Sparen auf Kosten der AHV. Sind die Versicherungsprodukte legal?
- ShortId
-
12.4208
- Id
-
20124208
- Updated
-
27.07.2023 19:03
- Language
-
de
- Title
-
Sparen auf Kosten der AHV. Sind die Versicherungsprodukte legal?
- AdditionalIndexing
-
28;Versicherungsvertrag;Sozialabgabe;Legalität;Taggeldversicherung;AHV-Beiträge;Rechtsmissbrauch;Selbstbehalt
- 1
-
- L05K0104010904, Taggeldversicherung
- L05K1110011303, Selbstbehalt
- L04K11100113, Versicherungsvertrag
- L04K01040117, Sozialabgabe
- L04K05070205, Rechtsmissbrauch
- L06K010401010101, AHV-Beiträge
- L04K08020502, Legalität
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das AHV-Gesetz (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; SR 831.10) geht vom Grundsatz aus, dass AHV-Beiträge auf dem Erwerbseinkommen, nicht aber auf anderen Einkommensarten, namentlich auch nicht auf Ersatzeinkommen von Versicherungen erhoben werden. Will man solche Ersatzeinkommen der Beitragspflicht unterstellen, braucht es dafür eine gesetzliche Grundlage. Eine solche wurde geschaffen für Taggelder der Arbeitslosenversicherung (1984), der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung (1988) sowie der Militärversicherung (1994), nicht jedoch für solche der Kranken- und Unfallversicherung inklusive Taggeldversicherungen nach VVG (Versicherungsvertragsgesetz; SR 221.229.1). Für letztere hatte der Bundesrat im Rahmen der 11. AHV-Revision ebenfalls die Einführung einer Beitragspflicht vorgesehen (BBl 2000 1865, 1970), doch wurde diese Gesetzesanpassung vom Parlament verworfen.</p><p>Arbeitgeber, welche die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall selber finanzieren, haben darauf die Beiträge wie auf einem "normalen" Lohn abzurechnen. Denn dabei handelt es sich um Arbeitgeberleistungen und nicht um Ersatzeinkommen (vgl. auch Art. 7 Bst. m der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV; SR 831.101). Sie haben indessen dann keine Beiträge zu entrichten, wenn sie die Lohnfortzahlung versichern lassen und lediglich die Versicherungsleistung weitergeben (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV). Diese unterschiedliche Behandlung hat zahlreiche Arbeitgebende zu einem Systemwechsel veranlasst. Sie kommen nicht mehr selber für die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall auf, sondern sie schliessen eine Krankentaggeldversicherung ab, was zivilrechtlich zulässig ist (Art. 324b des Schweizerischen Obligationenrechts, OR; SR 220). Damit können sich die Arbeitgebenden wie auch die Arbeitnehmenden AHV-Beiträge einsparen. Wie der Bundesrat aber schon in der seinerzeitigen Botschaft ausgeführt hatte, kann dies allenfalls geringere Leistungen zur Folge haben.</p><p>In der Praxis wurden inzwischen vielfältige Versicherungslösungen, dies namentlich für Krankentaggelder nach VVG, entwickelt. Bestehen Zweifel, ob es sich um eine Taggeldversicherung handelt (und nicht bloss um ein Konstrukt, um AHV-Beiträge einzusparen), zieht die AHV praxisgemäss die Fachbehörde für Privatversicherungen, die Finma, bei. Anerkennt diese eine Taggeldversicherung als solche, hält sich das Sozialversicherungsrecht daran, womit deren Leistungen beitragsfrei sind.</p><p>1. Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass in der Praxis vielfältige Versicherungslösungen entwickelt worden sind, mit denen AHV-Beiträge eingespart werden sollen.</p><p>2. Eine Quantifizierung der Beitragseinsparungen ist nicht möglich, da den Ausgleichskassen nur diejenigen Leistungen zu melden sind, welche beitragspflichtig sind. Somit besteht keine Kenntnis über beitragsfreie Leistungen, wozu namentlich auch die Taggelder einer zugelassenen Taggeldversicherung zählen.</p><p>3. Um die unterschiedliche AHV-rechtliche Behandlung von Taggeldleistungen zu beseitigen, müssten die von Versicherungen geleisteten Taggelder ebenfalls der Beitragspflicht unterstellt werden, was eine entsprechende Gesetzesanpassung bedingen würde. Ob im Rahmen der laufenden Reform der Altersvorsorge eine solche Gesetzesanpassung vorgeschlagen wird, ist zurzeit noch offen.</p><p>4. Da eine Gesetzesänderung notwendig ist, erübrigt sich die Beantwortung von Frage 4.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der "Handelszeitung" vom 29. November 2012 wird auf ein spezielles Versicherungsmodell hingewiesen, das den Unternehmen ermöglicht, zulasten der AHV Einsparungen vorzunehmen. Es handelt sich um ein spezielles Selbstbehaltsmodell, das beim Abschluss von Krankentaggeldversicherungen angewendet wird. Der Selbstbehalt bezieht sich in diesem Modell nicht auf eine bestimmte Wartefrist, sondern auf eine maximale Schadenssumme. Dieses Konstrukt führt dazu, dass die Lohnfortzahlungen auf diese Art von den Sozialleistungen befreit sind.</p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Hat er Kenntnis von diesen Versicherungsprodukten?</p><p>2. Kann er den Umfang der Sozialversicherungsbeiträge quantifizieren, die durch dieses Konstrukt eingespart werden?</p><p>3. Welche gesetzgeberischen Schritte müssen unternommen werden, um diese Versicherungsprodukte zu unterbinden?</p><p>4. Wenn keine Gesetzesänderungen notwendig sind, was unternimmt der Bundesrat, um den Sozialversicherungen die auf diese Weise entstehenden Verluste zu ersparen?</p>
- Sparen auf Kosten der AHV. Sind die Versicherungsprodukte legal?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das AHV-Gesetz (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; SR 831.10) geht vom Grundsatz aus, dass AHV-Beiträge auf dem Erwerbseinkommen, nicht aber auf anderen Einkommensarten, namentlich auch nicht auf Ersatzeinkommen von Versicherungen erhoben werden. Will man solche Ersatzeinkommen der Beitragspflicht unterstellen, braucht es dafür eine gesetzliche Grundlage. Eine solche wurde geschaffen für Taggelder der Arbeitslosenversicherung (1984), der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung (1988) sowie der Militärversicherung (1994), nicht jedoch für solche der Kranken- und Unfallversicherung inklusive Taggeldversicherungen nach VVG (Versicherungsvertragsgesetz; SR 221.229.1). Für letztere hatte der Bundesrat im Rahmen der 11. AHV-Revision ebenfalls die Einführung einer Beitragspflicht vorgesehen (BBl 2000 1865, 1970), doch wurde diese Gesetzesanpassung vom Parlament verworfen.</p><p>Arbeitgeber, welche die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall selber finanzieren, haben darauf die Beiträge wie auf einem "normalen" Lohn abzurechnen. Denn dabei handelt es sich um Arbeitgeberleistungen und nicht um Ersatzeinkommen (vgl. auch Art. 7 Bst. m der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV; SR 831.101). Sie haben indessen dann keine Beiträge zu entrichten, wenn sie die Lohnfortzahlung versichern lassen und lediglich die Versicherungsleistung weitergeben (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV). Diese unterschiedliche Behandlung hat zahlreiche Arbeitgebende zu einem Systemwechsel veranlasst. Sie kommen nicht mehr selber für die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall auf, sondern sie schliessen eine Krankentaggeldversicherung ab, was zivilrechtlich zulässig ist (Art. 324b des Schweizerischen Obligationenrechts, OR; SR 220). Damit können sich die Arbeitgebenden wie auch die Arbeitnehmenden AHV-Beiträge einsparen. Wie der Bundesrat aber schon in der seinerzeitigen Botschaft ausgeführt hatte, kann dies allenfalls geringere Leistungen zur Folge haben.</p><p>In der Praxis wurden inzwischen vielfältige Versicherungslösungen, dies namentlich für Krankentaggelder nach VVG, entwickelt. Bestehen Zweifel, ob es sich um eine Taggeldversicherung handelt (und nicht bloss um ein Konstrukt, um AHV-Beiträge einzusparen), zieht die AHV praxisgemäss die Fachbehörde für Privatversicherungen, die Finma, bei. Anerkennt diese eine Taggeldversicherung als solche, hält sich das Sozialversicherungsrecht daran, womit deren Leistungen beitragsfrei sind.</p><p>1. Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass in der Praxis vielfältige Versicherungslösungen entwickelt worden sind, mit denen AHV-Beiträge eingespart werden sollen.</p><p>2. Eine Quantifizierung der Beitragseinsparungen ist nicht möglich, da den Ausgleichskassen nur diejenigen Leistungen zu melden sind, welche beitragspflichtig sind. Somit besteht keine Kenntnis über beitragsfreie Leistungen, wozu namentlich auch die Taggelder einer zugelassenen Taggeldversicherung zählen.</p><p>3. Um die unterschiedliche AHV-rechtliche Behandlung von Taggeldleistungen zu beseitigen, müssten die von Versicherungen geleisteten Taggelder ebenfalls der Beitragspflicht unterstellt werden, was eine entsprechende Gesetzesanpassung bedingen würde. Ob im Rahmen der laufenden Reform der Altersvorsorge eine solche Gesetzesanpassung vorgeschlagen wird, ist zurzeit noch offen.</p><p>4. Da eine Gesetzesänderung notwendig ist, erübrigt sich die Beantwortung von Frage 4.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der "Handelszeitung" vom 29. November 2012 wird auf ein spezielles Versicherungsmodell hingewiesen, das den Unternehmen ermöglicht, zulasten der AHV Einsparungen vorzunehmen. Es handelt sich um ein spezielles Selbstbehaltsmodell, das beim Abschluss von Krankentaggeldversicherungen angewendet wird. Der Selbstbehalt bezieht sich in diesem Modell nicht auf eine bestimmte Wartefrist, sondern auf eine maximale Schadenssumme. Dieses Konstrukt führt dazu, dass die Lohnfortzahlungen auf diese Art von den Sozialleistungen befreit sind.</p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Hat er Kenntnis von diesen Versicherungsprodukten?</p><p>2. Kann er den Umfang der Sozialversicherungsbeiträge quantifizieren, die durch dieses Konstrukt eingespart werden?</p><p>3. Welche gesetzgeberischen Schritte müssen unternommen werden, um diese Versicherungsprodukte zu unterbinden?</p><p>4. Wenn keine Gesetzesänderungen notwendig sind, was unternimmt der Bundesrat, um den Sozialversicherungen die auf diese Weise entstehenden Verluste zu ersparen?</p>
- Sparen auf Kosten der AHV. Sind die Versicherungsprodukte legal?
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