Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen in Tieflohnbranchen vereinfachen

ShortId
12.4227
Id
20124227
Updated
27.07.2023 23:01
Language
de
Title
Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen in Tieflohnbranchen vereinfachen
AdditionalIndexing
15;Allgemeinverbindlichkeitserklärung;flankierende Massnahmen;Arbeitnehmerschutz;Lohndumping;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Niedriglohn;Vereinfachung von Verfahren;Gesamtarbeitsvertrag
1
  • L05K0702040106, Gesamtarbeitsvertrag
  • L05K0806010101, Allgemeinverbindlichkeitserklärung
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L06K070201010302, Niedriglohn
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L05K0702010303, Lohndumping
  • L04K08020343, flankierende Massnahmen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrags ist vielfach hürdenreich, bürokratisch und kann sich über mehrere Jahre hinziehen. Bei den Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sind bereits heute Ausnahmen gestattet (Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, Art. 2 Ziff. 3 und Ziff. 3bis). Entsprechende Ausnahmen sollen auch für Tieflohnbranchen gelten. Angesichts des steigenden Drucks auf die Tieflohnbranchen aufgrund der Personenfreizügigkeit und der Zunahme von flexiblen Arbeitsverhältnissen ist eine Stärkung der Sozialpartnerschaft in Tieflohnbranchen notwendig. Eine vereinfachte Allgemeinverbindlicherklärung in Tieflohnbranchen erzielt einen volkswirtschaftlichen Nutzen in mehrfacher Hinsicht:</p><p>1. Mit Gesamtarbeitsverträgen, die allgemeinverbindlich erklärt sind, werden alle in derselben Branche oder im gleichen Wirtschaftszweig tätigen Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen dazu gebracht, die sozialpartnerschaftlich ausgehandelten Arbeitsbedingungen und Löhne einzuhalten. Die Allgemeinverbindlichkeit bewirkt gleich lange Spiesse für die Unternehmen. Sie verhindert, dass sich ein Betrieb aufgrund des Nichteinhaltens von Arbeitsbedingungen, Einstiegs- und Mindestlöhnen Vorteile verschafft und damit den Wettbewerb verzerrt.</p><p>2. Für die Arbeitnehmenden sind allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge nutzbringend, weil damit Gewissheit in Bezug auf die minimal geltenden Arbeitsbedingungen, Einstiegs- und Mindestlöhne geschaffen wird.</p><p>3. Bei den Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr bringt die Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen Klarheit und Transparenz in Bezug auf Missbräuche und erleichtert die Sanktionierung.</p>
  • <p>Wie der Postulant richtig bemerkt, enthält das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Aveg, SR 221.215.311) bereits heute zwei Ausnahmen, die es den Vertragsparteien eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV) ermöglichen, bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen einfacher eine Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) ihres GAV zu erwirken. Diese Ausnahmen betreffen die zahlenmässigen Voraussetzungen (Mehrheiten bzw. Quoren), damit ein GAV allgemeinverbindlich erklärt werden kann.</p><p>Im Normalfall müssen folgende drei Quoren erfüllt sein:</p><p>- Die am GAV beteiligten Arbeitgeber müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber ausmachen, die dem GAV nach dessen AVE unterstehen werden (Arbeitgeberquorum);</p><p>- die am GAV beteiligten Arbeitnehmenden müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmenden ausmachen, die dem GAV nach dessen AVE unterstehen werden (Arbeitnehmerquorum);</p><p>- die am GAV beteiligten Arbeitgeber müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmenden beschäftigen, die dem GAV nach dessen AVE unterstehen werden (gemischtes Quorum) (Art. 2 Ziff. 3 Aveg).</p><p>Diese drei Quoren begründen die demokratische Legitimität der AVE. Sie sollen verhindern, dass "nicht eine Minderheit, entgegen allen demokratischen Regeln, der Mehrheit eine Ordnung aufzwingen könne" (Botschaft des Bundesrates vom 29. Januar 1954 an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Gesamtarbeitsvertrag und dessen Allgemeinverbindlicherklärung, BBl 1954 I 174).</p><p>Die erste Ausnahme betrifft das Arbeitnehmerquorum, von dem bei besonderen Verhältnissen abgewichen werden kann (Art. 2 Ziff. 3 dritter Satz Aveg). Die zweite Ausnahme betrifft die erleichterte AVE, die im Rahmen der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit in der heute gültigen Fassung per 1. April 2006 eingeführt worden ist. Bei dieser erleichterten AVE wird lediglich das gemischte Quorum verlangt, d. h., die beteiligten Arbeitgeber müssen mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmenden beschäftigen (Art. 2 Ziff. 3bis Aveg). Die erleichterte AVE setzt voraus, dass in einer Branche oder einem Beruf die üblichen Löhne und Arbeitszeiten wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden (Art. 1a Aveg).</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit den gesetzlichen Voraussetzungen der AVE und insbesondere mit den bereits heute bestehenden Ausnahmen den Bedürfnissen von GAV-Parteien, die ihren GAV allgemeinverbindlich erklären lassen wollen, Rechnung getragen wird. Sollte in einer Branche kein GAV bestehen, der allgemeinverbindlich erklärt werden kann, so besteht zudem die Möglichkeit, einen Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen zu erlassen. Ein solcher Normalarbeitsvertrag kann vom Kanton oder vom Bund erlassen werden, wenn innerhalb einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden (Art. 360a des Obligationenrechts, OR, SR 220).</p><p>Die in der Begründung zum Postulat erwähnten Nutzen der AVE bestreitet der Bundesrat nicht. Er ist aber der Auffassung, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium hinreichende Möglichkeiten bietet, gerade auch in Tieflohnbranchen einem allfälligen Lohn- und Sozialdumping wirksam entgegenzuwirken. Eine Gesetzesänderung, mit der in Tieflohnbranchen die Voraussetzungen für die AVE von GAV vereinfacht würden, lehnt der Bundesrat deshalb ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen in dem Sinne vorzulegen, dass in Tieflohnbranchen die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vereinfacht werden.</p>
  • Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen in Tieflohnbranchen vereinfachen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrags ist vielfach hürdenreich, bürokratisch und kann sich über mehrere Jahre hinziehen. Bei den Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sind bereits heute Ausnahmen gestattet (Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, Art. 2 Ziff. 3 und Ziff. 3bis). Entsprechende Ausnahmen sollen auch für Tieflohnbranchen gelten. Angesichts des steigenden Drucks auf die Tieflohnbranchen aufgrund der Personenfreizügigkeit und der Zunahme von flexiblen Arbeitsverhältnissen ist eine Stärkung der Sozialpartnerschaft in Tieflohnbranchen notwendig. Eine vereinfachte Allgemeinverbindlicherklärung in Tieflohnbranchen erzielt einen volkswirtschaftlichen Nutzen in mehrfacher Hinsicht:</p><p>1. Mit Gesamtarbeitsverträgen, die allgemeinverbindlich erklärt sind, werden alle in derselben Branche oder im gleichen Wirtschaftszweig tätigen Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen dazu gebracht, die sozialpartnerschaftlich ausgehandelten Arbeitsbedingungen und Löhne einzuhalten. Die Allgemeinverbindlichkeit bewirkt gleich lange Spiesse für die Unternehmen. Sie verhindert, dass sich ein Betrieb aufgrund des Nichteinhaltens von Arbeitsbedingungen, Einstiegs- und Mindestlöhnen Vorteile verschafft und damit den Wettbewerb verzerrt.</p><p>2. Für die Arbeitnehmenden sind allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge nutzbringend, weil damit Gewissheit in Bezug auf die minimal geltenden Arbeitsbedingungen, Einstiegs- und Mindestlöhne geschaffen wird.</p><p>3. Bei den Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr bringt die Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen Klarheit und Transparenz in Bezug auf Missbräuche und erleichtert die Sanktionierung.</p>
    • <p>Wie der Postulant richtig bemerkt, enthält das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Aveg, SR 221.215.311) bereits heute zwei Ausnahmen, die es den Vertragsparteien eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV) ermöglichen, bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen einfacher eine Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) ihres GAV zu erwirken. Diese Ausnahmen betreffen die zahlenmässigen Voraussetzungen (Mehrheiten bzw. Quoren), damit ein GAV allgemeinverbindlich erklärt werden kann.</p><p>Im Normalfall müssen folgende drei Quoren erfüllt sein:</p><p>- Die am GAV beteiligten Arbeitgeber müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber ausmachen, die dem GAV nach dessen AVE unterstehen werden (Arbeitgeberquorum);</p><p>- die am GAV beteiligten Arbeitnehmenden müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmenden ausmachen, die dem GAV nach dessen AVE unterstehen werden (Arbeitnehmerquorum);</p><p>- die am GAV beteiligten Arbeitgeber müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmenden beschäftigen, die dem GAV nach dessen AVE unterstehen werden (gemischtes Quorum) (Art. 2 Ziff. 3 Aveg).</p><p>Diese drei Quoren begründen die demokratische Legitimität der AVE. Sie sollen verhindern, dass "nicht eine Minderheit, entgegen allen demokratischen Regeln, der Mehrheit eine Ordnung aufzwingen könne" (Botschaft des Bundesrates vom 29. Januar 1954 an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Gesamtarbeitsvertrag und dessen Allgemeinverbindlicherklärung, BBl 1954 I 174).</p><p>Die erste Ausnahme betrifft das Arbeitnehmerquorum, von dem bei besonderen Verhältnissen abgewichen werden kann (Art. 2 Ziff. 3 dritter Satz Aveg). Die zweite Ausnahme betrifft die erleichterte AVE, die im Rahmen der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit in der heute gültigen Fassung per 1. April 2006 eingeführt worden ist. Bei dieser erleichterten AVE wird lediglich das gemischte Quorum verlangt, d. h., die beteiligten Arbeitgeber müssen mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmenden beschäftigen (Art. 2 Ziff. 3bis Aveg). Die erleichterte AVE setzt voraus, dass in einer Branche oder einem Beruf die üblichen Löhne und Arbeitszeiten wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden (Art. 1a Aveg).</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit den gesetzlichen Voraussetzungen der AVE und insbesondere mit den bereits heute bestehenden Ausnahmen den Bedürfnissen von GAV-Parteien, die ihren GAV allgemeinverbindlich erklären lassen wollen, Rechnung getragen wird. Sollte in einer Branche kein GAV bestehen, der allgemeinverbindlich erklärt werden kann, so besteht zudem die Möglichkeit, einen Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen zu erlassen. Ein solcher Normalarbeitsvertrag kann vom Kanton oder vom Bund erlassen werden, wenn innerhalb einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden (Art. 360a des Obligationenrechts, OR, SR 220).</p><p>Die in der Begründung zum Postulat erwähnten Nutzen der AVE bestreitet der Bundesrat nicht. Er ist aber der Auffassung, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium hinreichende Möglichkeiten bietet, gerade auch in Tieflohnbranchen einem allfälligen Lohn- und Sozialdumping wirksam entgegenzuwirken. Eine Gesetzesänderung, mit der in Tieflohnbranchen die Voraussetzungen für die AVE von GAV vereinfacht würden, lehnt der Bundesrat deshalb ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen in dem Sinne vorzulegen, dass in Tieflohnbranchen die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vereinfacht werden.</p>
    • Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen in Tieflohnbranchen vereinfachen

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