzen Frist, wie es die Motion fordert.</p><p>Der Bundesrat hält daher an seinem im Oktober 2012 eingeschlagenen Weg fest. Die Vernehmlassung zum indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative wurde am 27. Februar 2013 eröffnet. Die Botschaft wird in der in Artikel 97 Absatz 2 ParlG festgelegten Frist verabschiedet werden, sodass das Parlament mit der Beratung dieses Geschäfts ab dem 23. November 2013 beginnen kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die eidgenössische Volksinitiative "für eine öffentliche Krankenkasse" dem Parlament und dem Volk rasch und ohne Gegenvorschlag zur Abstimmung zu unterbreiten.</p>
    • Rasche Volksabstimmung ohne Gegenvorschlag über die Volksinitiative "für eine öffentliche Krankenkasse"

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