Änderung von Artikel 55 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes

ShortId
12.4213
Id
20124213
Updated
28.07.2023 14:48
Language
de
Title
Änderung von Artikel 55 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes
AdditionalIndexing
12;Rechtssicherheit;Kündigung eines Vertrags;Konkurs;Versicherungsrecht;Haftung
1
  • L04K11100119, Versicherungsrecht
  • L05K0507020104, Kündigung eines Vertrags
  • L06K110403010202, Konkurs
  • L04K05070202, Haftung
  • L04K05030207, Rechtssicherheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Grundsätzlich wäre das eine Rückkehr zur gesetzlichen Regelung vor 2006. Die aktuell geltende gesetzliche Regelung ist unbefriedigend:</p><p>Artikel 55 Absatz 1</p><p>"Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag mit der Konkurseröffnung."</p><p>Das kann zu schwerwiegenden Problemen führen, insbesondere wenn im Rahmen einer Haftpflichtversicherung auch Drittpersonen tangiert sind (z. B. Unfall mit dem PW, andere Haftpflichtfälle oder Gewährleistungen).</p>
  • <p>Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht seit 2006 gegenüber der früheren gesetzlichen Regelung in Artikel 55 Absatz 1 VVG vor, dass der Vertrag mit Eröffnung des Konkurses über den Versicherungsnehmer endet. Diese Vorschrift kann - wie der Motionär richtig ausführt - zu schwerwiegenden Problemen führen, insbesondere wenn im Rahmen einer Haftpflichtversicherung auch Drittpersonen tangiert sein können.</p><p>Im Rahmen der Totalrevision des VVG wird daher vorgeschlagen, wieder zum früheren System zurückzukehren. Der Entwurf sieht vor, dass der Vertrag zunächst bestehen bleibt und die Konkursverwaltung zu dessen Erfüllung verpflichtet ist. Vorbehalten werden im Entwurf die Bestimmungen über die Beendigung des Vertrags.</p><p>Mit der Motion wird demnach die gleiche Regelung beantragt, welche im Rahmen der laufenden Revision des VVG umgesetzt werden soll. Die Vorlage ist zurzeit im Ständerat pendent.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament möglichst rasch eine Änderung von Artikel 55 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zu unterbreiten, sodass der Versicherungsvertrag vorerst bestehen bleibt, wenn der Versicherungsnehmer in Konkurs fällt. Ordentliche Kündigungen sollen erst nach einer angemessenen Frist möglich sein.</p>
  • Änderung von Artikel 55 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Grundsätzlich wäre das eine Rückkehr zur gesetzlichen Regelung vor 2006. Die aktuell geltende gesetzliche Regelung ist unbefriedigend:</p><p>Artikel 55 Absatz 1</p><p>"Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag mit der Konkurseröffnung."</p><p>Das kann zu schwerwiegenden Problemen führen, insbesondere wenn im Rahmen einer Haftpflichtversicherung auch Drittpersonen tangiert sind (z. B. Unfall mit dem PW, andere Haftpflichtfälle oder Gewährleistungen).</p>
    • <p>Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht seit 2006 gegenüber der früheren gesetzlichen Regelung in Artikel 55 Absatz 1 VVG vor, dass der Vertrag mit Eröffnung des Konkurses über den Versicherungsnehmer endet. Diese Vorschrift kann - wie der Motionär richtig ausführt - zu schwerwiegenden Problemen führen, insbesondere wenn im Rahmen einer Haftpflichtversicherung auch Drittpersonen tangiert sein können.</p><p>Im Rahmen der Totalrevision des VVG wird daher vorgeschlagen, wieder zum früheren System zurückzukehren. Der Entwurf sieht vor, dass der Vertrag zunächst bestehen bleibt und die Konkursverwaltung zu dessen Erfüllung verpflichtet ist. Vorbehalten werden im Entwurf die Bestimmungen über die Beendigung des Vertrags.</p><p>Mit der Motion wird demnach die gleiche Regelung beantragt, welche im Rahmen der laufenden Revision des VVG umgesetzt werden soll. Die Vorlage ist zurzeit im Ständerat pendent.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament möglichst rasch eine Änderung von Artikel 55 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zu unterbreiten, sodass der Versicherungsvertrag vorerst bestehen bleibt, wenn der Versicherungsnehmer in Konkurs fällt. Ordentliche Kündigungen sollen erst nach einer angemessenen Frist möglich sein.</p>
    • Änderung von Artikel 55 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes

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