Wirksame Sanktionen bei Verstössen gegen Nichtwiederausfuhr-Erklärungen für Kriegsmaterial

ShortId
12.4210
Id
20124210
Updated
28.07.2023 12:43
Language
de
Title
Wirksame Sanktionen bei Verstössen gegen Nichtwiederausfuhr-Erklärungen für Kriegsmaterial
AdditionalIndexing
09;Wirtschaftssanktion;Wiederausfuhr;Ausfuhrbeschränkung;Waffenausfuhr
1
  • L05K0402020501, Waffenausfuhr
  • L05K0701020102, Ausfuhrbeschränkung
  • L06K070102030102, Wiederausfuhr
  • L05K1002010503, Wirtschaftssanktion
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bevor zu den einzelnen Fragen der Interpellantin Stellung genommen wird, ist festzuhalten, dass sich die Verletzung der Endverwendungs-Erklärung durch Tschad nicht ohne Weiteres mit der Nichteinhaltung der Nichtwiederausfuhr-Erklärung durch die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und Katar vergleichen lässt. Dies gilt vorerst aus formalen Gründen, weil im ersten Fall das Güterkontrollgesetz Anwendung fand, die anderen Ereignisse sich dagegen im Anwendungsbereich des Kriegsmaterialgesetzes zugetragen haben. Wichtiger ist jedoch die Erkenntnis, dass sich Tschad, im Gegensatz zu den VAE im Jahr 2012 und Katar im Jahr 2011, bei der Aufklärung des Sachverhalts völlig unkooperativ verhalten und die begangene Verletzung bis zuletzt abgestritten hat.</p><p>Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass sich der Bundesrat mit Bezug auf die VAE am 10. Oktober 2012 nicht mit der Verankerung der bisherigen Praxis und seines Beschlusses aus dem Jahre 2006 in der Kriegsmaterialverordnung begnügte. Vielmehr hat er zusätzlich festgehalten, dass die VAE nur noch Kriegsmaterial aus der Schweiz erhalten, wenn sie sich in jedem einzelnen Fall bereiterklären, spätere Überprüfungen durch die Schweiz vor Ort zu dulden. Angesichts dieser im Vergleich zu Tschad veränderten Ausgangslage drängten sich für den Bundesrat keine weiter gehenden Sanktionen auf. Daneben hat der Bundesrat das WBF mit einer Reihe solcher Vor-Ort-Überprüfungen in verschiedenen Ländern beauftragt.</p><p>Seit der Einführung der neuen Praxis bezüglich Nichtwiederausfuhr-Erklärungen durch den Bundesrat im Jahr 2006 kam es mit der unerlaubten Weitergabe von Munition durch Katar im Jahr 2011 ein einziges Mal zu einer Verletzung einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung. Angesichts der Tatsache, dass jährlich über 2500 Bewilligungen für die Ausfuhr von Kriegsmaterial ausgestellt werden, kann deshalb nicht von einem Versagen des Systems der Nichtwiederausfuhr-Erklärungen gesprochen werden.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1./2. Ob sich die gegenüber Tschad ergriffenen Sanktionsmassnahmen bewährt haben oder nicht, kann nicht ohne Weiteres beantwortet werden. Wie der Bundesrat bereits in seinem damaligen Bericht an die Geschäftsprüfungskommissionen erwähnt hat, handelt es sich nämlich in erster Linie um ein politisches Signal. Immerhin kann festgehalten werden, dass bis heute keine missbräuchliche Verwendung des aus der Schweiz gelieferten Trainingsflugzeugs mehr bekanntgeworden ist. Die wirkungsvollste Massnahme, um zukünftige Verletzungen von Nichtwiederausfuhr-Erklärungen zu verhindern, ist jedoch zweifelsfrei ein Lieferstopp. Da viele Güter aber auch aus anderen Ländern beschafft werden können, besteht das Risiko, dass mit einem solchen Vorgehen primär die Schweizer Industrie getroffen wird.</p><p>3. Ein Verstoss gegen eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung führt in Deutschland dazu, dass die deutschen Bewilligungsbehörden bei künftigen Anträgen für Ausfuhren an denselben Empfänger prüfen, ob dieser trotz der Verletzung noch als zuverlässig angesehen werden kann oder ob die Genehmigung zu verweigern ist. Darüber hinausgehende Massnahmen, namentlich solche mit politischer Wirkung, wurden noch nie ergriffen, weil sie als unangemessen beurteilt werden. Das Vorgehen anderer europäischer Länder dürfte ähnlich aussehen, ist aber nicht hinreichend bekannt.</p><p>4.-6. Verletzt ein Staat eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung gegenüber der Schweiz, so ist der Bundesrat im Rahmen der Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten gemäss Artikel 184 Absatz 1 der Bundesverfassung zuständig, gegenüber diesem Staat Sanktionen zu ergreifen und auch wieder aufzuheben. In einem solchen Fall müssen verschiedenste Interessen durch den Bundesrat abgewogen und koordiniert werden. Die Beantragung solcher Massnahmen geschieht in der Regel durch das WBF oder das EDA.</p><p>Erfordern die durch den Bundesrat gegenüber einem anderen Staat angeordneten Sanktionen Vollzugsmassnahmen in der Schweiz, so erfolgen diese im Rahmen der jeweils anwendbaren gesetzlichen Grundlagen. Die Zuständigkeit und die Kriterien für eine allfällige Suspendierung oder einen Widerruf erteilter Ausfuhrbewilligungen ergeben sich dabei aus dem Kriegsmaterialgesetz. Im Bereich der Erteilung oder der Verweigerung von Einreisebewilligungen für Regierungsangehörige anderer Staaten folgen sie aus dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und der entsprechenden bundesrätlichen Verordnung. Im ersten Fall liegt die Zuständigkeit auf Antrag des WBF beim Bundesrat, im zweiten fällt sie dem EDA zu.</p><p>Liegen Hinweise auf eine Verletzung von Nichtwiederausfuhr-Erklärungen vor, so ist das WBF bisher immer an den Bundesrat gelangt, um mögliche Sanktionen zu diskutieren und gegebenenfalls die zuständigen Departemente mit deren Ausarbeitung zu beauftragen. Dies wird angesichts der rechtlichen Situation auch zukünftig so sein. Eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen drängt sich aus diesem Grund nicht auf.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Vereinigten Arabischen Emirate gaben via Jordanien Schweizer Handgranaten nach Syrien weiter, verschenkten Schweizer Panzerhaubitzen nach Marokko, und Katar lieferte Ruag-Munition an libysche Rebellen weiter: Gleich drei Mal lieferten Golfstaaten Schweizer Rüstungsgüter an Kriegsgebiete weiter, die vom Bundesrat nie eine Ausfuhrbewilligung erhalten würden. Es herrscht Konsens, dass das "alte" System der Nichtwiederausfuhr-Erklärungen versagt hat. Mit dem Hinweis, alles seien alte Vorfälle, begnügte sich der Bundesrat am 10. Oktober 2012 aber damit, die bisherige Praxis und die von ihm 2006 beschlossenen Bestimmungen der Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in der Kriegsmaterialverordnung zu verankern. Gleichzeitig verabschiedete er eine Stellungnahme zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates, die aber nicht öffentlich ist.</p><p>Diese Beschlüsse sind namentlich hinsichtlich der Sanktionen unbefriedigend, die bei Verstössen gegen Nichtwiederausfuhr-Erklärungen ergriffen werden könnten. Ein attraktives Gegenmodell sind die Sanktionen, die der Bundesrat 2008 gegen die Regierung von Tschad ergriffen hat, nachdem diese aus der Schweiz bezogene militärische Trainingsflugzeuge des Typs PC-9 entgegen dem Verwendungszweck ("Pilotentraining") gefechtsmässig eingesetzt und die Schweiz mehrfach angelogen hatte. Als Sanktionsandrohung waren vorgesehen: </p><p>a. keine neuen Lieferungen von Pilatus-Flugzeugen, Stopp von Unterhaltsarbeiten;</p><p>b. keine Visa an Regierungsvertreter mit Ausnahme von internationalen Konferenzen;</p><p>c. keine Unterstützung internationaler Kandidaturen;</p><p>d. Streichung von 600 000 Schweizerfranken für Projekte der Entwicklungszusammenarbeit in Tschad.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Haben sich die erwähnten Sanktionsdrohungen gegenüber der Regierung von Tschad bewährt?</p><p>2. Welche Sanktionsdrohung erwies sich als besonders wirksam? </p><p>3. Welche "smart sanctions" ergreifen in solchen Fällen andere Staaten mit Erfolg?</p><p>4. Welche Departemente sind zuständig, um solche Sanktionen umzusetzen?</p><p>5. Welche Departemente können nach dem Stand der aktuellen Rechtslage Sanktionen androhen und vollziehen, sofern es erneut zu einem Verstoss gegen Nichtwiederausfuhr-Erklärungen für Kriegsmaterial kommt?</p><p>6. Welche Rechtsgrundlagen müssten angepasst werden, damit der Bundesrat zuständig wird, selber Sanktionen bei Verstössen gegen Nichtwiederausfuhr-Erklärungen für Kriegsmaterial verhängen zu können?</p>
  • Wirksame Sanktionen bei Verstössen gegen Nichtwiederausfuhr-Erklärungen für Kriegsmaterial
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bevor zu den einzelnen Fragen der Interpellantin Stellung genommen wird, ist festzuhalten, dass sich die Verletzung der Endverwendungs-Erklärung durch Tschad nicht ohne Weiteres mit der Nichteinhaltung der Nichtwiederausfuhr-Erklärung durch die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und Katar vergleichen lässt. Dies gilt vorerst aus formalen Gründen, weil im ersten Fall das Güterkontrollgesetz Anwendung fand, die anderen Ereignisse sich dagegen im Anwendungsbereich des Kriegsmaterialgesetzes zugetragen haben. Wichtiger ist jedoch die Erkenntnis, dass sich Tschad, im Gegensatz zu den VAE im Jahr 2012 und Katar im Jahr 2011, bei der Aufklärung des Sachverhalts völlig unkooperativ verhalten und die begangene Verletzung bis zuletzt abgestritten hat.</p><p>Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass sich der Bundesrat mit Bezug auf die VAE am 10. Oktober 2012 nicht mit der Verankerung der bisherigen Praxis und seines Beschlusses aus dem Jahre 2006 in der Kriegsmaterialverordnung begnügte. Vielmehr hat er zusätzlich festgehalten, dass die VAE nur noch Kriegsmaterial aus der Schweiz erhalten, wenn sie sich in jedem einzelnen Fall bereiterklären, spätere Überprüfungen durch die Schweiz vor Ort zu dulden. Angesichts dieser im Vergleich zu Tschad veränderten Ausgangslage drängten sich für den Bundesrat keine weiter gehenden Sanktionen auf. Daneben hat der Bundesrat das WBF mit einer Reihe solcher Vor-Ort-Überprüfungen in verschiedenen Ländern beauftragt.</p><p>Seit der Einführung der neuen Praxis bezüglich Nichtwiederausfuhr-Erklärungen durch den Bundesrat im Jahr 2006 kam es mit der unerlaubten Weitergabe von Munition durch Katar im Jahr 2011 ein einziges Mal zu einer Verletzung einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung. Angesichts der Tatsache, dass jährlich über 2500 Bewilligungen für die Ausfuhr von Kriegsmaterial ausgestellt werden, kann deshalb nicht von einem Versagen des Systems der Nichtwiederausfuhr-Erklärungen gesprochen werden.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1./2. Ob sich die gegenüber Tschad ergriffenen Sanktionsmassnahmen bewährt haben oder nicht, kann nicht ohne Weiteres beantwortet werden. Wie der Bundesrat bereits in seinem damaligen Bericht an die Geschäftsprüfungskommissionen erwähnt hat, handelt es sich nämlich in erster Linie um ein politisches Signal. Immerhin kann festgehalten werden, dass bis heute keine missbräuchliche Verwendung des aus der Schweiz gelieferten Trainingsflugzeugs mehr bekanntgeworden ist. Die wirkungsvollste Massnahme, um zukünftige Verletzungen von Nichtwiederausfuhr-Erklärungen zu verhindern, ist jedoch zweifelsfrei ein Lieferstopp. Da viele Güter aber auch aus anderen Ländern beschafft werden können, besteht das Risiko, dass mit einem solchen Vorgehen primär die Schweizer Industrie getroffen wird.</p><p>3. Ein Verstoss gegen eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung führt in Deutschland dazu, dass die deutschen Bewilligungsbehörden bei künftigen Anträgen für Ausfuhren an denselben Empfänger prüfen, ob dieser trotz der Verletzung noch als zuverlässig angesehen werden kann oder ob die Genehmigung zu verweigern ist. Darüber hinausgehende Massnahmen, namentlich solche mit politischer Wirkung, wurden noch nie ergriffen, weil sie als unangemessen beurteilt werden. Das Vorgehen anderer europäischer Länder dürfte ähnlich aussehen, ist aber nicht hinreichend bekannt.</p><p>4.-6. Verletzt ein Staat eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung gegenüber der Schweiz, so ist der Bundesrat im Rahmen der Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten gemäss Artikel 184 Absatz 1 der Bundesverfassung zuständig, gegenüber diesem Staat Sanktionen zu ergreifen und auch wieder aufzuheben. In einem solchen Fall müssen verschiedenste Interessen durch den Bundesrat abgewogen und koordiniert werden. Die Beantragung solcher Massnahmen geschieht in der Regel durch das WBF oder das EDA.</p><p>Erfordern die durch den Bundesrat gegenüber einem anderen Staat angeordneten Sanktionen Vollzugsmassnahmen in der Schweiz, so erfolgen diese im Rahmen der jeweils anwendbaren gesetzlichen Grundlagen. Die Zuständigkeit und die Kriterien für eine allfällige Suspendierung oder einen Widerruf erteilter Ausfuhrbewilligungen ergeben sich dabei aus dem Kriegsmaterialgesetz. Im Bereich der Erteilung oder der Verweigerung von Einreisebewilligungen für Regierungsangehörige anderer Staaten folgen sie aus dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und der entsprechenden bundesrätlichen Verordnung. Im ersten Fall liegt die Zuständigkeit auf Antrag des WBF beim Bundesrat, im zweiten fällt sie dem EDA zu.</p><p>Liegen Hinweise auf eine Verletzung von Nichtwiederausfuhr-Erklärungen vor, so ist das WBF bisher immer an den Bundesrat gelangt, um mögliche Sanktionen zu diskutieren und gegebenenfalls die zuständigen Departemente mit deren Ausarbeitung zu beauftragen. Dies wird angesichts der rechtlichen Situation auch zukünftig so sein. Eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen drängt sich aus diesem Grund nicht auf.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Vereinigten Arabischen Emirate gaben via Jordanien Schweizer Handgranaten nach Syrien weiter, verschenkten Schweizer Panzerhaubitzen nach Marokko, und Katar lieferte Ruag-Munition an libysche Rebellen weiter: Gleich drei Mal lieferten Golfstaaten Schweizer Rüstungsgüter an Kriegsgebiete weiter, die vom Bundesrat nie eine Ausfuhrbewilligung erhalten würden. Es herrscht Konsens, dass das "alte" System der Nichtwiederausfuhr-Erklärungen versagt hat. Mit dem Hinweis, alles seien alte Vorfälle, begnügte sich der Bundesrat am 10. Oktober 2012 aber damit, die bisherige Praxis und die von ihm 2006 beschlossenen Bestimmungen der Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in der Kriegsmaterialverordnung zu verankern. Gleichzeitig verabschiedete er eine Stellungnahme zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates, die aber nicht öffentlich ist.</p><p>Diese Beschlüsse sind namentlich hinsichtlich der Sanktionen unbefriedigend, die bei Verstössen gegen Nichtwiederausfuhr-Erklärungen ergriffen werden könnten. Ein attraktives Gegenmodell sind die Sanktionen, die der Bundesrat 2008 gegen die Regierung von Tschad ergriffen hat, nachdem diese aus der Schweiz bezogene militärische Trainingsflugzeuge des Typs PC-9 entgegen dem Verwendungszweck ("Pilotentraining") gefechtsmässig eingesetzt und die Schweiz mehrfach angelogen hatte. Als Sanktionsandrohung waren vorgesehen: </p><p>a. keine neuen Lieferungen von Pilatus-Flugzeugen, Stopp von Unterhaltsarbeiten;</p><p>b. keine Visa an Regierungsvertreter mit Ausnahme von internationalen Konferenzen;</p><p>c. keine Unterstützung internationaler Kandidaturen;</p><p>d. Streichung von 600 000 Schweizerfranken für Projekte der Entwicklungszusammenarbeit in Tschad.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Haben sich die erwähnten Sanktionsdrohungen gegenüber der Regierung von Tschad bewährt?</p><p>2. Welche Sanktionsdrohung erwies sich als besonders wirksam? </p><p>3. Welche "smart sanctions" ergreifen in solchen Fällen andere Staaten mit Erfolg?</p><p>4. Welche Departemente sind zuständig, um solche Sanktionen umzusetzen?</p><p>5. Welche Departemente können nach dem Stand der aktuellen Rechtslage Sanktionen androhen und vollziehen, sofern es erneut zu einem Verstoss gegen Nichtwiederausfuhr-Erklärungen für Kriegsmaterial kommt?</p><p>6. Welche Rechtsgrundlagen müssten angepasst werden, damit der Bundesrat zuständig wird, selber Sanktionen bei Verstössen gegen Nichtwiederausfuhr-Erklärungen für Kriegsmaterial verhängen zu können?</p>
    • Wirksame Sanktionen bei Verstössen gegen Nichtwiederausfuhr-Erklärungen für Kriegsmaterial

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